Landgericht Hamburg:
Urteil vom 11. November 2008
Aktenzeichen: 312 O 458/08

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten) verurteilt, es zu unterlassen, bei dem Abschluss entgeltlicher Verträge (hier: Telekommunikationsverträge), die durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung von Endverbrauchern angebahnt werden, ohne dass die mündlichen Verhandlungen, auf denen die Vertragsabschlüsse beruhen, auf vorherige Bestellung des Kunden geführt werden, Widerrufsbelehrungen zu verwenden, in denen Erlöschensgründe für das Widerrufsrecht aufgeführt werden, wie insbesondere durch folgende oder inhaltsgleiche Formulierungen:

€Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens aber, wenn die f... AG mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der vertraglichen Leistung beginnt oder der Nutzer dieses z. B. durch den erstmaligen Aufbau einer DSL-Verbindung oder eines DSL-Telefonats im Rahmen des f...Komplett Angebotes veranlasst hat.€

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist eine rechtsfähige Verbraucherorganisation, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung sowie der Schutz der Interessen und Rechte der Verbraucher gehört. Er ist beim Bundesamt für Justiz in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiger Telekommunikationsdienstleistungsanbieter.

Am 28.09.2007 erschien unaufgefordert ein Mitarbeiter der Beklagten in der Privatwohnung der Zeugin M S und bewegte diese zum Abschluss eines Vertrages über das Produkt der Beklagten €f...Komplett 2000€ mit der Tarifoption €Telefonflat€.

In dem von dem Mitarbeiter der Beklagten der Zeugin vorgelegten Formularvertrag (vgl. Anlage K 1) fand sich im unteren Drittel eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Hinweis:

€... Das Widerrufsrecht erlischt mit Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens aber, wenn die f... AG mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der vertraglichen Leistung beginnt oder der Nutzer diese z. B. durch den erstmaligen Aufbau einer DSL-Verbindung oder eines DSL-Telefonates im Rahmen des f...Komplett Angebotes selbst veranlasst hat.€

Nach einer Korrespondenz zwischen der örtlichen Beratungsstelle des Klägers in Düsseldorf und der Beklagten, mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14.05.2008 (Anlage K 4) ab und forderte sie auf, sich strafbewehrt dazu zu verpflichten, in Zukunft bei Haustürgeschäften keine Widerrufsbelehrungen zu verwenden, in denen Erlöschensgründe für das Widerrufsrecht angegeben sind (vgl. Anlage K 5). Darüber hinaus verlangte sie Erstattung der ihr durch die Abmahnung angefallenen Auslagen in Höhe von 200,- EUR.

Mit Schreiben vom 04.06.2008 teilte die Beklagte dem Kläger zwar die außerordentliche Kündigung des mit der Zeugin M S geschlossenen Vertrags mit, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie aber nicht ab und glich auch die geltend gemachten Kosten nicht aus.

Der Kläger ist der Auffassung, die von der Beklagten am 28.09.2007 genutzte Widerrufsbelehrung verstoße gegen §§ 312, 355 BGB und sei nach §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die von der Beklagten in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung für das Erlöschen des Widerrufsrechts genannten Gründe gälten nicht für Haustürgeschäfte, sondern fänden nur bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz Anwendung.

Der Kläger meint, ihm stände darum nach § 2 UKlaG und §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, der mit dem Klageantrag hinreichend konkrete geltend gemacht und vor allem nicht zu weit gefasst sei.

Es seien keine dem Kern des beantragten Verbots entsprechenden Formulierungen denkbar, die rechtlich zulässig seien. Insbesondere sei die von der Beklagten offenbar beabsichtigte Nutzung einer Widerrufsbelehrung gleichen Inhalts, die den Zusatz enthalte, sie gelte nicht bei Haustürgeschäften, nicht zulässig, weil der Zusatz verwirrend und damit irreführend sei.

Neben dem Unterlassungsanspruch verlangt der Kläger nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung der ihm durch die Abmahnung vom 14.05.2008 erstandenen Aufwendungen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

bei dem Abschluss entgeltlicher Verträge (hier: Telekommunikationsverträge), die durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung von Endverbrauchern angebahnt werden, ohne dass die mündlichen Verhandlungen, auf denen die Vertragsabschlüsse beruhen, auf vorherige Bestellung des Kunden geführt werden, Widerrufsbelehrungen zu verwenden, in denen Erlöschensgründe für das Widerrufsrecht aufgeführt werden, wie z. B. durch folgende oder inhaltsgleiche Formulierungen:

€Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens aber, wenn die f... AG mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der vertraglichen Leistung beginnt oder der Nutzer dieses z. B. durch den erstmaligen Aufbau einer DSL-Verbindung oder eines DSL-Telefonats im Rahmen des f...Komplett Angebotes veranlasst hat€.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte war im Verfahren grundsätzlich bereit, die Klageforderungen anzuerkennen, wenn das Unterlassungsbegehren auf die konkrete Verletzungsform bezogen worden wäre.

