Verwaltungsgericht Regensburg:
Urteil vom 3. August 2009
Aktenzeichen: RO 5 K 08.2050

(VG Regensburg: Urteil v. 03.08.2009, Az.: RO 5 K 08.2050)

Tenor

I. Nr. 4 Buchst. c Satz 1 und Satz 6 des Erlaubnisbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 27.10.2008 Az.: 10.10-2162.3-86 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erhielt eine Erlaubnis für die Lotterieeinnahme € im Freistaat Bayern als Lotterieeinnehmer die von der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) veranstalteten Lotterien zu vermitteln. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage in erster Linie gegen eine Auflage des Erlaubnisbescheides für Werbeaktivitäten für die im Bescheid genannten Glücksspiele. Der Erlaubnisbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 27.10.2008, der dem Kläger am 30.10.2008 zuging, enthält unter Nr. 4 Buchst. c folgende Auflagen:

c) 1 Die Werbeaktivitäten für die o. g. Glücksspiele müssen den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprechen. 2 Insbesondere sind die Glücksspielsucht fördernde Formen der Werbung etwa durch verkaufsfördernde Maßnahme wie Rabatte, Gutscheine und ähnliche Aktionen (z. B. Zuwendungen und Werbeprämien für Kunden, die einen weiteren Spielteilnehmer werben) verboten. 3 Die Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV € in der jeweils der SKL durch (Änderungs-)Bescheid bekannt gemachten Fassung € sind umzusetzen und sind Bestandteil dieses Bescheids. 4 Die aktuelle Fassung der Werberichtlinien ist in diesem Bescheid beigefügt. 5 Das Vertriebs- und Werbekonzept der SKL in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Bescheids. 6 Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. 7 Die Generierung von Inbound-Telefonaten mithilfe kostenloser Gewinnspiele zur Bewerbung von Losen der SKL ist nur dann zulässig, wenn die Gewinnspielunterlagen einen deutlichen Hinweis enthalten, dass bei einem Anruf auch Informationen über Spielmöglichkeiten bei der SKL gegeben werden.€

Der Kläger ließ seine am Montag, den 1.12.2008 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereichte Klage im Wesentlichen wie folgt begründen:

Die Werbebeschränkungen seien gemeinschaftsrechtswidrig. Die Europäische Kommission sehe die Werbebeschränkungen des GlüStV seit jeher als gemeinschaftsrechtswidrig an. Sie habe dies zunächst bereits im Modifizierungsverfahren vom 21.3.2007 den Ländern noch vor der Verabschiedung des GlüStV mitgeteilt (Anlage K3). Nach Inkrafttreten des Glücksspielsstaatesvertrages habe die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866 eingeleitet, das nach Neuwahl der Europäischen Kommission fortgeführt werden solle. Verschiedene deutsche Verwaltungsgerichte hätten auch dies zum Gegenstand von Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH gemacht. Zudem seien die Werbebeschränkungen verfassungswidrig. Es bestehe eine Unbestimmtheit von § 5 Abs. 1 Satz 1 im Verhältnis zu Abs. 2 GlüStV. Während § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV die Gambelli-Rechtsprechung des EuGH aufgreife und entsprechende Werbung verbiete, werde dies in Abs. 1 durch den Zusatz €bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten€ relativiert. Die beiden Anforderungen seien nicht miteinander abgestimmt. Die Konkretisierung werde der Auslegung und Rechtsprechung überantwortet. Angesichts der Bedeutung der Vorgaben für die Berufsausübung sei dies mit dem Vorbehalt des Gesetzes für Beschränkungen der Berufsausübung und dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar.

Das Werbeverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV und Abs. 1 GlüStV differenziere in keiner Weise nach dem Gewicht der Suchtgefahren und sehe auch keine Ausnahmen vor, wenn Suchtgefahren nachweislich nicht feststellbar seien. Bei Glücksspielen, wie dem Angebot der Klassenlotterien bestehe keine Suchtgefahr, deshalb entfalle die nach dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts zulässige Legitimation von Beschränkungen der Berufsausübung zur Suchtprävention. Der Kläger vertreibe Klassenlotterien, die kein oder kein feststellbares Suchtpotential bergen. Es liege deutlich unter dem Suchtpotential von €Lotto 6 aus 49€, wie sich aus Untersuchungen ergebe (Anlage K7). Wie sich aus einer im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erstellten Studie von Prof. € (Anlage K8) ergebe, liege der Anteil der Spieler mit der Diagnose €pathologisches Spielverhalten€ bei den Klassenlotterien bei 0,0 %. Das vorbildliche Sozialkonzept der Süddeutschen Klassenlotterie bestätige diesen Befund (s. Anlagen K9 bis K10). Bei den Klassenlotterien liege zwischen Einsatz und Ausspielung zwischen einem und sechs Monaten. Aufgrund dieser geringen Ereignisfrequenz habe die Klassenlotterie kein oder ein verschwindend geringes Suchtpotential. Die Anwendung des § 5 Abs. 3 GlüStV auf Inbound-Telefonate verstoße in Anbetracht des geringen Risikos der Klassenlotterien gegen das Übermaßverbot. Ein deutlich höheres Gewicht habe das Werbeverbot für das bei den Klassenlotterien vorgesehene Vertriebssystem. Bei Klassenlotterien nähmen Kunden an den Ausspielungen jeweils über ein halbes Jahr während des Spielplans teil. Nur durch klassische Werbung, Direktmarketing und zusätzliche Maßnahmen der Kundenbindung ließe sich erreichen, dass die Kunden darüber hinaus auch an der nächsten Lotterie des amtlichen Spielplans teilnehmen würden. Die durch den GlüStV gegenüber der SKL durchgesetzten Werbebeschränkungen hätten bereits zu einem Rückgang der Einnahmen im Vergleich zum Kalenderjahr 2005 um ca. 45 % geführt. Ein weiterer Einnahmerückgang werde erwartet (Bl. 45/46 GA).

