Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 111/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke WARP BROTHERS ist unter der Nummer 300 55 497 für

"Bild- und Tonträger aller Art; Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen; Unterhaltung"

in das Register eingetragen worden.

Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke 764 159 WARP, deren Warenverzeichnis lautet:

"Ton- und Videoaufnahmen; Vinylschallplatten; analoge Bänder; analoge Kassetten; Digitaltonbänder; CDs; digitale CDs; Minidisketten; Videokassetten; Laserplatten; CD-ROMs; Computersoftware in Bezug auf Unterhaltung; einschließlich über globale Kommunikationsnetze bereitgestellte Waren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Unterhaltung; Erstellung von Schallplattenlabels; Produktion, Organisation und Bereitstellung von Einrichtungen zur Unterhaltung, für Konzerte, Partys, Raves, Aufführungen, Tanz, Theater, Kino, Vorführungen und Zusammenkünfte; Betrieb von Nachtclubs; Veranstaltung von Spielen und Wettkämpfen; Erziehung, Unterricht und Ausbildung; Dienstleistungen von Verlagen und Musikverlagen; Produktion, Aufzeichnung und Veröffentlichung von Computersoftware und von Audio-, Video- und Multimediaaufzeichnungen und von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Dienstleistungen einer Leihbibliothek; Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 22. März 2002 die Löschung der jüngeren Marke angeordnet und die dagegen eingelegte Erinnerung der Markeninhaberin durch Beschluss vom 25. April 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehe hochgradige Ähnlichkeit bis Identität. Die Widerspruchsmarke sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft; insbesondere sei eine Schwächung etwa wegen eines beschreibenden Bedeutungsgehalts schon deshalb nicht anzunehmen, weil der englischsprachige Begriff "Warp" in Alleinstellung unterschiedlichster Bedeutungen haben könne und nur in Zusammensetzungen, beispielsweise mit "time", eine auf die beanspruchten Produkte zu beziehende Bedeutung annehmen könne. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken bestehe, weil die jüngere Marke durch den Bestandteil "WARP" geprägt werde. Der Zusatz "BROTHERS" werde - nicht zuletzt in dem Marktbereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - häufig verwendet, so dass ihm ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich der normalen Endverbraucher, keinen Herkunftshinweis entnehmen würden. Zumindest aber bestehe die Gefahr, dass die identische Produkte der Inhaberin der jüngeren Marke fälschlich der Widersprechenden zugeordnet würden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Erinnerungsverfahren, in dem sie eine die Marke "Swing Brothers" betreffende Entscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zitiert hatte, ist sie der Ansicht, die Bezeichnung "WARP BROTHERS" stelle eine nicht zu trennende begriffliche Einheit dar, so dass die Marken sich hinlänglich unterschieden.

Dem tritt die Widersprechende entgegen, die unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses weiter ausführt, in der angegriffenen Marke kein untrennbarer Gesamtzusammenhang zwischen den beiden Wortelemente bestehe und die Widerspruchsmarke allein von den Wortbestandteil "WARP" geprägt werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der Akten des Deutschen Patent- und Markenamts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht die Erinnerung gegen den Löschungsbeschluss 22. März 2002 wegen der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs 2 Satz 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.

Der angefochtene Beschluss würdigt - ebenso wie der Löschungsbeschluss vom 22. März 2002 - bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zutreffend die miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) und geht dementsprechend von erheblichen Anforderungen an den Abstand der Marken aus. Bei der mehrteiligen jüngeren Marke wäre eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr zu bejahen, wenn der Gesamteindruck durch den übereinstimmenden Bestandteil "WARP" geprägt würde und der weitere Bestandteil "BROTHERS" demgegenüber weitgehend in den Hintergrund träte. Anders als dies bei einer Wortkombination wie "Swing Brothers" der Fall sein mag, ist "WARP" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, sondern vielmehr normal kennzeichnungskräftig. "BROTHERS" hingegen ist hier ein häufig verwendeter, eine bestehende oder ursprüngliche Firmenform beschreibender Zusatz, dem ein Herkunftshinweis nicht zu entnehmen ist. Dies mag im Show-Bereich anders zu beurteilen sein.

Bei dieser Sachlage bedurfte die Frage einer mittelbaren Verwechslungsgefahr dadurch, dass die Vergleichsmarken zumindest gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, keiner näheren Prüfung.

Anhaltspunkte, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, waren nicht ersichtlich, so dass es bei dem Grundsatz des § 71 Abs 1 MarkenG verbleibt, wonach alle Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben.

Dr. Albrecht Schwarz Dr. van Raden WA






BPatG:
Beschluss v. 24.10.2005
Az: 27 W (pat) 111/05


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