Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 13. Januar 2009
Aktenzeichen: 14 U 52/08

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 13.01.2009, Az.: 14 U 52/08)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 19.02.2008 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.222,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelfer jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines Übererlöses sowie auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Verwertung von Grundpfandrechten in Anspruch.

Der Kläger war Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück in Ort1, welches mit Grundpfandrechten zugunsten der Beklagten in Höhe von 606.457,41 DM nebst Zinsen und in Höhe von 19.000 DM nebst Zinsen belastet war. Die Pfandrechte dienten zur Sicherung von Ansprüchen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen den Kläger aus einem Darlehensvertrag (Kontonummer 0067 ...) sowie aus einem Kontokorrentkredit (Girokonto Nr. 0000 €). Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Geschäftsverbindung zum Kläger mit Schreiben vom 06.02.1996 (Bd. I Bl. 27) gekündigt hatte, betrieb sie gemeinsam mit anderen Grundpfandgläubigern die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht, welches mit Zuschlagbeschluss vom 15.12.1997 gegen Zahlung eines Betrages von 2.500.200 DM der X in Stadt01 übertragen wurde. Da die Ersteherin das Bargebot nicht bezahlen konnte, wurde die Forderung entsprechend dem Teilungsplan des Amtsgerichts Hainbach vom 30.01.1998 (Bd. I Bl. 71 bis 76) auf die Gläubiger übertragen, wobei auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten entsprechend der für sie eingetragenen Pfandrechte einschließlich Zinsen 903.745,07 DM und 34.429,58 DM entfielen.

Nachdem die Ersteherin das Objekt im Dezember 1998 veräußert hatte, zahlte sie an die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 30.12.1998 851.696,16 DM, wovon diese am 14.01.1999 4.328,33 DM zurückerstattete.

In den Jahren 1998 und 1999 bat der Kläger die Rechtsvorgängerin der Beklagten um die Erteilung von Zinsbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt und um Herausgabe von Kontoauszügen, worauf die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 04.08.1999 eine Kontoabrechnung erteilte und mit Schreiben vom 17.08.1999 Kontoauszüge für die Jahre 1996 bis 1998 übersandte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Korrespondenz Bd. I Bl. 77 bis 80, 42 bis 44 und 83 bis 93 verwiesen.

Mit Schreiben vom 30.04.2003 und vom 22.05.2003 (Bd. I Bl. 81, 82) forderte der Kläger eine Kontoabrechnung zum 30.01.1998, die Erteilung einer Zinsbescheinigung sowie die Auskunft zu einzelnen Buchungsnummern und betreffend sein Genossenschaftskonto. Insoweit hat er mit Schriftsatz vom 29.12.2004 zunächst Auskunftsklage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 30.11.2005 (Bd. I Bl. 114) für erledigt erklärt hat.

In diesem Schriftsatz (Bd. I Bl. 114 bis 157) hat er seinen Anspruch auf Auszahlung eines Übererlöses berechnet und vorgetragen, bei rechtzeitiger Abtretung des Übererlösanspruches zum 30.01.1998 hätte er die Ersteherin am 31.01.1998 in Verzug setzen können und gegen diese einen Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens ab dem 01.02.1998 erlangt. Nunmehr habe die Beklagte ihn so zu stellen, als hätte die Ersteherin den Übererlösbetrag spätestens am 01.02.1998 gezahlt. In diesem Fall sei es ihm möglich gewesen, die im Antrag zu Ziffer 2 näher bezeichneten Darlehen vorzeitig abzulösen, bzw. seien diese unnötig geworden.

Ferner hat der Kläger behauptet, er hätte am 31.01.1998 bei dem Finanzamt Stadt01 die Eintragung eines Steuerfreibetrages in Höhe der Zinsen veranlassen können, was für ihn zusätzliche Liquidität bedeutet hätte. Mit dem nach Ablösung eines Kredits bei der A-Bank Stadt02 verbleibenden Auszahlungsbetrages zuzüglich der ersparten Tilgungsleistungen und der monatlichen Steuerersparnis hätte er auf dem in der Folgezeit auf dem Immobilienmarkt eine Geschäftstätigkeit entwickeln können, die bis zum 30.11.2005 zu einem Gewinn von über 800.000 € geführt hätte, der ihm nunmehr entgangen sei. Der Schaden entwickle sich laufend fort.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 100.504,052 € nebst 4 % Zinsen seit dem 30.01.1998 zu zahlen, 2. ihn von den Darlehensverbindlichkeiten per 30.11.2005 gegenüber a) der B-Bank AG € Filiale Stadt03 €, €, Stadt03, Kontonummer €, in Höhe von 26.855,70 €, b) der C-Bank GmbH, €, Stadt04, Kontonummer€, in Höhe von 29.860 €, c) der D-Bank € Zweigniederlassung der Y-GmbH -, €, Stadt05, Darlehensnummer €, in Höhe von 11.965,16 €, d) der E-Bank AG, €, Stadt06, Kontonummer €, in Höhe von 7.728,43 €, freizustellen, 3. an ihn Schadensersatz für entgangenen Gewinn nach Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO, mindestens jedoch in Höhe von 823.086,14 € zu zahlen, sowie 4. festzustellen, dass die Beklagte den weiteren € nach dem 30.11.2005 - künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat das Vorbringen des Klägers zu den Darlehensverträgen und der weiteren Entwicklung seiner Vermögenslage bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach dem Antrag zu Ziffer 1 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.1998 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch auf Erstattung eines Übererlöses in Höhe von 100.504,57 € begründet sei, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt werde. Sie habe auch die geltend gemachte Höhe hingenommen.

