Sozialgericht Cottbus:
Beschluss vom 17. August 2011
Aktenzeichen: S 30 SF 214/11 E

(SG Cottbus: Beschluss v. 17.08.2011, Az.: S 30 SF 214/11 E)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Gerichtsentscheidung betrifft eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Im Rahmen des Untätigkeitsklageverfahrens wurde Klage erhoben und der begehrte Bescheid wurde nach Erteilung für erledigt erklärt. Der Beklagte stellte den Antrag, die Höhe der Kosten festzusetzen. Der Urkundsbeamte setzte daraufhin die Kosten auf 148,75 Euro fest. Der Beklagte erhob daraufhin eine Erinnerung gegen diesen Beschluss.

Das Gericht entschied, dass die Erinnerung zulässig ist und dass der Beklagte ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind anwendbar und die Gebühren wurden wie folgt festgesetzt: Verfahrensgebühr in Höhe von 40,00 Euro, Auslagenpauschale von 8,00 Euro, Umsatzsteuer von 9,12 Euro, insgesamt also 57,12 Euro. Es wurde festgestellt, dass weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr angefallen ist.

Die Kammer entschied außerdem, dass die Höhe der Gebühren angemessen ist und dass der Fachanwaltsstatus des Anwalts keine Auswirkungen auf die Gebühren hat. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Kanzlei können nicht berücksichtigt werden. Schließlich wurde festgestellt, dass das Erinnerungsverfahren eine eigenständige Angelegenheit ist und dass eine Kostenentscheidung auch für dieses Verfahren getroffen werden muss. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wurden auf insgesamt 57,12 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

SG Cottbus: Beschluss v. 17.08.2011, Az: S 30 SF 214/11 E


1.) Bei Erlass eines begehrten Bescheides im Rahmen des Untätigkeitsklageverfahrens fällt keine Terminsgebühr an, sofern nicht tatsächlich ein Termin durchgeführt wurde. Auch eine Erledigungsgebühr fällt nicht an.

2.) Die Fachanwaltsqualifikation eines/einer Bevollmächtigten wirkt sich weder gebührenerhöhend noch gebührenvermindernd aus.

3.) Der Umstand, dass eine Kanzlei ggf. in wirtschaftliche Not gerät, ist nach § 14 RVG nicht berücksichtigungsfähig.

4.) Das Erinnerungsverfahren stellt nach § 18 Nr. 5 RVG eine eigenständige Angelegenheit dar, für die nach § 193 SGG eine eigene Kostenentscheidung zu erfolgen hat.

Tenor

1.) Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Cottbus vom 24. Mai 2011 abgeändert.

2.) Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Verfahren sind auf insgesamt 57,12 Euro festzusetzen.

3.) Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Erinnerungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Anfall und die Billigkeit der Höhe einer Terminsgebühr und einer Erledigungsgebühr im Rahmen eines Untätigkeitsklageverfahrens. Des Weiteren steht die Billigkeit der Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr im Streit.

Im Rahmen des Untätigkeitsklageverfahrens wurde unter dem 5. November 2011 Klage erhoben. Diese wurde unter dem 22. November nach der Erteilung des begehrten Bescheides für erledigt erklärt. Der begehrte Bescheid wurde unter dem 16. November an die Bevollmächtigte versendet. Unter dem 16. November erging auch die Aufforderung an den Beklagten zur Klage Stellung zu nehmen. Weiterer Schriftwechsel erfolgte in der Hauptsache nicht. Der Beklagte gab ein Kostengrundanerkenntnis ab.

Der Beklagte stellte den Antrag die Kosten der Höhe nach durch Beschluss fest zu setzen und stellte dabei die €Höhe der Kosten in das Ermessen des Gerichts€. In seinem Antrag trug der Beklagte seine Argumente für die Bewertung der Sachlage auf knapp 3 Seiten vor, stellte aber keine konkrete Summe in den Raum.

Der Urkundsbeamte setzte sodann mit Beschluss vom 24. Mai 2011 die Kosten des Verfahrens auf insgesamt 148,75 Euro fest. Der Beschluss wurde dem Beklagten unter dem 27. Juni 2011 bekannt gegeben

Der Beklagte hat unter dem 13. Juli 2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Gericht angerufen.

Eine Anschlusserinnerung wurde nicht eingelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Erinnerung sei rechtsmissbräuchlich eingelegt worden. Der Beklagte habe wegen der Beantragung der Kostenhöhe im Ermessen des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis jetzt gegen die erfolgte Festsetzung vorzugehen. In der Sache seinen aber zumindest die festgesetzten Gebühren in Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich schon existenzbedrohend niedrig und würden dazu führen, dass die Bevollmächtigte der Klägerin wohl bald selber auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen wäre. Schließlich werde aber auch der Fachanwaltsstatus der Bevollmächtigten rechtswidrig nicht gewürdigt.

