Bundesgerichtshof:
Urteil vom 25. November 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 22/12

(BGH: Urteil v. 25.11.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 22/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Der Kläger war von 1996 bis 2005 als Rechtsanwalt zugelassen, hat dann aber andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Seit 1. September 2010 ist er als selbstständiger Unternehmens- und Personalberater tätig. Er wird von seinen Kunden damit beauftragt, geeignete Juristen für Stellen zu suchen und erhält dafür eine Bezahlung, die teilweise erfolgsabhängig und teilweise abhängig vom Gehalt des eingestellten Bewerbers ist. Er schuldet weder seinen Kunden noch den Bewerbern Rechtsberatung, aber seine Erfahrungen als Wirtschaftsjurist kommen ihm bei der Bewerberauswahl und -ansprache, bei der Führung von Bewerberinterviews und der Begleitung des Bewerbers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugute.

Der Kläger hat bei der Beklagten einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt, der abgelehnt wurde. Dagegen hat er Klage erhoben, die der Anwaltsgerichtshof abgewiesen hat. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Tätigkeit des Klägers als Personalberater mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist. Die Berufswahlbeschränkung gemäß § 7 Nr. 8 BRAO greift in die Freiheit der Berufswahl ein und zielt darauf ab, die Kompetenz und Integrität der Rechtsanwälte zu sichern. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Ausübung des zweiten Berufs bei den rechtsuchenden Personen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken würde und dadurch das Ansehen der gesamten Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen würde.

Die Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft könnte Pflichten- und Interessenkollisionen nahelegen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährden. Obwohl der Kläger in manchen Fällen ähnlich einem Makler tätig wird und Rechtsberatung nicht den Kern seiner Tätigkeit bildet, besteht die Gefahr, dass er von eigenen wirtschaftlichen Interessen oder von Interessen seiner Auftraggeber beeinflusst wird. Aufgrund dieser Faktoren erscheint die Tätigkeit des Klägers als Personalberater bei objektiver Betrachtung unvereinbar mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts. Die dargelegten Gefahren können nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen ausgeräumt werden, daher wurde die Berufung des Klägers abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Urteil v. 25.11.2013, Az: AnwZ (Brfg) 22/12


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unvereinbarer Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) zu Recht versagt worden ist.

Der Kläger war von 1996 bis 2005 nahezu durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen und wandte sich danach anderen beruflichen Tätigkeiten zu. Seit 1. September 2010 ist er als Unternehmens- und Personalberater selb-1 ständig tätig, bis zum 30. Juni 2013 namentlich als lizensierter Partner der F. GmbH. Er wird von seinen Auftraggebern (Rechtsanwaltskanzleien, zumindest vormals auch Wirtschaftsunternehmen) damit betraut, geeignete Juristen für frei werdende Stellen (im Folgenden: Bewerber) zu suchen, und hierfür teils erfolgsbezogen, teils erfolgsunabhängig und in Abhängigkeit vom Bruttojahresgehalt des eingestellten Bewerbers entlohnt. Weder seinen Kunden noch den Bewerbern schuldet er Rechtsberatung. Es kommen ihm jedoch seine Erfahrungen als vormaliger Wirtschaftsjurist in Großkanzleien und Unternehmen bei der Auswahl und Ansprache der Bewerber, bei der Führung und Auswertung von Bewerberinterviews, bei dem von ihm so genannten "Kündigungsmanagement", d.h. der Begleitung des Bewerbers bei der Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sowie bei der Begleitung der Integration eines ausgewählten Bewerbers in die Auftrag gebende Rechtsanwaltskanzlei oder das Auftrag gebende Unternehmen zugute.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, der von dieser mit Bescheid vom 9. Juni 2011 abgelehnt wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 31. Januar 2013 die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit 3 gefährden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können indessen bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein (BVerfG, aaO, S. 329). Die Regelung zielt darauf ab, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfG, aaO, S. 321). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden können, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfG, aaO, S. 320 f.). Angesichts der Vielfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von der Tätigkeit des Rechtsanwalts zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfG, aaO, S. 330).

