Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juli 2009
Aktenzeichen: 12 W (pat) 45/04

(BPatG: Beschluss v. 02.07.2009, Az.: 12 W (pat) 45/04)

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

-Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, -Beschreibung Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, -Zeichnungen Fig. 1 und 2, eingegangen am 2. November 2000.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 2. November 2000 eingereichten Patentanmeldung 100 54 186.0 mit der Bezeichnung

"Transporteinheit".

Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 6. Juli 2004 aus den Gründen des Bescheids vom 13. April 2004 zurückgewiesen; die Gegenstände der der Prüfung zugrundeliegenden unabhängigen Ansprüche 1 und 4 wurden als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der jetzigen Anmelderin, auf die die Anmeldung übertragen wurde.

Die Anmelderin verfolgt die Anmeldung mit einem neuen Anspruchssatz weiter und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 lauten (wobei im Anspruch 5 als redaktionelle Korrektur das Wort "Ansprüche" in "Anspruch" geändert wurde):

1.

Transporteinheit mit folgenden Merkmalen:

1.1 mehrere Dämmstoffplatten (10) sind zu einem Stapel geschichtet, 1.2 mindestens ein Dämmstoffstreifen (14) ist in einer Umhüllung (16) kon fektioniert, 1.3 der Dämmstoffstreifen (14) mit seiner Umhüllung (16) ist mit einer Un terseite (10uu) der untersten Dämmstoffplatte (10u) oder mit einer gemein samen Umhüllung (18) der Dämmstoffplatten (10) des Stapels über vereinzelte Klebepunkte verklebt, 1.4 der Dämmstoffstreifen (14) verläuft senkrecht zu Längsseiten des Stapels und im Wesentlichen über dessen gesamte Breite, 1.5 die Umhüllung (16) des Dämmstoffstreifens weist nur im Kontaktbereich zur benachbarten Dämmstoffplatte (10u) Durchbrechungen auf.

2.

Transporteinheit nach Anspruch 1, bei der mehrere Dämmstoffstreifen (14a, 14b) übereinander oder nebeneinander in der gemeinsamen Umhüllung (16) konfektioniert sind.

3.

Transporteinheit nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Umhüllung (16, 18) aus einer Folie besteht.

4.

Transporteinheit nach Anspruch 3, bei der die Folie eine Kunststofffolie, ein Papier oder ein imprägniertes Kraftpapier ist.

5.

Transporteinheit nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Umhüllung (16, 18) aus einer Schrumpffolie besteht.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

E1: EP 0664257 A1 E2: DE 198 42 721 A1 E3: DE4218354 A1 E4: DE 100 39 662 A1 E5: EP 0909721 A1 E6: US5307609A.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft eine Transporteinheit, die aus einem Stapel geschichteter Dämmstoffplatten mit an der Unterseite des Stapels mittels Verklebung fixierten Dämmstoffstreifen besteht (vgl. Anspruch 1 in der ursprünglichen Fassung gemäß DE 100 54 186 A1).

Ein auf dem Gebiet der Dämmstoffplattenherstellung tätiger Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau -als vorauszusetzender Durchschnittsfachmann insoweit vertraut mit den Anforderungen an die Transportfähigkeit zu bildender Gebinde von Dämmstoffplatten und deren Handhabung am Einsatzort -versteht bei Durchsicht der Anmeldungsunterlagen den Aufbau der geltend beanspruchten Transporteinheit in seiner kombinatorischen Wirkung wie folgt: In einer Anordnung senkrecht zu Längsseiten des Stapels übernehmen die Dämmstoffstreifen zusammen mit der untersten Dämmstoffplatte die Funktion einer Palette, wobei die Dämmstoffstreifen Auflagekörper für den darauf stehenden Stapel bilden (vgl. Absatz [0022], Satz 1 und Absatz [0003]). Ein Gabelstapler kann in den Bereich zwischen den Auflagekörpern einfahren und die Transporteinheit bewegen (Absatz [0024]).

Derartige Transporteinheiten werden auf einer Baustelle auch auf feuchten Oberflächen oder in Pfützen abgestellt; durch die Umhüllung der Auflagekörper wird in der Aufstandsfläche ein Schutz für das enthaltene Dämmmaterial vor Eindringen von Feuchtigkeit erreicht (vgl. Absatz [0007], Zeile 68f). Weil die Durchbrechungen der den Dämmstoffstreifen umhüllenden Folie im Kontaktbereich zur benachbarten Dämmstoffplatte und somit auf der Oberseite der Auflagekörper angeordnet sind, schaffen diese die Möglichkeit einer "Durchlüftung", wodurch die Bildung von Kondenswasser verhindert wird (vgl. Absatz [0015], Satz 1 und Absatz [0017]). Nach Entfernen der umhüllenden Folie am Verarbeitungsort können diese Dämmstoffstreifen somit ebenfalls zur Dämmung eingesetzt werden (vgl. Absatz [0028]).

