Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 22. Juli 2008
Aktenzeichen: 5 U 77/07

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 22.07.2008, Az.: 5 U 77/07)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer fürHandelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.3.2007 (3-5O 111/06) abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neugefasst:

Auf den Hilfsantrag der Kläger zu 2) bis 5), 9) bis 14) und 22)bis 35) wird festgestellt, dass die Klagen in der Hauptsacheerledigt sind. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Dieweitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Klagen der übrigen Kläger bleiben abgewiesen.

Die Berufungen der Kläger zu 1) bis 5) und 36) bis 38) werdenzurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges vor der Verbindung habenin dem Verfahren des Klägers zu 10) dieser 88 % und die Beklagte 12%, in dem Verfahren der Klägerin zu 23) die Klägerin und dieStreithelfer zu 41) und zu 42) jeweils 29 % und die Beklagte 13 %,in den Verfahren der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 9), 12), 20) und 25)diese jeweils 89 % und die Beklagte jeweils 11 %, in den Verfahrender Kläger zu 29), 30), 31), 32), 33), 34) und 35) diese jeweils 91% und die Beklagte 9 % zu tragen.

In den Verfahren der Kläger zu 6), 7), 8), 11), 13), 14), 15),16), 17), 18), 19), 21), 22), 28) und 38) haben die Kosten desersten Rechtszuges vor der Verbindung die jeweiligen Kläger zutragen.

In dem Verfahren der Klägerin zu 27) haben die Kosten des erstenRechtszuges vor der Verbindung die Klägerin zu 27) und dieStreithelferin zu 43) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten derBeklagten des ersten Rechtszuges nach der Verbindung haben dieKläger zu 10) und 23) sowie die Streithelfer zu 40) und 41) jeweils0,3 %, die Kläger zu 19), 24) und 38) jeweils 0,4 %, die Kläger zu2), 3), 4), 5), 9), 12), 20) und 25) jeweils 0,8 %, die Kläger zu6), 7), 8), 9), 11), 13), 14), 15), 16), 18), 21) und 22) sowiedie Streithelferin zu 39) jeweils 1,0 %, die Streithelferinzu 43) 1,4 % der Kläger zu 17) 1,6 %, die Klägerin zu 1) 3,2 %, dieKläger zu 29), 30), 31), 32), 33), 34) und 35) jeweils 4,9 %, dieKläger zu 27), 28), 36) und 37) sowie die Streithelferin zu 40)jeweils 5,4 %, die Beklagte 10,7 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges nachder Verbindung des Klägers zu 10) haben dieser 88 % und dieBeklagte 12 %, der Klägerin zu 23) sowie der Streithelfer zu 41)und zu 42) haben diese jeweils 29 % und die Beklagte 11 %, derKläger zu 2), 3), 4), 5), 9), 12), 20) und 25) haben diese jeweils89 % und die Beklagte jeweils 11 %, der Kläger zu 29), 30), 31),32), 33), 34) und 35) haben diese jeweils 91 % und die Beklagte 9 %zu tragen.

Die Kläger zu 6), 7), 8), 11), 13), 14), 15), 16), 17), 18),19), 21), 22), 27), 28) und 38) sowie die Streithelfer zu 39), 40),42) und 43) haben ihre außergerichtlichen Kosten des erstenRechtszuges nach der Verbindung selbst zu tragen.

Von den gerichtlichen Kosten sowie den außergerichtlichen Kostender Beklagten des zweiten Rechtszuges haben die Kläger zu 10) und23) sowie die Streithelferin zu 41) jeweils 0,5 %, die Kläger zu19), 24) und 28) jeweils 0,6 %, die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 9),12), 20) und 25) jeweils 1,0%, die Kläger zu 6), 7), 8), 9), 11),13), 14), 15), 16) und 18) jeweils 1,2 %, die Streithelferin zu 43)1,6 %, der Kläger zu 17) 1,8 %, die Klägerin 1) 3,6 %, die Klägerzu 29), 30), 31); 32), 33), 34) und 35) jeweils 4,8 %, die Klägerzu 27), 28), 36) und 37) jeweils 5,4 % und die Beklagte 14,5 % zutragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges derKläger zu 10) und 23) sowie der Streithelferin zu 41) haben diesejeweils 88 % und die Beklagte 12 %, der Kläger zu 2), 3), 4), 5),9), 12), 20), 25) haben diese jeweils 89 % und die Beklagte 11 %,der Kläger zu 29), 30), 31), 32), 33), 34), 35) haben diese jeweils91 % und die Beklagte 9 % zu tragen.

