Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Juli 2002
Aktenzeichen: IX ZR 110/01

(BGH: Beschluss v. 24.07.2002, Az.: IX ZR 110/01)

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 71.631,92 (= 140.099,86 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Die (Un-)Anfechtbarkeit der unterlassenen Abtretung wegen Gläubigerbenachteiligung ist -entgegen der Meinung der Revision -nicht Teil des von der Klägerin darzulegenden hypothetischen Kausalverlaufs, sondern eine vom Beklagten darzulegende Einwendung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Anfechtbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht dargetan, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insofern muß sich der Beklagte entgegenhalten lassen, daß nach seinem eigenen Vortrag die Schuldnerin in dem Zeitpunkt, in dem die Abtretung hätte stattfinden sollen, nicht zahlungsunfähig war.

Eine Anfechtbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO scheidet aus, weil die Klägerin keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt hätte, wenn sie sich -aufgrund entsprechender Beratung durch den Beklagten -für einen aus ihrer Sicht unverfänglichen Sicherheitenaustausch entschlossen hätte.

Die Aufrechnung mit den Honoraransprüchen des Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht durchgreifen lassen (vgl. § 390 BGB a.F.). Aufgerechnet werden konnten die Honoraransprüche erst, nachdem der Beklagte sie entsprechend § 18 BRAGO abgerechnet hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 -III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257, 258). Die Kostenaufstellung vom 5. Juli 1999 genügte den Anforderungen des § 18 Abs. 2 BRAGO nicht.






BGH:
Beschluss v. 24.07.2002
Az: IX ZR 110/01


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