Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 3. Mai 2004
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 16/00

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 03.05.2004, Az.: VI-W (Kart) 16/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2004 (Aktenzeichen VI-W (Kart) 16/00) betrifft die Kostenfestsetzung in einem Gerichtsverfahren. Die Klägerin war mit ihrer Klage, in der sie Unterlassung forderte, am Landgericht Essen und vor dem Oberlandesgericht Hamm unterlegen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Essen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beanstandete, dass die Kosten zweier Rechtsanwälte, die die Beklagte im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm und vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten haben, erstattungsfähig festgesetzt wurden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben. Es entschied, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte habe. Eine Erstattungspflicht bestehe nur, wenn die Kosten die bei einer Vertretung durch einen einzigen Rechtsanwalt entstehenden Kosten nicht übersteigen oder wenn ein Anwaltswechsel notwendig war. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein notwendiger Anwaltswechsel erfolgt, da die in H. ansässigen Rechtsanwälte auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf postulationsfähig waren. Zudem hätten die Beklagte bereits im ersten Rechtszug den kartellrechtlichen Bezug des Klagebegehrens erkannt. Daher hätten sie von Anfang an Rechtsanwälte beauftragen können, die beim Oberlandesgericht Hamm zugelassen sind und über kartellrechtlichen Sachverstand verfügen. Die Beklagte könne nur die Kosten dieser Rechtsanwälte erstattet verlangen.

Die zu erstattenden Kosten wurden gemäß einer bestimmten Berechnungsmethode ermittelt. Dabei wurde ein Gegenstandswert von 20.000 DM für das Berufungsverfahren zugrunde gelegt. Die Gesamtkosten betrugen 2.671,40 DM (1.365,87 Euro).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied außerdem, dass die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.958,60 DM (1.001,42 Euro) festgesetzt.

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin erlassen und ändert den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Essen vom 22. August 2000 ab.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 03.05.2004, Az: VI-W (Kart) 16/00


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Essen vom 22. August 2000 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2000 (Az. U (Kart) 28/99) sind von der Klägerin an Kosten 2.671,40 DM (= 1.365,87 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 2000 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.958,60 DM (= 1.001,42 Euro).

Gründe

I. Die Klägerin ist mit ihrer auf Unterlassung, sie an der Benutzung eines Taxenhalteplatzes in E. zu hindern, gerichteten Klage in zwei Instanzen kostenpflichtig unterlegen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sie sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Essen vom 22.8.2000, mit dem für den zweiten Rechtszug die Kosten zweier Rechtsanwälte als erstattungsfähig gegen sie festgesetzt worden sind, und zwar die Kosten der in H. ansässigen Rechtsanwälte, die die Beklagte zunächst im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm vertreten haben, sowie zusätzlich die Kosten der Düsseldorfer Rechtsanwälte, welche die Vertretung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf übernommen haben, nachdem das Oberlandesgericht Hamm den Rechtsstreit an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen hat. Die Klägerin ist der Meinung, die festgesetzten Kosten seien nicht sämtlich erstattungsfähig, da der Anwaltswechsel unnötig gewesen sei.

Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegen getreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.

II. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte. In § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist bestimmt, dass eine Erstattungspflicht bei Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte nur besteht, soweit die Kosten die bei einer Vertretung durch einen einzigen Rechtsanwalt entstehenden Kosten nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Da sich die Rechtsanwaltskosten durch die Einschaltung weiterer Rechtsanwälte im vorliegenden Fall verdoppelt haben, kommt eine Erstattung nur unter dem Gesichtspunkt eines notwendigen Anwaltswechsels in Betracht. Der Fall eines notwendigen Anwaltswechsels liegt indessen nicht vor, da auch die in H. ansässigen zweitinstanzlichen Rechtsanwälte der Beklagten vor dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf postulationsfähig waren. Zwar sind die Kartellzivilsachen im Land Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 92 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 1 GWB beim Oberlandesgericht Düsseldorf konzentriert. Gemäß § 93 Satz 2 GWB können die Parteien sich vor dem durch eine Zuständigkeitskonzentration bestimmten Berufungsgericht jedoch auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne die Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit für das Rechtsmittel zuständig gewesen wäre. Dies bedeutet, dass die Beklagte sich in der Berufungsinstanz ohne Weiteres durch die zunächst eingeschalteten und in H. ansässigen Rechtsanwälte auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hätte vertreten lassen können, ein Anwaltswechsel also nicht notwendig war.