Die Kläger zu 6), 7), 8), 11), 13), 14), 15), 16), 17), 18),19), 27), 28) und 38) sowie die Streithelferin zu 43) haben ihreaußergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges selbst zutragen.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens sind Anfechtungsklagen gegen ursprünglich 10 Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten am 13./14.12.2005. Hintergrund ist die auf mehreren Hauptversammlungen erfolgte vollständige Eingliederung der Beklagten in den amerikanischen Konzern X & Y.

In der streitgegenständlichen Hauptversammlung am 13./14.12.2005 beschloss die Beklagte unter TOP 2 gem. § 327 a Abs. 1 AktG, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 Euro je Stückaktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Unter TOP 3 wurde ein Bestätigungsbeschluss hinsichtlich eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BGAV) aus dem Jahre 2004 gefasst. Des Weiteren wurden Beschlüsse über die Schaffung genehmigten Kapitals (TOP 4), über die Vergütung des Aufsichtsrats und eine Satzungsänderung (TOP 5), über die Wahl des Abschlussprüfers (TOP 6), über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit einer Firma B GmbH mit der Beklagten als herrschendem Unternehmen (TOP 7), über die Entlastung des Vorstands (TOP 8), über die Entlastung des Aufsichtsrats (TOP 9) sowie über eine Änderung der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (TOP 10) gefasst. Weiterhin wurde über mehrere Geschäftsordnungsanträge abgestimmt sowie über einen Antrag von Aktionären über die Bestellung eines Sonderprüfers. Letzterer wurde mit den Stimmen der Hauptaktionärin abgelehnt.

Auf der Hauptversammlung kam es zu Saalverweisen für die Aktionäre Z1 und Z2, einer Entziehung des Rede- und Fragerechts für die Aktionärin Z3 sowie einer Beschränkung der Redezeit für den Aktionärsvertreter Dr. Z4. Jedenfalls am ersten Tag gab es Zugangskontrollen für Minderheitsaktionäre u.a. der Gestallt, dass diese unaufgefordert ihre Taschen öffnen mussten. Der Aktionärsvertreter Dr. Z5, der an diesem Tag für die Kläger zu 29 € 33 in Vollmacht an der Hauptversammlung teilnehmen wollte, verweigerte dies, weswegen ihm der Zugang verwehrt wurde und er sich hierauf entfernte.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bd. XXX, Bl. 21 ff. Bezug genommen.

In einem ersten Freigabeverfahren hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2 (Ausschluss der Minderheitsaktionäre) haben das Landgericht Frankfurt am Main sowie der Senat mit Beschluss vom 16.02.2007 (5 W 43/06) den Antrag der Beklagten zurückgewiesen. Einem weiteren Freigabeantrag haben das Landgericht Frankfurt am Main sowie der Senat mit Beschluss vom 12.03.2007 (5 W 6/07) stattgegeben. Hierauf wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre am 12.11.2007 in das Handelsregister eingetragen.

In einer weiteren Hauptversammlung der Beklagten am 27.02.2007 wurde u.a. ein Bestätigungsbeschluss hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2 der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 13/14.12.2005 (Ausschluss der Minderheitsaktionäre) gefasst. Die hiergegen erhobenen Anfechtungsklagen hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.04.2008 abgewiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Am 23.01.2008 fand wiederum eine Hauptversammlung der Beklagten statt, an der nur die mittlerweile alleinige Hauptaktionärin teilnahm. Auf der Hauptversammlung wurden Bestätigungsbeschlüsse zu den angefochtenen Beschlüssen der Hauptversammlung vom 27.02.2007 zu TOP 2 € 10 gefasst. Gegen diese Beschlüsse wurde weder Widerspruch zu Protokoll gegeben, noch wurde die Beschlussfassung angefochten.

Zur Begründung ihrer Anfechtungsklagen haben die Kläger Folgendes geltend gemacht:

Die Einberufungsfrist sei nicht eingehalten worden. Die Teilnahmebedingungen seien unzutreffend mitgeteilt worden. Die Zugangskontrolle sei schikanös gewesen. Es seien anderweitige Film- und Bildaufnahmen gestattet worden. Der Versammlungsleiter sei ungeeignet gewesen.

