Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 2. November 2011
Aktenzeichen: 7 K 1621/10.F

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 02.11.2011, Az.: 7 K 1621/10.F)

Ausschlußtatbestand, Schutz behördlicher Informanten als legetimes Geheimhaltungsinteresse

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger arbeitet in der Finanzbranche als freier Handelsvertreter. Seine Tätigkeit fokussiert sich auf Aktien der Firma G.

Im Zeitraum Februar 2009 bis heute führte die Beklagte zwei Untersuchungen betreffend den Kläger durch.

Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX (erste Untersuchung) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihr Informationen vorlägen, wonach er in der Vergangenheit Aktien, insbesondere der G, vermittelt habe,wobei es sich € aus Sicht der Beklagten € um Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen handeln könne. Es folgte der ausdrückliche Hinweis auf die insoweit bestehende Erlaubnispflicht nach § 32 KWG, deren Nichtbefolgung eine Strafbarkeit begründen könne.

Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX erklärte sich der Kläger hierzu.

Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX teilte die Beklagte dem Kläger mit,dass sie davon ausgehe, dass er nicht in einem nach dem KWGerlaubnispflichtigen Bereich tätig sei, weshalb die Untersuchung abgeschlossen sei.

Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX (zweite Untersuchung) nahm die Beklagte das Verfahren erneut auf. Sie teilte dem Kläger darin mit,dass ihr zwischenzeitlich Unterlagen vorgelegt worden seien, die in deutlichem Widerspruch zu den Einlassungen des Klägers in seinem Schreiben vom XX.XX.XXXX stünden, sodass der Kläger mit neuen Ermittlungen wegen verbotener Bankgeschäfte bzw.Finanzdienstleistungen rechnen müsse. Die Beklagte forderte den Kläger erneut zur Stellungnahme nach § 28 VwVfG im Hinblick auf den Erlass förmlicher Maßnahmen nach § 44 c KWG durch die Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht € BAFin - auf.

Der zwischenzeitlich durch seinen Bevollmächtigten vertretene Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2010 mit, dass er derzeit nicht in der Lage sei, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, da sie aufgrund von Unterlagen ergangen seien, die er nicht kenne. Vor diesem Hintergrund beantrage er daher zunächst Akteneinsicht auf der Grundlage des § 29 VwVfG. Die Akteneinsicht solle durch Übersendung in die Büroräume des Unterzeichners gewährt werden, hilfsweise durch Anfertigung einer vollständigen Kopie seitens der Verwaltungsbehörde und der schriftlichen Zusicherung,dass diese Kopien die vollständige Verwaltungsakte umfassen, höchst hilfsweise durch eine Übersendung an das Rathaus F-Stadt und einer Bewilligung der Akteneinsicht vor Ort in den Räumen dieser Behörde durch den Unterzeichner persönlich und allerhöchst hilfsweise durch Einsichtnahme bei der Deutschen Bundesbank, vorzugsweise am Sitz der Hauptverwaltung in der G-Straße in H-Stadt.

Mit Schreiben vom 26.01.2010 gewährte die Beklagte die Einsichtnahme in die Akte in eingeschränktem Umfang. Als Anlage wurden dem Kläger Unterlagen übersandt, die nach Auffassung der Beklagten seine Beteiligung an der Vermittlung von Aktien der Gdokumentieren und zwar in anonymisierter Form. Weiter teilte die Beklagte dem Kläger darin mit, dass aus dem Inhalt des Schreibens,mit dem der Hinweisgeber der Beklagten diese in Rede stehenden Dokumente habe zukommen lassen auf seinen Absender geschlossen werden könne. Aufgrund der der Beklagten durch § 9 KWG auferlegten Verschwiegenheitspflicht könne Akteneinsicht daher nur in obigem eingeschränktem Umfang gewährt werden. Der Vorgang enthalte Angaben, die nach § 9 Abs. 1 KWG vertraulich zu behandeln seien.Darüber hinaus falle der Akteninhalt unter § 29 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 VwVfG.

Mit Schreiben vom 19.02.2010 legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Beklagte kein aufsichtsrechtliches Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des § 44 KWG eröffnen könne,ohne dem Kläger ein Recht auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakte als Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu gewähren.Weiter wird unter anderem zur Begründung ausgeführt, dass die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes € IFG €die Grundlage für das begehrte Akteneinsichtsrecht bilden würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Zur Begründung wurde darin ausgeführt, dass ein Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG nicht bestehe, da bei der Deutschen Bundesbank kein Verwaltungsverfahren geführt werde, in dem Akteneinsicht beantragt werden könne. Ein Verwaltungsverfahren sei ein nach außen wirkendes Tätigwerden einer Behörde, das auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 9 S. 1 VwVfG gerichtet sei. Ein solches Verfahren liege nicht vor. Es werde ausschließlich von der Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht betrieben.

