Landgericht Darmstadt:
Beschluss vom 9. Oktober 2008
Aktenzeichen: 9 Qs 490/08

(LG Darmstadt: Beschluss v. 09.10.2008, Az.: 9 Qs 490/08)

Tenor

Den Anzeigenerstatterinnen ist über deren verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte R... und Kollegen Akteneinsicht zu gewähren.

Die Kosten und die den Anzeigenerstatterinnen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4, 406e Abs. 4 Satz 2 StPO statthaft und als solcher auch begründet. Die anzeigenden Musikverlage, die als Rechteinhaber im vorliegenden Verfahren Verletzte sind, können gemäß § 406e Abs. 1 StPO Akteneinsicht verlangen. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten oder anderer Personen stehen nicht entgegen (§ 406 e Abs. 2 StPO).

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sind zunächst die widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten in Ansatz zu bringen. Während sich die Anzeigenerstatterinnen auf ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1; 12 Abs. 1 GG und - mit Blick auf das geistige Eigentum bzw. die eigentumsrechtlich geschützten Verwertungsrechte - des Art. 14 Abs. 1 GG stützen können, müssen die Belange der Beschuldigten, namentlich ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG, dahinter zurücktreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Anbieter von Musikdateien in einer sog. Internettauschbörse selbst die IP-Adresse preisgibt. Wird - wie regelmäßig - seitens der geschädigten Musikverlage die Namhaftmachung des Anschlussinhabers anhand der bereits bekannten Adresse begehrt, handelt es sich lediglich noch um eine Erhebung der entsprechenden Bestandsdaten und nicht etwa der durch das Datenschutzrecht und das Fernmeldegeheimnis weitaus umfassender geschützten Verkehrsdaten (vgl. LG Stralsund, Beschl. v. 11.07.2008 - 26 Qs 177/08).

Neben diesem vergleichsweise milden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ferner die Stärke des Tatverdachts in die Abwägung einzubeziehen. Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen ist, weil und soweit der Anschlussinhaber nicht mit dem Täter der Urheberrechtsverletzung identisch sein muss und zunächst weitere - von der Staatsanwaltschaft aus Opportunitätsgründen nicht mehr durchgeführte - Ermittlungsschritte erforderlich gewesen wären. Jedenfalls hebt sich der Verdachtsgrad aufgrund der umfassenden Datendokumentation, die bereits im Auftrag der Anzeigenerstatterinnen erfolgt ist, deutlich von einem bloßen Anfangsverdacht ab. In Anbetracht des Umstandes, dass der Anschlussinhaber nicht zwingend, wohl aber oftmals Täter oder zumindest Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sein wird, erscheint eine Aufdeckung seiner Identität gegenüber den verletzten Musikverlagen im Wege der Akteneinsicht nicht unverhältnismäßig.

Dabei ist ferner in Bedacht zu nehmen, dass auch mit Bück auf den Anschlussinhaber, der an dem Urheberrechtsverstoß nicht schuldhaft mitgewirkt hat, ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 406 e StPO zu bejahen sein kann. Denn ein solches Interesse lässt sich ebenso aus bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen herleiten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 406 e Rn. 3) und kommt hier vor dem Hintergrund einer verschuldensunabhängigen Störerhaftung des Anschlussinhabers aus § 97 UrhG, § 1004 BGB in Betracht (dazu OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1221; OLG Frankfurt a.M., MMR 2008, 603; OLG Köln, Beschl, v. 08.05.2007 - 6 U 244/06; Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273). Angesichts der von den Anzeigenerstatterinnen selbst dokumentierten Daten, insbesondere der IP-Adresse, und dem Begehren, das sich im Kern auf die bloße Namhaftmachung des IP-Verwenders bezieht, kann von einer unzulässigen Ausforschung im Wege der Akteneinsicht keine Rede sein.

Der begehrten Akteneinsicht steht auch nicht die zum 01.09.2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 UrhG entgegen, die einen Auskunftsanspruch des Verletzten - im Übrigen auch gegen Dritte - für den Fall eines Urheberrechtsverstoßes von "gewerblichem Ausmaß" vorsieht. Es bedarf keiner Klärung, ob es sich hierbei um eine gesetzgeberische Wertentscheidung handelt, die auch bei Auslegung des § 406 e StPO zu berücksichtigen und in diese Norm gleichsam als einschränkendes Kriterium hineinzulesen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob § 101 UrhG überhaupt auf Rechtsverletzungen anwendbar ist, die - wie hier - vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden (für rückwirkende Anwendung Czychowski, GRUR-RR 2008, 265, 268). Jedenfalls sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, weil die Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" erfolgte.

Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. In Anlehnung an § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG, wonach sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, wird zum Teil auf die Anzahl und die Aktualität der zum Download bereitgehaltenen Musikdateien abgestellt. Dies deckt sich mit der Entwurfsbegründung, wonach das Ausmaß der Handlungen über das hinausgehen muss, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49). Allerdings schwanken die jeweils vertretenen Größenordnungen zwischen der Bereitstellung lediglich eines aktuellen Kinofilmes oder Musikalbums (vgl. Weiden, GRUR 2008, 495, 497) bis hin zum Zugänglichmachen von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen (dazu Braun, jurisPR-ITR 17/2008 Anm. 4, unter D). Indessen wird in der Rechtsprechung bisweilen an den handels- und zivilrechtlichen Gewerbebegriff angeknüpft. Demnach soll eine selbständige, planmäßige und auf Dauer angelegte Tätigkeit erforderlich sein, die in der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und äußerlich erkennbar auf zumindest einem Markt hervortritt (so LG Frankenthal, Beschl. v. 26.09.2008 - 6 O 340/08; Beschl. v. 15.09.2008 - 6 O 325/08).

Richtigerweise ist der Begriff jedoch im Lichte des höherrangigen sekundären Gemeinschaftsrechts auszulegen, da § 101 UrhG in Umsetzung von Art. 8 der Enforcement-Richtlinie erlassen worden ist (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABI. EU Nr. L 195, S. 16). Nach Erwägungsgrund 14, der zum integralen Bestandteil der Richtlinie gehört und daher zur Auslegung unmittelbar heranzuziehen ist, zeichnen sich "in gewerblichem Ausmaß" vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines "wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden".

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben begegnet es keinen Bedenken, eine Auskunftsverpflichtung auch mit Blick auf Nutzer eines Filesharings anzunehmen, soweit die von ihnen gleichsam als Gegenleistung zum eigenen Download über das Netz bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Anzahl und die sog. Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind. Denn die Erlangung eines "wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils" muss nicht notwendig auf Geld gerichtet sein. Sie kann sich vielmehr auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, mithin auch - wie es Wesensmerkmal der Tauschbörsen ist - auf das Herunterladen gesuchter Musikstücke, die auf legalem Wege grundsätzlich nur gegen Entgelt zu erlangen wären und daher einen Marktwert besitzen.

Der Nutzer, der sich im vorgenannten Sinne des Filesharings bedient, wird auch regelmäßig nicht "in gutem Glauben" handeln. Nicht zuletzt wegen der weitreichenden Information durch die Medien über die urheberrechtlichen Implikationen der Musiktauschbörsen liegt ein gutgläubiges Handeln fern, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände hervortreten, die Anlass zu der begründeten Annahme geben, dem Nutzer sei ein urheberechtlicher Verstoß unbekannt gewesen und hätte sich ihm auch nicht aufdrängen müssen.

Angesichts einer mehrstündigen Session und dem Bereithalten von 620 Audio-Dateien überwiegend gängiger Titel ist im vorliegenden Fall von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie die danach vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe u.a. "wirksam" und "abschreckend" sein müssen, was gerade für eine weitreichende Anwendung des Auskunftsanspruchs spricht. Gefordert ist also - in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (effei utile) - ein effektiver Urheberrechtsschutz (vgl. EuGH, GRUR 2008, 241, 243, Tz. 57 - Promusicae/Telefönica; Czychowski, GRUR-RR 2008, 265). Genau dieser liefe aber ins Leere, wollte man den Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" nach handelsrechtlicher Definition auf eine dauerhafte, gewinnorientierte Tätigkeit am Markt beschränken, die im Rahmen des praktisch bedeutsamsten Problems der Internettauschbörsen faktisch nie erfüllt sein wird.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 464 Abs. 2, 467 Abs. 1 StPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 161 a Abs. 3 Satz 4, 406e Abs. 4 Satz 2.






LG Darmstadt:
Beschluss v. 09.10.2008
Az: 9 Qs 490/08


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