Im Beschluss zu TOP 2 fehle der Begriff €angemessen€, als Sitz der Hauptaktionärin sei nur der Ort angegeben. Ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327 a AktG sei mit Artikel 14 GG nicht vereinbar und daher verfassungswidrig. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre hätten € anders als dies der Fall war - auch die Vorzugsaktionäre mit stimmen müssen, bzw. sei ein Sonderbeschluss dieser erforderlich gewesen. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei zu dem rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ausgeplündert worden sei, zudem diene er der Verhinderung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Es hätte jedenfalls zunächst über die Wirksamkeit der Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rechtskräftig entschieden werden müssen. Bei Vorliegen eines BGAV sei ein sogenanntes Squeeze-Out unstatthaft.

Es habe keine ordnungsgemäße Prüfung durch den sachverständigen SV1 stattgefunden. Der Übertragungsbericht sei unvollständig gewesen. Die Darstellung der Ermittlung der Börsenkurse sei nicht gegeben gewesen. Schadensersatzansprüche seien nicht berücksichtigt worden.

Die Art der Abfindung sei unangemessen. Die Gewährleistungserklärung sei unzureichend, sie erfasse nicht etwaige Erhöhungen in einem Spruchverfahren. Vorgeschriebene Unterlagen seien nur in Englisch ausgelegt worden. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre führe zu einem unstatthaften Sondervorteil.

Es sei entgegen der Bestimmungen des WpHG das Erreichen der 95 %-Schwelle nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Zudem habe die Hauptaktionärin gegen die Meldepflichten gem. §§ 21, 22 WpHG verstoßen, weswegen ein Stimmverbot nach § 28 WpHG bestanden habe. Es habe in der Hauptversammlung eine Verletzung des Informationsrechts gegeben, da Fragen von Aktionären nicht oder nicht ausreichend beantwortet seien. Zudem sei es zu unzulässigen Rede- bzw. Fragezeitbeschränkungen gekommen. Der Aktionärin Z3 sei zu Unrecht das Mikrophon abgestellt worden. Die Schließung der Rednerliste sei willkürlich gewesen, ebenso wie dass der Aktionärsvertreter Dr. Z4 am zweiten Tag nicht mehr habe nochmals sprechen und fragen dürfen.

Der Aktionärsvertreter Z5 sei zu Unrecht nicht zur Versammlung zugelassen worden. Die Übertragung der Hauptversammlung in Nebenräume sei nicht vollständig gewährleistet gewesen.

Der Notar habe die Hauptversammlung nicht protokollieren dürfen, da er befangen gewesen sei. Der Abwahlantrag für den Notar hätte zur Abstimmung gestellt und der Notar hätte abgewählt werden müssen. Zudem seien Abstimmungsergebnisse nicht zutreffend ermittelt worden. Die ablehnende Beschlussfassung über den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters sei nichtig, da Fragen hierzu nicht beantwortet seien.

Die Stimmrechtsvertreter seien nicht auf die Stimmrechtsverbote hingewiesen worden bei den Beschlüssen, die nicht angekündigt gewesen seien. Nach der verkündeten Beschlussfassung sei der Sonderprüfungsantrag nicht abgelehnt worden. Jedenfalls sei er gefasst worden, da für die Hauptaktionärin ein Stimmverbot bestanden habe.

Hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses zum BGAV (TOP 3) haben die Kläger vorgetragen, dass dieser anfechtbar sei, da das der herrschenden Gesellschaft eingeräumte Kündigungsrecht gesetzwidrig sei. Zudem fehle es an einem Gerichtsstand für die Aktionäre im Inland. Die Unterzeichnung durch die herrschende Gesellschaft sei unzureichend. Der sachverständige SV1 für die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung des BGAV sei durch ein unzuständiges Gericht bestellt worden. Es habe eine unzulässige Parallelprüfung stattgefunden. Das Angebot führe zu einem Sondervorteil für die Hauptaktionärin. Bericht und Bewertungsstichtag seien nicht auf den Tag der streitgegenständlichen Hauptversammlung aktualisiert worden. Es lägen auch hier Informationsrechtverletzungen und unzureichende Unterlagenauslegung vor. Zudem hätten hier die Vorzugsaktionäre mit stimmen müssen.

Die Beschlussfassungen über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrats seien anfechtbar, da hier Informationsrechtsverletzungen vorgelegen hätten.

Die Klägerin zu 1) hat behauptet, sie sei zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung der streitgegenständlichen Hauptversammlung am 31.10.2005 Inhaberin von Aktien der Beklagten gewesen.

Die Kläger zu 36) und 37) haben behauptet, dass sie am 16.1.2006 neben der Klageeinreichung per Telefax auch die Originalklage einschließlich eines Verrechnungsschecks über die Gerichtskosten abgesandt hätten.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bd. XXX, Bl. 32 ff. sowie die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Kläger und Streithelfer Bezug genommen.