Ein Anspruch auf Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten aus Verzug bestehe nicht, weil der Anspruch des Klägers auf Abtretung des Übererlösanspruches am 30.01.1998 noch nicht fällig gewesen sei. Die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück bei Nichterfüllung des Bargebotes trete gemäß § 118 Abs. 2 ZVG erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist ein.

Im Hinblick auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn sei ihm der Beweis hierfür auch unter Zugrundelegung der Beweiserleichterung des § 252 BGB nicht gelungen. Es reiche nicht aus, optimale Geschehensabläufe rechnerisch zusammenzustellen und einen möglichen Verlauf darzustellen. Vielmehr müsse ein hinreichender Anhalt dafür bestanden haben, dass sich der Kläger tatsächlich in der vorgetragenen Weise verhalten hätte, was vollkommen ungeklärt sei. Für ein derartiges Geschäftsverhalten bestehe nicht der geringste Anhalt. Aus diesem Grund sei auch der Feststellungsantrag unbegründet.

Im Hinblick auf den Übererlösanspruch stehe dem Kläger ein Zinsanspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 31.01.1998 insoweit ungerechtfertigt bereichert gewesen sei und daher die Kapitalnutzung zu erstatten habe. Die Höhe der Nutzung sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Einen höheren Zinsschaden habe der Kläger nicht dargelegt. Bereits Zweck und der Dauer der aufgenommen Darlehen seien nach dem Vortrag nicht ersichtlich; auch könne nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Kläger die Auszahlung des Übererlöses tatsächlich zur Rückführung der Darlehen verwandt hätte.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Schadensersatzansprüche sowie gegen den ausgeurteilten Zinsbeginn. Letzterer sei nach Bereicherungsrecht auf den 30.01.1998 zu datieren, weil an diesem Tag die Forderung auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übertragen worden sei.

Zu diesem Zeitpunkt sei auch Verzug eingetreten, da der Rechtsvorgängerin der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sie den Übererlös nicht beanspruchen konnte, so dass als Rechtsfolge des § 819 BGB mit Fälligkeit Verzug eingetreten sei.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Befriedigung aus dem Grundstück auch mit Übertragung der Forderung eingetreten, weil die Beklagte von § 118 Abs. 2 S. 2 ZVG keinen Gebrauch gemacht habe. Da sie spätestens am 10.03.1998 einen Darlehensvertrag mit dem Ersteher abgeschlossen habe, seien jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch die persönlichen Forderungen erloschen. In diesem Zusammenhang sei zu würdigen, dass der Kläger im Versteigerungstermin einen beabsichtigten Widerspruch gegen die Anmeldung der F-Bank nur aufgrund der von dieser erteilten Abrechnungszusage unterlassen habe.

Ferner ist der Kläger der Auffassung, zu den aufgenommenen Darlehen und deren Vermeidbarkeit hinreichend vorgetragen zu haben, und vertieft sein Vorbringen. Gleiches gilt im Hinblick auf den entgangenen Gewinn. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.04.2008 nebst Anlagen (Bd. III Bl. 59 bis 96) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 19.02.2008 abzuändern und die Beklagte nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen, wobei der Betrag von 100.504,87 € mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.1998 zu verzinsen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Sie stellt das Vorbringen des Klägers zu den behaupteten Schäden in Abrede und vertritt insoweit die Auffassung, sich zu keinem Zeitpunkt in Verzug befunden zu haben. Darüber hinaus beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung.

Im Hinblick auf den zuerkannten Anspruch in Höhe von 100.504,78 € rügt die Beklagte, dass insoweit allenfalls ein Anspruch auf Abtretung bestehe. Keinesfalls habe sie die Forderung dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Die Klage sei insoweit unschlüssig gewesen. Gleiches gelte im Hinblick auf die Höhe, die nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich habe sie allenfalls 5.240,02 DM mehr erhalten, als ihr am 30.04.1998 gegen den Kläger zugestanden habe. Dieser Betrag werde durch Kostenerstattungsansprüche aufgezehrt, die nach der Zweckerklärung vom 26.06.1989 ebenfalls von der Grundschuld gesichert gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.06.2008 (Bd. III Bl. 153 bis 184) Bezug genommen.

Die Streithelfer schließen sich den Anträgen der Beklagten an.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten seiner Erwiderung wird auf den Schriftsatz vom 21.08.2008 (Bd. III Bl. 232 bis 234) verwiesen.

Beide Berufungen sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, während die Berufung des Klägers vollständig zurückzuweisen war.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines Übererlöses in Höhe von 22.222,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.1998 verlangen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Herausgabe des so genannten Übererlöses aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. aus der Sicherungsabrede mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu. Nach allgemeiner Meinung hat der Sicherungsnehmer den bei der Zwangsversteigerung auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallenden Übererlös an den Sicherungsnehmer herauszugeben (BGH Urteil vom 18.02.1992 € XI ZR 134/91 € NJW 1992, 1620, zitiert nach Juris; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 114 Rdn. 7.7). Wird bei Nichtzahlung des Bargebots der Teilungsplan durch Übertragung der Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten gemäß § 118 ZVG ausgeführt, ist der übertragene Anspruch abzutreten, soweit er die gesicherte Forderung übersteigt (Stöber, a.a.O., § 118 Rdn. 4.8; BGH Urteil vom 08.01.1987 € IX ZR 66/85 € BGHZ 99, 292 f., zitiert nach Juris Rdn. 32). Fällig wird der Anspruch auf Abtretung mit Ablauf der Dreimonatsfrist des § 118 Abs. 2 ZVG. Bis zum Ablauf dieser Frist ist die in § 118 Abs. 2 S. 1 ZVG angeordnete Befriedigungswirkung aufschiebend bedingt. Erst mit Fristablauf steht endgültig fest, dass der Gläubiger nicht weiter Befriedigung aus dem Grundstück suchen kann, sondern sich mit der Überweisung des Zahlungsanspruchs gegen den Ersteher abzufinden hat. Mit Eintritt der Befriedigung aus dem Grundstück erlischt bei Identität von Grundstückseigentümer und persönlichen Schuldner nach der Rechtsprechung zugleich die gesicherte Forderung (Palandt-Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1191 Rdn. 34; BGH Urteil vom 13.11.1986 € IX ZR 26/86 € NJW 87, 503, zitiert nach Juris Rdn. 20; Stöber, a.a.O., Rdn. 4.8; BGH Urteil vom 08.01.1987, a.a.O.).