Satz 2 der angefochtenen Nebenbestimmung, der ... €verkaufsfördernde Maßnahmen, wie Rabatte, Gutscheine und ähnliche Aktionen (z. B. Zuwendungen und Werbeprämien für Kunden, die einen weiteren Spielteilnehmer werben) verbietet, gehe über die gesetzliche Regelung hinaus und sei auch zu unbestimmt, weil unklar sei, ob die Förderung der Glücksspielsucht zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehöre.

Satz 3 und Satz 4 der angefochtenen Nebenbestimmung seien unzulässige dynamische Verweisungen, da der Kläger unbekannten Werbeverbotsinhalten unterworfen werde (Werberichtlinien).

Satz 5 der angefochtenen Nebenbestimmung mache das Vertriebs- und Werbekonzept der SKL in der jeweils gültigen Fassung zum Bestandteil des Bescheides. Es handle sich insoweit um eine unzulässige dynamische Verweisung, die gegen das Übermaßverbot verstoße, weil sich die Beklagte an die staatliche SKL halten könne, deren Teilhaber er zugleich sei. Sie unterliege sowohl der behördlichen Aufsicht des Beklagten als auch seiner Mitbestimmung über den Aufsichtsrat der Anstalt.

Satz 7 der angefochtenen Nebenbestimmung verbiete dem Kläger Werbemaßnahmen durch kostenlose Gewinnspiele zur Bewerbung von Losen der SKL, solange nicht ein deutlicher Hinweis schon bei den Gewinnspielunterlagen gegeben werde, dass bei einem Anruf auch Informationen über Spielmöglichkeiten bei der SKL gegeben würden. Für diese Beschränkung fehle eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung, da sich der Kläger in den Grenzen des lauteren Wettbewerbs insoweit so betätigen dürfe.

Überdies sei die angefochtene Auflage rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen in Anbetracht der nicht bestehenden Suchtgefahr des konkreten Angebotes und der auf ein praktisches Berufsverbot hinauslaufenden Beschränkungen sein Ermessen nicht pflichtgemäß unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt habe. Die Ermessensausübung werde einerseits durch das Ziel der Suchtprävention und andererseits durch das Übermaßverbot maßgeblich begrenzt. Für Klassenlotterien sei aber ein nennenswertes Suchtpotential nicht ersichtlich. Die Werbebeschränkungen bewirkten beim Kläger ein faktisches Berufsverbot, weil er bereits jetzt nur noch eine ausgeglichene Bilanz und keinen Gewinn mehr erwirtschafte. Das Überleben seiner beruflichen Existenz hänge davon ab.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 27.10.2008 hinsichtlich der Nebenbestimmung 4 c aufzuheben,

hilfsweise, die Erlaubnis ohne die vorgenannte Nebenbestimmung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

§ 5 Glücksspielstaatsvertrag sei mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar. Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht ausführlich zur Verfassungskonformität des § 5 GlüStV Stellung genommen und ausgeführt, dass die Eingriffe in die Berufsfreiheit gerechtfertigt seien und den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und Justiziabilität entsprächen. Die Sätze 1 und 2 der Nebenbestimmung seien deklaratorische Verweisungen auf die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV. In Satz 2 würden zusätzlich einige Werbemaßnahmen aufgezählt, die der Bayerische Landtag ausdrücklich als die Glücksspielsucht fördernd angesehen habe (s. LT-Drs. 15/8486). Gleiches gelte für die Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden, die durch das Satz 3 der Nebenbestimmung zum Bestandteil des Bescheides gemacht würden. Sie konkretisierten § 5 GlüStV unter Berücksichtigung der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung. Die Richtlinien würden laufend an die neueste Rechtsprechung angepasst. Satz 5 der Nebenbestimmung sei zwingend geboten, da die Lotterieeinnehmer in das Vertriebssystem und Werbekonzept der SKL eingebunden seien. Das Konzept sei Bestandteil der Veranstaltererlaubnis der SKL. Satz 5 der Nebenbestimmung enthalte keine zusätzliche Beschwer für den Kläger, sondern schreibe lediglich die ohnehin bereits zwischen der SKL und ihren Lotterieeinnehmern geregelte Verpflichtung zur Einhaltung des Konzepts auch im Genehmigungsbescheid fest, um dies auch öffentlich-rechtlich abzusichern.