Alle Kläger haben beantragt, den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gem. TOP 2 der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 für nichtig zu erklären, hilfsweise seine Nichtigkeit festzustellen. Darüber hinaus haben jeweils ein Teil der Kläger und Streithelfer beantragt, auch die Beschlüsse zu TOP 3 bis 10 für nichtig zu erklären bzw. deren Nichtigkeit festzustellen sowie die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Beschlussfassung zu dem von den Klägern gestellten Antrag auf Sonderprüfung festzustellen und stattdessen festzustellen, dass der Beschluss gefasst wurde. Für die Antragstellung im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bd. XXX, Bl. 15 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte ist den Rechtsansichten der Kläger entgegen getreten. Für ihr Vorbringen wird auf das angefochtene Urteil, Bd. XXX, Bl. 32 ff. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin zu 1) hat zum Beleg ihrer Aktionärsstellung eine Depotbestätigung ihrer Bank vom 8.10.2004 vorgelegt und um einen gerichtlichen Hinweis gebeten, falls dies nicht ausreichen sollte. Einen Hinweis hat das Landgericht nicht gegeben.

Die Klage der Kläger zu 36) und 37) ist per Telefax innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG am 16.1.2006 bei Gericht eingegangen. Sie ist jedoch erst am 7.4.2006 der Bekl. zugestellt worden, was darauf beruht hat, dass bei Gericht erst mit Schriftsatz vom 4.4.2006 eine Originalklageschrift und zustellungsfähige Abschriften eingegangen ist sowie der Kostenvorschuss gezahlt worden ist, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger an diesem Tag erstmals bei Gericht nachgefragt hatte, warum die Klage bislang nicht zugestellt sei.

Der Kläger zu 38) hat ebenfalls per Fax am 16.1.2006 Klage eingereicht. Diese ist jedoch erst am 16.12.2006 zugestellt worden, da der Kläger erst am 3.11.2006 den Kostenvorschuss eingezahlt hatte. Hierzu hatte ihn das Landgericht bereits am 9.6.2006 aufgefordert. Gegen diese Kostenanforderung hat der Kläger zu 38) am 26.10.2006 Beschwerde eingelegt, der durch das Landgericht mit Beschluss vom 25.10.2006 (Bd. XXIX Bl. 37) nicht abgeholfen und die vom Senat am 13.11.2006 zurückgewiesen worden ist (Bl. 41).

Das Landgericht hat den Beitritt der Streithelfer zu 39) bis 43) zurückgewiesen.

Es hat die Klage der Kläger zu 1) bis 8), 15) bis 21) und 36) bis 38) abgewiesen.

Auf die Klagen der übrigen Kläger hat das Landgericht die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Lediglich hinsichtlich des (in der Hauptversammlung abgelehnten) Antrags auf Sonderprüfung hat das Landgericht die Klagen abgewiesen.

Die Klagen der Kläger zu 36), 37) u. 38) hat das Landgericht mangels rechtzeitiger Klageerhebung innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG als unbegründet abgewiesen. Die Klagen der Kläger zu 1) € 5) hat es wegen Rechtsmissbrauchs ebenfalls als unbegründet abgewiesen, da diese Kläger bei dem Anfechtungsgrund der fehlerhaften Prüferbestellung ins Blaue hinein vorgetragen hätten und sich nicht €mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles vor Klageerhebung im geringsten vertraut gemacht hätten, sondern nur eine standardmäßig erhobene Rüge abgespult€ hätten. Hieraus folge, dass sie mit der Klageerhebung erkennbar die in der streitgegenständlichen Hauptversammlung mehrheitlich beschlossenen Strukturmaßnahmen behindern, bzw. der Gesellschaft ihren Willen hätten aufzwingen wollen.

Hinsichtlich der übrigen Kläger hat das Landgericht den Anfechtungsklagen hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 2 € 10 stattgegeben; lediglich hinsichtlich des auf der Hauptversammlung abgelehnten Antrags auf Sonderprüfung hat es die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass alle Beschlüsse der Hauptversammlung anfechtbar seien, weil den Aktionären zu 29) € bis 33) über ihren Vertreter Z5 zu Unrecht die Teilnahme an der Hauptversammlung verhindert wurde, was gemäß § 245 Nr. 2 AktG zur Anfechtungsbefugnis führe. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil, Bd. XXX, Bl. 46 ff. Bezug genommen.