36Leistet der Ersteher Zahlungen an die Sicherungsnehmerin erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung, mit der Folge, dass sich der Anspruch des Sicherungsgebers auf Abtretung der Forderung in Höhe des Mehrerlöses gemäß § 818 Abs. 2 BGB in einen Anspruch auf Herausgabe der Überzahlung umwandelt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre die Beklagte, bzw. deren Rechtsvorgängerin, mit Ablauf der Frist zum 30.04.1998 verpflichtet gewesen, den ihr übertragenen Anspruch gegen die Ersteherin in Höhe des Übererlöses am 02.05.1998 an den Kläger abzutreten. Nachdem die Ersteherin am 30.12.1998 851.696,16 DM an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gezahlt hat, wovon sie am 14.01.1998 4.328,33 DM zurückerhalten hat, ist die Forderung gegen die Ersteherin in Höhe von 847.367,83 DM erloschen.

Ein Zahlungsanspruch auf Herausgabe des Übererlöses steht dem Kläger gegen die Beklagte nur insoweit zu, als der von ihr einbehaltene Betrag von 847.367,83 DM ihre durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen gegen den Kläger überstieg. Maßgeblich sind insoweit die zum Zeitpunkt des Eintritts der Befriedigungswirkung am 30.04.1998 gegen den Kläger bestehenden Forderungen sowie etwaige weitere Forderungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen den Kläger, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind und die € für den Fall, dass sie der Sicherungsvereinbarung unterfallen € ein Zurückbehaltungsrecht der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach dem 30.04.1998 ausgelöst hätten (vgl. insoweit BGH Urteil vom 08.01.1987 Rdn. 28 bis 30).

39Die Auffassung des Landgerichts, es sei von einem Zahlungsanspruch in Höhe von 100.504,57 € auszugehen, weil die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Höhe hingenommen habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Die fehlende Erwiderung der Beklagten auf die diesbezügliche Berechnung des Klägers in dem Schriftsatz vom 30.11.2005 entbindet das Gericht nicht von einer Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf Grund und Höhe des Anspruchs. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen standen der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 30.04.1998 gegen den Kläger Rückzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 801.505,84 DM zu. Ausweislich der im Schriftsatz des Klägers vom 30.11.2005 (Bd. I Bl. 115 R) in Bezug genommenen Abrechnung des Darlehenskontos 0067 € (Bd. I Bl. 137 und Bl. 93) wies das Darlehenskonto zum 30.04.1998 einen Minussaldo von 769.987,47 DM auf. Da es € wie oben ausgeführt € für die Tilgungswirkung auf diesen Zeitpunkt ankommt, ist dieser Betrag zugrunde zu legen und nicht der Saldobetrag vom 30.12.1997 oder derjenige vom 29.01.1998. Soweit der Kläger in seiner Berechnung des Forderungsbetrages zum 30.01.1998 in Höhe von 710.086,41 DM auf den in der Klageerwiderung (Bd. I Bl. 144 R) wiedergegebenen Grundschuldbetrag von 606.457,51 DM zuzüglich 103.629 DM Zinsen entsprechend dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.09.2005 (Bd. I Bl. 149 R) abstellt, sind diese Beträge für die Berechnung der Forderung aus dem Darlehen zum 30.04.1998 nicht maßgeblich. Die Höhe des eingetragenen Grundschuldbetrages besagt für die Entwicklung des Darlehenskontos nichts. Die Bestätigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.09.2005 fasst lediglich die Zinsbelastungen in den Jahren 1996 bis 30.01.1998 zusammen und entspricht insoweit den in den überreichten Kontoauszügen ausgewiesenen Zinsen.

Aus dem Kontokorrentkredit (Girokonto Nr. 0000 €) bestand ausweislich der überreichten Kontoauszüge und Übersicht (Bd. I Bl. 84 bis 92) am 29.12.1997 ein Negativsaldo von 31.518,37 DM, welches der Kläger selbst in Ansatz bringt. Dieser Betrag ist für den Stichtag 30.04.1998 zugrunde zu legen, wobei dahinstehen kann, ob aus dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 02.06.2005 (Kopie Bd. I Bl. 138 R) ein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Zinsen zu sehen ist, indem dort ausgeführt wird, dass in Ermangelung weiterer Umsätze der Sollsaldo am 30.01.1998 31.518,37 DM betragen habe. Jedenfalls hat die Beklagte einen weiteren Zinsanspruch bis zum 30.01.1998 auch nicht geltend gemacht.

