Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. September 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 143/01

(BPatG: Beschluss v. 03.09.2002, Az.: 33 W (pat) 143/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in diesem Beschluss die Entscheidungen der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2000 und vom 15. Februar 2001 aufgehoben.

Gegenstand der Entscheidung war die Wortmarke "Lübecker Weisse" für Baumaterialien. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da die Marke als beschreibende Angabe betrachtet wurde. Sie war der Ansicht, dass das Wort "Weisse" gedanklich mit der Gattungsbezeichnung "Baumaterialien" zu ergänzen sei, was die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigen würde. Die Anmelderin legte Beschwerde gegen diese Entscheidungen ein und beantragte deren Aufhebung.

Das Bundespatentgericht kam zu dem Schluss, dass die Wortmarke "Lübecker Weisse" für die beanspruchten Waren unterscheidungskräftig und nicht ausschließlich beschreibend ist. Die Bezeichnung enthält Hinweise auf die geographische Herkunft und die Farbeigenschaft der Waren. Das Gericht stellte fest, dass die einzelnen Wortbestandteile "Lübecker" und "Weisse" zwar beschreibend sind, die Kombination jedoch nicht sprachüblich ist. Das Adjektiv "Lübecker" sowie der Buchstabe "W" des Adjektivs "Weisse" verleihen dem Wortteil "Weisse" den Stellenwert eines Substantivs. Das Gericht erkannte an, dass die Aussage "Lübecker Weisse" im Zusammenhang mit Kalksandsteinen oder anderen weißen Baustoffen ungewöhnlich ist. Es hielt fest, dass eine gedankliche Ergänzung der Marke zu "Lübecker Weisse Baumaterialien" nicht zulässig ist und dass die Marke daher keine ausschließlich rein beschreibende Angabe darstellt.

Das Gericht entschied außerdem, dass der Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die ungewöhnliche Aussageform wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmittel aufgefasst.

Insgesamt hob das Bundespatentgericht die Entscheidungen der Markenstelle auf und hielt die Wortmarke "Lübecker Weisse" für eintragungsfähig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.09.2002, Az: 33 W (pat) 143/01


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2000 und vom 15. Februar 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 11. April 2000 die Wortmarke Lübecker Weissefür die Waren der Klasse 19

"Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere Kalksandsteine"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 2. August 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom 15. Februar 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Mareke vermittele im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren den beschreibenden Sinngehalt, daß diese von weißer Farbe seien und aus Lübeck stammten. Das Wort "Weisse" sei gedanklich zu ergänzen durch die Gattungsbezeichnung der Waren, nämlich "Baumaterialien".

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts aufzuheben.

Sie trägt im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, daß die angemeldete Marke ausschließlich aus einer warenbeschreibenden Angabe bestehe. Kalksandsteine würden nicht mit "Lübecker Weisse" im Sinne einer beschreibenden Angabe bezeichnet. Das Wort "Weisse" gedanklich durch "Baumaterialien" zu ergänzen sei rechtsfehlerhaft, da es nicht auf irgendwelche hypothetischen Ergänzungen ankomme, sondern auf die Marke als solche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die als Marke angemeldete Bezeichnung "Lübecker Weisse" hinsichtlich der beanspruchten Waren - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und nicht ausschließlich beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stehen ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG daher nicht entgegen.

Die angemeldete Marke "Lübecker Weisse" enthält für die angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute des Bauwesens, sondern auch das allgemeine Publikum, insbesondere Heimwerker und Bauherrn - ohne weiteres verständliche Hinweise auf die geographische Herkunft sowie die Farbeigenschaft der Waren, insbesondere von Kalksandsteinen.

Jeweils für sich allein betrachtet sind die einzelnen Wortbestandeile "Lübecker" und "Weisse" als Adjektive zwar rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Denn im geographischen Raum der Stadt Lübeck gibt es tatsächlich einige Kalksandsteinwerke (vgl Internet-Seiten der Firma Bollmann Baustoffe, 23556 Lübeck), und die weiße Farbe der Kalksandsteine - aber auch anderer weißer Baustoffe wie Porenbeton - wird in Produktinformationen und Werbeschriften von den Anbietern regelmäßig als besonderes ästhetisches Qualitätsmerkmal hervorgehoben (vgl zB Internet-Seiten www.bauen.com, des Vereins Süddeutscher Kalksandseinwerke e.V., 64625 Bensheim, www.ksvereinsued.de.HS, der Haniel Bau-Industrie GmbH).

Unter die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallen aber nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl EuGH GRUR Int 2002, 47, 49 Ez 39 - Babydry). Bei Wortmarken muß ein etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdruckweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung oder ihre wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl EuGH aaO Ez 40 - Babydry).

Demgemäß erscheint die Gesamtheit der Wortfolge "Lübecker Weisse" der Anmeldemarke als Bezeichnung für (weiße) Baustoffe, insbesondere Kalksandsteine, nicht sprachüblich gebildet. Das von dem Namen der Stadt Lübeck abgeleitete, gebräuchliche Adjektiv "Lübecker" sowie der Großbuchstabe "W" des nachfolgenden Wortes "Weisse" weisen dem Bestandteil "Weisse", auf den alleine es sich beziehen muß, nämlich eindeutig den Stellenwert eine Substantivs zu. Das Substantiv "Weiße" oder in der neuen Schreibweise "Weisse" bedeutet bekanntlich "das Weißsein, weiße Farbe, weißes Aussehen" oder "Mensch mit heller Hautfarbe" und wird auch als Kurzwort für "Weißbier" verwendet (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1725). Die Aussage "Lübecker Weisse" wäre daher für Bier sicher sprachüblich. Sie könnte auch sprachüblich für ein bestimmtes Weiß als Farbbezeichnung verwendet werden, wenn Lübeck hierfür bekannt wäre (vgl zB sienarotbraun, magentarot, preußischblau). Baumaterialien "Lübecker Weisse" zu nennen, wirkt jedoch auch dann ungewöhnlich, wenn sie, - wie Kalksandsteine - tatsächlich weiß sind, weil fachsprachlich kein Baustoff einfach nur "der/die Weiße" heißt. Eine gedankliche Ergänzung der Anmeldemarke zu "Lübecker Weisse Baustoffe/Baumaterialien/Kalksandsteine", wie sie die Markenstelle unterstellt hat, ist markenrechtlich nicht zulässig, da immer von der angemeldeten Bezeichnung als solcher auszugehen ist und sich eine derartige Ergänzung auch nicht aufdrängt. Denn die Ergänzung höbe die offensichtlich beabsichtigte Substantivfunktion des Bestandteils "Weisse" auf, so daß die Einheit der angemeldeten Bezeichnung "Lübecker Weisse" gerade ihre sprachliche Eigentümlichkeit verlöre. Hinsichtlich der beanspruchten Waren stellt die Anmeldemarke somit keine ausschließlich rein beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar.

Der angemeldeten Marke "Lübecker Weisse" fehlt auch nicht die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, weil die angesprochenen Verkehrskreise die ungewöhnliche Aussageform, die eher an ein Weißbier denkenläßt, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren durchaus als unternehmenskennzeichnend individualisierendes Unterscheidungsmittel auffassen werden.

Winkler Kätkerv. Zglinitzki Hu






BPatG:
Beschluss v. 03.09.2002
Az: 33 W (pat) 143/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/72d1cfae26ae/BPatG_Beschluss_vom_3-September-2002_Az_33-W-pat-143-01




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