Hinsichtlich der Ablehnung des von einem Minderheitsaktionär gestellten Antrags auf Sonderprüfung könne die von den Klägern begehrte positive Beschlussfassung (Geltung des mit den Stimmen der Hauptaktionären abgelehnten Beschlusses) jedoch nicht festgestellt werden, da die Hauptaktionärin insoweit keinem Stimmverbot unterlegen habe.

Ergänzend wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils, Bd. XXX, Bl. 21 ff. d.A., Bezug genommen.

Die Nebenintervenienten haben gegen die Zurückweisung ihres Beitritts sofortige Beschwerde eingelegt, über noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Im Übrigen haben gegen das landgerichtliche Urteil die Beklagte sowie die Kläger zu 1) bis 8), 15) bis 19) und 36) bis 38) Berufung eingelegt. Die Kläger zu 20) und 21) deren Klage abgewiesen wurde, haben keine Berufung eingelegt. Ebenfalls unangefochten ist das Urteil hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Durchführung einer Sonderprüfung, da diejenigen Kläger, die einen Antrag auf Feststellung der Gültigkeit dieses Beschlusses gestellt hatten, keine Berufung eingelegt haben.Nach Einlegung der Berufung und Berufungsbegründung haben die Kläger zu 6) bis 8), 11), 13) bis 19), 24), 27) und 28) ihre Klagen zurückgenommen.

Die Beklagte wiederholt und bekräftigt in der Berufungsbegründung ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und wendet sich gegen die Feststellungen des Landgerichts, soweit dieses den Klagen stattgegeben hat. Sie ist der Ansicht, dass jedenfalls durch die Wiederholungsbeschlüsse der Hauptversammlungen vom 27.2.2007 und 23.1.2008 sich die Klagen erledigt haben.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beklagten im Berufungsverfahren Bd. XXXIII Bl. 1 ff. und Bd. XXXIV Bl. 45 ff. Bezug genommen.

Die Beklagte stimmt den erklärten Klagerücknahmen zu und beantragt im Übrigen,

1. dass landgerichtliche Urteil insoweit abzuändern, als den Klagen stattgegeben wurde und auch diese Klagen abzuweisen, 2. die Berufungen der Kläger zu 1) bis 5) und 36) bis 38) zurückzuweisen.

Die Kläger zu 1) bis 4), 9), 10), 12), 23), 25) bis 27) und 29) bis 38) sowie die Streithelfer zu 41) und 43) beantragen die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Außerdem beantragen der Kläger zu 1), das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben,

die Kläger zu 2), 3), 4) und 5) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und auch auf ihre Klage die Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 2 und 3 der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 festzustellen bzw. diese für nichtig zu erklären, die Kläger zu 36) und 37) das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main abzuändern und auch auf ihre Klage die Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 2 -10 der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 festzustellen bzw. diese für nichtig zu erklären, der Kläger zu 38) das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main abzuändern und auch auf seine Klage die Nichtigkeit des TOP 2 der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 festzustellen bzw. diesen für nichtig zu erklären.

Hilfsweise beantragen die Kläger 1) bis 4), 9), 10), 12), 22), 23), 25) bis 27) und 29) bis 37) sowie die Streithelfer zu 41) und 43) die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

Für den Fall, dass alle Kläger, die ihre Klagen nicht zurück genommen haben, die Hauptsache für erledigt erklären,

schließt sich die Beklagte den Erledigungserklärungen an.

Die Kläger wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Die berufungsführenden Kläger sind der Auffassung, dass ihre Klagen weder rechtsmissbräuchlich noch verspätet gewesen seien. Die Kläger zu 36) und 37) haben mit Schriftsatz vom 23.7.2007 (Bd. XXXIII, Bl. 138, 144 d.A.) eine eidesstattliche Versicherung einer Kanzleiangestellten eingereicht, worin diese versichert, am Tag der Klageeinreichung per Fax auch das Original sowie einen Verrechnungsscheck zur Post gegeben zu haben.

II. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden; sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6.5.2008 nicht erschienene Kläger und Berufungsbeklagte zu 22) wurde durch die erschienen Berufungsbeklagen gem. § 62 Abs. 1 ZPO vertreten.

Soweit die Kläger Berufung eingelegt haben, sind die gestellten Hauptanträge zulässig; in der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg. Die hilfsweise gestellten Anträge, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, sind hingegen zulässig und begründet. Der von dem Kläger zu 38) nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hilfsweise gestellte und der Beklagten zugestellte Antrag nach § 244 Satz 2 AktG ist nicht rechtshängig geworden (BGH, Urt. v. 9.7-1997, NJW-RR 1997, S. 1486; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 296a, Rn. 2a m.w.N.); er war insbesondere auch nicht von der ihm gewährten Schriftsatzfrist gedeckt (§ 283 ZPO).

