Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. September 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 42/13

(BGH: Beschluss v. 06.09.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 42/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Mai 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 14. März 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage gegen den Widerrufsbescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Der im Zulassungsantrag wiederholte Tatsachenvortrag des Klägers dazu, dass sein Vermögen die Schulden deckte, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Der Anwaltsgerichtshof ist nicht, wie der Kläger meint, von Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 30.000 € ausgegangen. Er hat vielmehr beanstandet, dass der Kläger seine Verbindlichkeiten nicht vollständig dargelegt hat. Weil die Verbindlichkeiten nicht ausreichend dargelegt waren, ließ sich, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch nicht beurteilen, ob Einkommen und Vermögen des Klägers ausreichten, seine Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit zurückzuführen. Auf weiteres kommt es nicht an. Dass am 24. Mai 2012 erfolglos gegen den Kläger vollstreckt worden ist, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 10. April 2013 erörtert worden; der Kläger hat eine Abschrift des Vollstreckungsprotokolls erhalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2013 - II ZU 8/12 - 4






BGH:
Beschluss v. 06.09.2013
Az: AnwZ (Brfg) 42/13


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