Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Mai 2010
Aktenzeichen: 25 W (pat) 25/08

(BPatG: Beschluss v. 20.05.2010, Az.: 25 W (pat) 25/08)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Dola-Q ist am 30. Oktober 2003 als Wortmarke unter der Nummer 303 31 780 in das Markenregister für die folgende Ware der Klasse 5 eingetragen worden: "Rezeptpflichtiges Arzneimittel enthaltend den Wirkstoff Dolasetron und dessen Salze."

Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke Dona, die im Markenregister unter der Nummer 642 090 für die Waren "Arzneimittel" eingetragen ist, Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 19. September 2006 und vom 4. April 2008, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle liege zwischen den gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr vor. Auf die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke komme es hierbei nicht an. Nach der Registerlage sei zumindest von Warenähnlichkeit auszugehen; die Erinnerungsprüferin ist darüber hinaus von Warenidentität ausgegangen. Die Widerspruchsmarke halte jedoch den gebotenen Abstand ein, und zwar auch dann, wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehe. Die angegriffene Marke sei in Anlehnung an den Wirkstoff "Dolasetron" gebildet, wobei der weitere Bestandteil "-Q" gleichrangig daneben stehe und keinesfalls zurücktrete. Insbesondere könne bei diesem Bestandteil nicht von einem beschreibenden Hinweis auf einen Wirkstoff, ein Anwendungsgebiet, eine Packungsgröße oder eine Dosierung ausgegangen werden. Die gegenüberstehenden Marken hätten deutlich unterschiedliche Wortlängen, Silbenzahlen und auch Vokalfolgen und damit einen anderen Sprechund Betonungsrhythmus. Klanglich und schriftbildlich seien die Unterschiede deutlich genug, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auch helfe der unterschiedliche Sinngehalt, die Marken auseinanderzuhalten, da die Widerspruchsmarke an den italienischsprachigen Begriff für "Frau" erinnere. Selbst wenn ausschließlich "Dola" und "Dona" gegenübergestellt würden, reiche bei solchen Kurzzeichen der Unterschied in einem Buchstaben noch aus.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken zu Unrecht verneint habe. Es liege Warenidentität bzw. mindestens hochgradige Warenähnlichkeit vor. Die Widerspruchsmarke habe aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft einen weiten Schutzumfang, so dass die angegriffene Marke den gebotenen Abstand nicht einhalte.

Als Beleg für eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung des zuständigen Produktmanagers der Widersprechenden vom 14. August 2008 und umfangreiche Anlagenkonvolute zu Absatzzahlen, Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen, Werbeanzeigen in unterschiedlichen Zeitschriften, zur Rundfunkund Fernsehwerbung, zu Marktanteilen sowie eine Marktforschungsstudie aus dem Jahre 2007 in Bezug auf die Widerspruchsmarke vorgelegt. Sie ist der Auffassung, dass hieraus eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke resultiere und diese zumindest auf die Waren ausstrahle, die mit den Waren verwandt seien, für die die gesteigerte Kennzeichnungskraft glaubhaft gemacht worden sei.