Es sei auch kein eigenständiges Verfahren für ein Auskunftsverlangen nach § 44c Abs. 1 KWG eingeleitet worden. Zwar handele es sich bei diesem Auskunftsverlangen ebenfalls um einen Verwaltungsakt, welcher auch von der Beklagten erlassen werden könnte. Die Beklagte habe jedoch ausdrücklich einen solchen Verwaltungsakt nicht erlassen wollen. Dies zeige sich auch in der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens vom 08.01.2010sowie in der Anmerkung, dass erst beim Ausbleiben entsprechender Auskünfte mit einer förmlichen Maßnahme der Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht nach § 44c KWG zu rechnen sei.

Ein Akteneinsichtsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen bestehe nicht, da die Beklagte aus Gründen des Schutzes ihrer Informanten und der noch andauernden Sachverhaltsermittlung zumindest derzeit keine vollständige Akteneinsicht gewähren könne. Auch mit Blick auf strafprozessuale Ermittlungsverfahren sei es sachgerecht, wie dort bei laufenden Ermittlungen eine Akteneinsicht ebenfalls zu verweigern, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden könnte (§147 Abs. 1 StPO).

Ein Anspruch auf Informationszugang sei nach § 3 Nr. 7 IFGausgeschlossen, da das Interesse eines Dritten an der vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrages auf Informationszugang noch fortbestehe. Selbst wenn der Kläger darlege, ihm sei die mutmaßliche Identität des Informanten ohnehin bekannt, sodass es einer Geheimhaltung nicht bedürfe, zeige gerade die vom Kläger selbst genannte fortbestehende zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem vermeintlichen Informanten, dass das Interesse des Informanten am Schutz seiner Identität und den von ihm übermittelten Informationen noch fortbestehe.

Auch ein Anspruch des Klägers als natürliche Person, dass ihm nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz € BDSG € als Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt werde, bestehe hier nicht. Nach § 19 Abs. 4 BDSGunterbleibe die Auskunftserteilung nämlich, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle gefährde oder die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssten.

Auf die Frage, ob Informationen, die von einem Informanten an die Beklagte mit Blick auf das unerlaubte Anbieten von Finanzdienstleistungen nach § 9 KWG schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien, komme es hier nicht an, da es sich bei den Informationen jedenfalls um dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftige Vorgänge handele. Für solche Vorgänge müssten keine Geheimhaltungsvorschriften bestehen, da ein legitimes Geheimhaltungsinteresse ausreiche. Als solches sei unter anderem der Schutz der Informantenidentität anerkannt, solange der Informant die Behörde nicht wieder besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert habe.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der vorgelegten Postzustellungsurkunde am 03.06.2010 zugestellt (Bl. 87der Gerichtsakte).

Mit am 05.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Zur Klagebegründung trägt er vor, dass ein Akteneinsichtsanspruch aus § 29 VwVfG folge. Hierbei sei es unbeachtlich, dass die Beklagte mit ihrer Aufforderung an den Kläger, Auskünfte zu erteilen, keinen Verwaltungsakt habe erlassen wollen. Es sei nicht erforderlich, dass ein Verwaltungsakt bereits erlassen worden sei. Schon die Vorbereitung eines solchen falle unter das Verwaltungsverfahrensgesetz. Sollte man dem entgegen davon ausgehen, dass die bloße Androhung eines Verwaltungsaktes keine Vorbereitung eines solchen im Sinne von § 9 VwVfG sei,sondern schlichtes Verwaltungshandeln, so bestehe hierfür eine Regelungslücke. Im Hinblick auf die drohenden Konsequenzen, die in die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens münden können (§ 54 KWG), müsse auch hier eine vergleichbare Interessenslage bejaht werden.

Dem Akteneinsichtsgesuch stünden auch keine Gründe entgegen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 VwVfG nicht erfüllt seien. Die Beklagte sei durch die Gestattung der Akteneinsicht nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert. Insbesondere kenne der Kläger den Informanten. Die Interessen des Bundes oder eines Landes als weiteren Ausschlussgrund seien ebenfalls nicht berührt.

