Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 4. Dezember 1992
Aktenzeichen: 6 U 32/92

(OLG Köln: Urteil v. 04.12.1992, Az.: 6 U 32/92)

Bittet ein Endverbraucher auf einer vorgedruckten "Anforderungskarte" um die Óbersendung von Prospektmaterial eines Anbieters von Heizsystemen, ohne hierbei die in der Anforderungskarte vorgesehene Zeile "Telefonnummer" auszufüllen, verstößt es gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn der Anbieter Telefonkontakt zu dem Einsender herstellt. In der Zusendung der "Anforderungskarte" als solcher liegt weder ausdrücklich noch konkludent die Einverständniserklärung mit dieser Art der Akquisition.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 1992 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 52/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die Berufung der Beklagten ist

zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu

Recht verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu

Zwecken des Wettbewerbs private Endverbraucher unaufgefordert und

ohne deren Einverständnis anzurufen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten,

die diese zumindest erstinstanzlich vertreten hat, ist der klagende

Verbraucherverband gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1

UWG gestützten Anspruch auf Unterlassung wettbewerbswidriger

Anrufe bei Endverbrauchern geltend zu machen. Nach § 13 Ab. 2 Nr.

3 Satz 2 UWG erstreckt sich die Klagebefugnis der

Verbraucherverbände auch auf die Beanstandung sittenwidrigen

Wettbewerbsverhaltens gem. § 1 UWG, sofern hierdurch wesentliche

Belange der Verbraucher berührt werden. Zweck der Regelung ist es,

Verbraucherverbänden die Möglichkeit zu geben, gegen

Wettbewerbshandlungen vorzugehen, die eine Beeinträchtigung der

Interessen der Verbraucher befürchten lassen (BGH GRUR 1989, 753 -

Telefonwerbung II; BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III).

Daran ändert auch nichts, daß - nach den Behauptungen der Beklagten

- mehrere Tausend andere Kunden sich nicht belästigt gefühlt

hätten, da für die Klagebefugnis des Verbandes nicht erforderlich

ist, daß das beanstandete Wettbewerbsverhalten eine größere Anzahl

von Verbrauchern betrifft. Entscheidend für die Klagebefugnis des

Verbandes ist vielmehr, daß das Wettbewerbsverhalten, bliebe es

unbeanstandet, Verbraucherinteressen nicht nur am Rande berührt,

sondern die Beeinträchtigung wesentlicher Belange der Verbraucher

zur Folge hätte (BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III).

Werbemethoden, die wie Telefonwerbung, zu der kein Einverständnis

erteilt worden ist, auf eine anstößige psychologische

Beeinflussung von Verbrauchern angelegt sind und sich durch das

ungebetene Eindringen in die Privatsphäre auszeichnen, würden,

wenn sie nicht beanstandet würden, aufgrund ihrer Effektivität

durch die unmittelbare Ansprachemöglichkeit der Verbraucher sich

in einem Maße ausbreiten, daß die persönlichen Belange der

Verbraucher in erheblicher Weise betroffen wären

(Baumbach/Hefermehl UWG, 16. Aufl., § 13 Rnr. 43). Daher kommt es

nicht darauf an, ob einzelne Verbraucher Telefonanrufe der

Beklagten nicht als Belästigung empfunden haben. Aufgrund der

dargelegten abstrakten erheblichen Beeinträchtigung von

Verbraucherinteressen durch Telefonwerbung ist die Klagebefugnis

des Klägers gegeben.

Der geltend gemachte

Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG. Das

Wettbewerbsverhalten der Beklagten, Endverbraucher, die das

Anforderungsheft des H.-Verlages ohne Angabe der Telefonnummer

einsenden, anzurufen, verstößt gegen die guten Sitten und ist

insofern wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Das gilt auch

dann, wenn zuvor schriftlich um Óbersendung von

Informationsmaterial gebeten worden ist. Der Ansicht der

Beklagten, in einem solchen Fall sei der Anruf des

Gewerbetreibenden nicht wettbewerbswidrig, kann nicht gefolgt

werden. Ein Verhalten im Wettbewerb verstößt nicht allein gegen die

guten wettbewerblichen Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der

redlichen und verständigen Mitbewerber des betreffenden

Gewerbezweiges widerspricht, sondern auch dann, wenn die

Werbemaß-nahme von der Allgemeinheit, die Verbraucher

eingeschlossen, mißbilligt und für untragbar angesehen wird; denn §

1 UWG soll nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb

schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des

Wettbewerbs bewahren (BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III

m. w. N.). Zur Beurteilung des Maßstabs für das, was der

Allgemeinheit nicht mehr zumutbar ist, ist der verfassungsmäßige

Schutz des privaten Bereichs des einzelnen heranzuziehen. Dabei

steht der Schutz der Individualsphäre im Vordergrund gegenüber dem

wirtschaftlichen Gewinnstreben einzelner (BGH GRUR 1970, 523 -

Telefonwerbung I; BGH GRUR 1989, 753 - Telefonwerbung II; BGH

GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III).

Bei einer Zulassung solcher

telefonischer Werbemethoden besteht die Gefahr einer

unerträglichen Belästigung der Verbraucher, da aus Gründen des

Wettbewerbs eine Vielzahl von Unternehmen diese leichte, wenig

kostspielige und unmittelbare Methode der Ansprache potentieller

Kunden aufgreifen würde. Der Angerufene dagegen kann erst nach

Entgegennahme des Anrufs erkennen, ob ein gewünschter oder ein

unerwünschter Gesprächspartner ihn sprechen möchte. Der unerbetene

Anruf stellt daher einen Mißbrauch des Telefonanschlusses dar und

läßt diese Art der Werbung als unzulässig erscheinen. Die

berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte

werbemäßig anzupreisen, erfordern es angesichts der Vielfalt der

Werbemethoden nicht, mit der Werbung auch in den privaten Bereich

des umworbenen Verbrauchers einzudringen.