Hierzu zählten auch die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren. Diese seien zu den Waren der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich. Selbst wenn bei den Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich von "Analgetika, Antirheumatika" auszugehen sei, könne die Einordnung in verschiedene Hauptgruppen der "Roten Liste" die hochgradige Warenähnlichkeit nicht beseitigen. Die Waren der angegriffenen Marke fielen unter den Oberbegriff "Arzneimittel", für den die Widerspruchsmarke registriert sei. Die Waren, für die die Benutzung der Widerspruchsmarke unstreitig sei, gehörten in den Kernbereich der Arzneimittel und stimmten nach Art, Zweck, Herkunft, Vertriebswegen und -stätten und angesprochenen Verkehrskreisen überein. Zudem handele es sich um einander ergänzende Produkte, da die "Antiemetika/Antivertiginosa" der angegriffenen Marke z. B. im Rahmen einer Rheumatherapie neben Analgetika/Antirheumatika zur Behandlung von Nebenwirkungen angewendet werden könnten, bei Ihnen die gleichen Inhaltsstoffe wie Glucocorticoide verwendet würden und in der Darreichungsform Übereinstimmungen bestünden.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sei zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke von dem Bestandteil "Dola" dominiert werde. Der Verkehr werde insoweit keinen Hinweis auf den Wirkstoff Dolasetron erkennen, sondern diese Bezeichnung als Phantasiebegriff auffassen. In der "Roten Liste" seien nur zwei Präparate mit dem Bestandteil "Dola" verzeichnet, die jedoch nicht diesen Wirkstoff enthielten. Den weiteren Bestandteil "-Q" werde der Verkehr nicht als produktidentifizierendes Merkmal ansehen, sondern als beschreibende Angabe z. B. in Bezug auf Packungsgröße oder Wirkweise der gekennzeichneten Produkte. Der Verkehr sei im Pharmabereich daran gewöhnt, dass Produktbezeichnungen unterschiedliche Sachhinweise angefügt würden. Falls man davon ausgehe, dass das Element "-Q" von der Markeninhaberin als Stammbestandteil einer Markenserie verwendet werde, trete dieses Element als Unternehmenskennzeichen zurück, so dass auch dann der Schwerpunkt der angegriffenen Marke auf dem Bestandteil "Dola" liege. Hieran würden sich die maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere die Patienten, orientieren. Die angegriffene Marke halte dabei weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht einen hinreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Die gegenüberstehenden Zeichen "Dola" und "Dona" bestünden jeweils aus zwei Silben, hätten die gleiche Anfangssilbe und den gleichen Endbuchstaben. Der einzige Unterschied in dem Anfangskonsonanten der zweiten Silbe sei in der unbetonten Wortmitte gegeben und stelle eine nur unauffällige Abweichung dar, die klanglich leicht überhört werden könne und schriftbildlich zu keinem merklichen Unterschied führe. Auch bei Kurzzeichen müssten die Unterschiede so deutlich in Erscheinung treten, dass sie ein sicheres Auseinanderhalten der Zeichen gewährleisteten. Dies sei hier aufgrund der nur marginalen Abweichung nicht der Fall. Auch vom Sinngehalt her seien keine relevanten Abweichungen gegeben; insbesondere assoziiere der Verkehr die Widerspruchsmarke begrifflich nicht mit der Bezeichnung für "Frau".

Selbst wenn die angegriffene Marke nicht durch den Bestandteil "Dola" geprägt werde, sei zumindest eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben. Dieses Element sei nahezu identisch mit der Widerspruchsmarke und habe innerhalb der angegriffenen Marke jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung. Bei der angegriffenen Marke handele es sich um ein Serienzeichen der sog. "Q-Serie". Der Verkehr werde den weiteren Bestandteil "Dola" als eigentlichen Produkthinweis werten und sich daran orientieren. Auf die Identität der Bestandteile komme es nach der Rechtsprechung für eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht an. Aufgrund der nahezu gegebenen Identität des Elementes "Dola", das für die angegriffene Marke charakteristisch sei, und der Wortmarke "Dona" auf Seiten der Widersprechenden und den im engsten Ähnlichkeitsbereich liegenden, gegenüberstehenden Waren sei augenfällig, dass zumindest der Eindruck hervorgerufen werde, die in Rede stehenden Waren stammten aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts vom 19. September 2006 und vom 4. April 2008 aufzuheben und die Löschung der Marke 303 31 780 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie geht davon aus, dass keine Warenidentität gegeben sei. Die Widersprechende habe die von der Markeninhaberin bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke allein für Arzneimittel mit dem Anwendungsgebiet "zur Funktionsverbesserung und Schmerzlinderung bei leichten bis mittelschweren Abnutzungserkrankungen des Kniegelenks (Gonarthrose)" glaubhaft gemacht. Dem stünde auf Seiten der angegriffenen Marke die im Register eingetragene Ware "rezeptpflichtiges Arzneimittel enthaltend den Wirkstoff Dolasetron und dessen Salze" gegenüber. Der Wirkstoff "Dolasetron" sei ein Serotonin-Antagonist, dessen Zubereitungen als Antiemetika/Antivertiginosa vertrieben werden würden. Die Präparate, die unter den Vergleichsmarken vertrieben würden, seien in unterschiedliche Hauptgruppen der "Roten Liste" eingeordnet, und zwar in der Hauptgruppe 05 Analgetika/Antirheumatika bezüglich der Widerspruchsmarke, in der Hauptgruppe 14 Antiemetika/Antivertiginosa bezüglich der angegriffenen Marke. Die gegenüberstehenden Präparate unterschieden sich nach Art, Verwendungszweck und Nutzung und stünden auf dem Arzneimittelmarkt nicht in Konkurrenz. Die jeweils maßgebenden Waren wiesen damit sehr deutliche, bis an die Grenze der Warenähnlichkeit gehende Unterschiede auf.