Auch § 3 Nr. 7 IFG stehe dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entgegen Eine Vertraulichkeit sei nicht mehr erforderlich, da der Kläger die Informanten kenne.

Der Anspruch könne auch auf § 19 BDSG gestützt werden.Entgegenstehende Gesichtspunkte ergäben sich nicht aus § 19 Abs. 4BDSG, der zu § 29 Abs. 2 VwVfG inhaltsgleich sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2010 zu verpflichten, dem Kläger uneingeschränkte Einsicht in die Akte XXX/XXXXX zu gewähren und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass einem Akteneinsichtsrecht aus § 29VwVfG die Regelung des § 44a VwGO entgegen stehe. Hiernach könnten in der Regel Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Diese Vorschrift solle nach ihrem Zweck die isolierte Anfechtung von Verfahrenshandlungen nach Möglichkeit ausschließen, damit die Ermittlungstätigkeit von Behörden oder die Beiziehung externer Akten nicht durch einen Zwischenrechtsstreit behindert werde.

Weiter fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Das Klagebegehren sei darauf gerichtet von der Beklagten die Namen derjenigen Informanten zu erfahren, die die Beklagte über seine Tätigkeiten informiert haben. Der Kläger behauptet in seinem Schriftsatz vom 05.07.2010 (S. 8 unten), dass ihm diese Informanten bereits bekannt seien. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers bestehe somit kein Interesse an der begehrten Akteneinsicht, da ihm die Informationen bereits vorlägen.

Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010.

Weiter teilt sie mit, dass inzwischen ein förmliches Verwaltungsverfahren durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eröffnet worden sei. Mit Schreiben vom 14.07.2010 habe die BaFin gegen den Kläger ein Auskunfts- und Vorlegungsersuchen gemäß § 44c Abs. 1 KWGeingeleitet und die Beklagte mit der Durchführung des Auskunfts-und Vorlegungsersuchens beauftragt. Gegen das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen habe der Kläger gegenüber der BaFin mit Schreiben vom 19.07.2010 Widerspruch erhoben und ebenfalls vollständige Akteneinsicht beantragt.

Ein Anspruch nach dem IFG bestehe über die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vorgetragenen Gründe auch deshalb nicht, da ein Antrag gemäß § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt werden könne, wenn der Kläger bereits über die begehrten Informationen verfüge. Dem Kläger seien, eigenen Angaben zufolge, die Informanten bereits bekannt.

Selbst wenn man annehme, dass dem Kläger aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch aus Art. 20 GG zustünde, wären auch hier die Beschränkungen der anderen einfach gesetzlich normierten Akteneinsichtsansprüche zu beachten. Somit würde auch hier das Geheimhaltungsinteresse des Informanten das Informationsinteresse des Klägers überwiegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) verwiesen, welche vorgelegen haben, und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klagefrist wurde mit Klageerhebung am 05.07.2010 gewahrt.Zwar wurde die angegriffene Verfügung bereits am 03.06.2010zugestellt, so dass die Klagefrist grundsätzlich nach Ablauf der Frist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 03.07.2010abgelaufen wäre. Gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1, 2 VwGOi.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist jedoch erst mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonnabend fällt. Der 03.07.2010 war ein Sonnabend, so dass die Frist erst mit Ablauf des 05.07.2010 endete.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Akte XXX/XXXXX (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Auskunft nach § 29VwVfG, noch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz vom 05.09.2005 (BGBl I, S. 2722, im Folgenden: IFG), noch aus § 19 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz € BDSG -.

Die Kammer ist der Auffassung, dass § 29 VwVfG und § 1 Abs. 1Satz 1 IFG gleichrangig nebeneinander stehen. Der Kläger kann sich grundsätzlich auf beide Anspruchsgrundlagen berufen, um seinem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen. § 1 Abs. 3 IFG sieht vor,dass zwar Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen, jedoch gilt dies ausdrücklich nicht für § 29 VwVfG. Dies gilt auch unbeschadet des Umstandes,dass der Kläger einen Antrag nach dem IFG nicht gestellt hat,seinen Antrag zunächst ausschließlich auf § 29 VwVfG gestützt hat und erstmals in seinem Widerspruchsschreiben vom 19.02.2010 sein Begehren auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt. Da § 1 Abs. 3IFG Ansprüche, die auf § 29 VwVfG gestützt werden, gleichrangig behandelt, muss sich der Rechtssuchende bei seiner Antragstellung folglich nicht entscheiden, denn es gilt das umgekehrte Prinzip:Bei einer derartigen Sachlage hat eine Behörde einen Auskunftsanspruch grundsätzlich nach allen denkbaren gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, die ihn zu stützen geeignet sind, es sei denn, der Auskunftsbegehrende schließt die Berufung auf einen solchen Anspruch ausdrücklich aus. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Verfahrensrechte Dritter stehen einer Prüfung des Auskunftsanspruchs nach dem IFG nicht entgegen. Insbesondere war der Informant nicht gemäß § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen, etwa anzuhören. Seine Belange sind grundsätzlich nicht berührt, denn die Ablehnung des Auskunftsanspruchs kann sich vorliegend allein auf das öffentliche Interesse stützen.