Die Kammer hat den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt.

II.

1.

Die Erinnerung ist zulässig. Nach § 197 Absatz 2, in Verbindung mit § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten das Gericht angerufen werden. Das statthafte Rechtsmittel ist daher die Erinnerung. Es ergibt sich zwar keine ausdrückliche Verweisung auf § 178 SGG, diese ergibt sich aber aus der Systematik des SGG und dem Wortlaut des § 178 SGG. Die Erinnerungsfrist von einem Monat ist gewahrt. Die Erinnerung ist schriftlich erhoben worden.

Die Erinnerung ist auch nicht verwirkt oder aus anderen Gründen unzulässig erhoben worden. Insbesondere hat der Beklagte auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insofern kann der Bevollmächtigten der Klägerin nicht gefolgt werden, dass durch die Beantragung der Festsetzung der Höhe der Kosten der Beklagte sich später nicht mit einer Erinnerung gegen die dann festgesetzten Kosten wenden dürfte. Zwar ist zuzustimmen, dass der Beklagte hier durch eine fehlende Nennung eigener Vorstellungen zur Kostenhöhe verfahrensrechtlich nicht die geschickteste Methode gewählt hat, andererseits folgt daraus weder ein Verzicht auf ein Rechtsmittel, noch in einer anderen Weise eine Bindung an die Kostenfestsetzung durch das Gericht. Der Beklagte hatte insofern in dem Kostenfestsetzungsantrag keine Summe angegeben, aber sich mit den Kriterien des § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) auseinandergesetzt. Wenn der Urkundsbeamte dann eine Kostenfestsetzung beschließt, die nach Auffassung des Beklagten seine Wertung der Kriterien des § 14 RVG falsch vornimmt, dann kann dem Beklagten das Recht gegen diese €Fehlgewichtung€ vorzugehen nicht abgesprochen werden, weil dieser keine eigene Gesamtsumme genannt hat.

Die Gebührenvorschriften des VV RVG sind nach dem RVG anwendbar. Nach der Übergangsvorschrift des § 60 Absatz 1 RVG ist das RVG anzuwenden, wenn die unbedingte Auftragserteilung ab dem 1. Juli 2004 erfolgte. Ausweislich der Vollmacht ist der Bevollmächtigte, nach dem 1. Juli 2004 beauftragt worden. Eine Anwendung der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsvergütungsordnung (BRAGO) scheidet daher aus.

2.

Streitgegenständlich sind der Anfall und die Billigkeit der Höhe einer Terminsgebühr und einer Erledigungsgebühr, sowie die Billigkeit der Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr. Mangels Anschlusserinnerung ist eine Abweichung vom festgesetzten Gesamtbetrag zu Lasten des Beklagten nicht möglich (Verbot der sog. reformatio in peius).

Die Gebühren sind hier wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr ( VV RVG 3102) 40,00 Euro Auslagenpauschale (VV RVG 7002) 8,00 Euro Umsatzsteuer; 19 % (VV RVG 7008) 9,12 Euro Gesamtsumme 57,12 Euroa

Weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr sind angefallen. Ein Termin wurde nicht durchgeführt.

Die €fiktive€ Terminsgebühr fällt nach VV RVG 3106 an wenn

1.) bei vorgeschriebener mündlicher Verhandlung im Einverständnis der €Parteien€ (richtigerweise: der Beteiligten) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

2.) durch Gerichtsbescheid entschieden wird,

3.) das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Das Verfahren endete durch Erledigungserklärung nach Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides. Die VV RVG 3106 ist nach ihrem Wortlaut auszulegen und nicht analogiefähig. Der Gesetzgeber hat in VV RVG 3106 abschließend die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr aufgeführt. Eine Auslegung der Vorschrift ist auf Grund des eindeutigen Wortlautes nicht geboten. Eine Analogie ist ebenfalls nicht geboten, da keine Regelungslücke erkennbar ist. Mit der Schaffung des Gebührenkatalogs des RVG hat der Gesetzgeber viel eher klar gestellt welche Tätigkeiten welche Gebühren nach sich ziehen sollen. Tätigkeiten, oder Umstände die in dem Gebührenkatalog nicht erwähnt sind finden daher keine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Gebühren. Die Kammer schließt sich damit ausdrücklich nicht der bisherigen Rechtsprechung der 14. und 27. Kammer des Sozialgerichts Cottbus (hier insbesondere die bei juris veröffentlichte Entscheidung S 27 SF 87/09 E) an. Diese Rechtsprechung verkennt den abschließenden Charakter des Gebührenkataloges zum RVG.

Die Gebühr ist auch nicht nach VV RVG 3106 Nr. 3 entstanden. Die Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr wäre ein Anerkenntnis. Dieses Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung die den Anforderungen an eine Prozesshandlung genügen muss (vgl. Meyer-Ladewig SGG, 9. Aufl. § 101 Rn 20), woran es beim einfachen Erlass des begehrten Bescheides schon fehlt.

