Der Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 14.6.2013 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900 EUR festgesetzt.
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger ist begründet.
Dem Beklagten sind nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn ohne die infolge der Bezahlung der Klageforderung durch den Beklagten eingetretene Erledigung des Rechtsstreits wäre der Beklagte unterlegen und dann wären ihm auch nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts wären die Kosten des Rechtsstreits nicht wegen eines sofortigen Anerkenntnisses dem Kläger nach § 93 ZPO auferlegt worden, da der Beklagte im Sinne dieser Vorschrift durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hatte.
Eine Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Beklagte, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rn. 3 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Die Vergütung der Kläger war bereits vor Prozessbeginn fällig, insbesondere lag eine Vergütungsberechnung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG vor. Danach ist Voraussetzung der Fälligkeit der Vergütung eine von dem Rechtsanwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung.
Unstreitig hatten die Kläger den von Rechtsanwalt T selbst unterzeichneten, als "Kostenfestsetzungsantrag" bezeichneten Vergütungsfestsetzungsantrag vom 18.2.2013 in dem Verfahren AG Witten 22 F 215/12 beim Amtsgericht Witten eingereicht und ebenso unstreitig hatte in jenem Verfahren der Beklagte eine von Rechtsanwalt T selbst unterzeichnete beglaubigte Abschrift dieses Vergütungsfestsetzungsantrags erhalten. Dieser Vergütungsfestsetzungsantrag enthielt in gleicher Weise wie die Kostenberechnung vom 21.3.2013, deren Zugang zwischen den Parteien streitig ist, die nach § 10 Abs. 2 RVG erforderlichen Angaben zu den einzelnen Gebühren und Auslagen.
Damit war den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG Genüge getan. Nach allgemeiner Ansicht reicht eine Mitteilung der Berechnung in der Klage oder einem anderen Prozessschriftsatz aus (BGH, NJW 2002, 2774 zur Vorgängervorschrift § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 10 Rn. 5). Die Kammer folgt der Ansicht des Bundesgerichtshofs und nicht der des Amtsgerichts, das seine abweichende Auffassung auch nicht begründet hat. Für die herrschende Meinung spricht, dass sie im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut steht, der eben nur die Unterzeichnung der Berechnung und ihre Mitteilung an den Auftraggeber fordert, nicht verlangt, dass die Vergütungsberechnung in einer förmlichen Rechnung erfolgt.
Indem der Beklagte in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren Einwendungen erhob, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hatten (nämlich dass die Kläger überhaupt nicht zur Erwiderung auf den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, sondern lediglich zum Stellen eines Fristverlängerungsantrags beauftragt worden seien), provozierte er die Ablehnung der Festsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG. Durch dieses Verhalten mussten die Kläger annehmen, sie würden ohne Klage - und einen im Rahmen des Klageverfahrens zu führenden Beweis über Inhalt und Umfang ihres Auftrags - nicht zu ihrem Recht kommen.
2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
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