Oberlandesgericht München:
Urteil vom 2. April 2008
Aktenzeichen: 15 U 3995/07

(OLG München: Urteil v. 02.04.2008, Az.: 15 U 3995/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 2. April 2008 (Aktenzeichen 15 U 3995/07) die Klage der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.6.2007 abgewiesen. Die Klägerin beantragte in erster Instanz Schadensersatz aufgrund von Anwaltshaftung. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Ansprüche verjährt seien. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung jedoch als unbegründet angesehen und festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 51 b 2. Alt. BRAO i.V.m. Art. 229, §§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 S. 2 EGBGB in der Regel drei Jahre nach Beendigung des Auftragsverhältnisses. In diesem Fall begann die Verjährungsfrist mit der Ausarbeitung des falschen Heilungskonzepts am 8. November 2000 bzw. dem Abschluss der Nachtragsvereinbarungen bis zum 16. Mai 2001 und endete spätestens am 15. Mai 2004. Da die Klage erst am 13. Dezember 2005 erhoben wurde, waren die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt. Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

(Textlänge der Inhaltsangabe beträgt ca. 688 Wörter, ca. 22% der Textlänge der Gerichtsentscheidung)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG München: Urteil v. 02.04.2008, Az: 15 U 3995/07


Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.6.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus Anwaltshaftung. Der Beklagte zu 1) ist Rechtsanwalt und beriet die Klägerin in aktienrechtlichen Fragen.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags und den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Ersturteil, Bl. 89/96 d.A., Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin beantragte in erster Instanz,

- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 113.831,32 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

- festzustellen, dass der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt ist hinsichtlich des Antrags,

festzustellen, dass die Beklagten über den in Ziffer 1 genannten Betrag hinausgehend als Samtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr aus den auf fehlerhafter Beratung durch den Beklagten zu 1 (im Zeitraum von Mai 2000 bis einschließlich Juni 2004) beruhenden unklaren Anteils- und Kapitalverhältnissen entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eventuell bestehende Ansprüche seien verjährt.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,

- das Urteil des Landgerichts München I vom 19.6.2007, Aktenzeichen 10 O 24020/05 zu ändern,

- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 113.831,32 € nebst Jahreszinsen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

- festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des im angefochtenen Urteils auf S. 6 zu (2) wiedergegebenen Feststellungsantrags in der Hauptsache erledigt ist.

Als Begründung wird vorgetragen, der Anspruch sei nicht verjährt, da der Beklagte zu 1) aufgrund seiner Stellungnahme vom 15.2.2002 Anlass gehabt hätte, über seine bisherige Beratungstätigkeit nachzudenken, zum anderen sei der 31.7.2001 nicht der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der primären Verjährungsfrist des geltend gemachten Anspruchs. Die primäre Verjährungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden sei. Dies seien hier der Zeitpunkt der Ausarbeitung des falschen Heilungskonzepts und die falsche Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Nachtragsvereinbarungen. Die primäre Verjährungsfrist beginne vielmehr am 8.11.2000 beziehungsweise 16.5.2001 zu laufen und der Beklagte zu 1) hätte am 31.7.2001 aufgrund der Herstellung der neuen Globalurkunden das erste Mal Anlass gehabt, über die Richtigkeit seiner Beratungstätigkeit, insbesondere das Vorhandensein von anderen Aktienurkunden, nachzudenken. Die primäre Verjährungsfrist hätte demnach am 7.11.2003 beziehungsweise spätestens am 15.5.2004 geendet.

Die Beklagten beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Aspekt Ansprüche gegen die Beklagten zu, da eventuell bestehende Ansprüche verjährt sind, § 51 b 2. Alt. BRAO i.V.m. Art. 229, §§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 S. 2 EGBGB.

