Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Oktober 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 66/02

(BPatG: Beschluss v. 22.10.2002, Az.: 27 W (pat) 66/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgehoben, soweit die angemeldete Marke für die Waren "Drukker; Computer; digital und analog arbeitende Geräte zur Wiedergabe von Daten und Bildern" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarkeall4printersoll für

"Drucker und Druckerzubehör; Computer und Computerzubehör; Druckereierzeugnisse; digital und analog arbeitende Geräte zur Wiedergabe von Daten und Bildern; Lagerung und Rücknahme von gebrauchten Patronen; Zurverfügungstellung von Informationen und Software via Internet; Treiberservice"

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Bezeichnung "all4printer" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, die an die Verwendung der englischen Sprache in der Computerbranche gewöhnt seien, nur als werbeübliche Anpreisung mit der Bedeutung "Alles für den Drucker" bzw. "Drucker und alles was dazugehört" verstanden werden. Eine Ersetzung des Wortes "for" durch die Ziffer "4" sei in der Werbesprache gebräuchlich und werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch so aufgefasst. Der Bedeutungsgehalt der Anmeldemarke "all4printer" erstrecke sich dabei auf alle Waren und Dienstleistungen, bei denen ein enger sachlicher Bezug zu Druckern bestehe bzw die üblicherweise im Zusammenhang mit der Benutzung von Druckern stehen oder angeboten würden. Sie stelle daher für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen beschreibenden Sachhinweis, nicht aber einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb dar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die Bezeichnung "all4printer" sei weder eine gebräuchliche Wortfolge noch ein Werbeslogan. Es bedürfe daher einer analysierenden Betrachtung des Verkehrs, um ihr die von der Markenstelle unterstellte begriffliche Bedeutung beizumessen. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr bei der englischen Wortfolge "all4printer" in der Lage sei, die einzelnen Bestandteile zu übersetzen und in einem Schritt die eingefügte Zahl durch ein inhaltlich passendes Wort zu ersetzen. Da es sich bei der Anmeldemarke um eine lexikalische Erfindung handele, die in ihrer Kombination keinen Eingang in den deutschen Sprachraum gefunden habe, könne ihr das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde hat nur hinsichtlich der im Tenor angegebenen Waren Erfolg, während die Anmeldemarke hinsichtlich der weiteren Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftig ist, sodass die Markenstelle ihr insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der weitaus überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs die angemeldete Marke unmittelbar und ohne jede weitere analysierende Betrachtung im Sinne von "Alles für den Drucker" verstehen. Denn bei den beiden Wortelementen "all" und "printer" handelt es sich um geläufige Wörter des englischen Grundwortschatzes, welche den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich nach der Art der Waren und Dienstleistungen um alle Endverbraucher handelt, bekannt sind; und die Ziffer "4" wiederum wird allgemein als Kürzel für das englische Wort "for" verwendet, was dem inländischen Verkehr insbesondere in der SMS-, Internet- und Werbesprache etwa aufgrund von Ausdrücken wie "4U" für "for you" (vgl Schmidt, SMS easy, 2. Aufl 2001, S 56; Rosenbaum, Chat-Slang, Lexikon der Internet-Sprache, 2. Aufl 1999, S 6), "4e" bzw "4ever" für "forever" (vgl Schmidt, aaO, Rosenbaum, aaO, S 6), "4 a while" für "for a while" (vgl Rosenbaum, aaO, S 5) und "4get it" für "forget it" (vgl Rosenbaum, aaO, S 6) geläufig ist (vgl auch BPatG BlPMZ 1996, 134 - 4YOU). Der Verkehr hat daher keine Veranlassung, die Kombinationsmarke "all4printer" anders als "all for printer" zu verstehen, zumal ein Verständnis im Sinne von "all four printer" erkennbar keinen Sinn macht.

In der Bedeutung "all for printer", also "Alles für (den) Drucker" wird der Verkehr die Bezeichnung "all4printer" aber nur als andersartigen Ausdruck für Druckerzubehör und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflege und Wartung von Druckern stehenden Dienstleistungen ansehen. In bezug auf die beanspruchten Waren "Druckerzubehör" beschreibt sie daher für den Verkehr erkennbar nur die Ware selbst, ohne dass er ihr einen Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wird entnehmen können. Gleiches gilt auch für den weiten Begriff "Computerzubehör", unter den ua auch Druckerzubehör fällt. In bezug auf die Dienstleistungen "Lagerung und Rücknahme von gebrauchten Patronen" und "Zurverfügungstellung von Informationen und Software via Internet; Treibersoftware" wiederum wird der Verkehr der Anmeldemarke lediglich entnehmen, dass sie sich mit der Bereitstellung und dem Recycling von Druckerpatronen sowie der Weitergabe von Drucker-(Treiber-) Software befassen. Da die Anmeldemarke hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen somit ihre Funktion, sie von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden, nicht erfüllen kann, ist sie insoweit mangels der nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.

Anders ist die Lage hinsichtlich der weiteren beanspruchten Waren. In bezug auf Computer ergibt die Anmeldemarke schon deshalb keinen Sinn, weil Computer kein Zubehör von Druckern, sondern umgekehrt Drucker Zubehör von Computern sind. Hinsichtlich der weiteren Waren "Drucker" und "digital und analog arbeitende Geräte zur Wiedergabe von Daten und Bildern" - zu denen ua auch Drucker gehöre - wird der Verkehr zwar den ihm bekannten Wortteil "printer" in der Anmeldemarke als bloße Sachangabe ansehen, aufgrund der weiteren Elemente "all4" wird er der Gesamtmarke aber keine Informationen über Merkmale dieser Geräte entnehmen können, weil sie kein Druckerzubehör sind; damit bleibt die Bezeichnung aber in bezug auf diese Produkte für den Verkehr undeutlich und wenig aussagekräftig, so dass es für ihn näher liegt, sie mangels anderweitiger Anhaltspunkte als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft zu erachten. Insoweit kann der Anmeldemarke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Da die Marke somit hinsichtlich der vorgenannten Waren teilweise schutzfähig ist, war der Beschluss der Markenstelle, soweit ihr hinsichtlich dieser Waren die Eintragung versagt worden war, aufzuheben und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 22.10.2002
Az: 27 W (pat) 66/02


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