Bestehende geschäftliche Beziehungen

zum privaten Endverbraucher rechtfertigen keine andere

Beurteilung, so daß es nicht darauf ankommt, ob eine solche

Beziehung durch die schriftliche Bitte der Eheleute G. um

Zusendung von Informationsmaterial hergestellt worden ist.

Telefonwerbung ist nur dann

ausnahmsweise zulässig, wenn der Verbraucher vorher ausdrücklich

oder konkludent sein Einverständnis dazu gegeben hat, zu

Werbezwecken angerufen zu werden.

Ein ausdrückliches Einverständnis der

Eheleute G. liegt nicht allein schon in der Anforderung von

Prospekten durch Einsenden des Anforderungsheftes. Denn damit

wollten sie gerade nur schriftliches Material bekommen, um in Ruhe

und ungestört die verschiedenen Angebote mehrerer Hersteller

vergleichen zu können und danach zu entscheiden, ob und welche

weiteren Schritte sie hinsichtlich der einzelnen Gewerke

unternehmen, mit welchem Gewerbetreibenden sie zu weiteren

Informationen oder auch zum Zwecke der Erstellung eines speziellen

Angebotes näheren Kontakt aufnehmen wollten. Durch die Anforderung

von schriftlichem Informationsmaterial wird nicht ein

Einverständnis zu Anrufen oder fernmündlichen Informationen

gegeben. Ein ausdrückliches Einverständnis ergibt sich auch nicht

daraus, daß die Eheleute G. das Anforderungsheft des H.-Verlages

in Kenntnis des mit "zur Klarstellung" überschriebenen Passus auf

Seite 3 des Anforderungsheftes, in der eine

Einverständniserklä-rung auch mit einer telefonischen

Kontaktaufnahme durch die Firmen enthalten ist, eingesandt haben.

Abgesehen davon, daß es schon fraglich ist, ob ein flüchtiger

Durchschnittskunde diesen von dem Anforderungsblatt auf Seite 24

räumlich getrennten Passus überhaupt wahrnimmt, kann ein

Einverständnis nur dann angenommen werden, wenn die Telefonnummer

von dem Einsender auch tatsächlich angegeben wird.

Hierin kann auch kein konkludentes

Einverständnis des Verbrauchers gesehen werden. Ein privater

Endverbraucher erklärt sich mit seiner an einen Gewerbetreibenden

gerichteten schriftlichen Bitte um Óbersendung von

Informationsmaterial in der Regel nicht konkludent damit

einverstanden, von dem Gewerbetreibenden vor, bei oder nach

Óbersendung des Materials angerufen zu werden (BGH GRUR 1990, 280,

281 - Telefonwerbung III). Dies gilt auch dann nicht, wenn der

Endverbraucher die Rubrik "Telefonnummer" nicht ausdrücklich

durchgestrichen oder gar - wie die Beklagte meint - nicht mit

einem Zusatz "keine Telefonanrufe" versehen hat. Angesichts des

hohen Wertes der Privatsphäre müssen an die Annahme eines

konkludenten Einverständnisses hohe Anforderungen gestellt werden.

Es kann nicht im Belieben von Werbetreibenden liegen, ein solches

ohne weiteres anzunehmen, sondern es müssen deutliche konkrete

Anhaltspunkte gegeben sein. Der Kunde, der seine Telefonnummer -

gleichgültig aus welchen Gründen - nicht angibt, gibt dem

Werbeunternehmer keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er auch mit

Telefonanrufen einverstanden ist. Ein solches konkludentes

Einverständnis kann nur dann gegeben sein, wenn der Kunde neben

seiner Adresse auch seine Telefonnummer in der Erkenntnis mitteilt,

diese werde von dem werbenden Unternehmen zur Fortführung des

geschäftlichen Kontaktes genutzt (BGH GRUR 1989, 753, 754 -

Telefonwerbung II). Hat jedoch der Kunde - wie im vorliegenden

Fall - seine Telefonnummer nicht angegeben, so kann ein

Einverständnis auch nicht darin gesehen werden, daß er sich in der

Klausel auf Seite 3 der Werbebroschüre grundsätzlich u. a. mit

telefonischen Kontakten einverstanden erklärt hat. Allein die

Tatsache, daß die Eheleute G. ihre Telefonnummer nicht angegeben

haben, läßt hinreichend erkennen, daß sie telefonische

Kontaktaufnahmen ablehnen, so daß es nicht erforderlich ist, daß

sie zur Abwehr derartiger telefonischer Werbemaßnahmen das

Anforderungsheft mit besonderen handschriftlichen Vermerken

versehen müssen. Vielmehr gibt der Verbraucher alleine dadurch,

daß er seine Telefonnummer nicht angibt, hinreichend zu erkennen,

daß er - aus welchen Gründen auch immer - nicht angerufen zu werden

wünscht. Damit ist die Klausel auf Seite 3 des Anforderungsheftes -

soweit sie vom Verbraucher überhaupt gelesen ist - erkennbar von

dem Verbraucher nicht gebilligt und ein eventuell daraus

herleitbares Einverständnis nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen

nach §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Für die von der Beklagten angeregte

Zulassung der Revision gem. § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat der Senat

keine Veranlassung gesehen, da die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Soweit im

vorliegenden Fall darüber hinaus Einzelfragen zu entscheiden

waren, haben sie keine über den Einzelfall hinausgehende

Bedeutung.






OLG Köln:
Urteil v. 04.12.1992
Az: 6 U 32/92


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