17Danach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis spätestensin drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags, dies gilt auch für sekundäre Haftungsansprüche(BGH, MDR 1977, 657; NJW 1979, 264; MDR 1984, 477; NJW 1985, 2250). Erteilt der Mandant dem Anwalt in derselben Angelegenheit ein neues Mandat, ehe frühere Schadensersatzansprüche gegen ihn verjährt sind, so kann es zu den Pflichten des Anwalts gehören, nunmehr den Mandanten auch auf bestehende Ansprüche gegen sich selbst hinzuweisen; die Verletzung dieser Pflichten kann ihn gegenüber dem Mandanten dann auch schadensersatzpflichtig werden lassen (BGH, Urteil vom 29.11.1983, VI ZR 3/82, MDR 1984, 477).

1. Am 29.11.1999 beschloss die Hauptversammlung der Klägerin eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um 500.000 € auf 3.900.000 €. Der Beschluss, der am 12.12.1999 in das Handelsregister eingetragen wurde, war nichtig, weil die Mindestrücklage gem. § 208 I 2 AktG nicht eingehalten wurde. Der Beschluss erfolgte aufgrund (fehlerhafter) Beratung der Anwaltskanzlei W., bei der der Beklagte zu 1) damals als angestellter Anwalt tätig war. Am 15.01.2003 schloss die Klägerin mit dieser Kanzlei einen Vergleich, wonach die Kanzlei W. an die Klägerin 45.000 € zur Abgeltung aller Ansprüche aus der nichtigen Kapitalerhöhung zu zahlen hatte.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 2), zu welcher der Beklagte zu 1) als Sozius gewechselt war, einen Vorschlag zur Heilung der Fehler im Zusammenhang mit der nichtigen Kapitalerhöhung und der anschließenden Aktienübertragungen zu unterbreiten. Der Beklagte zu 1) fertigte am 08.11.2000 ein Gutachten (K13), das er der Klägerin überließ. In dem Gutachten stellt der Beklagte zu 1) fest, dass Aktienurkunden nicht ausgegeben wurden, es einer Kraftloserklärung gem. § 73 AktG deshalb nicht bedarf (K13, S. 14); im Anschluss daran beriet er die Klägerin dahingehend, dass die Parteien der Aktienkauf- und Schenkungsverträge, die im Anschluss an die nichtige Kapitalerhöhung durchgeführt worden waren, jeweils eine Nachtragsvereinbarung abschließen, in deren Rahmen die Aktienkäufer prozentual auf die Übereignung derjenigen Aktien verzichten, die rechnerisch auf die nichtige Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entfallen waren (= 5/39). Die Nachtragsvereinbarungen wurden in der Zeit bis 16.05.2001 abgeschlossen.

Mit Übergabe des Heilungskonzepts war der zugrundeliegende Auftrag beendet, spätestens jedoch mit Wiederholung der Kapitalerhöhung am 21.05.2001; die Umsetzung der vom Beklagten zu 1 empfohlenen Nachtragsvereinbarung war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen.

2. Auch für den durch die unterlassene Belehrung entstandenen Sekundäranspruch gilt - wie bereits dargelegt - die Verjährungsfrist des § 51 b 2. Alt. BRAO.

Der Anlage K21 ist zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1) am 11.02.2002 per E-Mail gebeten wurde, Auskünfte zu zwei Fragen zu erteilen.

Sofern in diesem Zusammenhang ein neuer Auftrag €in derselben Angelegenheit€ gesehen wird, so bestand für den Beklagten zu 1) Veranlassung, über seine vorherige Tätigkeit nachzudenken, er hätte die Klägerin auf einen gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch hinweisen müssen.

Die Verletzung dieser Hinweispflicht führt dazu, dass ein Sekundäranspruch entsteht, für den die dreijährige Verjährungsfrist gilt (s.o.).

Am 15.02.2002 fertigte der Beklagte zu 1) ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben, in dem er u.a. mitteilt, dass die Aktien der Klägerin nicht verkörpert seien. Zwar teilt die Klägerin auch hier nicht ausdrücklich mit, welchen Auftrag der Beklagte zu 1 erhalten hat, jedoch ist der Zusammenhang mit dem ursprünglichen Heilungskonzept zumindest nachvollziehbar, es handelt sich um die rechtliche Wertung eines Sachverhaltes, nämlich der Beschreibung der Aktien.