1. Die Klage der Klägerin zu 1) ist bereits deshalb unbegründet und ihre Berufung war zurückzuweisen, da sie trotz Bestreitens der Beklagten keinen aussagekräftigen Beleg dafür vorgelegt hat, dass sie im Jahr 2005 Aktien der Beklagten hielt. Denn die eingereichte Bescheinigung vom 8.10.2004 sagt über einen Aktienbesitz am 31.10.2005 nichts aus. Da dies offensichtlich ist, bedurfte es eines gerichtlichen Hinweises insoweit nicht.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Kläger zu 36) bis 38), da sie die Frist gemäß § 246 Abs. 1 AktG zur Erhebung der Klage versäumt haben.

Hinsichtlich der Kläger zu 36) und 37) kann dabei dahinstehen, ob diese am 16.01.2006 eine Originalklageschrift nebst Abschriften und einen Scheck für den Gerichtskostenvorschuss an das Gericht übersandt haben, wie dies in der Berufungsbegründung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten glaubhaft gemacht wird. Denn in jedem Fall hätten die Kläger, nachdem über mehrere Monate hinweg weder eine Zustellung noch eine Einlösung des Schecks erfolgte, bei Gericht nachfragen müssen. Nach der Rechtsprechung darf insoweit nur circa 3 Wochen abgewartet werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 167 Rn. 15 m.w.N.). Dass die Kläger erst mit Schriftsatz vom 04.04.2006, also nach mehr als zwei Monaten nachfragten, geht zu ihren Lasten. Die Klagezustellung erfolgte mithin nicht mehr €demnächst€ i. S. d. § 167 ZPO.

Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des Klägers zu 38). Denn dieser blieb nach dem Hinweis des Kammervorsitzenden vom 09.06.2006 über 4 Monate untätig, bevor er am 24.10.2006 gegen die Vorschussanordnung Beschwerde einlegte und, nachdem dieser mit Beschluss vom 25.10.2006 nicht abgeholfen wurde, am 03.11.2006 den Kostenvorschuss leistete. Die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.5.2008 (Bd. XXXIV, Bl. 248 d.A.) gezogene Parallele zu einer Nebenintervention verfängt bereits deshalb nicht, da € anders als die Erhebung einer Klage € ein Nebenintervention keine gerichtlichen Verfahrensgebühren auslöst und die Zustellung einer Nebeninterventionsschrift daher nicht von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig ist.

Die Zurückweisung der Berufungen/Abweisung der Klagen dieser Kläger mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 245 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 246 Abs. 1 AktG scheitert auch nicht daran, dass es sich bei Aktionären, die Beschlüsse einer Hauptversammlung anfechten, um notwendige Streitgenossen handelt. Denn bei den Fragen der Aktionärsstellung sowie einer rechtzeitigen Erhebung der Klage handelt es sich um eine (materiell-rechtliche) Vorfragen, die nicht notwendig allen Aktionären gegenüber einheitlich beantwortet werden müssen, wie dies hinsichtlich der Nichtigkeit eines auf der Hauptversammlung gefassten Beschlusses der Fall ist.

Die fehlende Anfechtungsbefugnis gen. § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG und die Versäumung der Anfechtungsfrist gem. § 246 Abs. 1 AktG wären nur dann unschädlich, wenn die angefochtenen Beschlüsse gem. § 241 AktG nichtig wären. Dies jedoch ist nicht der Fall.

Der Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13./14.12.2005 zu TOP 2 ist weder seinem Inhalt nach sittenwidrig, noch mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar, noch verletzt sein Inhalt Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, denn er hat in § 327a AktG eine gesetzliche Grundlage.

Die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG sind auch nicht verfassungswidrig. Sie verletzen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Dies gilt gleichermaßen, als der Ausschluss vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Anfechtungsprozesses auf Grund eines Freigabeverfahrens nach § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG vollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.05.2007 zitiert nach Juris Rn. 17 ff.).

Es besteht auch kein Nichtigkeitsgrund gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 AktG, denn die Hauptversammlung wurde nicht unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3 AktG einberufen. Die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, wurden zutreffend angegeben. Nach der im Zeitpunkt der Einberufung maßgeblichen Satzungsbestimmung des § 21 konnte die Hinterlegung auch bei einer anderen in der Einberufung angegebenen Stelle erfolgen, so dass der Hinweis in den Teilnahmebedingungen, €dass die Hinterlegung auch dann als bei einer der genannten Stellen als bewirkt gilt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden", nicht zu beanstanden ist.