Weil diese Umhüllung eine mehr oder weniger geschlossene Fläche bietet, lässt sich diese -bei entsprechender Anordnung der Klebepunkte -sehr viel leichter mit ggf. stark porösem Dämmstoffmaterial verbinden als Dämmstoffplatten mit stark poröser Oberfläche untereinander (vgl. Absatz [0007], Zeilen 58 bis 63 i. V. mit Absatz [0015], Zeilen 53 bis 59).

2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Alle Merkmale der Lehre des geltenden Anspruchs 1 sind als zur Erfindung gehörend ursprünglich offenbart. Diese ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 gemäß der DE 100 54 186 A1 (Merkmale 1, 1.1, 1.2 und 1.4 gemäß der Kennzeichnung in der geltenden Fassung des Anspruchs 1) und umfasst die im Absatz [0022] und in den Absätzen [0025] bis [0027] der Offenlegungsschrift beschriebenen alternativen Ausführungsformen der Verklebung untereinander (Merkmal 1.3). Das darüber hinaus enthaltene Merkmal 1.5 ist aus dem Absatz [0015] ableitbar und im Zusammenhang mit Absatz [0013] auch als die Erfindung tragend offenbart: Soweit die Umhüllung nur im Kontaktbereich zur benachbarten Dämmstoffplatte Durchbrechungen aufweist, kann sie weiterhin als Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit insoweit dienen, als -wie ursprünglich offenbart "zumindest" in diesem Kontaktbereich vorhandene Durchbrechungen beim Abstellen des Stapels "in Pfützen" nicht von Wasser beaufschlagt sind.

In den Unteransprüchen 2 bis 5 sind die Rückbezüge richtiggestellt, diese Ansprüche entsprechen ansonsten den ursprünglichen Fassungen der in DE 100 54 186 A1 enthaltenen Ansprüche 3 und 5 bis 7.

Die neuen Beschreibungsseiten sind gegenüber der ursprünglichen Fassung lediglich entsprechend überarbeitet.

3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

3a. Die zweifellos gewerblich anwendbare Transporteinheit nach Anspruch 1 erweist sich gegenüber dem im Verfahren ermittelten Stand der Technik als neu; so ist keiner der Entgegenhaltungen einschließlich der gemäß § 3 (2) Satz 1 PatG berücksichtigungsfähigen E4 eine Transporteinheit mit umhüllten, als Auflagekörper dienenden Dämmstoffstreifen bekannt, bei denen diese Umhüllung nur im Kontaktbereich zur benachbarten Dämmstoffplatte Durchbrechungen aufweist (Merkmal 1.5 in der geltenden Fassung des Anspruchs 1).

3b. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die nächstkommende Druckschrift DE 198 42 721 A1 (E2) vermittelt dem Fachmann die Lehre, Dämmstoffplatten aus Mineralwolle zur Bildung einer untergreifbaren Transporteinheit zu einem Stapel zu schichten und an der Unterseite dieses mit einer Umhüllung zu versehenden Stapels Auflagerkörper bildende Tragelemente aus Dämmmaterial mit der aufliegenden Dämmstoffplatte zu verkleben, vgl. dort Ansprüche 1 und 19 bis 21 sowie Spalte 4, Zeilen 32 bis 36. Für das dort in den Figuren 7 und 8 gezeigte Ausführungsbeispiel ist eine streifenförmige Ausbildung der Auflagerkörper beschrieben, vgl. Spalte 7, Zeilen 24 bis 28. Die E2 offenbart somit bereits eine die Merkmale 1.1 und 1.4 aufweisende Transportvorrichtung.

Weil die E2 im Kern die Bildung eines selbsthaltenden Stapels von Dämmstoffplatten durch ein die Platten miteinander durch ein Adhäsion erzeugendes Verbindungselement behandelt (vgl. den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 dort), erkennt der Fachmann in der dort als Weiterbildung nach dem Anspruch 28 und insoweit ergänzend vorgeschlagenen Folienumhüllung -vgl. auch Spalte 5, Zeilen 4 bis 6 -eine Maßnahme zum Schutz vor Witterungseinflüssen für den Transport und die Lagerung auf der Baustelle, worauf in dieser Druckschrift auch hingewiesen ist, vgl. hierzu Spalte 1, Zeilen 14 bis 17.

Auch dort sollen die "wesentlichen Bestandteile der Verpackung ebenfalls zu Dämmzwecken verwendet werden können" -vgl. Spalte 2, Zeilen 34 bis 46 -was jedenfalls dann möglich ist, wenn die Auflagerkörper "aus dem gleichen Material wie die Dämmstoffplatten (...) bestehen" (vgl. Spalte 6, Zeilen 25 bis 29). Daher schließt der Fachmann aus den Angaben zu möglichen Umhüllungen der Bestandteile "Dämmstoffplatten und/oder die Trägereinrichtung" der Transporteinheit in den Ansprüchen 28 oder 30 in E2, vgl. auch Spalte 5, Zeilen 6 bis 10, demnach hierfür eine Folie "in Wicklungen um die Dämmstoffplatten und/oder die Tragelemente geführt werden soll", auch auf die Variante einer gesonderten Umhüllung lediglich für die Tragelemente -neben einer schützenden Umwicklung des Stapels von Dämmstoffplatten für sich oder einer gemeinsamen Umwicklung der Einheit aus Stapel und Auflagerkörpern. Mithin geht aus E2 auch das Merkmal 1.2 hervor.