Mit der Erstellung dieses Schreibens war ein eventuell in derselben Angelegenheit erteilter Auftrag beendet und es begann die dreijährige Verjährungsfrist des Sekundäranspruchs zu laufen, so dass der Anspruch der Klägerin mit Ablauf des 15.02.2005 verjährte, §§ 51 b 2. Alt. i.V.m. Art. 229 §§ 12, 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB; Klage wurde erst mit Schriftsatz vom 13.12.2005 erhoben.

3. Eine (weitere) Verschiebung des Verjährungsbeginns kommt nicht in Betracht, da die Beklagten weitere Aufträge €in derselben Angelegenheit€ nicht erhalten haben.

Die von der Klägerin benannten weiteren Aufträge befassen sich weder mit dem Heilungskonzept noch stehen sie im Zusammenhang mit diesem.

a) Ein berücksichtigungsfähiger Vortrag der Klägerin zu weiteren Aufträgen fehlt.

b) Soweit die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegründung vom 10.01.2008 auf die Vorlage der Anlagen K28-30 beruft, ist Folgendes festzustellen:

Es handelt sich um Einzelabrechnungen, die verschiedene eigenständige Beratungsgegenstände zum Inhalt haben, z.B.

- Kostennote vom 04.10.01: Prüfung Statuten p. AG (L.), Anschreiben Mandant;

- Kostennote vom 31.12.01:

€ 17.10.01: Nachtrag Herr E., Anschreiben Mandant

€ 26.10.01: Telefonat Mandant wegen C./Hauptversammlung

€ 31.10.01: Anschreiben Mandant wegen Poolvertrag

€ 02.11.01: Anschreiben Mandant wegen Poolvertrag

€ 05.11.01: Telefonat Mandant

Kostennote vom 21.01.02

€ 06.12.01: Vorstandsvertrag

€ 07.12.01: Vorstandsvertrag, Anschreiben Mandant

€ 10.12.01: Vorstandsvertrag, Anschreiben Mandant

€ 12.12.01:Telefonat Herr T., Vorstandsvertrag

€ 17.12.01: Aktienkaufverträge Z./S., Anschreiben Mandant

usw.

Ein Zusammenhang dieser abgerechneten Einzelaufträge (berücksichtigt sind alle Kostennoten bis einschließlich 02.02.2004) mit dem vom Beklagten zu 1) erstellten Heilungskonzept ist nicht erkennbar, da dort nur schlagwortartig der Beratungsgegenstand angegeben ist.

c) Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Beklagten zu 1) vom 22.06.2004 beruft, ist dazu Folgendes auszuführen:

(1)

Der (außergerichtlichen) Beratung sind alle Mandate zuzuordnen, bei denen ein Rechtsanwalt beauftragt wird, dem Auftraggeber zu empfehlen, was aus rechtlicher Sicht zu tun bzw. zu unterlassen ist (Zugehör u.a./Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. 2006, Rz. 730).

(2)

Nach Ansicht des Senats ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, welches der Beratungsgegenstand war. Der Inhalt dieses Schreibens lautet:

Sehr geehrter Herr R.,

in der vorgenannten Sache beziehen wir uns auf unsere Besprechung vom 9. Juni 2004 sowie auf Ihr Telefaxschreiben vom heutigen Tag.

Als Anlage übersenden wir Ihnen in Kopie ein Anschreiben der Kanzlei W. vom gestrigen Tag. In diesem Schreiben teilt uns die Kanzlei W. leider mit, dass ihr die Globalurkunden nicht vorliegen. Es tut uns leid, Ihnen in dieser Hinsicht keine bessere Nachricht geben zu können.