Satz 6 der Nebenbestimmung enthalte wiederum nur einen deklaratorischen Hinweis auf § 5 Abs. 3 GlüStV. Durch Satz 7 werde das gesetzliche Verbot der Werbung über Telekommunitionsanlagen konkretisiert und klargestellt, dass die Generierung von Inbound-Telefonaten mithilfe kostenloser Gewinnspiele eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Verbotes darstelle, wenn die Gewinnspielunterlagen keinen deutlichen Hinweis darauf enthielten, dass bei einem Anruf auch Informationen über Spielmöglichkeiten bei der SKL gegeben würden. Der Bayerische Landtag habe ausdrücklich ausgeführt, dass dieses Verbot über die wettbewerbsrechtlichen Grenzen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG hinausgehe und jede Werbung über Telekommunitionsanlagen verbiete. Damit würden Werbeanrufe beim Spieler verboten, nicht dagegen Anrufe des Spielers bei Veranstaltern oder Vermittlern unterbunden (LT-Drs. 15/8486).

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und auf die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Parteien habe auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Klägervertreter regte die Zulassung der Berufung an, weil nach einhelliger Meinung aller Obergerichte ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis bestehe.

Gründe

Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1. Gegen Nr. 4 Buchst. c des Erlaubnisbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 27.10.2008 ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart. Denn es handelt sich hier um Auflagen. Zwar wird angenommen, im Falle €modifizierender€ Auflagen sei die Verpflichtungsklage die allein gegebene Klageart (vgl. BVerwGE 55, 135, 137). Solche Auflagen kennzeichnen sich jedoch dadurch, dass sie den Verwaltungsakt, in der Regel eine Genehmigung oder Erlaubnis, in seinem Inhalt (Genehmigungs- oder Erlaubnisgegenstand) modifizieren, d. h. qualitativ verändern. Davon kann hier, soweit es um Werbebeschränkungen geht, keine Rede sein. Auch soweit das Vertriebs- und Werbekonzept der SKL in der jeweils gültigen Fassung zum Bestandteil des Bescheides gemacht wird, ist dies keine qualitative Veränderung des Erlaubnisgegenstands.

Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass die streitigen Auflagen weitgehend nur das Gesetz € hier § 5 GlüStV € wiederholen. Der Kläger kann geltend machen, dass er dadurch beschwert ist, wenn ihm die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Bestimmungen in Form von Auflagen aufgegeben wird. Die Erfüllung von Auflagen ist grundsätzlich selbstständig mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar. Die Nichterfüllung von Auflagen kann ferner dazu führen, dass der Verwaltung das Recht zuwächst, den begünstigenden Verwaltungsakt zu widerrufen, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 49 Abs. 2 a Nr. 2 BayVwVfG).

2. In der Sache ist die Anfechtungsklage auch teilweise begründet, überwiegend jedoch unbegründet.

Auflagen sind Verfügungen, durch die dem durch den Verwaltungsakt Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG bzw. BayVwVfG). Anders als die Bedingung, von deren Erfüllung der Bestand der Begünstigung abhängig ist, verpflichtet die Auflage den Begünstigten zur Erfüllung. Folgerichtig kann die Erfüllung der Auflage, wie schon erwähnt, mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Der Sinn der Auflage besteht darin, dem Begünstigten eine besondere Verpflichtung, d. h. ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen aufzuerlegen, das sich nicht von selbst versteht, also nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das vom Begünstigten verlangte Tun, Dulden oder Unterlassen muss, um rechtmäßig zu sein, hinreichend bestimmt sein. Denn für die Auflage ist kennzeichnend, dass sie etwas €vorschreibt€ (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und BayVwVfG).

Gegenstand einer Auflage kann im Allgemeinen dagegen nicht eine Pflicht sein, deren Erfüllung durch den Begünstigten unmittelbar vom Gesetz erwartet und vorausgesetzt wird. Daher sind Bestimmungen, die auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinweisen oder sie lediglich wiederholen, nicht als Inhalt von Auflagen zulässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 36 RdNr. 33 und BSG vom 19.3.1992 Az. 7 RAr 34/91 mit Hinweis auf OVG Münster, VerwRspr 7, 163, 177). Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, deren Umfang umstritten ist, fall- bzw. fallgruppenbezogen mit potentieller Verbindlichkeit konkretisiert wird, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung auch in diesen Fällen ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können (so BSG vom 19.3.1992 a.a.O., Rz 32 m. w. Rechtsprechungshinweisen). Solche Auflagen erfordern allerdings nicht nur die bestimmte Angabe, was der Begünstigte zu tun oder zu unterlassen hat. Vielmehr muss zusätzlich genau angegeben werden, wann dies geschehen soll. Es muss daher der Fall oder die Fallgruppe nachvollziehbar abgegrenzt werden, für die das Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird (so BSG a.a.O.).

