Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. Juli 1997
Aktenzeichen: 14 W 2/97

(OLG Köln: Beschluss v. 28.07.1997, Az.: 14 W 2/97)

Tenor

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 4.6.1997 - 82 O 122/95 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der

Rechtsanwälte ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Gegenstandswert für die

Räumungsvollstreckung zu Recht auf den Jahresmietwert

festgesetzt.

Allerdings wurde durch das Kostenänderungsgesetz 1994 in

§ 57 Abs. 2 BRAGO die Formulierung aufgenommen, daß sich der

Gegenstandswert einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe einer

Sache nach deren Wert bestimmt. Damit war aber nicht beabsichtigt,

eine Erhöhung des Streitwerts für die Räumungsvollstreckung

gegenüber der bisher allgemein angewandten Wertbemessung nach § 16

Abs. 2 GKG herbeizuführen.Vielmehr wollte der Gesetzgeber nur die

für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen bis dahin in

verschiedenen Gesetzen befindlichen Vorschriften in § 57 BRAGO

zusammenfassen

(sh. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6962 Seite

105).

Daß eine Ànderung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage in dem

Sinne, wie die Beschwerdeführer meinen, nämlich der Anhebung des

Streitwerts auf den Wert der zu räumenden Gebäudeteile, nicht

gewollt war, ergab auch eine Rückfrage des Senats im

Bundesministerium der Justiz. Dieses teilte mit, daß dort sogar

eine entsprechende Klarstellung des § 57 Abs. 2 BRAGO vorbereitet

und dem Parlament im Oktober dieses Jahres zugeleitet werde.

Da eine Abweichung vom im Erkenntnisverfahren nach § 16 Abs. 2

GKG zu bemessenden Streitwert für das Vollstreckungsverfahren

erkennbar nicht gewollt war, wird in der Rechtsprechung zunehmend §

16 Abs. 2 GKG auf die Räumungsvollstreckung angewandt ( vgl. OLG

Düsseldorf Anw. Bl. 1996, 647, mit weiteren Nachweisen;

Eicken/Madert. Die Entwicklung des Anwaltsgebührenrechts im Jahr

1995 NJW 1996, 1651). Schließlich hat sogar die

Bundesrechtsanwaltkammer im Hinblick auf die zu erwartende

Korrektur des § 57 Abs. 2 GKG bereits Anfang 1996 der Anwaltschaft

empfohlen, in Räumungsvollstreckungsverfahren den Gegenstandswert

nach § 16 Abs. 2 GKG zu bestimmen ( sh. Bericht der

BRAK-Arbeitsgruppe Gebührenrecht in BRAK-Mitt. 2/1997, S.68).






OLG Köln:
Beschluss v. 28.07.1997
Az: 14 W 2/97


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