In unserer Besprechung vom 09.06.2004 hatten wir u.a. die Wirksamkeit von Aktienurkunden diskutiert. Auch nach erneuter Prüfung der Angelegenheit sind wir der Ansicht, dass die von unserer Kanzlei erstellten Verträge zu einer wirksamen Übertragung der Aktien geführt haben. Ihren mit Schreiben vom heutigen Tag erhobenen Vorwurf, dass der Unterzeichner €nicht unwesentlich an der bestehenden Misere beteiligt€ sei, weisen wir deshalb ausdrücklich zurück. Bereits die Besprechung vom 09.06.2004, nicht zuletzt aber auch Ihr Anschreiben vom heutigen Tag zeigt, dass das für eine Mandatsbetreuung erforderliche Vertrauensverhältnis schweren Schaden erlitten hat. Wir sehen uns deshalb außerstande, weitere Aufträge seitens der p.T. AG anzunehmen und legen hiermit das Mandat nieder.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift€

Der Senat ist weiter der Auffassung, dass hier kein Beratungsauftrag in €derselben Angelegenheit€ vorliegt, da sich der Beklagte zu 1) augenscheinlich (ausschließlich) mit den Vorwurf der vorherigen falschen Beratung auseinandersetzen musste; es wird (lediglich) eine Stellungnahme zu den klägerischen Vorwürfen abgegeben, der Beklagte zu 1) befasst sich mit den Vorwürfen, ein eigenständiges Beratungsmandat liegt dem nicht zugrunde.

Der Hinweis, Urkunden lägen nicht vor, ist ebenfalls nicht als Beratung anzusehen, sondern lediglich die Mitteilung einer Tatsache.

Die Ausdehnung der Haftung auch für solche Tätigkeiten, die zwar einen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gegenstand erkennen lassen, jedoch keinen eigenen Beratungsgegenstand haben, würde zu einer nahezu (zeitlich) unbegrenzten Haftung führen, da der Anwalt dann auch herangezogen werden könnte, wenn er nur beiläufig, etwa im Rahmen eines anderen Auftrags, sich zur Sache äußert, ohne einen Rat im eigentlichen Sinn zu erteilen bzw. einen (weiteren) Beratungsauftrag in derselben Angelegenheit erhalten zu haben.

d) Nicht nachgelassener Schriftsatz vom 14.02.2008

(1)

Soweit dort Bezug genommen wird auf die Kostennote vom 01.06.2004 für Mai 2004 (Anlage K30), ergibt sich daraus nichts anderes. Dort ist vermerkt:

- 06.05.2004: Telefonat Mandant, Telefonat Herr B.

- 08.05.2004: Stellungnahme

- 10.05.2004: Stellungnahme

- 11.05.2004: Stellungnahme

- 21.05.2004: Ladung zur Hauptversammlung, Anschreiben Mandant

- 24.05.2004: Telefonat Mandant, Ladung zur Hauptversammlung, Aktenregister, Umlaufbeschluss Aufsichtsrat, Anschreiben Mandant

- 26.05.2004: Telefonat Mandant, Prüfung Anschreiben B.

- Telefonat Mandant

Diesen Schlagworten ist ebenfalls der genaue Beratungsgegenstand nicht zu entnehmen, jedenfalls ist ein Bezug zu den Leistungen, die der anwaltlichen Fehlberatung zugrunde liegen, nicht erkennbar, so dass es dabei verbleibt, dass ein ggfls. bestehender Schadensersatzanspruch der Klägerin am 15.02.2005 verjährt ist.

Ein Vortrag der Klägerin zu dem Auftragsgegenstand erfolgte weder in der ersten noch rechtzeitig in der zweiten Instanz. Selbst wenn - wie nicht - dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.02.2008, der also nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2008 eingegangen ist, Vortrag zur Erteilung von Aufträgen in derselben Angelegenheit in der Zeit nach 15.02.2002 entnommen werden könnte, müsste dieser gemäß § 296a S. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben.

Die Voraussetzungen des § 139 Von ZPO liegen nicht vor, der Senat wies im Termin vom 13.02.2008 darauf hin, dass eine Anwendung des § 51 b 2. Alt. BRAO a.F. in Betracht kommt, ein Antrag der Klägerin wurde nicht gestellt.

Ebenso liegen die Voraussetzungen der §§ 156, 283 ZPO nicht vor.

Zudem erfolgte in 1. Instanz ein Hinweis, dass bisher für den Zeitraum nach dem 31.07.2001 keine sicheren Anhaltspunkte für ein Fortbestehen des Mandats vorliegen (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2007). Zwar wird im Schriftsatz vom 21.05.2007 (S. 2) erwähnt, dass der Beklagte zu 1 die Klägerin in aktienrechtlichen Fragen beraten hat, jedoch ist diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen, dass dem Beklagten zu 1 ein (weiterer) Auftrag €in derselben Angelegenheit€ erteilt wurde.