Hiernach können die Auflagen unter Nr. 4 Buchst. c Satz 1 € €Die Werbeaktivitäten für die o. g. Glücksspiele müssen den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprechen€ € und Satz 6 € €Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten€ € keinen Bestand haben. Die genannten Auflagen wiederholen nur, was sich unmittelbar aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergibt. Ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich nicht von selbst aus § 5 GlüStV ergibt, ist dem Kläger nicht aufgegeben worden. Wenn durch Nr. 4 Buchst. c Satz 1 gefordert wird, dass die Werbeaktivitäten für die €o. g. Glücksspiele€ den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprechen müssen, wiederholt die streitige Auflage nur den Rechtsbefehl des Gesetzes € hier des § 5 GlüStV. Solche gesetzeswiederholende Auflagen sind nur zulässig, wenn sie sich auf einen bestimmten Fall oder eine hinreichend bestimmte Fallgruppe beziehen. Hier bezieht sich aber die Auflage nicht auf eine bestimmte abgegrenzte Fallgruppe, wenn dem Kläger gesagt wird, dass die Werbeaktivitäten für die €o. g. Glücksspiele€ den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprechen müssen. Was unter €o. g. Glücksspielen€ zu verstehen ist, ist im Bescheid nicht klar erkennbar. Es ergeben sich somit auch Zweifel an der Bestimmtheit der Auflage. Die Bestimmtheit fehlt allerdings nicht bereits dann, wenn es zur Ermittlung des Entscheidungsgehalts der Auslegung bedarf (vgl. BVerwG Buchholz 310, § 67 VwGO, Nr. 37). Aus dem Zusammenhang aber mit dem Bescheidstenor ergibt sich hinreichend bestimmt, dass hier die Glücksspiele der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) gemeint sind, die der Kläger vermitteln darf. Es ergibt sich aber aus § 5 GlüStV von selbst, dass die Werbeaktivitäten für erlaubte Glücksspiele den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprechen müssen. Ließe man eine solche Auflage zu, die nur § 5 GlüStV wiederholt, läge es in der Hand der Erlaubnisbehörde, durch entsprechende Auflagen generell Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des § 5 GlüStV mit Geldbußen zu bedrohen, obwohl das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20.12.2007 in Art. 9 Abs. 1 Nr. 3 nur Verstöße gegen § 5 Abs. 4 GlüStV als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht hat. Denn Art. 9 Abs. 1 Nr. 4 AGGlüStV belegt auch das vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 4 GlüStV mit Geldbußen bis zu 500.000,-- €.

Nr. 4 Buchst. c Satz 6 der Auflage, wonach Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist, wiederholt § 5 Abs. 3 GlüStV fast wörtlich. Wie oben ausgeführt, sind aber solche Gesetzeswiederholungen durch Auflagen nicht zulässig. In Form der Auflage sind Belehrungen und Hinweise auf das Gesetz nicht zulässig.

Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die Erlaubnisbehörde bei Verstößen gegen § 5 GlüStV auf Auflagen €dieser Art€ angewiesen ist. Denn der Erlaubnisbehörde bleibt es, wenn Auflagen aus den oben angegebenen Gründen nicht erlassen werden können, unbenommen, dem Erlaubnisadressaten entsprechende Hinweise zu geben. Solche Hinweise mögen vielfach schon ausreichen, damit den gesetzlichen Pflichten genügt wird. Im Übrigen kann natürlich die Nichtbeachtung des § 5 GlüStV in Sonderheit dann Anlass zur Prüfung geben, ob ein Widerruf der Erlaubnis erforderlich ist, oder durch eine repressive Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Nr. 3 GlüStV unterbunden werden.

3. Die anderen unter Nr. 4 Buchst. c aufgeführten Auflagen, also Sätze 2, 3, 4, 5 und 7 sind aber rechtmäßig. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen.

Diese Auflagen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG und § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV. Nach der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages besteht ein umfassendes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Das in § 4 Abs. 2 GlüStV eröffnete Ermessen und ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und in den gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG). Im Vordergrund steht danach die Förderung der Ziele des § 1 GlüStV, soweit nicht ein Widerspruch zu diesen Zielen bereits den zwingenden Versagungsgrund nach § 4 Abs. 2 Satz 1 begründet (so auch LT-Drs. 15/8486 S. 14). Deshalb können Erlaubnisbescheide nach § 9 Abs. 4 Satz 3 mit Nebenbestimmungen GlüStV nicht nur unter den Einschränkungen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, sondern unbeschadet des Abs. 1 nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen, hier Auflagen, verbunden werden. Art. 36 VwVfG enthält abgesehen von der Regelung für gebundene Verwaltungsakte in Abs. 1 keine näheren positiven Festlegungen und Umschreibungen der Zwecke, zu deren Verwirklichung oder Wahrung Nebenbestimmungen zulässig sind, sondern begnügt sich insoweit mit den negativen Abgrenzungen in Abs. 3, dass Nebenbestimmungen, die €dem Zweck des Verwaltungsaktes zuwiderlaufen€, ausgeschlossen sind. Maßgebend sind insoweit die allgemeinen Grundsätze für die Ermessensausübung gemäß Art. 40 BayVwVfG i.V.m. dem im konkreten Fall anwendbaren Recht. Nebenbestimmungen sind danach nur dann zulässig, wenn sie dem Zweck des Verwaltungsaktes in der Hauptsache bzw. der gesetzlichen Regelungen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich sind, dienen (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 36 Rndr. 54).

