Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 8. Juli 2008
Aktenzeichen: 33 Wx 119/07

(OLG München: Beschluss v. 08.07.2008, Az.: 33 Wx 119/07)

Tenor

I. Der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 27. April 2007 zur Vergütung der Gegenbetreuerin wird aufgehoben.

II. Die Angelegenheit wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12.7.2001 bestellte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin als Gegenbetreuerin im Aufgabenkreis Vermögenssorge. Das Gericht stützte ihre Auswahl maßgeblich auf ihre berufliche Qualifikation als Rechtsanwältin, die professionell auch mit (Vermögens-) Betreuungen befasst ist. Die Rechtsmittel gegen die Bestellung der Gegenbetreuerin blieben erfolglos. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bezog sich auf einen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung nach dem Vater des Betroffenen in der Schweiz anhängigen Rechtsstreit, der durch einen am 6.9.2006 vom Amtsgericht genehmigten gerichtlichen Vergleich vom 16.3.2006 vor dem Schweizer Kantonsgericht erledigt wurde.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrfach rechtskräftig Vergütungen zu einem erhöhten Stundensatz von 93 € aufgrund ihrer aufgewendeten Zeit abgerechnet hatte, beantragte sie am 6.10.2006 für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vergleichsweise abgeschlossenen Prozess in der Schweiz Aufwendungsersatz nach Anwaltsgebührenrecht. Dabei brachte sie bereits erhaltene Vergütungen in Abzug und machte bei einem Gegenstandswert von 11.387.785 € Aufwendungsersatz in Höhe von 81.658,14 € geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Antrag vom 6.10.2006 Bezug genommen. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 21.11.2006 den Antrag auf Aufwendungsersatz nach anwaltlichem Gebührenrecht zurück. Hiergegen legte die Gegenbetreuerin sofortige Beschwerde ein, wobei sie statt der ursprünglich beantragten 7,5/10 Geschäfts- und Besprechungsgebühr nunmehr vorsorglich je eine volle Geschäfts- und Besprechungsgebühr geltend machte. Außerdem hielt sie ihren Antrag auf Gewährung einer vollen Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO aufrecht. Mit Beschluss vom 27.4.2007 setzte das Landgericht für die Tätigkeit der Gegenbetreuerin im Zusammenhang mit dem Schweizer Rechtsstreit eine Vergütung von 40.250,78 € fest, wies im Übrigen die sofortige Beschwerde zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Wegen der Berechnung der Vergütung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27.4.2007.

Mit weiterem Schreiben vom 6.10.2006 hatte die Gegenbetreuerin für ihre sonstigen Tätigkeiten im Bereich der Vermögenssorge für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 8.8.2006 eine nach Zeitaufwand berechnete Vergütung in Höhe von 6.178,46 € geltend gemacht. Hilfsweise beantragte sie für die Zeit vom 6.7.2005 bis 30.6.2006 eine nach VBVG berechnete Vergütung in Höhe von 2.743,60 €. Ihre Vergütung sei noch nach dem bis 30.6.2005 geltenden Vergütungsrecht zu bemessen, da der für die Tätigkeit notwendige Zeitaufwand Abrechnungen aus den Jahren 1999 bis 2004 betroffen habe. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 16.11.2006 für den Zeitraum 1.7.2005 bis 8.8.2006 eine nach VBVG berechnete Vergütung in Höhe von 1.459,40 € fest. Mit Beschluss vom 27.4.2007 wies das Landgericht die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurück und ließ auch insoweit die sofortige weitere Beschwerde zu. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Gegenbetreuerin ihren ursprünglichen Antrag weiter.

II.

