Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 26. April 2005
Aktenzeichen: II-10 WF 6/05

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 26.04.2005, Az.: II-10 WF 6/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 26. April 2005 (Aktenzeichen II-10 WF 6/05) die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.

Der Antragsteller hat gegen die Absetzung der beantragten Vergleichsgebühr Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat diesen Einspruch zu Recht zurückgewiesen. Eine Vergleichsgebühr wird nur ausgelöst, wenn die Parteien eine Vereinbarung treffen, durch die sie den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des Nachgebens beseitigen. Eine vorläufige Lösung des Streits führt noch nicht zu einer Vergleichsgebühr. Im vorliegenden Fall haben die Parteien nur eine Vereinbarung über die weitere Vorgehensweise zur Klärung des streitigen Umgangsrechts getroffen, nicht jedoch über das streitige Rechtsverhältnis selbst, weshalb keine Vergleichsgebühr entstanden ist.

Die Kostenentscheidung begründet das Gericht mit Verweis auf § 56 Abs. 2 Satz 2,3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 26.04.2005, Az: II-10 WF 6/05


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz - Familiengericht - vom 17.12.2004 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss, ist gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig.

Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragstellers gegen die Absetzung der mit Liquidation vom 14.07.2004 zur Festsetzung beantragten Vergleichsgebühr zurückgewiesen. Eine Vergleichsgebühr nach dem hier maßgeblichen § 23 Abs. 1 BRAGO (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) wird nur dann ausgelöst, wenn die Parteien eine Vereinbarung treffen, durch den sie den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Weg gegenseitigen Nachgebens beseitigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 23 Rn. 5 mwN). Soweit ein Vergleich nur eine Zwischenlösung bringt, die für sich noch keine Beilegung des Rechtsstreits oder eines selbständigen Teils davon darstellt, entsteht keine Vergleichsgebühr (vgl. Hartmann, § 23 Rn. 56 mwN). Entsprechend liegt der Fall - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - hier: Die Parteien haben lediglich eine Vereinbarung über die weitere Vorgehensweise zur Klärung des streitigen Umgangsrechts geschlossen, nicht aber über das streitige Rechtsverhältnis selbst, so dass eine Vergleichsgebühr nicht entstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2,3 RVG.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 26.04.2005
Az: II-10 WF 6/05


Link zum Urteil:
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