Landgericht Hamburg:
Urteil vom 15. März 2011
Aktenzeichen: 312 O 312/10

(LG Hamburg: Urteil v. 15.03.2011, Az.: 312 O 312/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. März 2011 (Aktenzeichen 312 O 312/10) wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte betreibt eine internationale Schnellrestaurantkette mit vier Schnellrestaurants in Hamburg. Der Kläger behauptet, dass in diesen Restaurants im November und Dezember 2009 keine Preisverzeichnisse mit den wesentlichen Getränken angebracht waren. Der Kläger hat die Beklagte unter den Geschäftsadressen abgemahnt und behauptet, dass die Beklagte passiv legitimiert sei. Er ist der Auffassung, dass es sich bei den Schnellrestaurants um Gaststätten im Sinne des Gesetzes handelt und dass das Fehlen der Preisverzeichnisse gegen das Gesetz verstößt. Die Beklagte bestreitet die Passivlegitimation und behauptet, dass die Restaurants von einer separaten juristischen Person betrieben werden. Sie ist der Meinung, dass die Klage unbegründet ist, da die Preisverzeichnisse vorhanden waren und die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt wurden. Das Gericht urteilte, dass die Schnellrestaurants keine Gaststätten im Sinne des Gesetzes sind und daher nicht zur Aushangpflicht verpflichtet sind. Daher werden die Unterlassungsklage und der Zahlungsantrag des Klägers abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hamburg: Urteil v. 15.03.2011, Az: 312 O 312/10


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt eine internationale Schnellrestaurantkette.

In den streitgegenständlichen vier Hamburger Schnellrestaurants der Schnellrestaurantkette ... (im Folgenden auch: "...") werden Speisen und Getränke verkauft, eine Bedienung an den Tischen findet nicht statt.

Der Kläger behauptet, im November und Dezember 2009 seien an vier Hamburger Standorten der Schnellrestaurantkette ... ( ..., ... und ...) keine Preisverzeichnisse mit den wesentlichen in den Schnellrestaurants angebotenen Getränken angebracht gewesen.

Der Kläger hat die Beklagte unter den vier Geschäftsadressen abgemahnt (Anlagen K 2 bis K 5). Mit Email vom 9.12.2009 schrieb Herr ... im Namen der der Klägerin ..., dass ein 1,5 m x 1,5 m großes Preisverzeichnis vorhanden sei.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei passiv legitimiert, weil sie ausweislich der Anlage K 6 im Gewerberegister genannt sei.

Der Kläger meint, dass die mangelnde Nennung der wesentlichen angebotenen Getränke in den Preisverzeichnissen ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 II 1 PAngV sei. Er meint, dass Schnellrestaurants der streitgegenständlichen Art Gaststätten im Sinne des § 7 II PAngV seien. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 12 I 2 UWG.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnunqshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollstrecken an den Verwaltungsratsmitgliedern

verboten

eine Gaststätte zu betreiben, ohne neben dem Eingang der Gaststätte ein Preisverzeichnis, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Getränke ersichtlich sind, anzubringen;

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 624,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet nicht passiv legitimiert zu sein. Die vier in der Klage benannten Restaurants würden seit dem 1.9.2008 nicht von der Beklagten, sondern von der ... betrieben, die Franchisenehmerin der Beklagten, aber eine eigene juristische Person sei. Dies ergebe sich aus den Franchiseverträgen Anlagen B 6 (...), 7 (...) und 8 (...). Die dort als Franchisegeberin genannte ... Restaurants International ... sei die Muttergesellschaft der Beklagten. Innerhalb des Konzerns sei die Firma ... Restaurant ... allein berechtigt, Dritten das Recht zur Nutzung des ... Restaurantsystems, des Systemeigentums und der Marke ... zu gewähren. Aus den Anlagen B 9, B 10 und B 11, Fotographien vom Eingangsbereich der Restaurants ... sei ersichtlich, dass auch Getränkepreise angegeben gewesen seien. Vor allen vier Restaurants befänden sich Preisverzeichnisse mit den wesentlichen Speisen und Getränken. Die Tafel vor dem Restaurant ... in ... sei 1,5 m x 1,5 m groß (Anlagen B 1- B4). Dort seien unten links unter "Drinks" auch die wesentlichen Getränke aufgeführt. Zusätzlich sei an der Eingangstür des Restaurants von innen eine Preisliste an die Glasscheibe geklebt, auf der ebenfalls die "Drinks" aufgeführt seien (Anlage B 5). Genauso verhalte es sich in den Restaurants ... und ... . Am Restaurant ... finde sich eine großflächige Preisliste, die die Preise sämtlicher angebotener Getränke enthalte, in einer Glasscheibe unmittelbar neben der Eingangstür. Die Preisauszeichnung finde so seit der Eröffnung der Restaurants statt, insbesondere am 15.11., 25.11. und 26.11.2009 sei eine solche Preisauszeichnung vorhanden gewesen.

