Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 19. Dezember 2013
Aktenzeichen: 310 O 460/13

(LG Hamburg: Beschluss v. 19.12.2013, Az.: 310 O 460/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 19. Dezember 2013 (Aktenzeichen 310 O 460/13) entschieden, dass der Antragsgegnerin zu 1 untersagt wird, Abmahnschreiben zu versenden, mittels derer Empfänger in Deutschland aufgefordert werden, es zu unterlassen, von deutschen Internetanschlüssen aus Video-Sequenzen auf einer bestimmten Website zu streamen, die nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurden und an denen die Antragsgegnerin zu 1 Urheberrechte geltend macht. Die Anträge gegen die Antragsgegner zu 2 und zu 3 wurden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden von der Antragsgegnerin zu 1 zu 3/5 und von der Antragstellerin zu 2/5 getragen. Der Streitwert beträgt 250.000 €, wovon 150.000 € auf das Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 und je 50.000 € auf das Verhältnis zu den Antragsgegnern zu 2 und zu 3 entfallen.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 zulässig ist. Die Antragstellerin ist prozessführende Vertreterin der M. und hat die erforderliche Ermächtigung durch die M. glaubhaft gemacht. Das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung ergibt sich aus der vertraglichen Bindung der Antragstellerin mit der M. als Betreiberin der Website. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus dem Lugano-Übereinkommen und der Erfolgsort des schädigenden Ereignisses in Hamburg.

Der Antrag gegen die Antragsgegner zu 2 und zu 3 ist ebenfalls zulässig. Das Gericht ist auch für diese Anträge zuständig. Der Hauptantrag gegen die Antragsgegner zu 2 und zu 3 ist jedoch unbegründet, da diesen keine eigene Schutzrechtsverletzung vorgeworfen werden kann. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der M. kommen nicht in Betracht, da keine Passivlegitimation der Antragsgegner zu 2 und zu 3 vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 1 zu 3/5 und die Antragstellerin zu 2/5. Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt. Die Hilfsanträge werden abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hamburg: Beschluss v. 19.12.2013, Az: 310 O 460/13


Tenor

1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung (der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung) wird der Antragsgegnerin zu 1 € unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am jeweiligen Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zu 1) € verboten

Abmahnschreiben zu versenden und/oder versenden zu lassen, mittels derer Empfänger mit Empfangsadressen in der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert werden, es zu unterlassen, von Internetanschlüssen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus auf der Website <www. r....com> Video-Sequenzen zu streamen, die nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind und an denen die Antragsgegnerin zu 1 Urheberrechte geltend macht, wie geschehen in dem diesem Beschluss als Anlage A beigefügten Schreiben.

2. Der Antrag gegen die Antragsgegner zu 2 und zu 3 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens sind zu tragen:

a. von der Antragsgegnerin zu 1 zu 3/5,

b. von der Antragstellerin zu 2/5.

4. Der Streitwert wird auf € 250.000,- festgesetzt. Es entfallen auf das Streitverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 € 150.000,-, auf das Streitverhältnis zu den Antragsgegnern zu 2 und zu 3 jeweils € 50.000,-.

Gründe

A.

Der Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1 beruht auf §§ 935 ff., 922 ZPO. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

I.

Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 ist zulässig.

1.

Die Antragstellerin ist prozessführungsbefugt. Sie macht als gewillkürte Prozessstandschafterin im eigenen Namen die Rechte der M. (im Folgenden: M.) geltend.

Die erforderliche Ermächtigung der Antragstellerin durch die M. ist glaubhaft gemacht durch Vorlage der Erklärung Anlage ASt 39, dort Ziffer 4.

Das erforderliche schutzwürdige Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung im eigenen Namen resultiert aus der vertraglichen Bindung der Antragstellerin mit der M. als Betreiberin der Internetseite <r....com>. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Werbe- und Lizenzeinnahmen aus der Nutzung dieser Website zustehen (vgl. eidesstattliche Versicherungen ASt 39 Nr. 6, ASt 40 Nr. 5, ASt 41 S. 1 Nr. 3 []). Eine auch nur mittelbare Behinderung des Betriebs der Seite berührt daher sowohl die rechtlichen wie wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin (unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage für die Bestimmung der Höhe etwaiger Lizenzvergütungen).

2.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21.12.2007 (ABl. (EU) Nr. L 339/3).