Eine Gebühr nach VV RVG 1006 ist nicht entstanden.

Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach den VV RVG 1000ff. setzt eine kausale Mitwirkung des Rechtsanwaltes zur Erledigung des Rechtsstreits voraus. Tätigkeiten, die ohnehin vom Anwalt im Verfahren verlangt werden (wie z.B. die Teilnahme und Mitwirkung an einer mündlichen Verhandlung, oder einem Erörterungstermin), können daher nicht als besonderes Hinwirken auf eine €unstreitige€ Erledigung gewertet werden. Es ist insofern maßgeblich, dass das besondere Bemühen des Anwaltes zu einer Situation ähnlich der beim Abschluss eines Vergleiches führt (vgl. dazu auch SG Berlin S 164 SF 118/09), nur so werden Sinn und Zweck der VV RVG 1002ff, sowie 1005ff. richtig erfasst. Ein solches Bemühen ist hier weder erkennbar, noch in sonst einer Form substantiiert dargetan worden. Das Verfahren endete zwar durch den Erlass des begehrten Bescheides durch die Erinnerungsgegnerin. Ein Erlassen des begehrten Bescheides kann die Erledigungsgebühr nach VV RVG 1006 aber nicht auslösen. Der Anwalt hat in der vorliegenden Konstellation außer der Klageerhebung überhaupt nichts dazu beigetragen das der Rechtsstreit unstreitig erledigt wird. Die bloße Klageerhebung ist allerdings kein besonderes Bemühen des Anwaltes um eine unstreitige Erledigung, ganz im Gegenteil, sie ist der bloße Beginn des streitigen Verfahrens.

b

Die Höhe der Gebühren bemisst sich in Verfahren nach den §§ 3, 14 RVG als Betragsrahmensgebühren. Nach § 14 RVG sind dabei die Gebühren zu ersetzen, die ihrer Höhe nach billig sind. Eine unbillige Gebühr ist von einem Dritten nicht zu ersetzen. Dritter im Sinne des § 14 Absatz 1 S. 4 RVG ist in der Regel der unterlegene Prozessgegner (vgl. Rick in AnwaltKommentar RVG, 4. Aufl. § 14 Rn 79). Grundsätzlich gilt die Mittelgebühr als billig. Diese ist in aller Regel nicht gesondert zu begründen (vgl. Rick aaO Rn 61 und 72).

Bei der Beurteilung der Billigkeit sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und letztlich, wegen § 14 Absatz 1 S. 2, das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen.

Die Untätigkeitsklage ist, was Umfang und Schwierigkeit angeht, das einfachste Verfahren welches das SGG kennt. Dem Anwalt obliegt in aller Regel nur die Prüfung einer 6, bzw. 3 Monatsfrist und die Prüfung eines wichtigen Grundes für die verzögerte Entscheidung in der Sache.

In Fällen der Untätigkeitsklage die sich auf die vorgenannten Punkte beschränkt und zu der keine weiteren prozessualen Besonderheiten hinzutreten ist daher grundsätzlich von der dreifachen Mindestgebühr der VV RVG 3102 auszugehen. In Abkehr ihrer bisherigen Rechtsprechung geht die Kammer nicht mehr länger davon aus das die VV RVG 3103 Anwendung finden kann. Selbst wenn der Anwalt im Widerspruchsverfahren selbst tätig war für welches er nun die Untätigkeit rügt, kann die VV RVG 3103 (im Übrigen ebenso 2401) keine Anwendung finden. Mit der Gebührenabsenkung des VV RVG 3103 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Klageverfahren ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Dies kann im Falle der Untätigkeitsklage nicht der Fall sein, weil das Verwaltungsverfahren und das Untätigkeitsklageverfahren nicht aufeinander aufbauen, sondern viel mehr parallel zueinander verlaufen. Die Untätigkeitsklage stellt ein Rechtsmittel ganz eigener Art dar, die nur zu dem Erlass eines Bescheides führen soll, aber schon inhaltlich nicht auf dem Verwaltungsverfahren aufbauen kann, da, anders als nach der VwGO, die Untätigkeitsklage nach dem SGG eine reine Bescheidungsklage (echte Untätigkeitsklage) darstellt.