Hinzuzurechnen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte (Bd. III Bl. 160) Zinsforderung von 1.393,28 DM für den Zeitraum vom 30.01. bis 30.04.1998. Zwar wäre dieser Zeitraum von einem etwaigen Verzicht nicht erfasst und auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil diese Zinsforderung einen Gesichtspunkt betrifft, nämlich den Erfüllungszeitpunkt 30.04.1998, den das Landgericht erkennbar übersehen hat, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Allerdings hat der Kläger das Vorbringen der Beklagten in seiner Berufungserwiderung (Bd. III Bl. 232) erheblich bestritten. Zu der Höhe der geltend gemachten Zinsen kann der Kläger weiter nichts vorbringen. Hinzu kommt, dass das Kontokorrentverhältnis bereits im Jahre 1996 gekündigt worden war, so dass zweifelhaft erscheint, auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagte Überziehungszinsen verlangen könnte. Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sparkassen- und Giroverbandes, der für Überziehungen besondere Vergütungen vorsieht, dürfte insoweit nicht einschlägig sein. Die Beklagte könnte allenfalls einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, den sie jedoch der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt hat.

Die der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustehenden Ansprüche gegen den Kläger zum 30.04.1998 erhöhen sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht um Kostenerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 39.228,72 DM. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob derartige Forderungen durch die in Rede stehenden Grundpfandrechte besichert waren. Zwar weist die erstmals im Berufungsverfahren zur Akte gereichte Zweckerklärung vom 26.06.1989 (Bd. III Bl. 182, 183) einen weiten Sicherungsbereich auf, der sich auf sämtliche Ansprüche gegen den Kläger aus der Geschäftsverbindung erstreckt. Allerdings bezieht sich die Zweckerklärung auf eine ebenfalls im Grundbuch von Ort1 zu Lasten des Klägers als Eigentümer eingetragene Grundschuld von insgesamt 625.600 DM, die anlässlich der Aufnahme eines Darlehens in entsprechender Höhe am 26.06.1989 (Bd. III Bl. 178, 179) bestellt worden ist. Unstreitig ist dieses Darlehen später am 31.10.1989 in zwei Darlehensverträge über 19.000 DM und über 606.000 DM (Bd. III Bl. 174 bis 177) aufgeteilt worden, wobei in den Darlehensverträgen festgehalten ist, dass die bereits eingetragene Grundschuld über 625.000 DM zur Sicherung diene. Wie es schließlich zu der Aufteilung dieser Grundschuld in die beiden aus dem Teilungsplan ersichtlichen Grundschulden gekommen ist und welche vertraglichen Absprachen dem zugrunde lagen, ist nicht bekannt. Der Kläger trägt insoweit in seiner Berufungserwiderung vor, über einen Betrag von 606.000 DM sei seinerzeit keine Grundschuld, sondern eine Hypothek eingetragen worden. Dies ist allerdings aus dem Teilungsplan (Bd. I Bl. 71 bis 78) so nicht ersichtlich, als insoweit jeweils von Grundschulden die Rede ist. Allerdings ist die Beklagte darlegungspflichtig dafür, dass auch diese beiden zuletzt eingetragenen Grundschulden zur Sicherung weiterer Ansprüche ihrer Rechtsvorgängerin gegen den Kläger dienten. Hieran fehlt es.

Außerdem ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund die Beklagte die Bezahlung der Rechnung der G-GmbH vom 16.12.1997 (Bd. I Bl. 35) von dem Kläger erstattet verlangen können sollte. Die Beklagte hat insoweit weder dargetan, dass eine Beratung über die Tätigkeit der Rechtsanwälte RA1 und Partner hinaus zur Rechtsverfolgung erforderlich war, noch dass die dort abgerechneten Kosten tatsächlich angefallen und erforderlich waren.

Unabhängig von der Frage, ob der Grundschuldbestellung eine weite Zweckerklärung zugrunde liegt, erstreckt sich das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gemäß § 10 Abs. 2 ZVG allerdings ohnehin auf die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. Hierzu gehören in jedem Fall die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung, so dass die Beklagte die Kosten aus den Rechnungen ihrer Bevollmächtigten vom 29.01.1998 (Bd. I Bl. 31 bis 33) grundsätzlich verlangen kann, soweit sie die Vollstreckung aus der Grundschuld betreffen. Dies gilt lediglich für die Rechnung Nr. € in Höhe von 636,66 DM, die die Beklagte in ihre Berechnung einstellt, sowie für die Kosten in Höhe von 1.762,39 DM aus der Rechnung Nr. ...1. Nicht hierzu gehört die Rechnung Nr. €2 betreffend eine Lohnpfändung. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine Vollstreckung in das Grundstück handelt, ist auch seitens der Beklagten nicht dargelegt, auf welcher Grundlage diese Rechnung erstellt wurde. Im Hinblick auf die erstattungsfähigen Kosten bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe. Die eingesetzten Gegenstandswerte von 830.000 bzw. 679.000 DM sind aus Sicht des Klägers nicht zu beanstanden. Sie liegen unter den gemäß §§ 68 Abs. 3 und 69 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Werten des dem Gläubiger zustehenden Rechts einschließlich Nebenforderungen. Diese beliefen sich ausweislich des Teilungsplans auf 903.745,07 und 34.429,58 DM.

Zu den Kosten der Rechtsverfolgung zur Befriedigung aus dem Grundstück dürften auch die im Zusammenhang mit der Löschung der gemäß den §§ 128, 130 ZVG zugunsten der Beklagten eingetragenen Sicherungshypotheken gehören, auf die sich nach dem Vorbringen der Beklagten die Kostenrechnungen der Rechtsanwälte RA1 und Partner (Bd. I Bl. 36 bis 38) beziehen sollen. Dieses Vorbringen ist indes nicht nachvollziehbar, weil die Rechnungen vom 30.07.1998, 28.10.1998 und 14.12.1998 stammen, die Ersteherin aber erst am 30.12.1998 Zahlung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten geleistet hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund dreimal eine Beglaubigungsgebühr für eine Löschungsbewilligung angefallen sein soll.

