Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. Juli 2003
Aktenzeichen: 26 C 3403/03

(AG Düsseldorf: Urteil v. 25.07.2003, Az.: 26 C 3403/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 25. Juli 2003 (Aktenzeichen 26 C 3403/03) entschieden, dass die Klage abgewiesen wird und der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Der Richter X gab dieses Urteil nach einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2003 bekannt. Die Entscheidung kann vorläufig vollstreckt werden. Es wird auf die Darstellung eines Tatbestandes verzichtet, da gegen das Urteil kein Rechtsmittel möglich ist.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Anwaltskosten in Höhe von 287,10 EUR gegen die Beklagte hat. Gemäß § 1 VVG in Verbindung mit dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ist die Beklagte nur verpflichtet, dem Kläger die Kosten der anwaltlichen Vertretung in der Strafsache/Bußgeldsache im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 15.02.2002 zu erstatten. Allerdings sind keine Gebühren entstanden, die über den bereits von der Beklagten regulierten Betrag von 777,20 EUR hinausgehen.

Für die Strafsache, die mit einer vorläufigen Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO und Abgabe an die Verwaltungsbehörde endete, ist keine volle Gebühr gemäß §§ 84 Abs. 2, 83 Abs. 1 BRAGO entstanden. Bei der einzigen in Betracht kommenden Bestimmung, § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO, erhält der Rechtsanwalt nur die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Da die Sache zur weiteren Prüfung der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Relevanz an die Verwaltungsbehörde abgegeben wurde, ist § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO nicht anwendbar. Das Gericht folgt in dieser Frage der vorgelegten Rechtsprechung des Amtsgerichts Düsseldorf (ZfS 2000, S. 220).

Für das Ermittlungsverfahren und das nachfolgende Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde ist nur eine (einheitliche) Vorverfahrensgebühr gemäß § 84 Abs. 1 BRAGO angefallen. Die Beklagte hat diese mit 300,00 EUR abgerechnet, was über der hälftigen Mittelgebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (177,50 EUR) liegt. Die volle Gebühr gemäß § 83 Abs. 1 BRAGO für die Teilnahme des Anwalts an der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren sowie die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 15,00 EUR hat die Beklagte bereits gezahlt. Eine zweite Pauschale ist nicht zu ersetzen. Die Mehrwertsteuer auf diese Positionen in Höhe von 107,20 EUR hat die Beklagte ebenfalls gezahlt, daher besteht kein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers.

Die ursprünglich zusätzlich geltend gemachte Aktenversendungspauschale von 8,00 EUR ist nicht mehr Gegenstand der Entscheidung, da die Beklagte im Termin bestätigt hat, diesen Betrag bereits gezahlt zu haben und der Kläger daraufhin die Klage zurückgenommen hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert beläuft sich bis 300,00 EUR.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AG Düsseldorf: Urteil v. 25.07.2003, Az: 26 C 3403/03


Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2003

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Anwaltskosten in Höhe von 287,10 EUR gegen die Beklagte. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten der anwaltlichen Vertretung in der Strafsache/Bußgeldsache im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15.02.2002 gemäß § 1 VVG i.V.m. dem Rechtsschutzversicherugsvertrag in Höhe der angefallenen gesetzlichen Gebühren zu erstatten. Gebühren, die über den von der Beklagten bereits regulierten Betrag von 777,20 EUR hinausgehen, sind jedoch nicht entstanden.

Für die Strafsache, die mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO bei gleichzeitiger Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten endete, ist eine volle Gebühr gemäß §§ 84 Abs. 2, 83 Abs. 1 BRAGO nicht entstanden. Die Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO sind nicht erfüllt. Danach erhält der Rechtsanwalt, durch dessen Mitwirkung einer Hauptverhandlung entbehrlich wird, die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Zwar ist das Verfahren, soweit es eine Straftat betraf, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Jedoch ist die Angelegenheit damit nicht insgesamt endgültig erledigt worden, worauf aber § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO gerade abzielt. Denn die Sache ist zur weiteren Prüfung der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Relevanz desselben Lebenssachverhaltes an die Verwaltungsbehörde abgegeben worden. In einem solchen Fall ist § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO nicht anwendbar. Das Gericht verweist insoweit auf die von der Beklagten vorgelegte Rechtsprechung des Amtsgerichts Düsseldorf, ZfS 2000, S. 220 m.w.N., der das erkennende Gericht im vorliegenden Fall folgt.

Für die anwaltliche Vertretung im Ermittlungsverfahren ist deshalb nur eine Vorverfahrensgebühr gemäß § 84 Abs. 1 BRAGO in Höhe der Hälfte einer Gebühr nach § 83 Abs. 1 BRAGO angefallen. Für die Vertretung vor der Verwaltungsbehörde ist eine weitere Vorverfahrensgebühr nicht angefallen. Die Tätigkeit des Anwalts im staatanwaltlichen Ermittlungsverfahren und im anschließenden Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde stellt sich nämlich gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 13 Abs. 2 BRAGO dar (vgl. AG Düsseldorf, a.a.O.). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nach eigenem Vortrag das Mandat zunächst für die Strafsache erteilt haben will und erst nach Einstellung und Abgabe an die Verwaltungsbehörde den Auftrag für das Bußgeldverfahren erteilt haben will. Auch wenn hier zwei Aufträge vorgelegen haben sollten, ändert dies nichts daran, dass eine Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 BRAGO vorlag. Auf das formale Kriterium, ob einer oder mehrere Aufträge erteilt worden sind, kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich für die Frage, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, ist vielmehr der sachliche Zusammenhang. Dies wird deutlich aus § 13 Abs. 5 BRAGO. Danach erhält der Rechtsanwalt, wird er, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, in derselben Angelegenheit beauftragt weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre.

Für das Ermittlungsverfahren und das nachfolgende Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde ist demnach eine (einheitliche) Vorverfahrensgebühr (§ 84 Abs. 1 BRAGO) angefallen. Diese ist von der Beklagten mit 300,00 EUR abgerechnet worden. Dies ist nicht zu beanstanden, liegt diese Zahlung doch weit oberhalb der hälftigen Mittelgebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (177,50 EUR). Die darüber hinaus entstandene volle Gebühr für die Teilnahme des Anwalts an der Hauptverhandlung im OWI-Verfahren gemäß § 83 Abs. 1 BRAGO hat die Beklagte in der geltend gemachten Höhe einer vollen Mittelgebühr (355,00 EUR) gezahlt. Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 15,00 EUR gemäß § 26 BRAGO hat die Beklagte gleichfalls erstattet. Eine zweite Pauschale hat die Beklagte nicht zu ersetzen. Die Pauschale kann für das Ermittlungs- und das Bußgeldverfahren insgesamt nur einmal geltend gemacht werden, weil, wie oben ausgeführt, dieselbe Angelegenheit betroffen ist.

Da die Beklagte auch die Mehrwertsteuer auf die o.g. Positionen in Höhe von 107,20 EUR gezahlt hat, ist ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers nicht gegeben.

Die ursprünglich zusätzlich geltend gemachte Aktenversendungspauschale von 8,00 EUR ist nicht mehr Gegenstand der Entscheidung. Insoweit hat der Kläger, nachdem die Beklagte im Termin versichert hat, diesen Betrag gezahlt zu haben, die Klage zurückgenommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,269, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: bis 300,00 EUR.






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