Die unter Nr. 4 Buchst. c in den Sätzen 2, 3, 4, 5 und 7 festgesetzten Auflagen finden ihre Rechtfertigung in dem Zweck des GlüStV und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Rechtsmaterie. Der Kläger unterliegt als Lotterieeinnehmer und €vermittler für die von der Süddeutschen Klassenlotterie veranstalteten Lotterien der Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 GlüStV. Der Erlaubnispflicht von Glücksspielen nach Abs. 1 unterliegen die Veranstalter und alle Personen, die dem Spieler die Teilnahme am Glücksspiel ermöglichen. Dazu gehören gegenwärtig unter anderem die gewerblichen Spielvermittler und die Annahmestellen der Lotteriegesellschaften der Länder, die zwischen Veranstalter und Spieler vermitteln. Gleiches gilt für die Lotterieeinnehmer der Klassenlotterien (so auch LT-Drs. 15/8486 S. 14).

Nr. 4 Buchst. c Satz 2 der angegriffenen Auflage ist ausreichend fallbezogen und dient dazu, die gesetzlichen Werbebegrenzungen des § 5 Abs. 1 und 2 auf den Einzelfall durchzusetzen. Die Vorschrift des § 5 GlüStV normiert Werbebegrenzungen für alle Arten der im Staatsvertrag geregelten Glücksspiele, insbesondere Spielbanken, Sportwetten und auch Lotterien (so auch LT-Drs. 15/8486 S. 15 zu § 5). Durch Satz 2 dieser Auflage sind insbesondere die Glücksspielsucht fördernden Formen der Werbung etwa durch verkaufsfördernde Maßnahmen, wie Rabatte, Gutscheine und ähnliche Aktionen (z.B. Zuwendungen und Werbeprämien für Kunden, die einen weiteren Spielteilnehmer werben) verboten. Durch diese Auflage wird durch Fallgruppen konkretisiert, was durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV verboten ist. Die Aufzählung übernimmt hier konkret die beispielhaft aufgeführten Maßnahmen, die der Bayerische Landtag ausdrücklich als die Glückspielsucht fördernd angesehen hat (vgl. LT-Drs. 15/8486 S. 15).

Gleiches gilt für Satz 3 der angegriffenen Auflage, wonach die Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV € in der jeweils der SKL durch (Änderungs-) Bescheid bekannt gemachten Fassung € umzusetzen sind und Bestandteil des Bescheides sind. In den Werberichtlinien, deren aktuelle Fassung Bestandteil des Bescheides ist, haben die Glücksspielreferenten der Länder Beispiele zulässiger und unzulässiger Werbung mit entsprechenden Erläuterungen aufgelistet. Damit wird dem Adressaten des Bescheides konkretisiert, was vor allem eine unzulässige Werbung ist. Ferner sind die Länderreferenten übereingekommen, die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung kontinuierlich in die Werberichtlinien einzuarbeiten (vgl. zum Ganzen: BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558, Rz. 86). Sofern dadurch Änderungen der Werberichtlinie noch erfolgen, werden sie € wie in der Auflage vorgesehen € erst durch Änderungsbescheid Bestandteil des Bescheides. Deshalb ist diese dynamische Verweisung nicht zu beanstanden. Ausreichender Rechtsschutz ist damit gegeben.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass Satz 5 der angegriffenen Auflage das Vertriebs- und Werbekonzept der SKL in der jeweils gültigen Fassung zum Bestandteil des Bescheides macht. Der Kläger wird damit durch eine Auflage als Lotterieeinnehmer in das Vertriebssystem und Werbekonzept der SKL eingebunden. Auch wenn dieses Konzept Bestandteil der Veranstaltererlaubnis der SKL ist, sichert diese Auflage zusätzlich ab, dass sie auch vom Kläger als Vermittler und Lotterieeinnehmer beachtet werden und mit Mitteln des Verwaltungszwanges bei Zuwiderhandlung auch gegenüber dem Kläger durchgesetzt werden kann.

Die Auflage in Buchst. c Satz 7 soll verhindern, dass das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel über Telekommunikationsanlagen in § 5 Abs. 3 GlüStV, das Werbeanrufe beim Spieler verbietet, nicht dagegen Anrufe des Spielers bei Veranstaltern oder Vermittlern unterbindet, durch Übermittlung von Werbematerialen und Spielangeboten per Post umgangen werden kann, und sicherstellen, dass diese Werbemittel den Zielen und Anforderungen des Staatsvertrages (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1), vor allem im Hinblick auf Information, Suchtprophylaxe, Jugend-, Aufklärungs- und Verbraucherschutz, übereinstimmen.

