Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 29. September 1992
Aktenzeichen: 1 S 3791/88

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 29.09.1992, Az.: 1 S 3791/88)

1. Die Teilnahme eines Verfahrensbeteiligten oder seines Prozeßbevollmächtigten an einem gerichtlichen Verkündungstermin ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig, so daß die dadurch entstandenen Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind.

Tatbestand

Durch Urteil des Senats vom 16. Januar 1992 -- 1 S 3791/88 -- wurde das beklagte Land verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Am 6. April 1992 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Kosten auf 2.803,83 DM festzusetzen. Mit Beschluß vom 24. April 1992 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die nach dem rechtskräftigen Urteil von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 2.433,79 DM fest. Als nicht erstattungsfähig sah er hierbei die vom Prozeßbevollmächtigten in Ansatz gebrachten Aufwendungen für Fotokopierkosten in Höhe von 64,52 DM an, da die Notwendigkeit der Herstellung der Fotokopien nicht im einzelnen substantiiert dargelegt worden sei. Auch die geltend gemachten Aufwendungen für die Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten am Verkündungstermin am 16. Januar 1992 in M wurden in dem Kostenfestsetzungsbeschluß nicht berücksichtigt, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien.

Gegen den ihm am 29. April 1992 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 11. Mai 1992 die Entscheidung des Gerichts beantragt.

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

Gründe

Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO) und zum Teil begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. April 1992 ist zu ändern, soweit darin die Kosten der erstellten Kopien für nicht erstattungsfähig angesehen wurden; er hat Bestand hinsichtlich der Ablehnung der Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten zum Verkündungstermin.

Nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit solcher Auslagen steht freilich nach der Rechtsprechung unter dem Vorbehalt, daß sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind; denn auch für die Anwaltskosten gilt nach der Rechtsprechung der das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.1983, VBlBW 1984, 376 m.w.N.).

Ob die Auslagen für Ablichtungen aus Behördenakten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind, beurteilt sich nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Nach dieser Vorschrift stehen für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten dem Rechtsanwalt Schreibauslagen zu, soweit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Bei der Prüfung dieser Frage ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.1983, aaO.; Beschl. v. 15.2.1989, VBlBW 1989, 257).

Bei Anlegung dieser Grundsätze hält der Senat im Hinblick auf den besonderen Gegenstand des Ausgangsverfahrens die geltend gemachten Fotokopierkosten für erstattungsfähig. Dies gilt ohnehin für die vom Senat angeforderte Kopie der Satzung des ..., aber auch für die weiteren 69 aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten gefertigten Fotokopien, wie sie der Prozeßbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 23. April 1992 im einzelnen aufgeschlüsselt hat. Die genaue und präsente Information über die im Strafverfahren gegen den Kläger und den von ihm vertretenen Verein gewonnenen Kenntnisse durch die Polizei und Staatsanwaltschaft durfte der Prozeßbevollmächtigte auch bei objektiver Betrachtungsweise für eine erfolgsversprechende Vertretung des Klägers im Verfahren um die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots für geboten halten. Denn in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnten etwaige strafrechtlich relevante Aktivitäten der Mitglieder des Vereins entscheidungserheblich sein.

Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Prozeßbevollmächtigten für seine Anreise zum Verkündungstermin geltend gemachten Aufwendungen nicht für erstattungsfähig gehalten. Es entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, daß die Teilnahme eines Verfahrensbeteiligten oder seines Prozeßbevollmächtigten an einem gerichtlichen Verkündungstermin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist und deshalb die dadurch entstandenen Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind (BayVGH, Beschl. v. 24.3.1976, BayVBl. 1976, 317 m.w.N.; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 162 RdNr. 6; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 162 RdNr. 5). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Der Kläger hätte keinen Rechtsnachteil erlitten, wenn weder er noch sein Prozeßbevollmächtigter zum Verkündungstermin erschienen wären. Die Rechtsmittelfrist begann erst nach Zustellung des Urteils zu laufen und dem Interesse des Klägers, von der Entscheidung alsbald Kenntnis zu erlangen, hätte auch durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rechnung getragen werden können.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 29.09.1992
Az: 1 S 3791/88


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