Grundsätzlich entsteht damit im Untätigkeitsklageverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 120,00 Euro. Das vorliegende Verfahren ist selbst für eine Untätigkeitsklage noch weit unterdurchschnittlich. Ein einfacher und weniger umfangreich gelagertes Verfahren ist nicht mehr ersichtlich. Das Verfahren bietet keinerlei Handhabe überhaupt über die Mindestgebühr hinaus zu gehen. Weder ist eine besondere wirtschaftliche Bedeutung erkennbar, noch war das Verfahren in rechtlicher, oder tatsächlicher Hinsicht irgendwie anspruchsvoll. Die Argumentation der Bevollmächtigten, als Fachanwältin für Sozialrecht stehe ihr grundsätzlich eine höhere Gebühr zu als einem Anwalt der in besagtem Rechtsgebiet keine Fachanwaltsqualifikation besitzt, überzeugt nicht (so auch schon AG München RVGreport 2007, 23=AnwBl. 2007, 90). Abzustellen ist im Rahmen des § 14 RVG auf sie Sicht eines sog. Allgemeinanwalts. Wenn die Bevollmächtigte hier ihre eigene fachliche Qualifikation hervorhebt, so wäre damit allerdings auch verbunden, dass ihr wegen der höheren Qualifikation die Sozialrechtssachen leichter von der Hand gehen müssten, so dass sich ihr persönlicher Aufwand verringern würde, was wiederum ihren vermeintlichen höheren Gebührenanspruch wegen der höheren Qualifikation kompensieren würde. Eine höhere Festsetzung wäre unter diesen Umständen unbillig. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die Einlassung der Bevollmächtigten, sie und die Mitarbeiter ihrer Kanzlei werden bei der geringen Anerkennung der juristischen Tätigkeit der Bevollmächtigten und der damit verbundenen geringen Gebühren, selber Anträge für Leistungen nach dem SGB II stellen müssen. Die wirtschaftlichen Fähigkeiten einer Kanzlei sind kein Maßstab im Sinne des § 14 RVG.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hat hier eine Kostenentscheidung zu treffen, da nach § 193 SGG sämtliche außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ersetzt werden können. Dazu gehört auch eine mögliche Gebühr des Anwaltes für das Betreiben des Erinnerungsverfahrens.

Das Erinnerungsverfahren stellt im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 RVG dar, für das dem Mandanten weitere (Rechtsanwalts)kosten entstehen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen L 2 B 40/04 vom 15. 09. 2005, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz L 6 B 221/06 vom 30. 11. 2006 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; nach Nr. 3501 VV RVG werden Beschwerde und Erinnerung gleich gestellt, so auch Rohwer-Kahlmann SGG 4. Aufl., 42. Lieferung 2004, § 197 Rn 18; Schneider, KostRsp. Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG Lieferung 264, Stand Februar 2007; Schneider Wolf, RVG, 3. Aufl. § 16 Rn 108ff.; Mock/N. Schneider/Wahlen in AnwaltKommentar RVG § 16 Rn 116). Es ist daher eine Kostengrundentscheidung auch für das Erinnerungsverfahren zu treffen (aA VG Regensburg RN 11 S 03.2905 vom 01.07.2005). Die entgegenstehende Auffassung des VG Regensburg ist hingegen abzulehnen. Das VG Regensburg stellt insofern fehlerhaft alleine auf den (offensichtlich fehlerhaften) Wortlaut des Gesetzes ab, wonach nur bei der Erinnerung über die Entscheidung des Rechtspflegers Gebühren nach dem Teil 3 VV RVG als besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 RVG anfallen können. Das VG hätte bei der Auslegung des Wortlauts die Systematik des RVG und des dazugehörenden Gebührenverzeichnisses, sowie die Besonderheiten des SGG beachten müssen (ein anderes Beispiel für ein offensichtliches Redaktionelles Versehen ist die Bezeichnung €Parteien€ (statt Beteiligter) in der VV RVG 3106, welches auch nicht dafür sorgt, dass eine Terminsgebühr nicht entsteht, sondern geflissentlich von allen Beteiligten in Kostenverfahren bislang völlig ignoriert wurde). Das SGG kennt die Person des Rechtspflegers nicht. Trotzdem wird in Nr. 3501 VV RVG ein Gebührentatbestand, ausdrücklich für das sozialgerichtliche Verfahren, für den Rechtsbehelf der Erinnerung statuiert. Es ist daher der Begriff des Rechtspflegers in sozialgerichtlichen Fällen im Sinne des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu verstehen und zu lesen. Dafür sprechen auch jüngste Entscheidungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die, vergleichbar der Sozialgerichtsbarkeit, keinen Rechtspfleger kennt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Fällen der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden, dass auch die Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle andere Angelegenheiten im Sinne des § 18 Nr. 5 RVG sind (BVerwG 4 Kst 1002/07 vom 18.06.2007, sowie 4 Kst 1001/07 vom 21.06.2007).

Diese Entscheidung ist gemäß § 197 Absatz 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar, dies gilt nach § 193 Absatz 3 Nr. 3 SGG auch für die getroffene Kostengrundentscheidung.






SG Cottbus:
Beschluss v. 17.08.2011
Az: S 30 SF 214/11 E


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