Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 7. August 2006
Aktenzeichen: L 19 B 42/06 AS

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 07.08.2006, Az.: L 19 B 42/06 AS)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 04. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beklagte, die dem Kläger die Erstattung der notwendigen Aufwendungen seines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens zugesagt hatte (Bescheid vom 18.08.2005), setzte die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgestellte Kostenrechnung in Höhe von 672,80 Euro auf 626,40 Euro herab, weil die mit 280,00 Euro angesetzte Geschäftsgebühr (Nr. 2500 VV RVG) überhöht gewesen und nur mit 240,00 Euro zu bemessen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers besondere Schwierigkeiten der anwaltlichen Sachbearbeitung im Hinblick auf die Inhaftierung des Klägers geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2005 zurück, weil neben der Geschäftsgebühr zu Unrecht eine Erledigungsgebühr zuerkannt worden sei, so dass ohnehin überhöhte Gebühren erstattet worden seien.

Den mit seiner Klage vom 13.01.2006 verbundenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht Aachen mit Beschluss vom 04.05.2006 abgelehnt, weil zum einen die haftbedingten Erschwernisse im Hinblick darauf, dass sich der Kläger bei Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheides im offenen Vollzug befunden habe, nicht zu berücksichtigen seien, und zum anderen, weil dem Kläger zu Unrecht die Erledigungsgebühr zuerkannt worden sei, so dass kein höherer Gebührenanspruch bestehe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.

Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, was aber nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist.

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren, wie sie hier nach § 3 RVG abzurechnen sind, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss (vgl. Madert in Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 17. Auflage, Rd.Nr. 15 zu § 14). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beschwerde geltend macht, obwohl sich letzterer bereits seit Dezember 2004 im offenen Vollzug befunden habe, sei die Verständigung mit ihm erschwert gewesen, ist dies ohne Bedeutung. Der Kläger ist nämlich am 14.02.2006 aus der Haft entlassen worden. Da die Widerspruchsschrift erst vom 15.02.2006 datiert, ist schon nach dem Zeitablauf nicht ersichtlich, warum die Vertretung des Klägers mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein soll. Dies gilt aber auch hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes selbst. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass für die Einlegung des Widerspruchs und dessen Begründung, die im Wesentlichen der von dem Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls gefertigten Antragsschrift entsprach, ein besonderer Aufwand erforderlich war.

Wenn sich der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang auf die Regierungsbegründung zur Änderung des § 83 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 (BT-Drucks. 12/6962, S. 105) und die dadurch vorgesehene Gebührenerhöhung beruft, verkennt er, dass sich diese ausschließlich auf das Tätigwerden des Verteidigers bezogen hat und daher keinen allgemeinen Rückschluß auf die Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeit für Strafgefangene zuläßt.

Da auch ansonsten keine Umstände ersichtlich sind, die eine Abweichung von der nach Nr. 2500 S. 2 VV RVG vorgesehenen Regelgebühr von 240,00 Euro rechtfertigen, kann es dahin stehen, inwieweit die Beklagte eine Erledigungsgebühr zu Unrecht in Ansatz gebracht hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 07.08.2006
Az: L 19 B 42/06 AS


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