Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 69/04

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2005, Az.: 32 W (pat) 69/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Januar 2005 das Schutzhindernis für die Wortmarke "Atme Dich frei" festgestellt und die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung teilweise abgelehnt, indem es die Marke für Tee und ähnliche Erzeugnisse für medizinische und Genusszwecke zurückgewiesen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Begriff "Atme Dich frei" in Verbindung mit den versagten Waren darauf hinweist, dass die Tees dem Konsumenten das freie Atmen ermöglichen. Diese Bedeutung erschließe sich dem Verbraucherkreis direkt, da Tee ein bekanntes Mittel gegen Bronchial- und Hustenerkrankungen ist.

Die Anmelderin erhob daraufhin Beschwerde und argumentierte, dass der angemeldete Slogan keinen direkten Bezug zum Produkt, zur konkreten Wirkungsweise oder zur Zielgruppe habe. Eine beschreibende Angabe für Medizinaltees oder Gesundheitsprodukte wäre beispielsweise "Bronchialtee" oder "Hustentee". Die angemeldete Aussage sei abstrakt und eine originelle direkte Ansprache an den Konsumenten.

Das Gericht wies die Beschwerde jedoch zurück und stellte fest, dass die Wortfolge "Atme Dich frei" bereits beschreibend verwendet wird. Internetseiten und Suchlisten belegen, dass diese Formulierungen im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden verwendet werden. Die Wortfolge beschreibt somit eine positive Eigenschaft des Tees und ist daher nicht zur Eintragung als Marke geeignet. Die Eintragung einer ähnlich gebildeten Wortfolge "Freies Atmen" durch eine andere Marke gewährt der Anmelderin kein Recht auf Registrierung. Es bleibt offen, ob die Marke auch jegliche Unterscheidungskraft für die Zurückweisung der Waren fehlt.

Abschließend wird der Beschluss vom Anwalt als "Beschluss vom 19. Januar 2005, Aktenzeichen 32 W (pat) 69/04", unterzeichnet von den Anwälten Viereck, Müllner, Kruppa und Hu, zitiert.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.01.2005, Az: 32 W (pat) 69/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Atme Dich freiwurde vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 teilweise und zwar hinsichtlich der Waren Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiertwegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, in Verbindung mit den versagten Waren erschöpfe sich der Begriffsinhalt der Aufforderung "Atme Dich frei" in einem Hinweis darauf, dass die beanspruchten Tees dem Konsumenten das freie Atmen ermöglichen. Dieser Bedeutungsgehalt erschließe sich dem angesprochenen Verbraucherkreis auch unmittelbar, da Tee ein allgemein bekanntes Mittel gegen Bronchial- und Hustenerkrankungen darstelle und durch heilsame Kräutermischungen zu freien Atemwegen führen könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldete Slogan lasse keinen direkten Rückschluss auf das Produkt, die konkrete Wirkungsweise, die Zielgruppe usw. zu. Eine beschreibende Angabe für Medizinaltees oder Gesundheitsprodukte wäre z.B. Bronchialtee, Erkältungstee oder Hustentee. Die angemeldete Aussage sei völlig abstrakt und eine originelle direkte Ansprache an den Konsumenten.

Der Anmelderin sind vom Senat ermittelte Internet-Seiten zur Kenntnis gegeben worden, bei denen Wortfolgen wie z.B. "sich frei atmen" bzw. "Atme Dich frei" auch im Zusammenhang mit der Ware Tee verwendet werden. In ihrer Erwiderung hat die Anmelderin an ihrer Auffassung festgehalten, "Atme Dich frei" sei keine sachbezogene Angabe für ein Tee-Produkt. Außerdem hat sie auf die vom Amt registrierte Marke "Freies Atmen" hingewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortfolge für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen u.a. nach Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder hinsichtlich sonstiger Merkmale dienen können. Die Eignung eines Begriffs - nichts anderes gilt für eine Wortfolge -, als Produktmerkmalsbezeichnung zu dienen, ist vor allem dann gegeben, wenn er tatsächlich bereits beschreibend verwendet wird. Das ist hier der Fall.

Aus den der Anmelderin übersandten Internet-Ausdrucken vom 26. Oktober 2004, 8. November 2004 und 9. November 2004 ergibt sich, dass die Wortfolge "Atme Dich frei" im deutschsprachigen Raum in Zusammenhang mit einem Wohlbefinden verwendet wird. So ist in Verbindung mit einer Heilklimastollentherapie von "sich frei atmen und wohlfühlen" die Rede (http://www.tiscover.at). An anderer Stelle heißt es "sich frei atmen, mit Atem Ruhe und Gelassenheit wiedergewinnen" (http://www.managementkommunikation.de). Die Verwendung der Wortfolge "sich frei atmen" in den vorgenannten Fundstellen macht deutlich, dass der Verkehr die betreffenden Formulierungen als eine Sachaussage wertet. Nichts anderes gilt auch für den sprach- und werbeüblichen Slogan "Atme Dich frei", der ausweislich der Suchlisten vom 8. November 2004 und 9. November 2004 von Mitbewerbern der Anmelderin auch im Zusammenhang mit der Ware Tee verwendet wird. Den genannten Fundstellen läßt sich eine positive Wirkung von Tee (und seinem Aroma) entnehmen, dessen Genuß dazu führe, dass der Verbraucher anschließend frei atmen könne. Die angemeldete Wortfolge beschreibt somit schlagwortartig eine positive Eigenschaft der Ware Tee.

Die von der Anmelderin angeführte Eintragung der ähnlich gebildeten Wortfolge "Freies Atmen" ist nicht geeignet, ein Recht auf Registrierung aus Gesichtspunkten wie Gleichbehandlung, Vertrauensschutz, Ermessenreduzierung oder Selbstbindung der Verwaltung zu gewähren (BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD).

Ob der Marke für die zurückgewiesenen Waren zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Viereck Müllner Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2005
Az: 32 W (pat) 69/04


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