Satz 7 dieser Auflage ist geeignet, den Anreiz zu mindern, dass der Verbraucher beim Gewinnspielanbieter anruft und an Gewinnspielen teilnimmt. Solche kostenlose Gewinnspiele schaffen einen Anreiz, beim Gewinnspielanbieter anzurufen. Der Anruf ist dann leicht Türöffner für die verbotene Werbung per Telefon oder gar den Verkauf eines Gewinnspielloses etc. per Telefon. Wenn in der Auflage für solche Werbung vorgeschrieben wird, dass sie einen deutlichen Hinweis enthalten muss, dass bei einem Anruf auch Informationen über Gewinnspielmöglichkeiten bei der SKL gegeben werden, ist dies eine relativ milde Einschränkung der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV möglichen Werbeeinschränkungen und dient dem Ziel, dass das Werbeverbot in § 5 Abs. 3 GlüStV über Telekommunikationsanlagen nicht unterlaufen werden kann. Dieses Verbot geht über die allgemein geltenden wettbewerbsrechtlichen Grenzen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, dass Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung verbietet, hinaus (so auch LT-Drs. 15/8486 S. 15).

Die nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstandenden Auflagen entsprechen auch unter Berücksichtigung des Suchtpotentials der hier streitgegenständlichen Lotterie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Glücksspiele weisen unterschiedliche Gefährdungspotentiale auf. Dies war dem Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 € 1 BvR 1054/01 € NJW 2006, S. 1216 ff. € auch bekannt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung entnehmen lässt (LT-Drs. 158486 S. 9) wird das Suchtverhalten von Glücksspielen vor allem dadurch bestimmt, dass in kurzen Zeitabständen intensive Spannungserlebnisse realisierbar sind oder ein Abtauchen aus der Alltagsrealität gefördert wird, so dass vor allem Glücksspielen mit raschen Gewinnabfolgen, wie z.B. Roulette ein höheres Suchtpotential zu eigen ist als langsamen Spielen. Besondere Spielanreize bergen auch solche Spiele, bei denen Wissen oder Können den Spielerfolg vermeintlich beeinflusst (z.B. Sportwetten). Auch Lotterien haben danach ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential und können den Wunsch nach gefährlichen Glücksspielarten wecken. Lotterien haben danach je nach Art der Veranstaltung unterschiedliche Auswirkungen auf den Spieltrieb des Menschen. So sind die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Spielsucht und die wirtschaftliche Situation des Spielers bei einer Internetlotterie oder einer Lotterie mit Checkpot weitaus größer, als bei einer monatlich stattfinden Lotterie mit einem relativ geringen Gewinn (so die Erläuterungen zum Staatsvertrag, A II, und LT-Drs. 15/8486, S. 9.

Davon ausgehend differenziert der Staatsvertrag danach, welche Gefährdungspotentiale das jeweilige Glückspiel aufweist. Glücksspiele mit einem besonderen Gefährdungspotential (z.B. Checkpot-Lotterien und Sportwetten) werden den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten staatlichen oder staatlich beherrschten Veranstaltern vorbehalten. Denn bei diesen verfügen die Länder ergänzend zu den Möglichkeiten der Lotterie auf Sicht über weitergehende Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, bei denen den Zielen des Staatsvertrages wirksam Rechnung getragen werden kann (so LT-Drs. 15/8486 S. 9). Damit wird durch den Glücksspielstaatsvertrag dem unterschiedlichen Suchtpotential von Gewinnspielen durch unterschiedliche Anforderungen an den Veranstalter und Erlaubnisvoraussetzungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, dass die zur Vermeidung von Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung, die Vermarktung, den Vertrieb von Glücksspielangeboten allgemein für staatliche wie für private Veranstalter gelten sollen. Abstriche von diesem Schutzniveau werden nur für Glücksspiele mit geringem Gefährdungspotential zugelassen. Bei den Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV hat sich aber der Gesetzgeber dafür entschieden, dass sie für alle Arten der im Staatsvertrag geregelten Glücksspiele, insbesondere Spielbanken, Sportwetten und Lotterien und auch für Glücksspiele, die rechtmäßig im Ausland veranstaltet und im Inland beworben werden dürfen, gelten sollen (so LT-Drs. 15/8486 zu § 5). Es ist deshalb aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gefordert, bei den Werbebeschränkungen nochmals nach dem unterschiedlichen Suchtpotential der Glücksspiele zu differenzieren.