Das gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2, § 69e Abs. 1 Satz 1 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel zum Vergütungszeitraum 1.7.2005 bis 8.8.2006 hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung insoweit im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Das Amtsgericht habe die Vergütung für die Beschwerdeführerin als berufsmäßige Gegenbetreuerin zutreffend auf 1.459,40 € festgesetzt. Die Vergütung bemesse sich gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne nicht berücksichtigt werden, dass ihre Tätigkeit als Gegenbetreuerin in dem beantragten Zeitraum vom 1.7.2005 bis 8.8.2006 überwiegend Abrechnungen des Betreuers für die Jahre 2003 bis 2005 betraf. Seit Inkrafttreten des VBVG zum 1.7.2005 richte sich die Vergütung von ab diesem Zeitpunkt erbrachten Betreuungsleistungen ausschließlich nach diesem Gesetz. Übergangsvorschriften für Überprüfungstätigkeiten des (Gegen-) Betreuers, die nach diesem Stichtag ausgeübt wurden, jedoch Angelegenheiten betreffen, die vor diesem Stichtag angefallen seien, sehe das Gesetz nicht vor.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 8.8.2006 geltend gemachte Vergütung bemisst sich nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 1908i BGB in Verbindung mit dem VBVG. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Gegenbetreuung berufsmäßig geführt hat (§ 1836 Abs. 1 Satz 2, § 1908i BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 VBVG). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht die Berufsmäßigkeit der Gegenbetreuung dem Bestellungsbeschluss im Wege der Auslegung entnimmt. Eine bestimmte Form ist für diese Feststellung nicht vorgeschrieben; die Frage, ob eine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit z.B. noch im Vergütungsbeschluss zulässig ist, wird davon nicht berührt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2008, 1115 [Leitsatz]; juris Rn. 12 ff. m.w.N.).

Für den im geltend gemachten Zeitraum zu vergütenden Stundensatz findet § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG Anwendung mit der Folge, dass die Gegenbetreuerin 44 € für jede zu vergütende Stunde erhält. Der Stundenansatz richtet sich hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2, 3 VBVG. Die Instanzgerichte haben die Vergütung daher zutreffend auf 1.459,40 € bemessen.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die im Abrechnungszeitraum angefallenen Tätigkeiten seien noch nach dem vor Inkrafttreten des VBVG zum 1.7.2005 geltenden Recht zu vergüten, da sie sich auf zum Teil weit davor liegende Sachverhalte bezögen, greift nicht durch. Das VBVG ist zum 1.7.2005 in Kraft getreten; gleichzeitig wurde das BVormVG außer Kraft gesetzt (Art. 12 des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes). Eine Übergangsvorschrift für Sachverhalte wie den hier gegebenen besteht nicht. Die Begründung entsprechender Ausnahmen ist auch nicht aus Rechtsgründen erforderlich. Zum einen bestehen keine Anhaltspunkte für den von der Gegenbetreuerin angemahnten Vertrauensschutz. Die Änderung des Vergütungsrechts der (Berufs-) Betreuer war im Gesetzgebungsverfahren absehbar. Darüber hinaus würde ein wesentliches Ziel der Gesetzesänderung, die Vergütungsabrechnung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, verfehlt. Überzeugende Abgrenzungskriterien bestehen nicht: Mit der Argumentation der Beschwerdeführerin könnte ein Betreuer z.B. auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Ansprüchen auf Renten- oder Sozialleistungen, die dem Betroffenen aufgrund eines vor dem 1.7.2005 erlittenen Unfalls zustehen, aber erst danach verfolgt werden (können), Vergütung nach früherem Recht verlangen - ein offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis.

III.

Das ebenfalls zulässige Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Entscheidung über die Vergütung der für die vergleichsweise Erledigung des in der Schweiz anhängigen Rechtsstreits erbrachten Tätigkeit ist in geringem Umfang begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung insoweit im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die von einem Rechtsanwalt geleistete Betreuertätigkeit könne nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO bei Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nach anwaltlichem Gebührenrecht abgerechnet werden. Maßgeblich sei, ob gerade auch ein Betreuer, der die Qualifikation der höchsten Vergütungsstufe aufweise, zur Erfüllung der Aufgaben den Umständen nach die Beiziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich hätte halten dürfen. Diese Voraussetzung sei in der Regel gegeben, wenn es um Leistungen gehe, die dem Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen seien. Ein derart anwaltsspezifischer Dienst sei vor allem dann anzunehmen, wenn wegen der Bedeutung und/oder Schwierigkeit der Aufgabe notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat eingeholt würde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Zum einen habe das Amtsgericht bereits im Bestellungsbeschluss vom 12.7.2001 ausgeführt, dass für die Gegenbetreuung eine juristisch vorgebildete Person erforderlich sei. Insbesondere aus der konkreten Rechtsmaterie ergebe sich, dass ein Gegenbetreuer, der nicht selbst Rechtsanwalt sei, hier einen Anwalt beigezogen hätte. Allein der Umstand, dass wegen Anwendbarkeit Schweizer Erbrechts Fragen im ausländischen Recht zu beantworten gewesen seien, rechtfertige auf jeden Fall die Beiziehung eines Rechtsanwalts.