Nach dieser Vorschrift ist für Klagen gegen eine Gesellschaft, die ihren nach Art. 60 Abs. 1 LugÜ II maßgeblich Sitz in einem Übereinkommensstaat hat, ein Gerichtsstand in einem anderen Übereinkommensstaat in dem Fall, dass eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, (auch) vor dem Gericht des Ortes eröffnet, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Eröffnet ist damit der Gerichtsstand am sog. Erfolgsort. Soll die unerlaubte Handlung in der Versendung von Schreiben mit rechtsverletzenden Inhalten bestanden haben, so ist als Erfolgsort auch der Empfangsort des Schreibens zu sehen (vgl. BGH GRUR 1964, 316, 318 - Stahlexport). Vorliegend beruft sich die Antragstellerin darauf, dass die von ihr geltend gemachten Rechte der M. dadurch verletzt seien, dass die Antragsgegnerin zu 1 Abmahnschreiben an in Deutschland ansässige Empfänger versandt habe. Da außerdem glaubhaft gemacht worden ist, dass die Antragsgegnerin zu 1 viele tausend Internetnutzer mit im Wesentlichen identischen Vorwürfen abgemahnt hat, ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil dieser Abmahnungen auch an Empfänger in Hamburg gegangen ist bzw. in Zukunft gehen würde.

II.

Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 ist auch begründet. Der Antrag ist nach seiner Begründung dahin auszulegen, dass der Antragsgegnerin zu 1 Abmahnungen an Empfänger mit Empfangsadresse in der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden sollen, soweit die Abmahnung Streaminghandlungen betreffen, die von einem Internetanschluss im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus vorgenommen worden sein sollen. Dies hat die Kammer im Tenor gem. § 938 I ZPO zusätzlich klargestellt. In diesem Sinne ist der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtete Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 18.12.2013 begründet.

1.

Der M. steht ein Unterlassungsanspruch bezgl. der angegriffenen Abmahnungen im Umfang des Tenors zu nach § 823 I, § 1004 BGB.

a)

Deutsches Deliktsrecht ist anwendbar gem. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (€Rom II€) vom 11.07.2007 (ABl. EU 2007 Nr. L 199/40, ber. 2012 Nr. L 310/52). Die Vorschrift beruft das Recht am Erfolgsort des Delikts. Auch hier kommt wiederum der Grundsatz zur Anwendung, dass bei der Versendung von Schreiben mit rechtsverletzenden Inhalten als Erfolgsort der Empfangsort des Schreibens zu sehen ist (vgl. BGH GRUR 1964, 316, 318 - Stahlexport). Durch die Versendung der Abmahnschreiben an in Deutschland ansässige Internetnutzer, die von hier aus die Seite der M. aufgerufen haben sollen, wird der deutsche Absatzmarkt der M. betroffen.

b)

Die Antragsgegnerin zu 1 hat in das Recht der M. am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.

Es entspricht ständiger, auf das RG zurückgehender Rechtsprechung des BGH, dass die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 I BGB geschützte Rechtsposition des Gewerbetreibenden darstellen kann, dessen Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 15.07.2005, GRUR 2005, 882, 883 f.).

Die Antragsgegnerin zu 1 hat in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der M. eingegriffen, indem sie Internetnutzer mittels der Abmahnschreiben, wie in Anlage A zum Tenor wiedergegeben, dazu aufgefordert hat, das Streaming bestimmter Inhalte zu unterlassen, von denen die Antragsgegnerin zu 1 in der Abmahnung behauptet, das Streaming sei von einer Vorlage erfolgt, die auf der von M. betriebenen Internetseite <r....com> öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Diese Abmahnung ist € unabhängig von der Frage, ob die darin behaupteten Inhalte tatsächlich auf <r....com> zugänglich waren € geeignet, eine Kundenbeziehung der Abgemahnten zur M. zu gefährden.

c)

Es ist von der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden, dass dieser Eingriff unter den nach dem Hauptantrag allein streitgegenständlichen Gesichtspunkten rechtswidrig war, weil die Schutzrechtsverwarnungen, wie mit Anlage A wiedergegeben, in dieser Form jedenfalls unberechtigt waren.

(1)

Das Abmahnschreiben Anlage A führt zur Begründung der Abmahnung aus, das Vervielfältigungs-recht nach § 16 UrhG der Antragsgegnerin zu 1 an dem dort benannten Film sei €durch das Streamen des betreffenden Werkes€ über den Internetanschluss der abgemahnten Person verletzt worden; als Filelink wird eine URL der Internetseite <r....com> angegeben (Anlage A S. 1).

