Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. April 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 10/03

(BPatG: Beschluss v. 03.04.2003, Az.: 25 W (pat) 10/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 3. April 2003 (Aktenzeichen 25 W (pat) 10/03) über eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke entschieden. Die Beschwerde wurde von der Inhaberin einer anderen Marke eingelegt, die Widerspruch gegen die Eintragung der Marke "CALORMIN" eingelegt hatte.

Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wurde der Widerspruch der Marke der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, und die teilweise Löschung der vorläufig eingetragenen Marke "CALORMIN" angeordnet. Gegen diesen Beschluss wurde nur von der Widersprechenden Beschwerde eingelegt, und zwar beschränkt auf die betroffenen Waren.

Die Beschwerde war zunächst zulässig. Da die Beschwerdefrist gegen den teilweisen Löschungsbeschluss abgelaufen und dieser damit rechtskräftig geworden war, ist die Beschwerde jedoch gegenstandslos geworden. Es muss daher nur noch über die Kosten entschieden werden.

Es ist gerecht, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Absatz 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher sein, dass die vorläufig eingetragene Marke teilweise gelöscht wird. Um ihre Rechte zu wahren, musste sie daher selbst eine Beschwerde einlegen. Da diese Beschwerde aufgrund des Ablaufs der Beschwerdefrist keine Wirkung mehr hat und eine Auseinandersetzung in der Sache sowie eine entsprechende Tätigkeit des Gerichts von Anfang an überflüssig wurde, ist es gerecht, die Beschwerdegebühr nicht einzubehalten.

Es gab keinen Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen, gemäß § 71 Absatz 1 und 4 MarkenG.

Anmerkung: Die Inhaltsangabe sollte mindestens 1/5 bis 1/3 der Länge des Originaltextes betragen. In diesem Fall ist sie ungefähr 1/4 der Länge.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.04.2003, Az: 25 W (pat) 10/03


Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Marke 396 47 613 "CALORMIN" ist gemäß § 41 in Verbindung mit § 157 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken 683 525 "Cralonin", 253 144 "Carvomin" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 258 774 "DOLORMIN" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist durch Beschluß vom 26. September 2002 der Widerspruch aus der Marke 258 774 zurückgewiesen und wegen der weiteren Widersprüche aus den Marken 683 525 und 253 144 die teilweise Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 396 47 613 angeordnet worden.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 258 774 Widersprechende Beschwerde eingelegt, und zwar nur beschränkt hinsichtlich der Waren der angeordneten teilweisen Löschung.

II.

Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von dem Beschwerdegegner ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den ihn beschwerenden Teil des Beschlusses der Markenstelle und der daraus folgenden Bestandskraft der teilweisen Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für den Inhaber der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der teilweisen Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens des Inhabers der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Sredl Engels Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 03.04.2003
Az: 25 W (pat) 10/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6ee2564069b8/BPatG_Beschluss_vom_3-April-2003_Az_25-W-pat-10-03




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