2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Ergebnis mit Recht versagt. Die vom Antragsteller konkret ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Personalberater ist entgegen seiner Auffassung mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. 6 a) Für die - verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfG, aaO, S. 316) - Berufswahlbeschränkung des § 7 Nr. 8 BRAO ist ebenso wie für die des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 1 BRAO darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, BRAK-Mitt. 1995, 163, 164; vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99, BRAK-Mitt. 2000, 307, 308; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212). Dabei liegen Interessenkollisionen zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse untrennbar verbunden ist, Gewinn zu erwirtschaften (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 5, 7 und vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung Senat, Urteil von heute - AnwZ (Brfg) 10/12).

b) Dass der Kläger akquisitorisch tätig ist, steht außer Frage. Mit Recht hat es der Anwaltsgerichtshof dabei als unerheblich angesehen, dass er nicht in einem Angestelltenverhältnis für ein Unternehmen steht, sondern seinen Zweitberuf als selbständiger Kaufmann in eigener Gewinnerzielungsabsicht ausübt.

c) Soweit dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sein sollte, die erneute Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft scheitere wegen der Gefahr, dass dieser künftige Mandanten aus seiner Anwaltstätigkeit mit Blick auf seine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit als Personalberater gewissermaßen "abwerben" und an seine Kunden vermitteln oder einen in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erlangten Wissensvorsprung für seinen Zweitberuf nützen werde, könnte 7 der Senat einer solchen Wertung im Ergebnis nicht folgen. Die Gefahr solcher Interessenkonflikte erscheint nach der Art der durch den Kläger ausgeübten Tätigkeit hier so fernliegend, dass sie die in die Berufsausübungsfreiheit eingreifende Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht rechtfertigen würde (vgl., mit zahlreichen Nachweisen, Senat, Urteil von heute - AnwZ (Brfg) 10/12).

d) Trotz weiterer missverständlicher Formulierungen zu die Entscheidung nicht tragenden Gesichtspunkten hat der Anwaltsgerichtshof gleichwohl im Ergebnis zutreffend die Gefahr von Interessenkollisionen namentlich in Bezug auf die Gewinnung und weitere Betreuung von Fachkräften für seine Auftraggeber gesehen. Nach dem Klagevortrag vermag der Kläger für die Tätigkeit als Personalberater seine Berufserfahrung als Wirtschaftsjurist unter anderem in Großkanzleien fruchtbar zu machen. Sie kommt ihm bei der Auswahl und Ansprache geeigneter Kandidaten, bei der Führung und Auswertung von Kandidateninterviews, bei dem von ihm so genannten "Kündigungsmanagement", also der Begleitung des Kandidaten in Bezug auf die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sowie bei der Begleitung der Integration eines ausgewählten Kandidaten in die Auftrag gebende Rechtsanwaltskanzlei oder das Auftrag gebende Wirtschaftsunternehmen zugute. Es mag dabei sein, dass Rechtsberatung nicht den Kern der Tätigkeit des Klägers bildet und von diesem auch nicht geschuldet wird. Andererseits erscheint es in Einklang mit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsverhandlung vor dem Senat, wonach er in manchen Fällen ähnlich einem Makler tätig werde, nicht vorstellbar, dass die Erörterung und Beleuchtung von Rechtsfragen in Bezug auf das neue und das alte Arbeitsverhältnis vor allem im Rahmen des "Kündigungsmanagements" ausgeklammert werden können. Unter solchen Vorzeichen besteht jedoch - ohne dass der Senat die persönliche Integrität des Klägers in irgendeiner Weise in Frage stellt - 10 bei objektiver Betrachtung die Gefahr, dass sich der in Abhängigkeit vom künftigen Gehalt des Kandidaten, teils auch erfolgsabhängig entlohnte (vgl. Nachricht des Klägers vom 3. Februar 2011; Bl. 62 AGH) Berater von eigenen wirtschaftlichen Interessen oder von Interessen seiner Auftraggeber mitbestimmen lässt. Mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wäre dies nicht vereinbar; auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts erscheint gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007, aaO Rn. 10 f.). Die Tätigkeit ist geeignet, beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit des zugelassenen Rechtsanwalts zu wecken und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, aaO, S. 320 f.).

3. Die dargestellten Gefahren lassen sich, was der Anwaltsgerichtshof entgegen dem Vortrag des Klägers nicht außer Acht gelassen hat, nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen ausräumen. Im Hinblick darauf, dass die "Betreuung" des Bewerbers bei dessen Kündigung und Integration einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit darstellt, könnte den damit verbundenen Gefahren nur durch Aufgabe der Tätigkeit des Klägers als solcher hinreichend sicher begegnet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 1994, aaO). 11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Seiters Stüer Martini Vorinstanzen:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 12/11 - 12






BGH:
Urteil v. 25.11.2013
Az: AnwZ (Brfg) 22/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/71f92eb2d55b/BGH_Urteil_vom_25-November-2013_Az_AnwZ-Brfg-22-12




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