Die Geltendmachung einer Vergütung nach anwaltlichen Gebührengrundsätzen sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Betreuerin früher nicht nach der BRAGO, sondern nach Zeitaufwand abgerechnet habe. In den früheren Abrechnungen seien zwar auch Tätigkeiten für die Prüfung des Schweizer Gerichtsverfahrens enthalten gewesen, die die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 6.10.2006 in Abzug bringe. Das Wahlrecht zwischen einer Abrechnung nach § 1835 Abs. 3 oder § 1836 BGB bestehe jedenfalls so lange, als die Angelegenheit, auf die sich die Abrechnungen bezögen, nicht abgeschlossen worden sei. Dies sei hier jedoch erst mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vergleichs durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 6.9.2006 der Fall gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Gegenbetreuerin ihre Wahl der Abrechnungsart zugunsten einer Vergütung nach § 1836 BGB getroffen hätte, könne sie diese Wahl im Hinblick auf die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Neuregelung des Vergütungsrechts abändern.

Der gemäß § 1835 Abs. 3 BGB zu gewährende Aufwendungsersatz berechne sich gemäß § 60 RVG noch nach den Grundsätzen der BRAGO, da die Gegenbetreuerin hier mit der Aufgabe der Überprüfung des Vergleichsabschlusses noch vor Inkrafttreten des RVG am 1.7.2005 betraut worden sei. Für die Bemessung eines dem anwaltlichen Betreuer zustehenden Aufwendungsersatzes nach § 1835 Abs. 3 BGB seien die Rahmengebühren des § 118 BRAGO maßgeblich. Der Beschwerdeführerin stünden danach eine 7,5/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine 7,5/10 Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu. Angesichts der Komplexität der Materie sei die geltend gemachte Mittelgebühr keinesfalls zu beanstanden. Eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO könne die Gegenbetreuerin hingegen nicht verlangen. Die Beschwerdeführerin habe weder an den Vergleichsverhandlungen noch am Vergleichsabschluss selbst mitgewirkt. Dies sei auch nicht ihre Aufgabe als Gegenbetreuerin gewesen, die sich nach § 1908i, § 1799 BGB in der Kontrolle des Betreuers erschöpft habe. Der Umstand, dass die Gegenbetreuerin durch ihre Beiträge möglicherweise Einfluss auf das Amtsgericht bei der Genehmigung des Vergleichs genommen habe, sei nicht als Mitwirkung beim Vergleichsschluss im Sinne von § 23 Abs. 1 BRAGO zu bewerten. Wegen der Berechnung des nach Anwaltsgebührenrecht zu bemessenden Aufwendungsersatzes nimmt der Senat auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug.

2. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) weitgehend stand.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit hinsichtlich des Vergleichsabschlusses in der Schweiz gemäß § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1908i BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann und das ihr insoweit zustehende Wahlrecht nicht durch die bereits früher festgesetzten Vergütungen nach § 1836 Abs. 1 BGB erloschen ist.

a) Da es sich bei der Betreuung ihrem Wesen nach um Rechtsfürsorge handelt und die Vergütung des Berufsbetreuers sich ohnehin nach dessen Qualifikation bemisst, kommt eine Abrechnung des anwaltlichen Berufsbetreuers nach berufsrechtlichen Gebührengrundsätzen nur in Betracht, wenn die Erledigung der mit der abzurechnenden Tätigkeit verbundenen Aufgabe besondere rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und deshalb eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit darstellt. Dabei kommt es - da ein Rechtsanwalt ohnehin den höchsten Stundensatz als Vergütung erhält - darauf an, ob gerade auch ein Betreuer mit der Qualifikation der höchsten Vergütungsstufe zur Erledigung der Aufgabe den Umständen nach die Beiziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn es um Leistungen geht, die den Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn wegen der Bedeutung der Angelegenheit und/oder deren Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat eingeholt wird (vgl. BayObLGZ 2001, 368/371 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei insbesondere im Hinblick auf die schwierige Rechtsmaterie als erfüllt angesehen, die auch eine Befassung mit ausländischem Recht erforderlich machte. Bestätigt wird diese Annahme des Landgerichts dadurch, dass der ebenfalls anwaltliche, nicht berufsmäßige Betreuer seinerseits Anwälte und zusätzlich Steuerberater zur Unterstützung heranzog.

b) Die Abrechnungsbefugnis der Beschwerdeführerin nach berufsrechtlichen Grundsätzen ist nicht durch frühere Vergütungsfestsetzungen nach § 1836 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, die bereits auf den vergleichweise beendeten Schweizer Rechtsstreit bezogene Tätigkeiten umfassten.