Bei der Zeichenähnlichkeit sei von der eingetragenen Form der gegenüberstehenden Marken auszugehen, wobei eine Abspaltung einzelner Bestandteile von Haus aus unzulässig sei und der Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch deren Bestandteile Grenzen gesetzt seien. Die angegriffene Marke lehne sich in ihrem Bestandteil "Dola" an den Wirkstoff "Dolasetron" an; es sei auf dem Arzneimittelsektor üblich, Abkürzungen von Wirkstoffbezeichnungen als Markenbestandteile zu verwenden. Das Element "Dola" könne die angegriffene Marke daher nicht in einer Weise prägen, dass das weitere Element "-Q" in den Hintergrund trete. Ob die Widerspruchsmarke gesteigerte Kennzeichnungskraft habe, könne nach Ansicht der Markeninhaberin dahingestellt bleiben. Ein erweiterter Schutzbereich könne sich nur für die Waren ergeben, für die infolge der Benutzung der jeweiligen Marke eine gesteigerte Verkehrsgeltung anzuerkennen sei, wobei die Kennzeichnungskraft eines nur für bestimmte Waren stark benutzten Zeichens mit der Entfernung zu der Verkehrsgeltungsware abnehme. Da die Widerspruchsmarke nur für Analgetika/Antirheumatika benutzt worden sei, könne eine hierfür erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft nicht auf die Ware "Antiemetika/Antivertiginosa" der angegriffenen Marke ausstrahlen. Es handele sich um deutlich unterscheidbare Warengruppen. Die Behandlung mit diesen Präparaten erfolge durch Ärzte verschiedener Fachgruppen. Bei den Waren der Widerspruchsmarke handele es sich zudem um "OTC-Produkte", während die Waren der angegriffenen Marke einer Rezeptpflicht unterlägen.

Auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei nicht gegeben. Insbesondere liege kein Vergleichsfall zu "Pantohexal" oder "Interconnct/T-InterConnect" vor. Die Widerspruchsmarke sei nicht identisch in der angegriffenen Marke enthalten, wo der Bestandteil "Dola" auf einen in einem deutlich verschiedenen Therapiebereich zur Anwendung kommenden Wirkstoff hinweise. "Dona" sei zudem weder ein Unternehmenskennzeichen, noch Stammbestandteil einer Zeichenserie.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Vergleichsmarken zutreffend verneint, so dass der Widerspruch gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden ist.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 -PI-CASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. -Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 - Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 32).

1. Bei der Entscheidung ist auf Seiten der Widerspruchsmarke für beide Benutzungszeiträume des § 43 Abs. 1 MarkenG von einer Benutzung von Arzneimitteln der Hauptgruppe 05 der "Roten Liste", nämlich Analgetika/Antirheumatika auszugehen.

Die Markeninhaberin hat ihre zulässig erhobene, beschränkte Einrede der Nicht-Benutzung der Widerspruchsmarke von vorneherein nicht auf Analgetika/Antirheumatika bezogen. Eine darüber hinausgehende Benutzung der Widerspruchsmarke ergibt sich auch aus den von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke nicht. Insbesondere ist in der eidesstattlichen Versicherung des Prokuristen der Widersprechenden vom 11. Januar 2005 als Anwendungsgebiet für das mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Präparat die "Funktionsverbesserung und Schmerzlinderung bei leichten bis mittelschweren Abnutzungserkrankungen des Kniegelenks (Gonarthrose)" angegeben. Dies deckt sich mit den weiteren, von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen, die keine sonstigen Anwendungsgebiete erkennen lassen. Das mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Präparat "Dona" ist im Übrigen in der "Roten Liste" in der Hauptgruppe 05 unter der Ziffer 05 379 aufgeführt.

Für die Berücksichtigung sonstiger Waren, insbesondere von Arzneimitteln mit weiter reichenden Anwendungsgebieten, ist auf Seiten der Widerspruchsmarke kein Raum. Bei einer streitigen Benutzungslage könnte zugunsten der Widersprechenden bei der dann für die Entscheidung zu § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zu beantwortenden Integrationsfrage nach der in ständiger Rechtsprechung angewendeten "erweiterten Minimallösung" von keiner Benutzung ausgegangen werden, die über Arzneimittel der Hauptgruppe 05 der Roten Liste hinausgeht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 26, Rdnr. 160 ff.; vgl. dazu auch die ständige Rspr. des Senats z. B. MarkenR 2004, 361, 362 CYNARETTEN/Circanetten). Dies ist deckungsgleich mit dem Warenbereich, den die Markeninhaberin ohnehin bereits zugestanden hat.