Damit ergeben sich Rückzahlungsansprüche der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Höhe von 801.505,84 DM aus den Verträgen, zu denen ein Anspruch in Höhe von 2.399,05 DM Kostenerstattung hinzukommt. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten von der Ersteherin 847.637,63 € erhalten hat, hat die Beklagte unter Abzug der gesicherten Ansprüche von insgesamt 803.904,89 DM 43.462,94 DM (= 22.222,25 €) an den Kläger zu erstatten.

Auf diesen Zahlungsbetrag hat die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.1998 zu entrichten. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch ab dem 30.01.1998 steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten befand sich zu einem früheren Zeitpunkt mit der Auszahlung des Betrages, den sie selbst erst Ende Dezember 1998 erhalten hat, nicht in Verzug. Sie war weder zum 30.01.1998 noch zum 30.04.1998 um diesen Kapitalbetrag bereichert. Ihr war lediglich die Forderung gegen die Ersteherin übertragen worden. Eine Bereicherung mit dem zurückzuzahlenden Kapitalbetrag kann frühestens ab dessen Erhalt Ende Dezember 1998 angenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beklagte auch die tatsächlich gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben, wozu auch die tatsächlich erlangten Zinsen gehören (Palandt-Sprau, a.a.O., § 818 Rdn. 10). Insoweit schließt sich der Senat der Schätzung des Landgerichts, wonach ein Zinsvorteil von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz anzusetzen ist, an. Sie entspricht der Entscheidung des BGH vom 12.05.1998 (€ XI ZR 79/97 € NJW 98, 2529, zitiert nach Juris Rdn. 21, 22).

Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. Der schuldrechtliche Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer verjährte nach altem Recht nach 30 Jahren und nach neuem Recht gemäß § 196 BGB in 10 Jahren (Stöber, a.a.O., § 15 Rdn. 37.5; § 114 Rdn. 7.7). Nichts anderes kann gelten, soweit sich der Anspruch auf Herausgabe der Grundschuld ab Zuschlag auf Rückgewähr des an die Stelle der Grundschuld getretenen Erlösanspruches umwandelt. Die dem Sicherungsnehmer gemäß § 118 ZVG übertragene Forderung ersetzt nach dem Surrogationsprinzip die zuvor bestehende Grundschuld (RGZ 133, 201, 204).

Da die 10-Jahres-Frist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB frühestens ab dem 01.01.2002 zu laufen begann, hat die durch Zustellung des Schriftsatzes vom 30.11.2005 erhobene Zahlungsklage den Lauf der Verjährung gemäß § 209 BGB gehemmt.

Ein weitergehender Zahlungsanspruch auf Herausgabe eines Übererlöses steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.

Da der Rechtsvorgängerin der Beklagten Forderungen in Höhe von insgesamt 938.174,65 DM überwiesen worden sind und die Ersteherin hierauf 847.367,83 DM gezahlt hat, verbleibt eine Forderung gegen die Ersteherin in Höhe von 90.806,82 DM (= 46.428,79 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.01.1998, die die Beklagte an den Kläger abzutreten hätte. In dieser Höhe kommt ein Zahlungsanspruch des Klägers nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht in Betracht.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 90.806,82 DM (46.428,79 €) statt Abtretung ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen Verzuges aus § 286 BGB.

Die Forderungen gegen die Ersteherin sind zwischenzeitlich weder verjährt noch befand sich die Beklagte mit der Abtretung in Verzug.

54Der Kläger wäre bei einer Abtretung des Anspruchs durch die Beklagte nicht infolge Eintritts der Verjährung gehindert, diesen gegen die Ersteherin durchzusetzen. Der Anspruch auf Zahlung des Versteigerungserlöses entsteht spätestens mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses. Nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist gemäß den §§ 218 Abs. 1, 195 BGB 30 Jahre, ab Entstehung des Anspruchs, bzw. Rechtskraft der Entscheidung. Ausgehend von einer Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses zum 31.12.1997 wäre hiernach Verjährung am 31.12.2027 eingetreten. Gemäß § 6 Abs. 4 Art. 229 EGBGB hat ab dem 01.01.2002 keine kürzere Frist zu laufen begonnen, weil die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche nach dem neuen Verjährungsrecht des BGB nicht kürzer ist als nach altem Recht. Maßgeblich für die Verjährung des Anspruchs gegen die Ersteherin ist § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. sein, wonach rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren verjähren. Gemäß § 132 Abs. 2 ZVG ist die Forderung gegen den Ersteher aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, vollstreckbar. Der Zuschlagsbeschluss stellt einen besonderen Vollstreckungstitel dar, der € obwohl keiner materiellen Rechtskraft fähig (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 132 Rdn. 3) - einen Titel im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. darstellt. Soweit der BGH im Hinblick auf die vollstreckbare Ausfertigung einer Notarkostenrechnung des Notars eine entsprechende Anwendung des § 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. verneint hat, weil die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Kostenrechnung noch nicht mit einer rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs des Notars verbunden sei, gilt dies nicht für einen Vollstreckungstitel gemäß § 132 Abs. 2 ZVG. Der Zuschlagsbeschluss steht einer rechtskräftigen Feststellung eines Anspruchs gleich, weil er durch die Entscheidung eines staatlichen Gerichts oder einer vergleichbaren unabhängigen Stelle geschaffen wird und Ansprüche zwischen den an dem Vollstreckungsverfahren Beteiligten festlegt.

