Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. November 1992
Aktenzeichen: 6 U 141/92

(OLG Köln: Urteil v. 13.11.1992, Az.: 6 U 141/92)

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 14. Juli 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 270/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die Berufung des Antragstellers ist

zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht

hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis

zu Recht zurückgewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin geltend

macht, die beanstandete Werbung stamme nicht von der in der

Antragsschrift sowie in der Berufungsschrift als Partei angegebenen

- einzelkaufmännischen - Firma "I.", sondern von der "I. Handels

GmbH für innovationstechnische Produkte", vermag dies die

Zurückweisung des Antrags allerdings nicht zu rechtfertigen. Nach

den Umständen ist davon auszugehen, daß von Anfang an die im Rubrum

dieses Urteils angegebene Antragsgegnerin Partei des Verfahrens

gewesen ist.

Die Bestimmung, wer Partei eines

Rechtsstreits ist, ist objektiv vom Standpunkt des Antragsgegners

aus vorzunehmen. Ist die Parteibezeichnung in Einzelheiten falsch

oder ungenau, so kann sie jederzeit berichtigt werden (vgl.

Thomas-Putzo, 17. Aufl., Anm. III 1) vor § 50 ZPO m.w.N.). Im

Streitfall war bereits aus der Antragsschrift zu ersehen, daß das

die Firmenbezeichnung "I." führende Unternehmen in Anspruch

genommen werden sollte, das seinen Sitz in der A.Straße 8 in L. hat

und das die beanstandete Werbung unter der Bezeichnung "I."

geschaltet hatte. Damit war der Antragsgegner hinreichend präzise

festgelegt, die nachträgliche Ànderung des Passivrubrums stellt

lediglich die Berichtigung einer falschen Parteibezeichnung

dar.

In der Sache ist der Antrag auf Erlaß

einer einstweiligen Verfügung aber nicht gerechtfertigt.

Der Antragsteller stützt sein Begehren

in erster Linie auf einen gesetzlichen Anspruch aus § 3 UWG.

Insoweit fehlt es jedoch jedenfalls an der Glaubhaftmachung der

Irreführung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen

Verkehrskreise durch die beanstandete Werbeanzeige.

Soweit der Antragsteller geltend

gemacht hat, die angegriffene Ankündigung der

"Umweltfreundlichkeit" erwecke den Eindruck, als sei das Produkt

in jeglicher Hinsicht umweltfreundlich, d.h. völlig

umweltunschädlich, sind hierfür der Anzeige selbst keine

hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Daß das von der

Antragsgegnerin angebotene Gerät in jeder nur denkbaren Hinsicht

umweltfreundlich sei, ist in der Werbeanzeige nämlich weder

ausdrücklich noch sinngemäß angekündigt.

Der Antragsteller hat zur Begründung

seines Begehrens darauf hingewiesen, daß das Produkt der

Antragsgegnerin im Rahmen seiner Herstellung sowie bei der

Entsorgung nicht umweltunschädlich sei, da es zum Teil aus

Kunststoffteilen bestehe. Daß ein nicht unbeachtlicher Teil der

angesprochenen Verbraucher die Verwendung des Begriffs

"Umweltfreundlichkeit" in der beanstandeten Anzeige als Hinweis

darauf versteht, daß Herstellung und Ensorgung des beworbenen

Produkts umweltunschädlich seien, ist jedoch allein durch die

Vorlage des Zeitschrifteninserats nicht hinreichend glaubhaft

gemacht. Im Text sind diese Gesichtspunkte an keiner Stelle direkt

oder indirekt angesprochen.

Auch das Produkt selbst legt die

Annahme nicht nahe, der Hinweis auf "Umweltfreundlichkeit" beziehe

sich auf die Herstellung oder die Entsorgung des Erzeugnisses.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs bestimmen sich die Anforderungen, die an die im

Rahmen der Umweltwerbung gebotene Aufklärung der Verbraucher zu

stellen sind, im Einzelfall maßgeblich nach der Art des Produkts

(vgl. BGHZ 105, 277, 281 - "Umweltengel" -). Es kommt mithin im

Rahmen des § 3 UWG wesentlich darauf an, ob die Art des Produkts

ein Verständnis des Umweltbezugs in der Werbeaussage nahelegt, das

der Wirklichkeit nicht entspricht. Demgemäß hat der erkennende

Senat auch im Zusammenhang mit der werblichen Verwendung des

Umweltzeichens präzise Aufklärung über den Grund für die Verleihung

des Zeichens in den Fällen gefordert, in denen es über den

konkreten Verleihungsgrund hinaus aufgrund der Art der beworbenen

Ware naheliegende Gesichtspunkte gibt, die den Verkehr zu der

Annahme besonderer Umweltfreundlichkeit der so gekennzeichneten

Erzeugnisse veranlassen könnten (ZWRP 1992, 504).

