Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. Januar 1993
Aktenzeichen: 25 WF 223/92

(OLG Köln: Beschluss v. 29.01.1993, Az.: 25 WF 223/92)

1. Der Geschäftswert eines Wohnungszuweisungsverfahrens während des Getrenntlebens entspricht dem sechsfachen monatlichen Mietwert der ehelichen Wohnung.

2. Einstweilige Anordnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gebührenrechtlich grundsätzlich keine besonderen Angelegenheiten im Sinne von § 41 BRAGO.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene

Beschluß richtig ist. Im Verfahren der Wohnungszuweisung für die

Dauer des Getrenntlebens der Eheleute ist der Gegenstandswert nach

herrschender, vom Senat geteilter Meinung eingedenk der

Vorläufigkeit dieser Regelung in vergleichender Gegenüberstellung

zur endgültigen Wohnungszuweisung für die Zeit nach rechtskräftiger

Ehescheidung nur mit dem sechsfachen monatlichen Mietwert und nicht

mit dem in § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz HausratVO normierten

Einjahreswert der Wohnung anzusetzen (vgl. KG FamRZ 1988, 98; OLG

Schleswig FamRZ 1991, 82, 83; MK-MüllerGindullis, 2. Aufl., § 21

HausratVO Rz 6; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., §

21 HausratVO Rz 2). Der angefochtene Beschluß ist in

Óbereinstimmung mit diesen Grundsätzen ergangen.

Auch der Umstand, daß vorliegend nicht nur über den Antrag der

Antragstellerin zur Hauptsache, sondern auch über ihren Antrag auf

Erlaß einer einstweiligen Anordnung entschieden worden ist, vermag

der Beschwerde nicht zum sachlichen Teilerfolg zu verhelfen. Es

handelt sich hier um ein isoliertes Wohnungszuweisungsverfahren und

demgemäß um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so

daß für die einstweilige Anordnung § 13 Abs. 4 HausratVO und nicht

etwa § 620 Nr. 7 ZPO die einschlägige verfahrensrechtliche

Grundlage ist. Einstweilige Anordnungen im Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit - und dazu zählen auch Verfahren der

einstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 HausratVO - sind

gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 41

BRAGO, vielmehr erhält in ihnen der dort tätig gewordene

Rechtsanwalt nur die Gebühren des Hauptverfahrens und nicht

zusätzlich Gebühren für das Verfahren der einstweiligen Anordnung,

sofern nicht in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung eine

anwaltliche, den Rahmen der Hauptsache sprengende Tätigkeit

entfaltet worden ist, wie beispielsweise bei der Wahrnehmung einer

nur auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung beschränkten

Beweisaufnahme, was vorliegend indessen nicht der Fall gewesen ist

(vgl. zu alledem Gerold-Schmidtv. Eicken-Madert, BRAGO, 11. Aufl.,

§ 41 Rz 23; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Stichwort

"einstweilige Anordnung" 5.22 mit zahlreichen Nachweisen aus der

Rechtsprechung). Nach alledem mußte der Beschwerde sachlicher

Erfolg versagt bleiben. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; § 31 Abs. 3 Satz

2, Satz 3 KostO.






OLG Köln:
Beschluss v. 29.01.1993
Az: 25 WF 223/92


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