Beim Streamen sei eine €technisch notwendige Zwischenspeicherung€ erstellt worden, diese stelle eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG dar.

Eine €rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG)€ sei ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich.

Eine €erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG)€ komme hier €von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden€ sei (Anlage A S. 2).

Die im Anschluss daran vorgeschlagene Erklärung lautet, die abgemahnte Person solle sich verpflichten, es zu unterlassen, den benannten Film oder Teile davon €im Rahmen von Streaming im Internet zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen.€

(2)

Es ist glaubhaft gemacht, dass diese Abmahnung unberechtigt war.

Dabei lässt die Kammer offen, ob die Antragsgegnerin zu 1 tatsächlich Inhaberin ausschließlicher Vervielfältigungsrechte bzgl. des jeweils abgemahnten Films ist, ferner ob dieser Film tatsächlich überhaupt auf der Internetseite <r....com> öffentlich zugänglich gemacht worden war (von der Antragstellerin bestritten), schließlich auch, ob die jeweils abgemahnten Personen € wie mit der Abmahnung vorgeworfen (von der Antragstellerin aber bestritten) € die Filmvorlagen von der Seite <r....com> aus gestreamt haben. Ferner lässt die Kammer offen, ob weitere Gesichtspunkte, insbesondere der von der Antragstellerin unter zahlreichen Gesichtspunkten erhobene Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin zu 1, der Rechtmäßigkeit der Abmahnung entgegen stehen könnten.

Denn zum einen ist die in der Abmahnung begehrte Unterlassungsverpflichtung zu weitreichend formuliert. Das Unterlassungsverlangen der Antragsgegnerin zu 1 richtet sich (bzgl. des in der Abmahnung benannten Films) auf das Unterlassen des Streamings als solches. Damit erfasst das Unterlassungsverlangen auch denjenigen Fall, dass ein Streaming einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage erfolgt. Das Streaming ist aber jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird (vgl. Wandtke/F.-T. von Gerlach in GRUR 2013, 676, 679 unter IV.4., dort auch unter Auseinandersetzung und mit Nachweisen zu anderen Auffassungen zur Frage, ob das Streaming als eine Art Rezeptionshandlung auch in weiterem Umfang zulässig ist; die Kammer lässt diese Frage ausdrücklich offen).

Zum anderen ist die Abmahnung aber auch insoweit unberechtigt, als der abgemahnten Person in der Begründung der Abmahnung zwar vorgeworfen wird, sie habe eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, jedoch aus der Abmahnung nicht ersichtlich wird, woran die Person diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen; dass eine solche Erkennbarkeit bestanden haben soll, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist aber auf diese Erkennbarkeit aus der Perspektive des Internetnutzers abzustellen, denn es sollen gutgläubige Nutzer geschützt werden (vgl. zu § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 247 ff. Tz. 38, zit. nach juris; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 53 Rz. 12 auf S. 924; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 53 Rz. 16).

2.

Der Verfügungsgrund besteht darin, dass die Antragstellerin bzw. die M. mit weiteren Abmahnungen rechnen müssen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin viele tausend Internetnutzer mit im Wesentlichen identischem Vorwurf wie in der Abmahnung Anlage A abgemahnt hat. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zu 3 weitere Abmahnungen im Zusammenhang mit anderen Internetplattformen angekündigt hat (Anlage ASt 38). Angesichts dieser Umstände besteht für die Antragstellerin eine hohe Dringlichkeit zum Vorgehen gegen die Antragsgegnerin zu 1 auch ohne deren vorherige Abmahnung, um eine weitere Gefährdung der Kundenbeziehungen und des €traffics€ auf der Seite der M. zu verhindern.

B.

Der Antrag gegen die Antragsgegner zu 2 und 3 hat keinen Erfolg.

I.

Der Antrag ist allerdings zulässig.

Zur Prozessstandschaft der Antragstellerin kann insofern auf oben A.I.1. verwiesen werden.

Das Landgericht ist auch bzgl. der Anträge gegen die Antragsgegner zu 2 und zu 3 zur Entscheidung zuständig. Das folgt für beide Antragsgegner aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ II bzgl. der internationalen und aus § 32 ZPO bzgl. der örtlichen Zuständigkeit; bzgl. letzterer ist auch insofern auf die Empfangsorte der Abmahnschreiben abzustellen.