Die Formulierung in der Einberufung €Im Fall der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank wird gebeten, die von diesen ausgestellte Hinterlegungsbescheinigung spätestens bis zum 7.12.2005 bei der Gesellschaft einzureichen" ist keine zusätzliche Teilnahmebedingung, sondern lediglich eine organisatorische Bitte der Gesellschaft.

Auch die angegebene Hinterlegungsfrist ist bei einer zweitägigen Hauptversammlung nicht zu beanstanden, selbst wenn der Beschluss erst am zweiten Tag der Hauptversammlung gefasst wird. Es ist anerkannt, dass bei (vorsorglich) auf zwei Tagen einberufenen Hauptversammlungen bei der Berechnung der Hinterlegungsfrist nach § 123 a.F. AktG auf den ersten Tag der Hauptversammlung abzustellen ist.

Die Hauptversammlung ist auch ordnungsgemäß nach § 130 AktG beurkundet worden. Selbst wenn der Notar gemäß § 3 BeurkG von der Beurkundung ausgeschlossen wäre, begründete dies nicht die Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse (vgl. etwa Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 130 Rn. 10).

Hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 3-10 sind ohnehin keine Nichtigkeitsgründe gem. § 241 AktG geltend gemacht worden.

2. Die Klagen der übrigen im Berufungsverfahren noch beteiligten Kläger waren ursprünglich begründet, wie dies das Landgericht hinsichtlich der Kläger zu 9) bis 14) und 22) bis 35) zutreffend begründet hat, weswegen insoweit auf die Begründung des angefochtenen Urteils, Bd. XXX, Bl. 45 ff. d.A. Bezug genommen wird. Dies galt jedoch auch bezüglich der Kläger zu 2) bis 5), deren Klagen das Landgericht wegen Rechtsmissbrauchs für unbegründet gehalten hat. Denn zum einen erscheint es bereits sehr zweifelhaft, aus einem Vortrag €ins Blaue hinein€, der sich im Verlauf des Prozesses als unzutreffend erweist, ohne weiteres darauf zu schließen, dass es den Klägern nicht um die Verfolgung legitimer Interessen, sondern nur darum ging, die von dem Mehrheitsaktionär beabsichtigte Umstrukturierung des Unternehmens zu behindern und stattdessen der Beklagten ihre eigenen Auffassungen aufzuzwingen. Jedenfalls kann der im Ergebnis unzutreffende Vortrag zu einem von mehreren Anfechtungsgründen nicht die Klagen im Übrigen unbegründet machen. Durchschlagend war im Ergebnis die Rüge des Ausschlusses des Aktionärsvertreters Z5. Diesbezüglich steht ein Rechtsmissbrauch der Kläger zu 2) bis 5) nicht im Raum.

Die Klagen der Kläger zu 2) bis 5), 9) bis 14) und 22) bis 35) sind jedoch im Verlauf des Prozesses unbegründet geworden, da jedenfalls durch die Bestätigungsbeschlüsse auf der Hauptversammlung der Beklagten am 23.1.2008 eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

Da diese Bestätigungsbeschlüsse nicht angefochten wurden, sind sie in Bestandskraft erwachsen. Mögliche Anfechtungsgründe gemäß § 243 AktG sind geheilt (vgl. z.B. Spindler/Stilz/Würthwein, Komm. zum AktG, § 244 Rz. 4 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch für den € ursprünglich durchgreifenden - Anfechtungsgrund eines rechtswidrigen Ausschlusses des Aktionärsvertreters Z5 von der streitgegenständlichen Hauptversammlung am 13./14.12.2005. Es gilt jedoch auch für alle anderen geltend gemachten (auch inhaltlichen) Mängel gem. § 243 AktG. Von der Bestandswirkung nicht berührt wären lediglich Nichtigkeitsgründe gemäß § 241 AktG. Wie unter 1. ausgeführt, liegen solche jedoch nicht vor.

Unabhängig von ihrer ursprünglichen Begründetheit waren die in der mündlichen Verhandlung am 6.5.2008 gestellten Hauptanträge der Kläger daher abzuweisen (vgl. Spindler/Stilz/Würthwein, a.a.O. Rz. 34).

