Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 19. Juni 2008
Aktenzeichen: 2-03 O 98/08, 2-03 O 98/08, 2-3 O 98/08, 2-3 O 98/08

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 19.06.2008, Az.: 2-03 O 98/08, 2-03 O 98/08, 2-3 O 98/08, 2-3 O 98/08)

Tenor

Die einstweilige Verfügung € Beschluss € vom 5.3.2008 wird bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (künftig: Kläger) ist seit mehr als acht Jahren unter dem Künstlernamen "..." als Musikkünstler in Deutschland und dem deutschsprachigen Ausland tätig. Er absolvierte in dieser Zeit mindestens 500 Liveauftritte und verkaufte über 1 Mio. Tonträger unter dieser Bezeichnung.

Der Kläger ist zugleich Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 304 28 333 für die Klassen 09, 16, 25, 41, 42 seit 15.11.2005 und unter der Registernummer 307 13 521 für die Klassen 03, 18, 28, 32, 38 seit 25.5.2007 eingetragenen Wortmarke "...". Er hat als Urheber und Miturheber mehrere Musikalben geschaffen. Hierzu zählen die streitgegenständlichen Alben mit den Titeln "...", veröffentlicht am 31.8.2007, und "...", veröffentlicht am 15.2.2008; wegen der Urheberschaft an den einzelnen Titeln dieser Musikalben wird auf Bl. 3-5 d. A. sowie die dort in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Die streitgegenständlichen Musikalben sind von der ... verbreitet worden, wobei zwischen dieser und dem Kläger ein entsprechender Vertriebsvertrag besteht.

Der Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagter) hat zumindest zwischenzeitlich selbst einen so genannten "Hosting-Service" unter der Internet-Adresse ... betrieben, deren Impressum auch auf den Beklagten verwies. Im Rahmen dieses "Hosting-Service" wird den Nutzern über das Internet erreichbarer Speicherplatz zur Speicherung (sog. "upload") und zum Abruf (sog. "download") von Dateien zur Verfügung gestellt. Wird eine Datei unter Inanspruchnahme des zur Verfügung gestellten Speicherplatzes von einem Nutzer gespeichert, erfolgt eine entsprechende Verlinkung, mittels derer die zuvor gespeicherte Datei von anderen Nutzern herunter geladen werden kann.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.8.2007 mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Bl. 72-74 d. A.). Anlass hierfür war der Umstand, dass am 30.8.2007 das streitgegenständliche Musikalbum "..." über die zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten betriebene streitgegenständliche Internet-Adresse zum Download verfügbar gemacht wurde. Die abgeforderte Unterlassungsklärung gab der Beklagte unter dem 5.9.2007 (Bl. 75 d. A.) ab. Diesbezüglich installierte der Beklagte eine Filtersoftware für das von ihm betriebene Internet-Portal, die verhindern sollte, dass die in der Unterlassungserklärung benannten Werke wiederholt öffentlich zugänglich gemacht werden können.

Der Kläger hat € aufgrund eines entsprechenden Antrags vom 29.2.2008 € am 5.3.2008 eine einstweilige Verfügung € Beschluss € bei der erkennenden Kammer erwirkt, durch die dem Beklagten strafbewehrt untersagt wurde,

die urheberrechtlich geschützten Musikwerke des Antragstellers:

im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke von ... oder Teile derselben zum Herunterladen anzubieten oder selbst herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 76-78 d. A. Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen die einstweilige Verfügung mit Schriftsatz vom 14.5.2008 Widerspruch erhoben (Bl. 85 ff. d. A.).

Der Kläger behauptet, er habe unter dem 22.2.2008 Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte erneut Musikwerke des Klägers unbefugt öffentlich zugänglich gemacht habe. Nach Eingabe eines über die Internet-Adressehttp://3dl.amzu erlangenden Links über das Portal des Beklagten seien zwei Dateien mit den Namen "... hib-hop.jimdo.com.rar" und "..." zum Download verfügbar gewesen, bei denen es sich um dem jeweiligen Dateinamen entsprechende nicht lizenzierte digitale Kopien der streitgegenständlichen Musikwerke gehandelt habe.