Außerdem befand sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Abtretung der Forderungen gegen die Ersteherin in Höhe des so genannten Übererlöses nicht in Verzug. Der Anspruch des Klägers auf Abtretung eines Anspruchs gegen die gegen die Ersteherin in Höhe von insgesamt 134.269,76 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30.01.1998 ist erst mit Fristablauf des § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO am 30.04.1998 entstanden und fällig geworden. Damit war indes kein Verzugseintritt gemäß § 284 BGB a.F. verbunden. Der Kläger hat die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt zur Abtretung eines Übererlösanspruchs gegen die Erwerberin aufgefordert. Ebenso wenig hat er wegen eines diesbezüglichen Anspruchs Klage erhoben.

Ein Verzugseintritt ergibt sich auch nicht gemäß § 284 Abs. 2 BGB a.F., weil für die Leistung keine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Auch daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers zufolge diesem gegenüber erklärt hat, sie werde ihm eine Abrechnung erteilen, lässt sich eine Leistungszeitbestimmung nicht herleiten.

Ebenso wenig lässt sich aus der Vorschrift des § 819 Abs. 1 BGB ein Verzug mit der Abtretung des Übererlösanspruchs begründen. Soweit in der Kommentarliteratur angenommen wird, dass § 819 den Eintritt der Rechtshängigkeit fingiere und daher gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 BGB n. F. (§ 284 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich sei (vgl. Staudinger-Lorenz, BGB, 2007, § 819 Rdn. 16; Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 819 Rdn. 9), kann dahinstehen, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Denn es kann bereits nicht festgestellt werden, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt die Rechtsvorgängerin der Beklagten Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes besaß. Diese setzt neben der Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der fehlende Rechtsgrund ergibt, auch die positive Kenntnis der Rechtsfolgen des fehlenden Rechtsgrundes voraus. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach dem 30.04.1998 weitere durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten wie beispielsweise Kosten für die Löschung der Sicherungshypotheken, die zwangsläufig erst später entstanden sein und nach dem Vorbringen der Beklagten auch unter den Sicherungszweck fallen können, entstehen konnten, könnte der Rechtsvorgängerin zunächst noch ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden haben. Hierbei stünde der Annahme einer positiven Kenntnis bereits eine entsprechende subjektive Vorstellung der Rechtsvorgängerin der Beklagten entgegen.

Außerdem ist zu beachten, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. Urteil vom 18.02.1992 € XI ZR 194/91 € NJW 92, 1620, zitiert nach Juris Rdn. 7) die Anspruchsgrundlage für die Herausgabe des Übererlöses aus der Sicherungsabrede, d. h. dem Sicherungsvertrag resultiert (für einen vertraglichen Rückgewähranspruch auch Staudinger-Rolfsteiner, BGB, 2000, Vorbemerkung zu den §§ 1191 ff. Rdn. 112; Palandt-Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1191 Rdn. 26). Der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses um. Auf einen vertraglichen Anspruch findet § 819 BGB ohnehin keine Anwendung.

Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen worden, dass im Zusammenhang mit dem Übererlös über einen Zahlungsanspruch von 22.222,25 € hinaus lediglich ein Anspruch auf Abtretung in Betracht komme, ohne dass er seinen Klageantrag umgestellt hat, so dass die weitergehende Zahlungsklage zu Klageantrag 1. auf die Berufung der Beklagten abzuweisen war.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz eines mit Klageantrag zu Ziffer 3. verfolgten entgangenen Gewinns in Höhe von 823.086,14 € oder in sonstiger Höhe zu.

Soweit der Klageantrag zu 3. einen unbezifferten Antrag enthält und die Schätzung des tatsächlichen Gewinns nach § 287 ZPO dem Gericht überlässt, ist dies in Ansehung des Bestimmtheitsgebots des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdn. 14). Der Klageantrag ist allerdings nicht begründet.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB scheidet aus, weil die Beklagte aus den mit dem Kläger geschlossenen Darlehensverträgen und der Sicherungsabrede keine Pflicht traf, dessen Vermögensinteressen dergestalt wahrzunehmen, dass sie von sich aus im Interesse des Klägers eine zügige Abrechnung bzw. Abtretung der Ansprüche gegen die Ersteherin hätte vornehmen müssen und sich nunmehr ohne die Voraussetzungen des Verzuges schadensersatzpflichtig gemacht hätte.

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 286 BGB in Betracht, welcher voraussetzt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich mit der Erfüllung einer ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Pflicht in Verzug befunden und hierdurch den behaupteten Schaden hervorgerufen hat. Der Kläger macht insoweit geltend, dass er bei rechtzeitiger Abtretung des Übererlösanspruchs am 30.01.1998 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Ersteherin unter sofortiger Zahlungsaufforderung zum 31.01.1998 in Verzug gesetzt hätte und die infolge der Nichtzahlung des Übererlöses entstandenen Schäden von der Ersteherin gemäß § 286 BGB ersetzt verlangen könnte, was ihm nunmehr mangels sofortiger Abtretung nicht möglich sei.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei rechtzeitiger Erfüllung ihrer Leistungspflichten durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen die Ersteherin erlangt hätte.

Wie bereits unter I. ausgeführt, befand sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Abtretung des Übererlösanspruchs an den Kläger weder am 30.01.1998 noch am 30.04.1998 in Verzug.

Auch aus einer nach dem Vorbringen des Klägers verzögerten Erfüllung einer Abrechnungspflicht durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten lässt sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht herleiten.