3. Soweit die Kläger und Streithelfer hilfsweise die Anträge gestellt haben, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, sind diese Anträge zulässig und auch begründet.

a) Dies gilt zunächst unabhängig davon, dass sich der Kläger zu 38) der hilfsweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat. Denn zwar sind die Kläger notwendige Streitgenossen gem. § 62 ZPO und es wird teilweise die Auffassung vertreten, dass solche nur einheitlich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären können (z.B. OLG Naumburg, Beschl. vom 14.3.2005 - 9 Wx 5/04 -, zit. nach juris Rn. 3, Landgericht Frankfurt am Main, Urt. vom 21.4.2008 - 3-5 O 56/07, Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 62, Rn. 25). Liegt der Grund für die notwendige Streitgenossenschaft nicht in der Notwendigkeit gemeinsamer Rechtsverfolgung (€notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen€), ist dies jedoch nicht zwingend: Denn bei der im vorliegenden Fall gegebenen €notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen€ (vgl. statt aller: Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 246, Rn. 3 m.w.N.) ist der Grund der notwendigen Streitgenossenschaft nur, dass eine eventuelle Nichtigerklärung eines Hauptversammlungsbeschlusses für und gegen alle Beteiligten wirkt und es daher nicht zu einander widersprechenden Urteilen kommen darf. Wird nun auf Antrag eines Klägers dessen Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Klage eines anderen Klägers, der seinen Antrag unverändert aufrecht erhält, jedoch wegen des Eintritts der Erledigung abgewiesen, widersprechen sich diese Entscheidungen nicht.

Zumindest für den vorliegenden Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft aus nur prozessualen Gründen ist daher der herrschenden Meinung in der Literatur zu folgen, dass ebenso wie eine Klagerücknahme auch die Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch nur einen Teil der Kläger möglich ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 62, Rn. 20; MünchKomm/Schultes, ZPO, 3. Aufl., § 62 Rn. 49; Thomas/Putzo, 28. Aufl., § 62, Rn. 17).

b) Auch die nur hilfsweise abgegebene Erledigungserklärung ist im vorliegenden Fall zulässig. Während in der Literatur (z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 91a, Rn. 76; Pieckenbrock ZZP 112, S. 353) teilweise eine solche schlechthin für zulässig gehalten wird, sieht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diese regelmäßig als unzulässig an (BGH Urt. vom 16.3.2006 € I ZR 92/03, zit. nach juris Rn. 20; Urt. vom 27.2.2007 € XI ZR 55/06, zit. nach juris Rn. 35; anders noch Urt. vom 19.3.1998 € I ZR 264/95, zit. nach juris Rn. 24, 25). Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass es regelmäßig an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle, da die mit der Erledigungserklärung erstrebte günstige Kostenfolge wegen des abzuweisenden Hauptantrages nicht eintreten könne (Urt. vom 16.3.2006 a.a.O).

Vorliegend besteht nun die Besonderheit, dass die Kläger sowohl Nichtigkeitsgründe gem. § 241 AktG als auch Anfechtungsgründe gem. § 243 AktG geltend machen, insgesamt jedoch ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt. Eine Erledigung kommt jedoch nur für die Anfechtungsgründe in Betracht, da die vorgetragenen Nichtigkeitsgründe nicht durch Bestätigungsbeschlüsse geheilt werden können. Es muss den Klägern daher die Möglichkeit gegeben werden, einerseits (durch den Hauptantrag) eine rechtskraft- und rechtsmittelfähige Entscheidung über die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe herbei zu führen und andererseits (durch den Hilfsantrag) ihr Kostenrisiko hinsichtlich der von der Erledigung betroffenen Anfechtungsgründe zu verringern.

c) Wie unter 2) dargelegt waren die Klagen wegen Vorliegens eines Anfechtungsgrundes gem. § 243 AktG zunächst begründet und haben sich dann jedenfalls durch die Bestätigungsbeschlüsse vom 23.1.2008 erledigt. Auf die mit dem Hilfsantrag erklärte Erledigung € der sich die Beklagte mangels Erklärung durch alle Kläger nicht angeschlossen hat € war dies im Urteilstenor festzustellen.

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die zweitinstanzlichen Streithelfer zu 41) und 43) waren in die Kostenentscheidung einzubeziehen, zumal sie bisher noch nicht rechtskräftig aus dem Verfahren ausgeschieden sind. Über zweitinstanzlich verursachten Kosten bezüglich der Streithelferin zu 39) war nicht zu entscheiden, da das von ihr als €Berufung€ bezeichnete Rechtmittel als sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2007 anzusehen ist und die Kostenentscheidung insoweit in dem Beschwerdeverfahren erfolgt.

Wegen der Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14.3.2005 € 9 Wx 5/04 € wird die Revision zugelassen.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 22.07.2008
Az: 5 U 77/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/71e3a0c49b1a/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_22-Juli-2008_Az_5-U-77-07




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