Einem Auskunftsanspruch des Klägers nach § 29 Abs. 1 VwVfG steht jedoch § 29 Abs. 2 3.und 4. Alternative VwVfG entgegen.

Bei dem von der Beklagten durchgeführten aufsichtsrechtlichen Untersuchungsverfahrens handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG. Die Beklagte hat dieses Verwaltungsverfahren mit ihrem Auskunftsverlangen vom 08.01.2010 gegenüber dem Kläger eingeleitet. Soweit die Beklagte vorträgt, dass der möglicherweise als Ergebnis dieser Untersuchung zu erlassende Verwaltungsakt nach § 37 KWG (Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte durch die Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht) durch die Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht erfolgt, worauf sie den Kläger auch hingewiesen habe, ändert dies nichts an dem Charakter der Untersuchung als Verwaltungsverfahren i.S. einer nach außen wirkenden Tätigkeit, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Letzteres setzt nicht voraus, dass die Behörde, der die Durchführung der Prüfungen nach § 44 c Abs. 2 Satz 1 KWGübertragen sind, auch sich möglicherweise anschließende Verwaltungsakte erlassen müsste.

Dem Auskunftsverlangen des Klägers nach § 29 Abs. 1 VwVfG steht aber der Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 2 3. und 4. Alternative VwVfG entgegen.

Der Auskunftsanspruch, der eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, welches die informationelle Selbstbestimmung umfasst, gibt dem Grundrechtsträger aus Art. 2Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht auf Auskunft nicht nur über den Inhalt personenbezogener Daten, sondern auch auf deren Quelle (vgl. dazu: RhpfVerfGH, Entscheidung vom 04.11.1998 €VGH B 5/98 und 6/98; NJW 1999, S. 2264). § 29 Abs. 2 Alternative 3.und 4. VwVfG schließen den Auskunftsanspruch allerdings aus, wenn Informationen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder dem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder Dritter, geheim gehalten werden müssen. Dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind Vorgänge, für die zwar keine Geheimhaltungsvorschriften, aber ein legitimes Geheimhaltungsinteresse besteht. Hierzu gehört insbesondere der Schutz behördlicher Informanten (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2002 € 4 LC 88/02 -, bestätigt durch: BVerwG,Urteil vom 04.09.2003 € 5 C 48/02 -; zitiert nach juris).

Die Entscheidung über die Offenbarung der Identität eines Informanten im Wege der Auskunftserteilung erfordert eine Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nach § 29 Abs. 2 Alternative 3. und 4. VwVfG und dem auf ein Grundrecht gestützten Auskunftsinteresse des Klägers. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 a.a.O.)überwiegt das Geheimhaltungsinteresse dann das Auskunftsinteresse,wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat (BVerwG, a.a.O.- allerdings zum Sozialdatenschutz).Grundsätzlich sind die Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Informationen Dritter angewiesen. An der Aufrechterhaltung dieses Informationsflusses besteht ein rechtsstaatliches und öffentliches Interesse, dass durch die Geheimhaltung der Informantenidentität gewährleistet wird. Dagegen entfällt das Geheimhaltungsinteresse regelmäßig, wenn der Informant die Behörde wider besseres Wissens oder leichtfertig falsch informiert hat.Diese Personen zu schützen, entspräche keinem rechtsstaatlichen Anliegen (RhPfVerfGH, a.a.O. S. 2266).