Dies gilt zweifellos im Rahmen eines einheitlichen Abrechnungsverfahrens, innerhalb dessen ein Betreuer vor rechtskräftiger Festsetzung von dem einen zum anderen Abrechnungsmodus wechselt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 1186/1187). Hier wurden hinsichtlich der einheitlichen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Angelegenheit Erbauseinandersetzung nach dem Vater des Betroffenen durch Erbteilungsvertrag, Vergleich oder Fortsetzung der Prozessführung von der Beschwerdeführerin bereits mehrfach darauf bezogene Tätigkeiten nach Zeitaufwand gemäß § 1836 Abs. 2 BGB a.F. abgerechnet und rechtskräftig festgesetzt. Während sich die Vergütung des Berufsbetreuers nach Zeitaufwand bemisst - bis 30.6.2005 durch Einzelnachweis, seit 1.7.2005 durch gesetzlich pauschalierten Zeitaufwand -, umfasst die hier noch einschlägige Vergütung nach den Grundsätzen der BRAGO sämtliche Tätigkeiten in derselben Angelegenheit. Ob in einem solchen Fall generell nach bereits rechtskräftig festgesetzten Vergütungen für einzelne Tätigkeiten ein Übergang zur Abrechnung nach berufsrechtlichen Grundsätzen unter Anrechnung der bereits festgesetzten Vergütung möglich ist, kann offen bleiben. Zutreffend hat das Landgericht jedenfalls bei einer für den Betreuer nachteiligen Änderung des Vergütungsrechts während der Erledigung einer im Sinne des Berufsrechts einheitlichen Angelegenheit eine solche Möglichkeit angenommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der einer Abrechnung nach berufsrechtlichen Grundsätzen zugrunde zu legende Geschäftswert für die Beschwerdeführerin erst erkennbar war, als die Angelegenheit vergleichsweise beendet wurde.

22c) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach den Grundsätzen der BRAGO keine Vergleichsgebühr beanspruchen konnte.

aa) Einen Grundsatz, wonach ein Gegenbetreuer spiegelbildlich wie ein Betreuer zu vergüten sei bzw. berufsrechtlichen Aufwendungsersatz beanspruchen könne, vermag der Senat nicht anzuerkennen. Dem steht bereits die unterschiedliche Aufgabenstellung entgegen. Während der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen umfassend handlungsbefugt und -verpflichtet ist, trifft den Gegenbetreuer in erster Linie die Pflicht zur Beaufsichtigung des Betreuers (§§ 1799, 1908i BGB), womit er zugleich das Vormundschaftsgericht entlastet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 438). Bei Geschäften des Betroffenen, die eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erfordern (z.B. §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, 1823 ff. i.V.m. § 1908i BGB), soll der Gegenbetreuer lediglich vom Vormundschaftsgericht gehört werden (§§ 1826, 1908i BGB); das Unterbleiben der Anhörung ist für die Wirksamkeit der erteilten Genehmigung unerheblich.

bb) Bei der Anwendung der anwaltsrechtlichen Vergütungsvorschriften auf den (Gegen-) Betreuer sind die Unterschiede zum Mandatsverhältnis zu berücksichtigen. Dem Auftrag entspricht die Bestellung durch das Vormundschaftsgericht, die vergütungsfähige Tätigkeit bestimmt sich durch den übertragenen Aufgabenkreis.

Für die Beschwerdeführerin als Gegenbetreuerin bedeutet dies:

Grundsätzlich wird die Tätigkeit des Gegenbetreuers einschließlich der Informationsbeschaffung (vgl. hierzu AnwKom-BRAGO-Hembach § 118 Rn. 38) zur Kontrolle des Betreuers durch die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO vergütet.