Die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 a.a.O. und vom 14.10.2008 € 1 BvR 928/08 € unter anderem ergibt. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die Regeln als erforderlich und angemessen bezeichnet, um das mit dem Staatsvertrag angestrebte Ziel der Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht zu erreichen, weil dadurch das Verbot unangemessener und unsachlicher Werbung, die zur Teilnahme am Glücksspiel auffordert, anreizt und ermuntert und damit die Glücksspielsucht fördert, umgesetzt wird und einer Ausweitung der Spielleidenschaft entgegenwirken kann. Mit dem Gesetzestext (§ 5 Abs. 1) wurde die vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang formulierte Vorgabe (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.3.2006 a.a.O., Rz. 151) wortgenau übernommen. Diese Vorschrift ist trotz der in gewisser Weise in sich widersprechenden Formulierung hinreichend bestimmt, um eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Bewerbung von Glücksspielen zu gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2008 Az. 1 BVR 928/08 ausgeführt: €Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit einzelner Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV) sind ebenfalls unbegründet. Die angegriffenen Regelungen des Staatsvertrags entsprechen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und Justiziabilität (vgl. BVerfGE 21, 73, 79). Dies gilt sowohl hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV enthaltenen Bezugnahmen auf die €Ziele des § 1€ als auch mit Blick auf das Verbot €auffordernden, aufreizenden oder ermunternden€ Werbung sowie der Internetwerbung in § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 GlüStV. Aus der Zielsetzung des Staatsvertrages, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 115, 276, 314, 318) sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (vgl. BVerfGE 21, 73, 80). Dass hierbei eine Auslegung der verwendeten Begrifflichkeit zu erfolgen hat, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der genannten Vorschriften nicht entgegen (vgl. BVerfGE 45, 400, 420, so BVerfG vom 14.10.2008 € 1 BvR 928/08 Rz 26).€

4. Der Glücksspielstaatsvertrag ist nach Ansicht der Kammer verfassungsgemäß. In seinem Urteil vom 28.3.2006 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 115, 276) im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Glücksspielmonopols grundsätzlich ein zulässiges und geeignetes Mittel ist, die mit der Veranstaltung von Glückspielen verbundenen Gefahren zu bekämpfen. Auch wenn die mit der Durchführung von Lotterien im Verhältnis zu Sportwetten verbundenen Suchtgefahren geringer eingeschätzt werden können und andere EU-Mitgliedsstaaten Glücksspiele und auch Sportwetten freigegeben haben, gilt, dass angesichts des nicht unerheblichen Suchtpotentials auch bei Lotterien, weil der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Beurteilungsspielraums bei der Bekämpfung von Suchtgefahren davon ausgehen durfte, dass diese mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Glückspielangebot effektiver beherrscht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Unternehmen (BVerfG a.a.O.).

Ziel des Glücksspielstaatsvertrages ist es, nach seinem § 1, das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht zu verhindern und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Diesem Ziel dient die Begrenzung der Glücksspielangebote, um den natürlichen Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern. Außerdem soll der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet werden und sichergestellt werden, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden. Diese Ziele, insbesondere das Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, sind vom Bundesverfassungsgericht als überragend wichtige Gemeinwohlziele qualifiziert worden, da die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Gemeinschaft führt.

Durchgreifende Hinweise darauf, dass das im Jahre 2008 in Kraft getretene Glücksspielrecht nicht geeignet wäre, die oben genannten Ziele zu fördern, sind nicht erkennbar. So enthalten der Glücksspielstaatsvertrag und das Bayerische Ausführungsgesetz Regelungen über die Pflicht, Sozialkonzepte zu entwickeln, über Suchtrisiken aufzuklären und Maßnahmen zum Jugendschutz zu unterhalten. Insbesondere das in den Regelungen der §§ 8, 21 und 22 GlüStV vorgesehene übergreifende Sperrsystem erscheint als geeignet, die Glücksspielsucht zu dämpfen. Ferner enthält der Glücksspielstaatsvertrag ein generelles Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) sowie ein Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet (§ 5 Abs. 3 GlüStV).

Auch erscheinen die einschränkenden Maßnahmen auf das erforderliche Maß begrenzt. So wurde das staatliche Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential beschränkt. Die Veranstaltung von Glücksspielen ohne besonderes Gefährdungspotential sowie die Vermittlung von Glücksspielen durch private Anbieter bleibt weiterhin möglich. Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet erscheint hierbei als erforderlich, da die Teilnahme an Glücksspielen über das Internet als besonders bedenklich anzusehen ist, weil dieser Vertriebsweg keine effektive Kontrolle des Jugendschutzes gewährleistet. Die Anonymität des Spielenden und das Fehlen jeglicher sozialer Kontrolle lassen es unter dem Aspekt zur Vermeidung von Glückspielsucht als notwendig erscheinen, den Vertriebsweg im Internet zu verbieten. Hiermit wird auch eine Forderung von Suchtexperten erfüllt, die ein konsequentes Verbot von Online-Glücksspielen verlangen.

Durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008, a.a.O., ist auch bereits verfassungsrechtlich geklärt, dass die Länder nicht gehalten waren, das Zahlenlotto oder Lotterien als weniger suchtgefährdende Glücksspielarten von dem Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages auszunehmen.

