Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern:
Beschluss vom 1. Juni 2010
Aktenzeichen: 2 Ko 4/10

(FG Mecklenburg-Vorpommern: Beschluss v. 01.06.2010, Az.: 2 Ko 4/10)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.03.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Über die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.03.2010 entscheidet nach § 149 Abs. 4 FGO das Gericht durch Beschluss, und zwar gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO allein durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter, nicht dagegen durch den Senat.

Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 FGO dem Wortlaut nach nur auf Entscheidungen "im vorbereitenden Verfahren". Es entspricht aber der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat in all denjenigen Fällen zu entlasten, in denen er noch nicht mit dem Fall in der Sache befasst war. Insoweit ist der Begriff des vorbereitenden Verfahrens weit zu verstehen (Koch in Gräber, FGO, 6. Aufl., § 79a Rz. 15).

Vorliegend war bisher lediglich der Berichterstatter, nicht dagegen der Senat mit dem Fall in der Sache befasst. Daher war auch der Berichterstatter gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 FGO zuständig für die nach § 138 FGO zu treffende Kostenentscheidung, nachdem die Beteiligten ihre übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgegeben hatten. Nichts anderes kann für die hier zu treffende Entscheidung "über Kosten" im Sinne von § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO gelten.

Entscheidungen über Kosten sind nicht nur Entscheidungen über die Kostentragungsverpflichtung dem Grunde nach, sondern auch Entscheidungen über Einwendungen, die - wie hier - die Höhe der zu erstattenden Kosten betreffen. Das Gericht folgt daher der Rechtsprechung, wonach die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO die Entscheidung über die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO einschließt (ebenso: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 - 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972 mit weiteren Nachweisen; a. A. Koch a. a. O.).

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt.

Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG- i. V. m. Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis -VV-). § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1002 VV entspricht im Wesentlichen der Regelung des bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Die zu § 24 BRAGO entwickelten Grundsätze sind daher auch für die Auslegung der Nr. 1002 VV heranzuziehen.

Ebenso wie früher § 24 BRAGO einen Ersatz für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO darstellte, so ist die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV ein Ersatz für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, die im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Ebenso wie die Einigungsgebühr wird auch die Erledigungsgebühr nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung verdient. Vielmehr wird die allgemeine Prozessführung, nämlich "das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" (Definition in Vorbemerkung 3 Abs. 2 vor Teil 3 VV) bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr bedarf es einer darüber hinausgehenden besonderen Tätigkeit (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.).

Diese über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit muss durch ein zusätzliches Bemühen um eine Erledigung ohne streitige Sachentscheidung gekennzeichnet sein (so schon Beschluss des 2. Senats vom 21.01.2002 - 2 Ko 1/01 - nicht veröffentlicht). Dieses zusätzliche Bemühen kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlages bestehen, der zuvor mit dem Mandanten abgestimmt werden musste (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 - 8 KO 1/07, EFG 2007, 710 sowie die Anmerkung hierzu von Hollatz in EFG 2007, 711). Daneben ist erforderlich, dass das zusätzliche Bemühen um eine unstreitige Erledigung tatsächlich auch eine wesentliche Ursache für die Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gesetzt hat.

Es genügt dagegen nicht, wenn der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung sowie unter dem Eindruck ergänzender Schriftsätze und Beweismittel den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.). Denn das schlüssige Klagevorbringen und dessen Substantiierung und Glaubhaftmachung durch Vorlage von Beweismitteln ist Teil der allgemeinen Prozessführung und kann daher selbst dann nicht als "Mitwirkung an der Erledigung" zusätzlich vergütet werden, wenn dieser Vortrag den Beklagten schließlich dazu veranlasst hat, den Kläger klaglos zu stellen.

Gemessen an diesen Grundsätzen vermag das Gericht im Streitfall eine Mitwirkung an einer Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV nicht zu erkennen. Vielmehr wurde dem Begehren der Klägerin durch Abhilfeentscheidung des Beklagten in vollem Umfang entsprochen, nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung die Rechtsauffassung der Verwaltung verworfen hatte, nachträgliche Herstellungskosten an einem Gebäude im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 - seien von vorneherein ausgeschlossen, wenn ein Gebäude - wie im Streitfall - durch Umgestaltung in seiner Funktion wesentlich verändert werde (insoweit ebenfalls schon zweifelnd der 2. Senat des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 26.01.2004 - 2 V 42/03, EFG 2004, 762). Nachdem diese Rechtsfrage zugunsten der Klägerin höchstrichterlich geklärt war, waren sodann auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Investitionszulagengewährung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 zu prüfen. Erst nachdem dies der Klägerin durch erläuternde Schriftsätze und Vorlage von Beweismitteln auch zur Überzeugung des Beklagten gelungen war, kam es zur Vollabhilfe seitens des Beklagten und damit zur Erledigung des Klagebegehrens. Diese Form der Mitwirkung der Klägerin an der weiteren Aufklärung des Sachverhalts stellt aber keine über die allgemeine Prozessführung wesentlich hinausgehende Tätigkeit dar. Denn es war ohnehin Sache der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, die Bedenken auszuräumen, die der Beklagte in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt erhoben hatte. Anderenfalls wäre sie Gefahr gelaufen, ein zumindest teilweise klageabweisendes Urteil zu kassieren, wenn sich das Gericht nicht eine Überzeugung vom Vorliegen sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen hätte bilden können.

Somit ist die Versagung der Erledigungsgebühr nicht zu beanstanden.

3. Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).

Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).






FG Mecklenburg-Vorpommern:
Beschluss v. 01.06.2010
Az: 2 Ko 4/10


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