Dabei ist der Kläger der Ansicht, dass ihm insoweit sowohl ein gesetzlicher als auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zustehe.

Der Kläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 5.3.2008 zu bestätigen.

Der Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 5.3.2008 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 29.2.2008 zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation und trägt vor, dass die streitgegenständliche Internetseite seit dem 1.3.2008 nicht mehr von ihm selbst, sondern von der ... betrieben werde. Der Upload der streitgegenständlichen Dateien könne zudem nur unter Umgehung oder Manipulation der von ihm installierten Filtersoftware erfolgt sein. Auf derartige Vorgänge habe der Beklagte jedoch keinen Einfluss, da eine weitergehende Filtersoftware nicht verfügbar sei.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 5.3.2008 unbestimmt sei und nicht vollstreckt werden könne, weil die Verpflichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht eingehalten werden könne. Im Übrigen habe er Rechtsverletzungen, die die Urheberrechte des Klägers an dem Musikalbum "..." betreffen, nicht verhindern können, weil entsprechende Vorgänge ihm bis zum Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 10.3.2008 nicht bekannt gewesen seien.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Auf den Widerspruch des Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

Zunächst besteht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Verletzte ist nicht auf die klageweise Durchsetzung der Vertragsstrafe angewiesen, wenn derjenige, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, erneut eine gleichartige Rechtsverletzung begeht (BGH, GRUR 1980, 241, 242 € Rechtsschutzbedürfnis).

Der Unterlassungstenor ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar.

Der Tenor muss so formuliert sein, dass die Parteien und die Organe der Zwangsvollstreckung ihm zweifelsfrei entnehmen können, was sie zu tun oder zu unterlassen haben und welche Rechtswirkungen sich hieraus ergeben. Die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt wegen § 308 ZPO auch für das Urteil (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 313 Rn. 8 m. w. N.). Bei einer Verurteilung zur Unterlassung ist der Gegenstand des Verbots deutlich zu bezeichnen, um eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren bilden zu können (BGH NJW 1992, 1691).

Diesen Anforderungen genügt der Tenor der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung. In einem Fall wie der vorliegenden Art kann dem Beklagten insbesondere untersagt werden, die in der Urteilsformel näher bezeichneten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; LG Köln ZUM 2007, 568). Die vom Beklagten diesbezüglich aufgeworfene Frage, mit welchen zumutbaren Mitteln der Unterlassungsverpflichtung nachzukommen ist, betrifft dagegen nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit des Tenors, sondern vielmehr den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch als solchen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die Formulierung, "jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte inne zu halten", sich nicht nur auf das Innehalten der Rechte durch Dritte durch den Beklagten, sondern auch auf das Innehalten der Rechte durch den jeweils Handelnden bezieht.

Dem Kläger steht als Verfügungsanspruch ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu.

Bei den vom Kläger geschaffenen Musikalben handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der Musik i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Der Kläger ist insoweit Urheber bzw. Miturheber, wobei im Einzelnen auch auf die eidesstattlichen Versicherungen des Klägers, jeweils vom 27.05.2008, Bezug genommen wird (AST 60 und 61).

Der Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers verletzt, dem nach § 19 a UrhG das ausschließliche Recht zusteht, seine geschützten Werke dadurch zu nutzen, diese im Internet Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, 2006, § 19 a Rn. 1). Ein urheberrechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen der Werke i. S. d. § 19 a UrhG liegt vor, sobald die auf dem Server des Beklagten als Datei gespeicherten Werke nicht nur für den Nutzer, der sie hochgeladen hat, sondern durch Bekanntgabe des betreffenden Download-Links auch für Dritte abrufbereit zur Verfügung stehen (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35).

Indem am 26.2.2008 der Download der Datei "... (2CD) hibhop.jimdo.com.rar" und der Datei "..." über das zu diesem Zeitpunkt unstreitig vom Beklagten selbst betriebene Internet- bzw. Download-Portal ermöglicht worden ist, sind der Öffentlichkeit Musikwerke, die für den Kläger geschützt sind, urheberrechtswidrig zugänglich gemacht worden, soweit es sich jeweils um nicht lizenzierte digitale Kopien der streitgegenständlichen Werke gehandelt hat.

