Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 24. März 2014
Aktenzeichen: 2 U 20/13

(OLG Rostock: Beschluss v. 24.03.2014, Az.: 2 U 20/13)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 03.09.2013 - Az.: 6 HK O 87/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, denn sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.02.2014 Bezug genommen. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Änderung der dort mitgeteilten Rechtsauffassung.

Wegen der auf den gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 13.03.2014 erfolgten Ausführungen der Klägerin gilt ergänzend das Folgende:

Auch der zum 12.06.2013 erfolgte Ablauf der Übergangsfrist gem. Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 (UGP-Richtlinie) führt nicht zu einem Erfolg der Berufung.

Es ist zwar richtig, dass ab dem genannten Zeitpunkt einige Vorschriften der Preisangabenverordnung - unter anderem auch der hier einschlägige § 1 Abs. 1 S. 1 der Vorschrift - nicht mehr uneingeschränkt gelten, sondern richtlinienkonform ausgelegt werden müssen. Denn mit dem Ablauf der in der UGP-Richtlinie genannten Übergangsfrist werden nationale Vorschriften europarechtlich unzulässig, die restriktiver oder strenger sind, als die Vorschriften der UGP-Richtlinie und die zur Umsetzung (anderer) Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten (Köhler, WRP 2013, S. 723 ff., Rz. 3). Das hat zur Folge, dass die betroffenen nationalen Vorschriften ab dem genannten Zeitpunkt von den Gerichten nicht mehr angewendet werden dürfen (a.a.O. Rz. 56).

Auf den vorliegenden Fall hat das aber keine Auswirkungen. Denn die hier im Streit befindliche Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV geht - jedenfalls im hier vorliegenden Fall des Anbietens einer Dienstleistung - inhaltlich nicht über die Regelungen der UGP-Richtlinie hinaus.

a) Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat derjenige, der in der dort beschriebenen Weise Dienstleistungen anbietet oder als Anbieter unter Angabe von Preisen für sie wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 lit. c) der UGP-Richtlinie ist im Falle der Aufforderung zum Kauf (hier: von Dienstleistungen) als wesentliche Information unter anderem der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben anzugeben.

Der Begriff der in Art. 2 lit. i) der UGP-Richtlinie legaldefinierten Aufforderung zum Kauf entspricht demjenigen des Anbietens im Sinne der PAngV (BGH v. 16.07.2009, I ZR 50/07, Kamerakauf im Internet, juris Tz. 16; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 32. Aufl., § 1 PAngV Rz. 5).

Demnach sind die inhaltlichen Anforderungen in beiden Regelungswerken die gleichen, wenn es um das Anbieten einer Dienstleistung bzw. - in der Terminologie der UGP-Richtlinie - um eine Aufforderung zu ihrem "Kauf" geht.

Daraus, dass die UGP-Richtlinie nicht ausdrücklich regelt, wie die Darstellung der einzelnen Informationen zu erfolgen hat, lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nichts wesentliches für die Auffassung entnehmen, dass die PAngV an dieser Stelle strenger sei als die UGP-Richtlinie. Denn dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV lassen sich die einzelnen im Hinweisbeschluss des Senats dargestellten und zuvor durch die höchstrichterliche Rechtsprechung durch Auslegung entwickelten Grundsätze genauso wenig ausdrücklich entnehmen, wie der UGP-Richtlinie.

Geht es dagegen nur um eine Werbung mit Dienstleistungen unter Angabe von Preisen, ist die PAngV strenger als die UGP-Richtlinie. Denn der Begriff der Aufforderung zum Kauf einer Dienstleistung umfasst den weitgefassteren Begriff des bloßen Werbens mit ihr nicht.

Deshalb muss mit dem Auslaufen der Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie die nationale Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV dahingehend europarechtskonform ausgelegt werden, dass sie nur noch auf Fälle des Anbietens von Dienstleistungen, aber nicht mehr auf Fälle des Werbens angewendet werden kann (Köhler a.a.O. Rz. 34; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 1 PAngV Rz. 1d).

b) Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Internetangebot die entgeltliche Zurverfügungstellung der Appartements nicht bloß beworben, sondern die Dienstleistung gem. § 1 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. PAngV bzw. gem. Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie angeboten.

Gemäß Art. 2 lit. i) der UGP-Richtlinie ist jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, eine Aufforderung zum Kauf.

Ein Anbieten im Sinne der PAngV liegt vor, wenn eine Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (BGH v. 28.06.2012, I ZR 110/11, Traum-Kombi, juris Tz. 16; BGH v. 03.07.2003, I ZR 211/01, Telefonischer Auskunftsdienst, juris Tz. 18). Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein förmliches Angebot gem. § 145 BGB handelt (BGH v. 23.06.1983, I ZR 109/81, Sie sparen 4.000,- DM, juris Tz. 13; Köhler/Bornkamm a.a.O. § 1 PAngV Tz. 5).

Dagegen liegt nur ein Werben vor, wenn die Anzeige ihrem Inhalt nach den Abschluss des Geschäfts noch nicht ohne weiteres zulässt, sondern es hierfür noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf (BGH v. 09.06.2004, I ZR 187/02, 500 DM-Gutschein für Autokauf, juris Tz. 25) bzw. wenn der Ankündigung wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts notwendige Angaben fehlen und die Ankündigung deshalb zu unbestimmt ist, um von dem angesprochenen Verkehrskreis bereits als Angebot verstanden zu werden (BGH, Sie sparen 4.000,- DM, Tz. 14).

Auf dieser Grundlage ist die streitgegenständliche Anzeige der verschiedenen Appartements mit den jeweiligen Preisen als Angebot im Sinne der PAngV bzw. als Aufforderung zum Kauf im Sinne der UGP-Richtlinie einzuordnen. Die Anzeige enthält alle wesentlichen Informationen, die aus Sicht des Verbrauchers für einen Vertragsschluss erforderlich sind. Es wird nicht nur in allgemeiner Weise - etwa durch die Angabe von Beispielspreisen - die Vermietung von Appartements angepriesen, sondern der angesprochene Leser enthält für jedes einzelne Appartement einen konkreten Preis sowie alle sonstigen, für den Vertragsabschluss maßgeblichen Informationen, wie Zusatzleistungen und -preise, Kurtaxe oder Anreisezeiten, genannt. Der angesprochene Leser wird durch die Angaben in die Lage versetzt, den endgültigen Entschluss zu fassen, ob er ein Appartement, welches er sich zuvor auf den zur Verfügung gestellten Bildern angesehen hat, zu den angegebenen Bedingungen buchen möchte oder nicht. Damit gehen die Angaben über ein bloß allgemeines Werben und die damit nur beinhaltete Aufforderung, sich näher mit den weiteren wesentlichen Informationen zu beschäftigen, hinaus.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die eigentliche Buchung nicht über die streitgegenständliche Anzeige, sondern erst über weitere zu öffnende Fenster und unter konkreter Angabe der entstehenden Endreinigungskosten erfolgt. Denn hiermit wird lediglich der zivilrechtlich wirksame Abschluss des Vertrages ermöglicht. Für das Vorliegen eines Anbietens im Sinne der PAngV ist aber alleine maßgeblich, dass der Verbraucher sich schon vorher aufgrund der streitgegenständlichen Anzeige zum Eingehen des Vertrages entschlossen hat.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.02.2014 Bezug genommen.






OLG Rostock:
Beschluss v. 24.03.2014
Az: 2 U 20/13


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