Die Beklagte kann dem, wie dies mit ihrer Beschwerdeerwiderung geschehen ist, nicht mit Erfolg entgegen halten, die beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälte seien auf die Materie des Kartellrechts nicht spezialisiert. Hieran trifft zwar zu, dass das Rechtsgebiet des Kartellrechts nicht jedem Rechtsanwalt zureichend bekannt ist und auch nicht geläufig sein muss. Von daher kann es unter dem Gebot einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sein, dass die Parteien eines Rechtsstreits mit kartellrechtlichem Einschlag sich von Rechtsanwälten vertreten lassen, die mit der Rechtsmaterie des Kartellrechts hinreichend vertraut sind. Ob eine erfolgreiche Rechtsverteidigung im vorliegenden Prozess die Vertretung durch einen des Kartellrechts kundigen Rechtsanwalt im Berufungsrechtszug für die Beklagte notwendig erscheinen ließ, kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn die Vertretung durch einen solchen Rechtsanwalt erforderlich gewesen ist und die Kosten im Prinzip erstattungsfähig gewesen sind, war ein Anwaltswechsel im Streitfall nach den Umständen nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Denn die anwaltlich vertretene Beklagte hatte selbst bereits im ersten Rechtszug den kartellrechtlichen Bezug des Klagebegehrens erkannt, was sowohl in ihrer Klageerwiderung (dort S. 5 und 8 = GA 52, 55) als auch in ihrem Schriftsatz vom 4.12.1998 (S. 5 = GA 99) deutlich geworden ist. Ausweislich ihrer Berufungsbegründung vom 26.5.1999 (S. 12 = GA 142), und zwar bevor sich im Berufungsrechtszug anwaltliche Vertreter für die Beklagte bestellten, berief sich auch die Klägerin im zweiten Rechtszug nunmehr ausdrücklich auf einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 26 Abs. 2 GWB a.F. (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB n.F.). Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte nach der Gesetzeslage damit zu rechnen, dass das Oberlandesgericht Hamm im weiteren Prozessverlauf einen Beschluss nach § 93 Satz 1, § 87 Abs. 1 GWB fassen und den Rechtsstreit an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf verweisen würde. Daher kam für die Beklagte in Betracht, mit der zweitinstanzlichen Prozessvertretung von vorneherein solche beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälte zu beauftragen, deren Kanzlei einen zureichenden kartellrechtlichen Sachverstand repräsentierte. Solche Rechtsanwälte gibt es, wie die Erfahrung des Senats lehrt, nicht nur vereinzelt auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Hätte die Beklagte sogleich diese Möglichkeit einer Prozessvertretung gewählt, wäre ein Anwaltswechsel überflüssig gewesen. Von dieser Möglichkeit hatte die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Kostenerstattung Gebrauch zu machen, da nach allgemeiner Meinung jede Partei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten ist, die Kosten ihrer Prozessführung, soweit sie diese im Fall eines Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vereinbaren lässt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 ZPO Rn. 12 m.w.N.). Hiervon ausgehend hat die Beklagte gegen die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der von ihr im Berufungsrechtszug zunächst beauftragten und beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälte, wobei zu ihren Gunsten zu unterstellen ist, diese hätten auch den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wahrgenommen.

2. Die zu erstattenden Kosten sind unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 20.000 DM für das Berufungsverfahren wie folgt zu berechnen:

13/10 Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 11 BRAGO 1.228,50 DM 13/10 Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1,

§ 11 BRAGO 1.228,50 DM

Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO 40,-- DM Reisekosten (110 km x 2 x 0,52 DM) 114,40 DM

gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO

Tage- und Abwesenheitsgeld

gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO 60,-- DM

2.671,40 DM

Umsatzsteuer ist nicht hinzuzusetzen, da die Beklagte eigener Angabe zufolge einer Umsatzsteuerpflicht nicht unterliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

W.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 03.05.2004
Az: VI-W (Kart) 16/00


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