2.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist damit nicht von einer Identität oder einer hochgradigen Ähnlichkeit der Waren der Vergleichsmarken auszugehen. Wohl aber ist zumindest eine mittlere Ähnlichkeit zwischen den zu berücksichtigenden Waren der Widerspruchsmarke und den Waren, für die die angegriffene Marke registriert ist, gegeben.

Die angegriffene Marke ist geschützt für ein "rezeptpflichtiges Arzneimittel enthaltend den Wirkstoff Dolasetron und dessen Salze". Dieser Wirkstoff ist geeignet für "Antiemetika = Mittel gegen Erbrechen" (vgl. dazu Rote Liste, Nr. 14 021). Anderweitige Indikationsgebiete sind nicht ersichtlich, insbesondere keine, die dem Bereich der Analgetika/Antirheumatika nahe kommen könnten. Der Wirkstoff Dolasetron wird insbesondere verwendet für "Antiemetika aus der Gruppe der Serotoninantagonisten zur Vorbeugung von Übelkeit und Erbrechen im Rahmen einer Chemotherapie". Damit besteht zwischen den gegenüberstehenden Arzneimitteln ein ausgeprägter Indikationsabstand. Verwechslungsmindernd kommt bezüglich der Waren der angegriffenen Marke hinzu, dass sie rezeptpflichtig sind und vor allem bei schweren Erkrankungen im Rahmen einer Chemotherapie eingesetzt werden. Folglich ist insoweit in größerem Umfang auf die Kenntnisse und das Unterscheidungsvermögen von Ärzten und Apothekern abzustellen.

3.

Hiervon ausgehend hält die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Widerspruchsmarke über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden unterstellt, dass sie die Widerspruchsmarke intensiv und umfangreich benutzt, so ist für eine Ausstrahlung einer hieraus resultierenden gesteigerten Kennzeichnungskraft der Grad der Warenähnlichkeit von wesentlicher Bedeutung; insbesondere kann eine Ausstrahlungswirkung nicht auf den gesamten Bereich einer Ähnlichkeit der jeweiligen Waren bezogen werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 123). Wie bereits dargelegt, weisen die Waren, für die die angegriffene Marke registriert ist, einen ausgeprägten Indikationsabstand zu den Waren der Widerspruchsmarke auf, der der Annahme einer engen Warenähnlichkeit entgegensteht. Dann aber kann eine Ausstrahlungswirkung, die aus einer -unterstellten -gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke resultieren könnte, sich nicht oder jedenfalls nicht in einem relevanten Umfang auf diese, einen deutlichen Abstand zu den Waren der Widerspruchsmarke aufweisenden Waren der angegriffenen Marke erstrecken.

b) Klanglich wie schriftbildlich ist schon durch den Bestandteil "-Q" ein deutlich auffallender Unterschied zwischen den Markenwörtern, die damit auch eine unterschiedliche Silbenzahl aufweisen, gegeben. Auch die Unterschiede bei den Mittelkonsonanten "l" bei der angegriffenen Marke und "n" bei der Widerspruchsmarke wirken weiter verwechslungsmindernd. Klanglich sind bei der Aussprache durch den Zungenlaut "l" und den Nasallaut "n" weitere merkliche Unterschiede gegeben. Dies gilt bei den Mittelkonsonanten auch schriftbildlich insbesondere mit Blick auf unterschiedliche Oberlängen.

Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird auch nicht durch den Bestandteil "dola" geprägt. Es handelt sich bei der angegriffenen Marke um eine aus drei Silben bestehende Gesamtbezeichnung, die flüssig ausgesprochen werden kann, und bei der es für den Verkehr naheliegt, diese Bezeichnung auch als Gesamtheit wahrzunehmen (vgl. dazu auch die Senatsentscheidung 25 W (pat) 74/07 vom 6. März 2009 -Lactu-Q, S. 9). Der Umstand, dass bei der Bezeichnung von Arzneimitteln vereinzelt neben Zahlenangaben und wirkungsbezogenen Zusätzen auch Einzelbuchstaben verwendet werden, ändert daran nichts. Dies könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Verkehr in dem Bestandteil "-Q" einen sachbezogenen, beschreibenden Zusatz sähe, der zur betrieblichen Herkunft nichts aussagt. Die Widersprechende hatte einige wenige Beispiele für die Verwendung von Einzelbuchstaben als Zusatz oder Bestandteil von Arzneimittelbezeichnungen vorgelegt (Anlage 20 zur Beschwerdebegründung vom 3. Oktober 2009); bei diesen Beispielen ist allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich, welche beschreibende und damit nicht kennzeichnende Wirkung die jeweiligen Einzelbuchstaben haben sollen. Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verkehr den Bestandteil "-Q" in der angegriffenen Marke als einen lediglich beschreibenden Zusatz ansehen wird. Anders als glatt beschreibende Wirkangaben wiez. B. "forte" oder "retard" oder auch Einzelbuchstaben wie die auf die Verpackungsgröße hinweisende Angabe "N" weist der Bestandteil "-Q" der angegriffenen Marke keinen warenbeschreibenden Bezug z. B. zur Qualität, zu einem Vitamin, und auch nicht zu einer Mengenoder Dosierungsangabe auf. Der Umstand, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke über weitere Marken mit dem Bestandteil "Q" verfügt, führt ebenfalls nicht dazu, dass dem Bestandteil "Q" keine kennzeichnende Bedeutung mehr zukommt.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken scheidet nach alledem aus.

c) Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens ist nicht gegeben. Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein Serienzeichen und einen Stammbestandteil der Widerspruchsmarke, dem eine angegriffene Marke wesensgleich nahe kommt.

Soweit eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu BGH GRUR 2008, 905, Tz. 38 ff. -Pantohexal), weil der Bestandteil "Dola" innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung aufgrund der "Q"-Zeichenserie der Markeninhaberin haben könnte, ist zu berücksichtigen, dass die Markenwörter bzw. -bestandteile "Dola" und "Dona" -anders als bei der Fallkonstellation "Pantohexal/Panto" die Bezeichnung "Panto" nicht identisch übereinstimmen, sondern -wie dargelegt -sich klanglich und schriftbildlich mehr als nur unerheblich voneinander abheben. Sowohl bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr als auch bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, bei denen nicht auf die Gesamtbezeichnung, sondern auf einzelne Bestandteile abgestellt wird (vgl. BGH GRUR 2008, 905 -Pantohexal), gelten nach der Rechtsprechung nicht in gleicher Weise die Maßstäbe, die anzuwenden sind, wenn zwei vollständige Vergleichszeichen miteinander verglichen werden. Vielmehr ist in diesen Sonderfällen, die nicht auf die Gesamtheit der Bezeichnungen abstellen, zumindest eine außerordentlich große Ähnlichkeit (bei Serienzeichen mit dem Terminus "Wesensgleichheit" bezeichnet) oder sogar eine Identität der Bestandteile erforderlich.

Dies gilt auch bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Denn insoweit ist aus den gleichen Gründen wie bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr eine zurückhaltende Anwendung geboten. Der Kreis der Verkehrsbeteiligten, die einer solchen Verwechslungsgefahr unterliegen könnten, ist nämlich von vornherein deutlich reduziert, und zwar auf die fachlich orientierten oder zumindest interessierten Verkehrskreise. Diese müssten allerdings detaillierte Überlegungen anstellen, um die angegriffene Marke der Widersprechenden zuzuordnen; dies setzt aber für sich genommen bereits eine deutlich erhöhte Aufmerksamkeit voraus, die dann aber auch beim Markenvergleich vorhanden ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 376 m. w. N.).

Um identische Bestandteile geht es vorliegend nicht. Aber auch eine außerordentlich große Ähnlichkeit der Bestandteile "Dola" und "Dona", die aus den vorstehend genannten Gründen für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zu fordern ist, kann nicht bejaht werden kann. Denn die Markenwörter "Dola" und "Dona" weisen, wie bereits dargelegt, sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht eine nicht unerhebliche Abweichung im Konsonanten "l" gegenüber "n" auf, der sich auch auf den klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck auswirkt, zumal es sich bei "Dola" und "Dona" um relativ kurze Vergleichswörter handelt, bei denen auch geringfügige Unterschiede stärker ins Gewicht fallen als bei längeren Vergleichsbezeichnungen.

Damit ist auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen den Vergleichsmarken zu verneinen.

Die Markenstelle hat den Widerspruch somit zu Recht zurückgewiesen, so dass die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg hat.

4. Zur Auferlegung von Kosten bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Knoll Richter Merzbach ist urlaubsbedingt Metternich abwesend und deshalb verhindert, zu unterschreiben.

Knoll Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.05.2010
Az: 25 W (pat) 25/08


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