Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts vom 28. Januar 2009 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 306 38 889 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 59 890 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts die teilweise Löschung der Marke 306 38 889 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 59 890 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
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