Diesen Sachverhalt hat der Kläger durch die von ihm vorgelegten Screenshots (Bl. 62-70 d. A.) sowie der eidesstattlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten (Bl. 71 d. A.) i. V. m. dessen Erklärung auf Seite 7 seines Schriftsatzes vom 30.05.2008 (Bl. 121 d. A.) glaubhaft gemacht. Insbesondere den Anlagen AST 53 (Bl. 67 d. A.) und AST 56 (Bl. 70 d. A.) lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass die vorgenannten Dateien zumindest zeitweise über das Internet-Portal des Beklagten heruntergeladen werden konnten.

Dies kann der Beklagte auch nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, da es sich um betriebliche Vorgänge innerhalb des zu diesem Zeitpunkt von ihm betriebenen Unternehmens handelt. Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich sind dabei den "eigenen" Handlungen oder Wahrnehmungen i. S. d. § 138 Abs. 4 ZPO gleichzustellen; eigene Handlungen oder Wahrnehmungen können nicht mit Nichtwissen bestritten werden (Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 138 Rn. 14, 16).

Dass die streitgegenständliche Internetseite seit dem 1.3.2008 nicht mehr von dem Beklagten selbst, sondern von der ... betrieben wird, ist unerheblich. Denn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung, d. h. am 26.2.2008, war der Beklagte unstreitig Betreiber der Internetseite und kann insoweit auch als Störer in Anspruch genommen werden.

Zwar liegen die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung nicht vor, da er lediglich als Sharehoster einen Server zur Verfügung gestellt hat, auf dem seine Kunden Dateien speichern (hochladen) können (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35). Da insoweit nicht der Beklagte, sondern die (hochladenden) Nutzer über die Bekanntgabe der Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der (Musik-)Dateien entscheiden, kommt eine täterschaftliche Haftung ebenso wenig in Betracht wie eine Haftung als Teilnehmer, die zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der jeweiligen konkreten Haupttat erfordert (vgl. hierzu OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36).

Zur Unterlassung kann allerdings auch derjenige verpflichtet sein, der ohne eigenes Verschulden adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit hat, die Rechtsverletzung zu verhindern, und ihm zumutbar ist, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu ergreifen (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 € ambiente.de; BGH GRUR 1997, 313, 315 f € Architektenwettbewerb).

Der Inanspruchnahme des Beklagten als Störer stehen die Haftungsprivilegierungen der §§ 7-10 TMG nicht entgegen. Negatorische Unterlassungsansprüche sind von einer etwaigen Haftungsprivilegierung auf Grundlage dieser Vorschriften ausgenommen (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; BGH GRUR 2007, 708, 710; BGHZ 158, 236, 246 ff.)

Als Störer kommt insbesondere derjenige in Betracht, der € wie vorliegend der Beklagte € mit seiner Dienstleistung im Rahmen digitaler und vernetzter Kommunikation für das Bereithalten, die Übermittlung und den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten erforderliche Dienste erbringt (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 Rn. 34 m. w. N.).

Weil die Störerhaftung aber nicht über die Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 € ambiente.de, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Um die Verantwortlichen nicht zu überfordern, ist zwar nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht anzunehmen, wenn der Störungszustand für den als Störer in Anspruch Genommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 € ambiente.de), jedoch können sich weitergehende Prüfungspflichten ergeben, wenn der Störer bereits in der Vergangenheit von entsprechenden Rechtsverstößen Kenntnis erlangt hat (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 Rn. 33).

Der Beklagte hat die ihm obliegenden Prüfpflichten verletzt. Ihm kann nicht gefolgt werden, soweit er sich auf eine fehlende urheberrechtliche Verantwortlichkeit beruft.

Konkret hätte der Beklagte nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass eine bereits begangene Rechtsverletzung nicht in identischer Form wiederholt werden kann, sondern auch dafür Vorsorge treffen müssen, dass es nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36). Insoweit kann er sich jedenfalls nicht darauf berufen, Rechtsverletzungen, die die Urheberrechte des Klägers an dem Musikalbum '...' betreffen, nicht verhindert haben zu können bzw. nicht verhindert haben zu müssen, weil entsprechende Vorgänge ihm nicht bekannt gewesen seien.

