Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 122/01

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2002, Az.: 28 W (pat) 122/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortmarke Slipstopursprünglich für: "Handbetätigte und/oder maschinell betätigte Werkzeuge, nämlich Schraubwerkzeuge".

Die Markenstelle für Klasse 8 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft bzw. eines aktuellen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da die beanspruchte Bezeichnung in der Bedeutung von "Rutschstop" für die Waren eine glatt beschreibende Sachangabe darstelle mit der lediglich zum Ausdruck gebracht werde, daß es sich um eine Vorrichtung handele, die das Ab- oder Wegrutschen des Werkzeugs verhindere (Anti-Rutsch-System).

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren auf der Grundlage eines wie folgt beschränkten Warenverzeichnisses weiter:

"Handbetätigte und/oder maschinell betätigte Werkzeuge, nämlich Schraubwerkzeuge in Form von Einsätzen für Schraubwerkzeuge (Bits) "

und weist darauf hin, daß es sich bei dem beanspruchten Markenwort nicht nur um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung der Anmelderin handele, sondern daß diese Wortverbindung auch keinerlei unmittelbaren Sachbezug zu den noch verbliebenen Waren aufweise, bei denen es allenfalls um einen Form- oder Kraftschluß gehe und bei denen nichts rutsche; allenfalls solle der sog. "camout" Effekt verhindert werden, was mit einem Antirutsch-System nichts zu tun habe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke auch auf der Grundlage des in der Beschwerde eingereichten neuen Warenverzeichnisses dem Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können.

Zwar konnte auch der Senat die Wortverbindung in englischen Sprachlexika nicht nachweisen, was jedoch angesichts der Fülle der vorhandenen zusammengesetzten Wörter nicht allein die Schutzfähigkeit der Bezeichnung begründen kann, zumal auch das deutsche Wort "Rutschstop" in den gängigen deutschen Wörterbüchern nicht zu ermitteln war. Im übrigen konnte der Senat auf der Grundlage einer Internet-Recherche, die der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben worden ist, nachweisen, daß es sich bei dem beanspruchten Markenwort keineswegs um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin handelt, sondern das dieses Wort auf diversen Warengebieten Verwendung findet, und zwar nicht nur firmen- oder markenmäßig, sondern auch in seiner beschreibenden Bedeutung von "Rutschstop". Der Einsatzbereich reicht von speziellen Schuhsohlen ("slipstop security shoe") über Antirutschmatten ("slipstop mats") bis hin zu Antirutsch-Pads für Cello-Füße ("Cello Endpin slipstop"), doch findet sich das Wort auch im Zusammenhang mit Werkzeugen (insbesondere Bohrmaschinen mit "slipstop collar", bei denen ein Abrutschen der Bohrung vermieden werden soll) sowie in der technischen Fachliteratur (zB japanische PS 04242558 betr. eine Topfhalterung "... a slipstop is provided on the other side ..."). Alle diese Beispiele aus www.google.de "slipstop" belegen nicht nur die tatsächliche Verwendung des Wortes, sondern auch dessen klaren begrifflichen Bedeutungsgehalt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Wortverbindung damit gerade nicht mehrdeutig oder begrifflich ambivalent. Ein Markenwort ist stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren zu beurteilen, so daß ggfls. zusätzliche Bedeutungen sowohl der englischsprachigen Bestandteile für sich wie des zusammengesetzten Ausdrucks für den Verkehr stets in den Hintergrund treten und damit auch für die Frage der Schutzfähigkeit der Marke keine Rolle spielen können. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang für den Senat, weshalb es vorliegend bereits aus technischen Gründen zumindest an einem unmittelbaren Sachbezug zu den Waren fehlen soll. Bei den beanspruchten Bits handelt es sich um Einsätze für Schraubwerkzeuge, die im praktischen Einsatz sowohl im Bereich des Bohrfutters wie des Schraub- oder Bohrloches zum Ab- oder Verrutschen neigen können. Wenn die Anmelderin vorträgt, ihr gehe es nicht um ein "Anti-Rutsch-System", sondern allein um eine Vermeidung des sog. "camout-Effektes", d.h. dem Herausspringen des Schraubers aus dem Schraubenkopf (was durch eine besondere Ausgestaltung der Bit-Spitze erreicht werde), so steht das ohne weiteres im Einklang mit der vom Senat festgestellten beschreibenden Bedeutung des Markenwortes, spricht doch die Anmelderin in ihren Produktunterlagen das Thema selbst wie folgt an: "Der Anti-Camout-Recess-Bit bringt Vorteile da, wo ein Ausrutschen aus dem Schraubenkopf vermieden werden soll". In einer von der Anmelderin zu den Akten gereichten US-Patentschrift (US-PS 4 187 892) betreffend wie vorliegend Schrauberbits heißt es im gleichen Sinne: "A screw head is provided with ... to reduce the tendency for the driver to slip out of the recess during driving ...".

Mit einer Bezeichnung wie "Rutschstop" oder dem auch für deutsche Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen "slipstop" werden damit lediglich die Vorteile der so gekennzeichneten Waren schlagwortartig zum Ausdruck gebracht. Erschöpft sich die Bezeichnung aber in einer bloßen Funktionsangabe, muß auch für die noch beanspruchten Waren ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber angenommen werden, die sich in gleicher Weise dieser Bezeichnung bedienen können müssen. Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch noch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wie dies die Markenstelle zusätzlich angenommen hat, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher auch auf der Grundlage des geänderten Warenverzeichnisses keinen Erfolg haben.

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BPatG:
Beschluss v. 13.03.2002
Az: 28 W (pat) 122/01


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