Eine Anregung zum Vorsehen von Durchbrechungen gemäß Merkmal 1.5 ergibt sich allerdings hieraus nicht -zumal der Fachmann wegen des angestrebten Witterungsschutzschutzes (vgl. a. a. O.) hiervon abgehalten war. Erst recht kann diese Entgegenhaltung keine Anregung auf das in Kombination beanspruchte Merkmal vermitteln, diese Durchbrechungen nur im Kontaktbereich zur benachbarten Dämmstoffplatte in der Umhüllung vorzusehen. Denn Hinweise, dass eine solche Maßnahme Vorteile aufgrund einer Durchlüftung bzw. Vermeidung von Kondenswasser bieten könnte, lassen sich dieser Entgegenhaltung nicht entnehmen.

Im Übrigen ergeben sich aus E2 auch keine Anregungen zu einer Verklebung mittels vereinzelter Klebepunkte entsprechend Merkmal M1.3. Denn zur Verklebung der Tragelemente mit der auf ihnen auflastenden Dämmstoffplatte schlägt die E2 die Befestigung über eine Kleberschicht, ggf. unter Verwendung von Folien als Trägermaterial und somit eine flächige Ausbildung der Klebeverbindung vor (vgl. Spalte 4, Zeilen 48 bis 51 und Spalte 6, Zeilen 64 bis 66).

Ähnliches gilt für die in E3 beschriebene Transporteinheit, die eine Verbindung der aus Dämmmaterial bestehenden Auflagekörper mittels einer den Stapel von Dämmstoffplatten und die Auflagekörper gemeinsam umgebenden Folie in einer Anordnung lehrt, bei der die Unterseite der Auflagerkörper gegen Eindringen von Wasser geschützt ist, vgl. dort Anspruch 1 und Spalte 3, Zeilen 40 bis 55 im Zusammenhang mit Figur 2. Dort ist ebenfalls die allseitige Umhüllung der Auflagerkörper mittels einer Folie vorgeschlagen, vgl. dort Anspruch 18 und Spalte 4, Zeilen 56 bis 64. Die E3 lehrt als Alternative zudem das oberflächliche Imprägnieren oder Behandeln der zu Dämmzwecken weiterverwendbaren Auflagekörper mittels wasserabweisenden Mitteln, vgl. Spalte 5, Zeilen 41 bis 64. Mithin lassen sich auch dieser Entgegenhaltung keine Anregungen entnehmen, eine Umhüllung mit Durchbrechungen für die Dämmstoffstreifen vorzusehen und diese darüber hinaus mittels vereinzelter Klebepunkte am Dämmstoffplattenstapel zu verkleben.

Aus der Entgegenhaltung E5 geht zwar ein mit Durchbrechungen in Form von Löchern versehener Verpackungsfilm zur Bildung von Transporteinheiten durch die gemeinsame Umhüllung von Produkten auf einer Palette hervor -vgl. dort Anspruch 1 sowie Absätze [0020] und [0025] im Zusammenhang mit der Figur 1. Gemäß deren Lehre soll der perforierte Verpackungsfilm durch Sicherstellung einer Ventilation eine Überhitzung so verpackter Lebensmittel vermeiden -vgl. Absatz [0005]. Ein Schutz gegen Eindringen von Feuchtigkeit ist dort nicht vorgesehen und mit einem derart vorbereiteten Verpackungsfilm auch nicht möglich; von der Anwendung einer Durchbrechungen aufweisenden Umhüllung zum Schutz von Dämmstoffen vor Witterungseinflüssen war der Fachmann daher abgehalten.

Aber selbst wenn der Fachmann Durchbrechungen in der Umhüllung von Dämmstoff zur Erzielung einer Durchlüftung in Betracht ziehen würde, wäre er nicht bei der beanspruchten Transporteinheit. Hierzu müssten die Durchbrechungen gemäß Merkmal 1.5 ausschließlich im Kontaktbereich zu aufliegenden weiteren Elementen der Transporteinheit vorgesehen werden. Anregungen in diese Richtung lassen sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen, vielmehr würde der Fachmann bei Bedarf auf die in E3 a. a. O. angegebenen, vom hier Beanspruchten wegführenden Alternativen zum Schutz der Auflagekörper zurückgreifen, die eine Durchlüftung auf andere Weise sicherstellen. Somit führt auch eine gemeinsame Betrachtung der Druckschriften E2, E3 und E5 nicht zur beanspruchten Transporteinheit.

Die in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Patentierungsvoraussetzung zugrunde liegender erfinderischer Tätigkeit noch erörterte Druckschrift E1 wie die im Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschrift E6 kommen dem vorliegend beanspruchten Gegenstand nicht näher.

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist somit gewährbar.

4. Die Unteransprüche 2 bis 5 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und können sich diesem anschließen.

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BPatG:
Beschluss v. 02.07.2009
Az: 12 W (pat) 45/04


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