Im Streitfall geht es um die Werbung

für ein Produkt, das dazu bestimmt ist, Leitungswasser

elektrostatisch so zu behandeln, daß die sonst üblicherweise vom

Wasser ausgehenden negativen Auswirkungen in Form der Verkalkung

und Korrosion von Rohrleitungen verhindert werden. Wird in einer

Anzeige für ein solches Gerät das Erfordernis der

"Umweltfreundlichkeit" für derartige Produkte herausgestellt, so

bringt der Verkehr dies ohne weiteres mit der Funktion des

beworbenen Gegenstandes, die in der physikalischen Einwirkung auf

das Wasser liegt, in Verbindung, wobei es im übrigen nicht darauf

ankommt, ob der Begriff "Umweltfreundlichkeit" als eine der an

derartige Geräte zu stellenden Anforderungen dargestellt wird oder

ob er in anderer Weise zum Gegenstand der Werbeaussage gemacht

wird. Dafür, daß der Verbraucher beim Lesen des Begriffs

"Umweltfreundlichkeit" auch an Umwelteinflüsse denkt, die mit

Funktion und Wirkungsweise des beworbenen Produkts nicht

unmittelbar zu tun haben, etwa an Gesichtspunkte, die mit der

Herstellung oder Entsorgung des zum Teil aus Kunststoff bestehenden

Gerätes zusammenhängen, ergeben sich aufgrund der Art des

Erzeugnisses ebensowenig wie aus dem Anzeigentext

Anhaltspunkte.

Ist nach alledem der Werbung selbst

nicht zu entnehmen, daß ein nicht unerheblicher Teil der

Verbraucher den dort verwendeten Begriff der

"Umweltfreundlichkeit" in einer Weise versteht, die über Funktion

und Wirkungsweise des beworbenen Gerätes hinausgeht, so hätte der

Antragsteller die behauptete Irreführung des Verkehrs in anderer

Weise glaubhaft machen müssen. Während im Rahmen eines

Hauptsacheverfahrens das behauptete Verbraucherverständnis ggfls.

durch Verkehrsbefragung festgestellt werden müßte, hätte im

Verfügungsverfahren beispielsweise glaubhaft gemacht werden

können, daß der angegriffene Werbetext bei einzelnen Verbrauchern

bereits zur Irreführung in dem vom Antragssteller behaupteten Sinne

geführt hat. Im Streitfall sind jedoch außer der

Zeitschriftenanzeige selbst keine Glaubhaftmachungsmittel

vorgelegt worden. Aus diesem Grunde kann sich der Antragsteller

nicht mit Erfolg auf § 3 UWG als Anspruchsgrundlage berufen.

Der Antragsteller stützt sein Begehren

weiter auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der gefühlsbetonten

Werbung. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß

der Appell an das Gefühl des Verbrauchers nur dann einen Verstoß

gegen die guten Sitten im Wettbewerb bedeutet, wenn dadurch seine

Entschließung zum Erwerb einer Ware in einer dem Leitbild des

Wettbewerbs widersprechenden Weise unsachlich beeinflußt wird

(vgl. Baumbach-Hefermehl, 16. Aufl., Rdnr. 185 zu § 1 UWG). Das

ist einmal dann der Fall, wenn die Werbung geeignet ist, den Kunden

irrezuführen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen

verwiesen werden. Ist die Werbeaussage wahr, so verstößt sie unter

dem vorgenannten Aspekt nur dann gegen § 1 UWG, wenn sich der

Werbende das Mitgefühl der Umworbenen für eigennützige Zwecke

planmäßig zu Nutze macht, ohne daß irgendein sachlicher

Zusammenhang mit der Leistung besteht (Baumbach-Hefermehl a.a.O.

Rdnr. 186). Davon kann im Streitfall keine Rede sein, denn die

Umweltfreundlichkeit wird als besondere Eigenschaft der Ware

herausgestellt und mit der Funktionsweise des Gerätes

begründet.

Auch aufgrund Vertrages ist das

Unterlassungsbegehren nicht begründet. Die nunmehr beanstandete

Werbung ist nicht dem Kernbereich des am 28. Oktober 1990 zur

Unterlassung erklärten Verhaltens zuzurechnen. Zwar ging es dort

ebenfalls um Umweltwerbung für das Produkt "M." der

Antragsgegnerin. Beanstandet wurde aber ausdrücklich die

drucktechnisch hervorgehobene Ankündigung "umweltfreundlich". In

der Klagebegründung war maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich

um einen "blickfangartig angebrachten Hinweis" handele, "der

gegenüber dem übrigen Fließtext hervorgehoben" sei. Dem stand

seinerzeit eine kleiner gedruckte Erklärung der Werbeaussage

gegenüber. Im Streitfall ist hingegen in einer gänzlich anders

aufgemachten Anzeige die "Umweltfreundlichkeit" des beworbenen

Gerätes im Fließtext ohne jede Hervorhebung angesprochen. Anders

als in dem Fall, der zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtung

geführt hat, geht es hier nicht um eine "Blickfangwerbung". Unter

diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die vorliegend

angegriffene Wettbewerbshandlung der zur Unterlassung erklärten in

ihren charakteristischen Merkmalen entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit der Verkündung

rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 13.11.1992
Az: 6 U 141/92


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