Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 17. September 1998
Aktenzeichen: 2 BvR 1278/98

(BVerfG: Beschluss v. 17.09.1998, Az.: 2 BvR 1278/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. September 1998 (Aktenzeichen 2 BvR 1278/98) entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt sich somit.

Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig eingestuft, da sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, noch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers erforderlich ist. Zudem ist die Verfassungsbeschwerde verfristet, da der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO keine schlüssige und substantiierte Gehörsrüge enthielt.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Mai 1998 – 3 VG A 3264/97 – ist somit nichtig. Auch die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 – 3 VG A 1521/98 – ist unzulässig, da der Beschwerdeführer zuvor erneut die Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO im fachgerichtlichen Eilverfahren hätte beantragen müssen, um gegen den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorzugehen.

Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass bei einer Entscheidung über einen weiteren Abänderungsantrag der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht unzumutbar eingeschränkt werden darf. Die Anforderungen an das Verhalten des Beschwerdeführers dürfen nicht überspannt werden. Die vom Verwaltungsgericht gestellten Anforderungen an die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Publikation seines Fotos, sind verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BVerfG: Beschluss v. 17.09.1998, Az: 2 BvR 1278/98


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen

Anordnung.

Gründe

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder

grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist

ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG

genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a

Abs. 2 BVerfGG). Sie ist bereits unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den

Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Mai 1998 - 3

VG A 3264/97 - ist verfristet (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Der

(vermutlich) binnen Monatsfrist gestellte Antrag nach § 80

Abs. 7 VwGO enthielt keine schlüssige und substantiierte

Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG), welche die Monatsfrist

für die Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1

BVerfGG) hätte offen halten können (vgl.

Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93 -,

NVwZ-Beilage 1995, S. 2 und vom 24. April 1998 - 2 BvR 1598/96 - in

JURIS veröffentlicht; grundlegend zum Erfordernis der

Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auch bei im

fachgerichtlichen Verfahren nicht fristgebundenen, zur

Rechtswegerschöpfung erforderlichen Anträgen: BVerfGE 76,

107 <115 f.>). Er stellt sich vielmehr als "echter"

Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, da

mit der Vorlage des Artikels im "Spiegel" die Abänderung

aufgrund eines im ursprünglichen Eilverfahren unverschuldet

nicht geltend gemachten Umstandes beantragt wurde. Die übrigen

Ausführungen im Abänderungsantrag enthalten trotz der

gewählten Formulierung "das Gericht übersieht..."

bloße (zum Teil unschlüssige, zum Teil unsubstantiierte)

Anmerkungen zu einigen Gesichtspunkten im ursprünglichen

Beschluß. Damit wird die Frist zur Geltendmachung von

Verfassungsverstößen in der ursprünglichen

Eilentscheidung nicht offengehalten (vgl. hierzu auch

Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, S. 1082 <1084>).

2. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts

vom 15. Juni 1998 - 3 VG A 1521/98 - ist die Verfassungsbeschwerde

im Hinblick auf ihre Subsidiarität unzulässig (§ 90

Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer müßte

zunächst - erneut - die Abänderung nach § 80 Abs. 7

VwGO im fachgerichtlichen Eilverfahren beantragen, da er u.a.

Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt. In einem

solchen Fall ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt

unzulässig, wenn nicht zuvor im Hinblick auf den behaupteten

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ein

Abänderungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. BVerfGE 70,

180 <187 ff.>, Beschlüsse der Kammer vom 21. Dezember

1993 - 2 BvR 2758/93 - und vom 10. März 1997 - 2 BvR 323/97 -,

beide in JURIS veröffentlicht).

Für eine Entscheidung über einen weiteren

Abänderungsantrag gibt die Kammer zu bedenken: Unbeschadet der

nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen bestehenden

Möglichkeit einer Abänderung darf durch Verneinung der

Statthaftigkeit des Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7

Satz 2 VwGO der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützte

Anspruch auf effektiven - auch vorläufigen - Rechtsschutz

nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Insbesondere darf das

Gericht nicht die Anforderungen an das Verhalten des

Beschwerdeführers überspannen, mit dem dieser im

ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachte

Umstände darlegt (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Hieran gemessen bestehen gegen

das vom Verwaltungsgericht aufgestellte Erfordernis, der

Beschwerdeführer hätte mittels Nachforschung in der

Bildredaktion des "Spiegel" darlegen müssen, zu welchem

Zeitpunkt er von der Publikation seines Fotos (einschließlich

des Artikels) Kenntnis erlangte, von Verfassungs wegen Bedenken.

Der Beschwerdeführer hatte hierzu im fachgerichtlichen

Verfahren unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner

Cousine vorgetragen. Die vom Verwaltungsgericht darüber hinaus

gestellten Anforderungen an seine Darlegungspflicht beruhen auf

einer - auch angesichts der Regelung in § 22 KunstUrhG wegen

der Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG und der Möglichkeit

einer vorsorglich erteilten Einwilligung - bislang nicht belegten

Annahme, die Publikation eines Fotos in der Presse erfolge nur in

Ausnahmefällen ohne Wissen des jeweils Dargestellten.

Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 17.09.1998
Az: 2 BvR 1278/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/730c93a06b53/BVerfG_Beschluss_vom_17-September-1998_Az_2-BvR-1278-98




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