Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 16. März 2000
Aktenzeichen: 7 Ta 70/00

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 16.03.2000, Az.: 7 Ta 70/00)

Die Einrede der Aufrechnung steht der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen, wenn nicht zumindest der Rechtsgrund der Aufrechnungsforderung angegeben ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.01.2000 aufgehoben.

Eine Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren wird abgelehnt.

Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegner zu tragen.

Beschwerdewert: 1.325,30 DM.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 As. 2 ZPO) ist insoweit erfolgreich, als eine Festsetzung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren im Hinblick auf § 19 Abs. 5 BRAGO abzulehnen war.

Der Antragsgegner macht geltend, der Anspruch der Antragstellerin sei durch die erklärte Aufrechnung mit einer Werklohnforderung in Höhe von 1.744,99 DM erloschen. Insoweit handelt es sich um eine außergebührenrechtliche Einrede (vgl. statt aller: Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 19 BRAGO Rdn. 58), die eine Festsetzung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren hindert.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Beschwerdekosten auf § 97 Abs. 2 ZPO. Die letztgenannten Kosten waren dem Antragsgegner aus dem Grund aufzuerlegen, weil er aufgrund eines Vorbringens Erfolg hatte, das er erst in der Beschwerdeinstanz gebracht hat, das er aber bereits in der ersten Instanz hätte bringen können. Zwar hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich die Aufrechnung erklärt. Dies reichte jedoch, nachdem der Rechtspfleger den Antragsgegner vergeblich zu einer näheren Substantiierung aufgefordert hatte (der Schriftsatz vom 07.02.2000 ist erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses beim Arbeitsgericht eingegangen und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden), nicht aus, um die Festsetzung zu hindern. Zwar ist die Substantiierung einer außergebührenrechtlichen Einrede nicht zu verlangen. Dessen ungeachtet muss sich jedoch aus dem Vorbringen des Antragsgegners jedenfalls ergeben, dass die Einrede oder Einwendung sich aus konkreten Umständen herleiten lässt (vgl. Gerold/Schmitt- von Eicken BRAGO 26. Aufl., § 19 Rdn. 34; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 19, Rdn. 26). Darum reicht die formelhafte Verwendung von

Rechtsbegriffen nicht aus (z. B. Wiederholung des Wortlauts von § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO; vgl. von Eicken und Slowana/Hansens a. a. O. sowie Göttlich/Mümmler/ Braun/Rehberg, BRAGO, 19. Aufl., Kostenfestsetzung II, 6.123; Schlechterfüllung, vgl. Beschwerdekammer in JurBüro 1992, 680 und 800 so wie Göttlich/Mümmler/Braun/ Rehberg a. a. O.). Bei der Erhebung der Einrede der Aufrechnung ist daher zumindest zu verlangen, dass der Rechtsgrund des Aufrechnungsanspruchs angegeben wird.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 16.03.2000
Az: 7 Ta 70/00


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