II.

Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt an einem Unterlassungsanspruch der M. gegen die Antragsgegner zu 2 und zu 3. Denn diese sind insofern als die die Antragsgegnerin zu 1 vertretende Rechtsanwaltsgesellschaft (Antragsgegnerin zu 2) bzw. als der dieses Mandat bearbeitende Rechtsanwalt (Antragsgegner zu 3) für etwaige Verletzungen der M. durch die Versendung der Abmahnungen nicht passiv legitimiert.

1.

Bzgl. des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB fehlt es an der Passivlegitimation, weil die Antragsgegner zu 2 und zu 3 mit der Versendung der Abmahnschreiben keine eigenen Schutzrechte als verletzt geltend gemacht haben.

Aus dem zum deliktischen Äußerungsrecht ergangenen Urteil OLG Dresden (MDR 2013, 432 m.w.N.) folgt, dass ein Rechtsanwalt für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen ist und entscheidend für die Abgrenzung die Frage ist, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine €private€ Äußerung handelt, für die er auch persönlich einstehen möchte. Auch wenn mit dieser Abgrenzung sicherlich den Besonderheiten des Äußerungsrechts Rechnung getragen wird, so lässt sich die dortige Rechtsprechung gleichwohl auf Fälle der vorliegenden Art in dem Sinne übertragen, dass für die Abgrenzung entscheidend ist, ob der die (als unberechtigt angegriffene) Abmahnung aussprechende Rechtsanwalt mit ihr die Verletzung eigener Rechte gegenüber dem Abgemahnten geltend macht oder ob er lediglich im Namen des Mandanten dessen Rechte mit der Abmahnung wahrnimmt.

Vorliegend ist allein letzteres der Fall (vgl. Anlage A).

2.

Es kann offen bleiben, ob neben § 823 I, § 1004 BGB auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der M. nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 und § 4 Nr. 10 UWG in Betracht kommen. Denn auch für solche Ansprüche fehlt eine Passivlegitimation der Antragsgegner zu 2 und 3.

Eine erforderliche Absicht der Förderung fremden Wettbewerbs (nämlich der M.) ist nicht glaubhaft gemacht. Dafür genügt nicht schon das Bewusstsein des Rechtsanwalts, dass er zugleich mit der im Rahmen seines anwaltlichen Aufgabenkreises erfolgenden Wahrnehmung der rechtlichen Interessen seines Auftraggebers (bzw. eines Dritten im Auftrag des Auftraggebers) zugleich dessen wettbewerbliche Interessen fördert (BGH GRUR 1967, 428, 429 - Anwaltsberatung I).

Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin zu 2 und der Antragsgegner zu 3 durch ihre vorliegende anwaltliche Tätigkeit als solche oder die sie begleitenden Umstände (etwaige Honorarvereinbarungen mit der Antragsgegnerin zu 1) ihren eigenen Wettbewerb fördern wollen. Denn insofern besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur Antragstellerin bzw. zur M..

3.

Eine Passivlegitimation ergibt sich auch nicht aus den weiteren Umständen des Einzelfalles.

Insbesondere soweit die Antragstellerin € zusammengefasst € den Antragsgegnern zu 2 und zu 3 vorwirft, diese hätten aus Gebühreninteresse an einer den Internetnutzern gestellten €Abmahnfalle€ mitgewirkt, so ist eine aus solchen Umständen etwa ableitbare Passivlegitimation jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn insbesondere die Frage, auf welche Weise die Antragsgegnerin zu 1 von den IP-Adressen der Internetnutzer erfahren hat und ob dies in Zusammenhang mit einer €Abmahnfalle€ geschah sowie welche etwaigen Kenntnisse die Antragsgegnerin zu 2 bzw. der Antragsgegner zu 3 davon gehabt haben sollen, ist nicht geklärt.

III.

Das Gericht versteht die Hilfsanträge dahin, dass sie zwar bei einer Verneinung der Haftung für die konkrete Verletzungsform der jeweils voraufgegangenen Anträge, nicht jedoch bei einer generellen Verneinung der Passivlegitimation der Antragsgegner zu 2 und zu 3 beschieden werden sollen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.

Der Streitwert ist geschätzt nach § 53 I Nr. 1 GKG.






LG Hamburg:
Beschluss v. 19.12.2013
Az: 310 O 460/13


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