Die dem Beklagten obliegenden Prüfpflichten bezüglich der auf der streitgegenständlichen Internetseite verfügbaren Dateidownloads sind schon deshalb erhöht, weil es bereits in der Vergangenheit unstreitig zu entsprechenden Rechtsverstößen zum Nachteil des Klägers gekommen ist, zumal den angebotenen Hosting-Dienstleistungen offenbar ein erhöhtes Gefährdungspotential in Bezug auf die Verletzung von Urheberrechten an Musikwerken innezuwohnen scheint.

Bei der konkreten Bemessung des Umfangs der Prüfungspflichten kommt es auch auf die Eigenschaften des von dem Kläger geschaffenen Angebots an (LG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2008, 12 O 246/07, Rn. 59 f. = ZUM 2008, 338 ff.). Nach dem Hinweis des Klägers auf die urheberrechtswidrige Veröffentlichung von geschützten Werken der Musik über seinen Internet-Dienst hatte der Beklagte alle erfolgversprechenden und zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um solche Verstöße in Zukunft möglichst zu unterbinden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Er hat zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend dargelegt, dass er € zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung € ihm alles Mögliche unternommen hat, um mittels des Einsatzes einer geeigneten automatischen Filtersoftware sicherzustellen, dass bei Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ein Download durch Dritte unterbunden werden kann.

So fehlt es am substantiierten Vortrag des Beklagten, worauf der Kläger bereits schriftsätzlich hingewiesen hatte, welcher konkrete Filter eingesetzt wurde, um eine Schutzrechtsverletzung zu vermeiden. Erst dann wäre der Gegenseite auch die Möglichkeit eröffnet worden, zur Tauglichkeit des speziellen Filters Stellung zu nehmen. Nähere Angaben zu den zum Verletzungszeitpunkt Ende Februar 2008 eingesetzten Filtern fehlen sowohl im Vortrag des Beklagten als auch in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des ... vom 10.05.2008, wobei dieser auch nur bestätigt hat, dass nach dessen "derzeitigen Wissenstand" keine Filter existieren, "die sicherstellen, dass die in dem Unterlassungstenor aufgeführten Musiktitel nicht mehr auf die Seite ... hochgeladen oder aber von dieser heruntergeladen werden können".

Abgesehen davon, dass der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.06.2008 erst nach der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2008 bei Gericht eingegangen ist und dieser wie auch die eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 13.06.2008 gemäß § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden, genügt auch dieser Vortrag nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, um welche Filter es sich genau gehandelt hat. Im übrigen lässt sich der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten, die dieser auch angesichts seiner Anwesenheit gegebenenfalls bereits in der mündlichen Verhandlung hätte zu Papier bringen können, entnehmen, dass er im Mai 2008 einen "selbst entwickelten Filter installiert hat, der Dateien sogar dann erkennt, wenn diese z. B. durch die Verschlüsselung des Namens manipuliert bzw. geändert worden sind". Dies lässt den Schluss zu, dass es offenbar doch Filter gibt, die einen Schutz bieten, der besser ist, als derjenige Ende Februar 2008 zum Einsatz Gekommene.

Da dem Kläger bereits ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zusteht, kann dahingestellt bleiben, inwieweit er auch einen vertraglichen Unterlassungsanspruch geltend machen könnte. Dafür, dass die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung vom 05.09.2007 nichtig € aufgrund der Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung € sein könnte, bietet der Vortrag des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die wiederholt begangene Rechtsverletzung indiziert; darüber hinaus wehrt sich der Beklagte gegen die Abgabe einer € strafbewehrten € Unterlassungserklärung und greift die bereits Abgegebene vom September 2007 an.

Der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit war gegeben, da zwischen der durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Kenntniserlangung des Klägers von der konkreten Form der wiederholten Urheberrechtsverletzung am 22.2.2008 und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 29.2.2008 ein Zeitraum von nur einer Woche liegt.

Die Entscheidung über die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 19.06.2008
Az: 2-03 O 98/08, 2-03 O 98/08, 2-3 O 98/08, 2-3 O 98/08


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