(2)

Der weitere Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.02.2008, am 09.06.2004 hätte man in Stuttgart ein Beratungsgespräch geführt, das der Beklagte zu 1) auch abgerechnet hat, wird durch die von der Klägerin vorgelegte Anlage K33 nicht gestützt.

Die Kostennote (K33) des Beklagten zu 1) vom 22.06.2004 besagt dazu Folgendes:

- 02.06.2004: Anschreiben Mandant

- 07.06.2004: Telefonat Mandant, Prüfung

- 09.06.2004: Durchsicht E-Mail Herr. B., Besprechung in Stuttgart, Fahrtzeit 50 %

Unabhängig davon, dass der Berücksichtigung dieses Vortrags schon § 296a ZPO entgegensteht, ist diesen Angaben nicht zu entnehmen, dass die abgerechneten Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Beratung bzgl. des Heilungskonzepts stehen.

Die Beiziehung zu einer Besprechung, welchen Inhalts auch immer, muss nicht beratenden Charakter haben, ein Beratungsauftrag €in derselben Angelegenheit€ ist nicht erkennbar.

Nämliches gilt hinsichtlich der - entgegen § 296a ZPO - erstmals mit Schriftsatz vom 14.02.2008 vorgelegten Stellungnahme vom 11.05.2004 (Anlage K32 zum Schriftsatz vom 14.02.2008); dieser kann nicht entnommen werden, dass den Beklagten ein neuerlicher Auftrag erteilt worden wäre. Die Stellungnahme referiert vielmehr in Form einer Rechtfertigung der empfohlenen Vorgehensweisen die Ereignisse von 1999 bis zur Hauptversammlung vom 21.05.2001. Mit einer Erteilung eines Auftrags in derselben Angelegenheit mit der Folge einer Durchbrechung der von der 2. Alt. des § 51 b BRAO gezogenen Grenze hat dies nichts zu tun.

4. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Honorarvereinbarungen vom 20.06.2000 bzw. 07.08.2001 (Anlagen K28, 29) führen zu keiner anderen Beurteilung.

Dabei handelt es sich nach Ansicht des Senats jeweils um eine Rahmenvereinbarung, die Grundlage für die Abrechnung von noch zu erteilenden und dann erledigten selbständigen Aufträgen sein sollte. Ziffer 1 (€Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit der rechtlichen Beratung beauftragt.€) enthält keinen bestimmten Auftrag, Ziffer 2 bestimmt die Stundensätze, gestaffelt nach Anzahl der Stunden/Monat, Ziffer 3 enthält Regelungen für Nebenkosten, Ziffer 4 regelt den Beginn, für den diese Abrechnungsmethode gelten soll, Ziffer 5 enthält lediglich den Hinweis, dass beide Vertragsparteien von der Vereinbarung je ein Exemplar erhalten haben.

Aus dieser Vereinbarung kann nicht abgeleitet werden, dass ein sog. Dauermandat mit rechtlich unselbständigen Beratungsgegenständen, etwa i.S.d. Beschlusses des BGH vom 18.10.2001, IX ZR 400/99, bestand, das ggfls. nur durch Kündigung beendet werden kann, da der Auftragsinhalt bzw. Beratungsgegenstand unbekannt ist. Die durchgeführte Praxis, von der Klägerin dargestellt durch Vorlage der Kostennoten des Beklagten zu 1 (Anlagenkonvolut K30) belegt, dass die jeweiligen Tätigkeiten durch den Beklagten zu 1 jeweils gesondert abgerechnet worden sind (s.o.) und als eigenständige Aufträge behandelt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) liegen nicht vor, da die berührten Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind und es sich im Übrigen um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt.






OLG München:
Urteil v. 02.04.2008
Az: 15 U 3995/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7398024e4502/OLG-Muenchen_Urteil_vom_2-April-2008_Az_15-U-3995-07




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