In diesem Zusammenhang ist bereits zweifelhaft, ob und inwieweit die Beklagte zur Erteilung einer Abrechnung verpflichtet war. Eine generelle Pflicht des Sicherungsgebers, die gesicherte Forderung sowie die Einnahmen aus der Verwertung der Sicherheiten darzustellen und diesbezügliche Belege vorzulegen, § 259 BGB, besteht nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.1992 (€ XI ZR 134/91 € NJW 1992, 1620, zitiert nach Juris Rdn. 9), wonach den Sicherungsgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs, insbesondere das Nichtbestehen der gesicherten Forderung trifft. Lediglich für den Fall und soweit der Sicherungsnehmer zur Berechnung seines Rückgewähranspruchs auf Auskünfte des Sicherungsgebers angewiesen ist, trifft diesen gemäß § 242 BGB eine Auskunftspflicht. Hiervon ausgehend gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:

Da der Teilungsplan dem Kläger bekannt war, bedurfte es keinerlei Auskünfte über die Höhe der ihr übertragenen Ansprüche gegen die Ersteherin.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Stand des Darlehenskontos 0067 €. Diesbezüglich hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 22.08.1997 (Bd. I Bl. 98) den Ablösungsbetrag per 30.09.1997 mitgeteilt. Da dem Kläger als Darlehensnehmer die Bedingungen des Darlehensvertrages bekannt waren und ebenso seine auf das Darlehen erbrachten Zahlungen, war es ihm ohne weiteres möglich, den Ablösebetrag zum 30.04.1998 zu errechnen, ungeachtet des Streits, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger diesbezüglich in den Jahren 1996 und 1997 sowie 1998 Kontoauszüge übersandt hat oder nicht.Wollte man demgegenüber eine Pflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten bejahen, dem Kläger zum 30.04.1998 Auskunft über den Verlauf des Darlehenskontos zu erteilen, wäre sie mit dieser Pflicht frühestens mit Zugang des Schreibens des Klägers vom 19.05.1998 (Bd. I Bl. 77) in Verzug geraten. Dieser Verzug endete, nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 17.08.1999 (Bd. I Bl. 83 bis 90) die Kontoauszüge unter anderem betreffend dieses Darlehens übersandt hatte. Spätestens mit Zugang dieses Schreibens war es dem Kläger möglich, jedenfalls die sich aus dem Darlehen ergebende Restschuld per 30.04.1998 zu bestimmen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich im Ergebnis auch nicht im Hinblick auf das Kontokorrentkonto. Hierbei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 775 BGB, im Rahmen dessen die Bank gemäß § 666 BGB verpflichtet ist, dem Auftraggeber regelmäßig über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen, also Kontoauszüge zu erstellen. Insoweit war dem Kläger mit Schreiben vom 22.08.1997 lediglich der Ablösungsbetrag zum 30.09.1997 in Höhe von 30.319,91 DM mitgeteilt worden. Ihre Behauptung, der Kläger habe laufend Kontoauszüge erhalten, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Sie befand sich daher mit ihrer Verpflichtung zur Auskunft seit dem Zugang des Schreibens des Klägers vom 19.05.1998 in Verzug. In diesem Schreiben hatte der Kläger gebeten, ihm zur Vorlage beim Finanzamt eine Bescheinigung über die Zusammensetzung der Forderung aus dem Teilungsplan zukommen zu lassen. Diese Aufforderung schließt auch die Abrechnung des Girokontos ein. Allerdings ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch dieser Verpflichtung mit Übersendung der Kontoauszüge mit Schreiben vom 17.08.1999 nachgekommen. Aus den übersandten Kontoauszügen ergaben sich die Abbuchungen und die Saldenentwicklungen. Anhand derer konnte der Beklagte die Kontoentwicklung nachvollziehen und überprüfen, ob er die dort nach dem 31.12.1998 eingestellten Belastungen akzeptiert oder nicht. Bei diesen Belastungen handelt es sich um die Beträge aus den Rechnungen der Rechtsanwälte RA1 und Partner sowie um weitere Kosten der Zwangsversteigerung von angeblich 34.408,05 DM, deren Berechtigung zwischen den Parteien auch in diesem Rechtsstreit streitig ist. Eines vorgerichtlichen Nachweises dieser Kosten gegenüber dem Kläger bedurfte es seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten nicht.

Daher war der Kläger spätestens am 18.08.1999 in der Lage, seinen Übererlösanspruch zu berechnen und die Abtretung eines entsprechenden Teils des Anspruchs gegen die Ersteherin zuzüglich Zinsen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten an sich zu verlangen.

Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die überlassenen Kontoauszüge (Bd. I Bl. 83 bis 90) betreffend das Girokonto die Buchungsnummern € bis € im Jahr 1996 und € bis € im Jahre 1997 nicht enthielten und die Beklagte insoweit Auskunft erst im Zuge dieses Rechtsstreits erteilt hat.

Selbst wenn sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten jedenfalls mit der Erteilung dieser Auskunft bis zum Jahr 2005 in Verzug befunden haben sollte, sind hieraus keinesfalls die Nachteile, die der Kläger mit der Klage ersetzt verlangt, entstanden. Der Kläger war auch ohne diese Auskunft spätestens ab dem 18.08.1999 in der Lage, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Abtretung bzw. zur Zahlung eines Übererlöses aufzufordern. Die fehlenden Buchungsnummern ergeben einen Gesamtbetrag von 7.126,60 DM, der den Kläger nicht gehindert hätte, einen Mindestbetrag zu berechnen und anzumahnen.