Die Beklagte meint, dass die Klage unbegründet sei, weil die Erfordernisse des § 7 II PAngV erfüllt gewesen seien. Außerdem seien Fastfood-Restaurants wie die ... Restaurants keine Gaststätten im Sinne des § 7 II PAngV. Schließlich sei die Verfolgung etwaiger Verstöße der vorliegend beanstandeten Art nicht im Interesse der Allgemeinheit und die Verstöße seien auch nicht spürbar i.S.d. § 3 UWG.

Der Kläger hat der ... den Streit verkündet.

Der Kläger hat replizierend behauptet, dass die auf Anlage B 1 sichtbaren Preisverzeichnisse mit denen als Anlagen B 2 - B 4 vorgelegten Nahaufnahmen von Preisverzeichnissen nicht identisch seien. Tatsächlich enthalte das aus den Anlagen B 1 und B 2 ersichtliche Preisverzeichnis des Restaurants ... kein Preisverzeichnis für Getränke. Auch am Eingangsbereich sei zum Zeitpunkt der Kontrolle ein solches Schild nicht angebracht gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Es kann dahin stehen, ob die Beklagte passiv legitimiert ist und ob unter der Adresse ... ein Schnellrestaurant betrieben wird oder sich nur der Sitz der streitverkündeten ... befindet. Es kann auch dahin stehen, ob die vorhandenen Preisauszeichnungstafeln vollständig im Sinne des § 7 II PAngV waren.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 II PAngV i.V.m. § 4 UKlG und dementsprechend auch der Kostenerstattungsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil ein Fall des § 7 II PAngV auch nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben ist.

Die Schnellrestaurants der Beklagten sind keine Gaststätten im Sinne des § 7 I PAngV, sondern nur ähnliche Betriebe im Sinne des § 7 I PAngV. Für die ähnlichen Betriebe gilt die Aushangpflicht nach § 7 II PAngV aber nicht.

Gaststätten sind in Anlehnung an § 1 I GaststättenG alle Geschäftsbetriebe, die im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, sofern der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen kreisen zugänglich ist (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 7 PAngV, Rz. 2). Ähnliche Betriebe sind solche, in denen Speisen und Getränke zum Verzehr angeboten werden, die Gäste sich aber selbst bedienen müssen oder nur an Theke oder am Ladentisch bedient werden. Ähnliche Betriebe sind demnach Kioske, Imbissbuden, Kaffeeausschankbetriebe in Kaffeegeschäften oder Fast-Food-Restaurants (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 7 PAngV, Rz. 2; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 7 PAngV Rz. 1).

Die ähnlichen Betriebe sind im Gegensatz zu den Gaststätten in § 7 II PAngV nicht genannt, die Pflicht, ein Preisverzeichnis neben dem Eingang aufzuhängen besteht demnach für die ähnlichen Betriebe im Gegensatz zu den Gaststätten nicht (vgl. auch: Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 7 PAngV, Rz. 4 f.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 7 PAngV Rz. 5). Diese Bewertung widerspricht auch nicht der Definition des § 1 Gaststättengesetz. Dessen Absatz 1 lautet unter der Überschrift "Gaststättengewerbe":

Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder

2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

3. (weggefallen)

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Sowohl die Gaststätten als auch die ähnlichen Betriebe im Sinne des § 7 PAngV gehören danach zum Gaststättengewerbe und unterfallen auch gemäß § 25 Gaststättengesetz dessen Anwendungsbereich. § 7 PAngV unterscheidet im Gegensatz zum Gaststättengesetz aber zwischen Gaststätten und ähnlichen Betrieben (vgl. auch Urteil der Kammer vom 1.1.2011, Az. 312 O 272/10).

Die Restaurantbetreiberin müsste vorliegend daher allenfalls die Vorgaben von § 7 I PAngV erfüllen. Dass sie dies nicht getan hätte, ist nicht vorgetragen worden.

Auch der geltend gemachte Zahlungsantrag ist demnach unbegründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 15.03.2011
Az: 312 O 312/10


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