Sie vertritt die Auffassung, der Klageantrag zu 1 erfasse auch zulässige Begehungsformen; ein entsprechendes Verbot sei darum zu weit gefasst.

Würde z.B. in der Widerrufsbelehrung klargestellt, dass die Erlöschensgründe nur dann gelten, wenn der Kunde einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, sei die Belehrung nicht zu beanstanden.

Doch selbst wenn man mit dem Kläger die Auffassung vertrete, eine solche modifizierte Belehrung sei verwirrend und irreführend, sei dies für die Frage der Begründetheit des Klageantrages irrelevant. Denn die Frage, ob eine solche Widerrufsbelehrung trotz ihrer nunmehr unstreitigen inhaltlichen Richtigkeit irreführend sei, sei nach völlig anderen Erwägungen zu entscheiden und stelle einen anderen Streitgegenstand dar.

Dies belege, dass der Klageantrag zu 1 auch Handlungen erfasse, die zu der ursprünglichen Verletzungsform nicht kerngleich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2008 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann von der Beklagte nach § 2 UKlaG und §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11 UWG jeweils in Verbindung mit §§ 312, 355 BGB verlangen, in Zukunft bei Haustürgeschäften keine Widerrufsbelehrungen zu verwenden, in denen Erlöschensgründe für das Widerrufsrecht aufgeführt sind, insbesondere wenn dies geschieht, wie am 28.09.2007 im Fall der Zeugin M S in der im Tenor genannten Form.

Die Ersetzung der Worte €z.B.€ des Klageantrags zu 1 durch das Wort €insbesondere€ geschieht im Urteilsspruch lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen und stellt keine inhaltliche Änderung des Antrags oder gar eine Teilklageabweisung dar.

Dass die Beklagte der Zeugin M S eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt und damit i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig gehandelt bzw. im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG gegen verbraucherschützende Normen verstoßen hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ist auch offensichtlich. Nach §§ 312, 355 BGB ist bei Haustürgeschäften ein vorzeitiges Erlöschen der Widerrufsfrist nicht vorgesehen und insbesondere der in § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB für Fernabsatzverträge eröffnete Grund für eine Abkürzung der Widerrufsfrist nicht einschlägig.

Diese Rechtsverletzung begründet die den Unterlassungsanspruch des Klägers rechtfertigende Gefahr, dass es in Zukunft zu einer Wiederholung kommt. Soweit diese Wiederholungsgefahr reicht, ist der Beklagten ein Verbot auszusprechen.

Die Wiederholungsgefahr erstreckt sich nach ganz herrschender Meinung (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 8 UWG Rdn. 1.36 m.w.N.) nicht nur auf eine Wiederholung der konkreten Verletzungsform, sondern grundsätzlich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Im Kern gleich ist ein Verhalten, das € ohne identisch zu sein € von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht. Entscheidend ist, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wieder findet (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG Rdn. 1.37 m.w.N.).

In diesem Sinne bezieht sich der Klageantrag und Urteilsspruch zu 1 auch nicht nur auf eine erneute Nutzung der konkret im Falle der Zeugin M S verwandten Widerrufsbelehrung, sondern auch auf €inhaltsgleiche Formulierungen€.

Durch dieses Verbot werden der Beklagten nicht gleichzeitig zulässige Formen einer Widerrufsbelehrung verboten.

Denn die Nennung von Gründen für das vorzeitige Erlöschen der Widerrufsfrist ist in dem im Verbot genannten Fall des Haustürgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Geschäften im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB gibt es nicht nur den Erlöschensgrund aus § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht, sondern nach dem in Bezug genommenen § 355 BGB überhaupt keinen Grund für eine Verkürzung der Widerrufsfrist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdn. 11).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten für Haustürgeschäfte erwogene Nutzung der Widerrufsbelehrung mit einer Klarstellung, dass die Erlöschensgründe nur für Fernabsatzverträge gelten, überraschend, verwirrend oder irreführend und aus diesen Gründen unzulässig wäre.

Denn dann, wenn eine entsprechend modifizierte Widerrufsbelehrung für die Verbraucher verständlich ist, würde sie keinen kerngleichen Verstoß gegen das Verbot darstellen. Wäre sie für den Verbraucher nicht verständlich, würde dieser wiederum davon ausgehen, dass es beim Haustürgeschäft Gründe für ein vorzeitiges Erlöschen der Widerrufsfrist gibt, womit eine kerngleiche, weil charakteristisch gleiche Verletzungshandlung vorläge.

Da das Unterlassungsbegehren des Klägers in der Abmahnung vom 14.05.2008 begründet war, hat der Kläger auch nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 5 UKlaG einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen. Dass insoweit ein Betrag von 200,- EUR angefallen ist, ist nicht streitig.

Die Beklagte hat die Geldforderung nach §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 11.11.2008
Az: 312 O 458/08


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