Ob und inwieweit dem Kläger in Anbetracht der Unklarheit über den Restbetrag von 7.126,60 DM des Übererlöses von insgesamt 134.269,56 DM dem Kläger ein Nachteil entstanden ist und wem diese Unklarheit anzulasten ist, kann dahinstehen, weil der Kläger einen sich hieraus ergebenden Schaden nicht geltend macht.

Keinesfalls kann der Kläger den mit Klageantrag 3. geltend gemachten Schaden, dessen Berechnung auf einem hypothetischen Mittelzufluss von 196.569,87 DM am 01.02.1998 beruht, ersetzt verlangen. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht verpflichtet war, dem Kläger am 30.01.1998 Ansprüche gegen die Ersteherin in Höhe von 196.569,87 DM abzutreten, hätte der Kläger gegen die Ersteherin auch keine entsprechenden Schadensersatzansprüche aus § 286 BGB begründen können. Der Übererlösanspruch des Klägers belief sich auf lediglich 134.269,56 DM; seine Abtretung hätte er frühestens am 01.05.1998 verlangen können.

Hinzu kommt, dass weder die Ausführungen zur Eintragung eines Steuerfreibetrages zum 31.01.1998 im Hinblick auf die für die Jahre 1996 bis 1998 gezahlten Zinsen noch die sich hieraus ergebende angebliche monatliche Steuerersparnis von 2.042,36 DM nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt sind. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger den nachfolgenden Verlauf, insbesondere sein voraussichtliches Geschäftsgebaren, einen entsprechenden Liquiditätszufluss ab Februar 1998 unterstellt, nachvollziehbar und beweiserheblich dargestellt hat.

III.

Nach den vorstehenden Ausführungen zu II. scheidet auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von den im Klageantrag Nr. 2 genannten Darlehensverbindlichkeiten aus § 286 BGB aus.

Der Kläger verlangt nicht lediglich einen vorübergehenden Zinsschaden erstattet, sondern die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten insgesamt, die er mit seiner wirtschaftlichen Entwicklung bei einem entsprechenden Liquiditätszufluss ab 01.02.1998 begründet. In diesem Zusammenhang hat der Kläger behauptet, dass die Darlehensaufnahmen insgesamt nicht erforderlich gewesen wären und das Darlehen bei der B-Bank frühzeitig hätte abgelöst werden können. Abgesehen von der Frage, mit der Erfüllung welcher Pflichten sich die Rechtvorgängerin der Beklagten überhaupt zu welchem Zeitpunkt in Verzug befunden hat, war sie jedenfalls nicht verpflichtet, dem Kläger am 30.01.1998 Ansprüche gegen die Ersteherin in Höhe von 196.569,87 DM abzutreten.

Gleichermaßen unbegründet ist auch die mit Klageantrag zu 4. verfolgte Feststellungsklage, die ebenfalls an eine Pflichtverletzung durch Nichtabtretung des Übererlösanspruchs am 30.01.1998 und den hierdurch bedingten Verlust entsprechender Schadensersatzansprüche gegen die Ersteherin aus § 286 BGB wegen nicht rechtzeitiger Zahlung von 196.569,87 DM am 31.01.1998 anknüpft.

Nachdem der Kläger zu den Leistungsanträgen übergegangen ist, war sachlich nur noch über diese zu entscheiden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 254 Rdn. 12).

Da die Zahlungsklage gemessen an ihrem Streitwert von 1,1 Mio € lediglich in einem geringfügigen Umfang Erfolg hat, erschien es angemessen, die Kosten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vollständig dem Kläger aufzuerlegen. Der vorher erhobenen Auskunftsklage kommt demgegenüber ebenfalls wertmäßig keine besondere Bedeutung zu; außerdem war sie nur zum Teil gerechtfertigt. Nach den vorstehenden Ausführungen war die Klägerin gehalten, zu den aus den überreichten Kontoauszügen für das Girokonto nicht ersichtlichen Buchungsnummern € bis €, € bis € und € bis € Auskunft zu erteilen. Einer Auskunftserteilung nach Ziffer 1 b) der Klage bedurfte es nicht, weil aus den übersandten Kontoauszügen ersichtlich war, dass sich hinter den Buchungsnummern Kostenforderungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Beauftragung von Beratern verbargen. Hieraus konnte der Kläger entnehmen, dass die Beklagte Forderungen in entsprechender Höhe gegen ihn geltend machte. Einen Anspruch auf vorgerichtlichen Nachweis dieser Forderungen durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hatte er indes nicht. Unbegründet war auch der Antrag zu Ziffer 1 c), weil der Kläger die von ihm auf das Darlehen zu erbringenden Zinsen anhand des ihm vorliegenden Darlehensvertrages und der ihm bekannten eigenen Zahlungen hierauf selbst hätte ermitteln können und sich die für das Darlehenskonto im Jahr 1998 berechneten Zinsen aus den mit Schreiben vom 18.08.1999 übersandten Kontoauszügen ergeben. Auch der Antrag zu Ziffer 1 d) war nicht begründet, weil keinesfalls eine Abrechnung zum 30.01.1998, sondern lediglich zum 30.04.1998 in Betracht gekommen wäre und die Beklagte lediglich mitzuteilen hatte, in welcher Höhe und aus welchen Forderungen sich ihre Forderung betreffend das Girokonto zusammensetzte, was mit dem Auskunftsantrag zu 1 a) erfasst war. Demgegenüber war der Antrag zu 1 e) begründet, weil die Beklagte zu dem nach wie vor bestehenden Einlagekonto des Klägers über den Genossenschaftsanteil keine Auszüge mehr erteilt hatte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 13.01.2009
Az: 14 U 52/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7146f478a0c2/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_13-Januar-2009_Az_14-U-52-08




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