Nach diesem Maßstab konnte die Kammer nicht feststellen, dass vorliegend das Auskunftsinteresse das Geheimhaltungsinteresse an der Identität des Informanten überwiegt. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihm vermutete Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat.Darüber hinaus ist in dieser Sache auch von der Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht ein Auskunfts- und Vorlegungsersuchen gegen den Kläger gemäß § 44 c Abs. 1 KWG mit Schreiben vom XX.XX.XXXX eingeleitet worden. In diesem Verfahren hat die Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 11.11.2010 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf mitgeteilt, dass sie dieser im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 54 KWG ein Schreiben der Deutschen Bundesbank übersendet. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Kläger i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ohne eine entsprechende Erlaubnis die Anlagevermittlung, Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1 a Satz 2Nr. 1 KWG, erbracht hat. Die Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht bittet in diesem Schreiben um Mitteilung, ob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Ermittlungen in dieser Angelegenheit führen wird.Mit Schreiben ebenfalls vom XX.XX.XXXX teilt die Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Kläger in den Jahren 2005 bis 2007 ohne eine entsprechende Erlaubnis die Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG erbracht hat, in dem er Aufträge zur Anschaffung von Aktien, mithin Finanzinstrumenten, von Kunden entgegengenommen und später weitergeleitet hat. Die Erlaubnispflichtigkeit seines Handels war der Kläger aufgrund seiner zeitgleich ausgeübten Tätigkeit für die SJB OHG auch bekannt.

Einem Auskunftsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG steht aus den oben genannten Gründen § 3 Nr. 7 IFG entgegen, da das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen besteht. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Informanten an einer vertraulichen Behandlung nicht mehr fortbesteht.

Soweit die Beklagte den Auskunftsanspruch unter Berufung auf § 9KWG abgelehnt hat, kann dem die Kammer nicht folgen.

Nach § 9 Abs. 1 KWG dürfen u.a. die bei der Beklagten Beschäftigten die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren, es sei denn, die Tatsachen werden an die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 € 9 KWGaufgeführten Stellen weitergegeben. Nach übereinstimmender Kommentarmeinung dient die in § 9 KWG verankerte Schweigepflicht ganz besonders dem Schutz der Kreditinstitute, sonstigen Finanzdienstleistern und ihren Kunden (vgl. Lindemann, in: Boss u.a., § 9 RNr. 8; Samm, in: Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen,Stand: Juli 2005, § 9 RNr. 37 m.w.Nachw.; vgl. auch zu § 8 WpHG,Beck, in: Schwark, § 8 WpHG, RNr. 1 u. 7; Dreyling, in:Assmann/Schneider, § 8 RNr. 2). Die Kammer hat insofern bereits verschiedentlich festgestellt € freilich in Bezug auf den Informationszugang nach dem IFG -, dass die in § 9 KWG normierte Verschwiegenheitspflicht drittbezogen ist. Sie ist im Interesse der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren. Demgegenüber erfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen (vgl. dazu VG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2009 € 7 K 4170/07.F(V)). Vorliegend steht § 9 KWGder Offenbarung der Identität des Informanten daher schon deswegen nicht entgegen, weil von der Verschwiegenheitspflicht €erstens € Dritte hiervon im Sinne des angeführten Rechtsgutsschutzes nicht betroffen sind und sich der Kläger €zweitens € auf ein Grundrecht berufen kann, dessen Reichweite sich im Spannungsverhältnis mit der Verschwiegenheitspflicht befindet, ohne dass sich 9 KWG die einschlägigen Abwägungselemente entnehmen lassen.

Ein Auskunftsanspruch besteht weiter nicht nach § 19 Abs. 1Bundesdatenschutzgesetz € BDSG -.

Die Kammer hat bereits Zweifel, ob es sich vorliegend um eine Auskunftserteilung über die zur Person des Klägers gespeicherten Daten handelt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BDSG).

Einem solchen Anspruch steht vorliegend § 19 Abs. 4 Nr. 3 BDSGentgegen. Danach unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss (siehe oben).

Selbst wenn man annehmen sollte, dass dem Kläger aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch aus Art. 20 GG zustünde,wären auch hier € wie die Beklagte zutreffend ausführt € die Beschränkungen der anderen einfach gesetzlich normierten Akteneinsichtsansprüche zu beachten. Somit würde auch hier das Geheimhaltungsinteresse des Informanten das Auskunftsinteresse des Klägers überwiegen.

Da die Klage keinen Erfolg hat, war auch die Hinzuziehung des Bevollmächtigen im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 02.11.2011
Az: 7 K 1621/10.F


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6fe50c7df5e3/VG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_2-November-2011_Az_7-K-1621-10F




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