Die Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO wurde hier jedenfalls durch die nicht-öffentliche Anhörung vom 21.8.2006 vor dem Amtsgericht unter Beteiligung u.a. auch des Betreuers und eines Vertreters aus der Schweiz ausgelöst.

cc) Mit der bisher gegebenen Begründung kann jedoch die landgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat übersehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren Antrag zulässig erweitert und statt der 7,5/10 jeweils eine volle Geschäfts- und Besprechungsgebühr beantragt hat. Die vom Landgericht für jedenfalls angemessen erachtete 7,5/10 Gebühr stellt die Mittelgebühr dar, die für durchschnittliche Fälle gilt, in denen die zu berücksichtigenden Umstände jeweils durchschnittlich sind (vgl. dazu AnwKom-BRAGO-Schneider § 12 Rn. 48 bis 51). Angesichts der Komplexität und Aufwendigkeit der auf das durch Vergleichsabschluss erledigte Schweizer Verfahren bezogenen Tätigkeit der Beschwerdeführerin erscheint dem Senat hier jeweils eine volle Besprechungs- und Geschäftsgebühr angemessen.

29dd) Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht eine Vergleichsgebühr nach § 23 Nr. 3 BRAGO versagt. Zutreffend hat es dabei auf die gegenüber dem Betreuer eingeschränkte Funktion der Beschwerdeführerin hingewiesen: Der Gegenbetreuer besorgt weder die Angelegenheiten des Betroffenen noch hat er Vertretungsbefugnis. Er ist kein Mitbetreuer im Sinne von § 1899 BGB; seine Aufgabe erschöpft sich darin, den Betreuer zu überwachen und hierdurch das Vormundschaftsgericht zu entlasten (vgl. BayObLGZ 1996, 274/275 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, hat das Unterlassen seiner Anhörung vor der Entscheidung des Gerichts über eine genehmigungsbedürftige Handlung des Betreuers keine Auswirkungen auf deren Wirksamkeit. Die Mitwirkung bei der Besprechung der Genehmigungsfähigkeit des Vergleichs wird über die Besprechungsgebühr nach § 118 Nr. 2 BRAGO vergütet; die Voraussetzungen des § 23 BRAGO liegen nicht vor.

IV.

Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung zu dem geltend gemachten Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch jedoch deswegen gehindert, weil diese nach dem - bereits vor der landgerichtlichen Entscheidung eingetretenen - Tod des Betroffenen gegen dessen Erben festzusetzen sind.

1. Nach einhelliger Auffassung können auch nach dem Tod des Betroffenen Aufwendungsersatz und Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht im BGB §1836 Abs. 2, VBVG § 5

Tritt der Tod des Betroffenen während des Festsetzungsverfahrens ein, so unterbricht dies das Verfahren nicht, da sich dessen Gegenstand nicht verändert. Das Verfahren wird mit den Rechtsnachfolgern des Betroffenen fortgesetzt. Da der Tod des Betroffenen bereits vor der landgerichtlichen Entscheidung eingetreten ist, war er bei der Vergütungsfestsetzung durch das Beschwerdegericht zu berücksichtigen. Insoweit weicht der Sachverhalt hier von dem durch das Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall ab, in dem die Betroffene erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens starb und der Senat eine Haftungsbeschränkung der Erben lediglich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage für möglich ansah (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1912 f.).

2. Nach dem Tod des Betreuten wird der Vergütungsanspruch des (Gegen-) Betreuers zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609/1610; FamRZ 2001, 866/867; Senatsentscheidung FamRZ 2006, 508/509). Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens ist die Haftungsbeschränkung des Erben nach § 1836e Abs. 1 Satz 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut des § 1836e BGB ist die Haftungsbeschränkung für den Erben zwar nur im Fall des Regresses der Staatskasse vorgesehen. Da jedoch wegen gleicher Interessenlage kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist und eine offenbare Gesetzeslücke besteht, hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein die Auffassung durchgesetzt, dass die Haftungsbeschränkung des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann gilt, wenn der Erbe nach dem Tod des Betroffenen unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung und Auslagenersatz in Anspruch genommen werden soll (vgl. BayObLG aaO; Senat aaO; OLG Frankfurt aaO je m.w.N.).

Auch wenn nach den im bisherigen Verfahren bekannt gewordenen Vermögensverhältnissen des Betroffenen nicht von einer Dürftigkeit des Nachlasses auszugehen sein dürfte, kann ohne nähere, dem Beschwerdegericht obliegende Feststellungen zum Wert des Nachlasses im gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls weder Vergütung noch Aufwendungsersatz gegen die Erben festgesetzt werden.

Der Beschluss des Landgerichts war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.






OLG München:
Beschluss v. 08.07.2008
Az: 33 Wx 119/07


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