Wird der Gesetzgeber € wie hier € zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 117, 163, 183 m.w.N.). Hieran gemessen sind die Erwägungen der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden insbesondere durch die Ergebnisse der von der Universität Bremen für das Nordrhein-Westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales durchgeführten Studie gestützt, der sich € trotz teilweise abschwächender Äußerungen - entnehmen lässt, dass Lotterien in Abhängigkeit von den jeweiligen Veranstaltungsmerkmalen suchttypische Entwicklungsverläufe verursachen können. Es kommt hinzu, dass die Landesgesetzgeber davon ausgehen, eine Ausweitung des Glücksspielsangebots werde die bereits gegebene Suchtgefahr zwangsläufig vergrößern (vgl. NdsLTDrs. 15/4090 S. 62). Auch diese Prognose ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stützt zusätzlich die Annahme einer Gefahr, zu deren Verhinderung Eingriffe in die Berufswahlfreiheit gerechtfertigt sein können (so BVRG vom 14.10.2008, Rz 30).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung auch die in § 5 Abs. 1 bis 5 GlüStV normierten Werbeverbote und Werbebeschränkungen zur Umsetzung der Ziele des Staatsvertrages als geeignet angesehen und ausgeführt, dass auch hier eine unmittelbare Verknüpfung mit dem Zielkatalog des § 1 GlüStV erfolgt, €denn die Werbung für öffentliches Glücksspiel darf ausdrücklich nicht in Widerspruch zu den dort aufgeführten Zielen stehen. Werbung ist zu unterlassen, wenn sie nach ihrer Form oder ihrem Inhalt zum Glücksspiel anreizt oder ermuntert und damit problembehafteten Glücksspielverhalten Vorschub leisten könnte. Auch darf Werbung nicht mittels Medien erfolgen, die aufgrund ihrer €Reichweite in besonderem Maße zum Gefährdungspotential von Glücksspielen€ beitragen (vgl. NdsLTDrs. 15/4090 S. 68). Die Regelungen vermeidet Werbung mit Aufforderungscharakter ist damit ein geeignetes Mittel, um zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielen beizutragen (so BVerfG, vom 14.10.2008, Rz 39).

5. Auch eine Europarechtswidrigkeit des staatlichen Monopols für die Veranstaltung von Glücksspielen und des Internetverbots, insbesondere im Hinblick auf Art. 43 und 49 EG-Vertrag, liegt nicht auf der Hand. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH vom 6.11.2003, C-243/01 €Gambelli€; EuGH vom 6.3.2007, C-238/04 €Placanica€). Die Einrichtung eines staatlichen Monopols ist nach diesen Entscheidungen mit Gemeinschaftsrecht nicht von vorneherein unvereinbar. Vielmehr räumt der Europäische Gerichtshof den Mitgliedsstaaten bei der Frage nach der Ausgestaltung einer Regelung eine ausreichende Einschätzungsprärogative für die Ausgestaltung ein. Es ist Sache der Mitgliedsstaaten, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Eine der zulässigen Möglichkeiten für die Mitgliedsstaaten besteht darin, die Gelegenheit zum Spielen generell zu vermindern.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Neuordnung des Glücksspielrechts in Bayern konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht es im Ermessen der Mitgliedsstaaten, inwieweit sie auf ihrem Gebiet im Bereich von Wetten, Lotterien oder anderen Glücksspielen Schutz gewähren wollen. Es obliegt beim Mitgliedsstaat zu beurteilen, ob es im Rahmen des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art teilweise oder vollständig zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken (EuGH vom 21.10.1999, EuZw 2000, 151 Rs.Zenatti). In der Rs. Placanica (siehe oben) ist bestätigt worden, dass den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zustehe, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher- und Sozialordnung ergeben.

Es ist nicht zu erwarten, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages dem europarechtlichen Kohärenzgebots nicht entsprechen. Der BayVGH hat im Urteil vom 18.12.2008 At. 10 BV 07.558 dazu u. a. ausgeführt, dass der Europäische Gerichtshof in der Gambelli-Entscheidung Untersuchungen zur Vorbereitung von gewerblichen Spielhallen, öffentlichen Spielcasinos oder TV- bzw. Radiogewinnspielen in Italien nicht verlangt hat, sondern sich nur mit der Frage befasst hat, ob der Mitgliedsstaat in dem im Rechtsstreit maßgeblichen Glücksspielbereich eine in sich widerspruchsfreie und systematische Politik verfolgt (so BayVGH, a.a.O., Rz 108 mit Hinweis auf EuGH vom 6.11.2003 € Gambelli € NJW 2004, 139 RdNr. 9, 68, 69).

Die Kammer folgt der Auffassung des VGH. Es ist auch keine Vorlage an den EuGH erforderlich. Nach Art. 234 Abs. 3 EG sind grundsätzlich nur letztinstanzliche Gerichte zur Vorlage eines Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet. Der BayVGH hat in der angegebenen Entscheidung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aus den dargelegten Gründen ist die Klage deshalb teilweise unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten mit Abwendungsbefugnis auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gegen das Urteil wird gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Streitwert: § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügende Anhaltspunkte bietet.






VG Regensburg:
Urteil v. 03.08.2009
Az: RO 5 K 08.2050


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6f6ef9359f03/VG-Regensburg_Urteil_vom_3-August-2009_Az_RO-5-K-082050




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