Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 1. September 2009
Aktenzeichen: 5 U 6/09

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 01.09.2009, Az.: 5 U 6/09)

(Keine weiteren Angaben)

Hinweis: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR 236/09 geführt.

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 3., 5., 6., 12. sowie 14. bis 18. gegen das am 09.12.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Berufungskläger je zu 1/9 zu tragen. Ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten tragen die Berufungskläger und die Streithelferin der Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufungskläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I.

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 05.06.2008, deren Grundkapital sich auf 23.538.412,00 € beläuft und entsprechend in 23.538.412,00 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist, wurde auf Verlangen der Hauptaktionärin, der A GmbH & Co. KG, gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre der Klägerin (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 59,86 je Stückaktie zu übertragen (nachfolgend: €Übertragungsbeschluss€).

Wegen der Einzelheiten dieser Hauptversammlung wird auf die Ablichtung des notariellen Protokolls der Hauptversammlung des Notars Dr. B UR-Nr. €/2008 (Sonderband - Anlage B 1) verwiesen.

Gegen diesen Übertragungsbeschluss wenden sich die Kläger jeweils mit ihren Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen.

Die Kläger haben vorgetragen, jeweils anfechtungsbefugt zu sein. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung seien sie Aktionäre der Beklagten gewesen wie sie auch jeweils - soweit sie zur Hauptversammlung zugelassen worden seien - in der streitgegenständlichen Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt hätten. Die Kläger haben Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe geltend gemacht, wobei wegen der diesbezüglichen Einzelheiten auf die Darstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird.

Alle Kläger und ihre Streithelferin haben beantragt,

den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 05.06.2008 mit folgendem Wortlaut:

€Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der C AG mit Sitz in O1, die von anderen Aktionären als der A GmbH & Co. KG, die ihren Sitz in O2 hat, und mit dieser im Sinne von § 16 Abs. 4 AktG verbundenen Unternehmen gehalten werden (Minderheitsaktionäre), werden gemäß den §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer von der A GmbH & Co. KG zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von Euro 59,86 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der C AG auf die A GmbH & Co. KG übertragen€

für nichtig zu erklären bzw. festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass die Kläger ihre Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hätten. Einige Kläger seien mangels Anwesenheit oder Vertretung in der streitgegenständlichen Hauptversammlung nicht anfechtungsbefugt. Die Kläger zu 5. und 6. hätten gegen die angegriffene Beschlussfassung in der Hauptversammlung keinen Widerspruch zu Protokoll erklärt. Im Übrigen lägen weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe vor. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Darstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Am 01.09.2008 hat die Beklagte das sog. Freigabeverfahren nach den §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG eingeleitet, weil ihrer Auffassung zufolge die von den Klägern erhobenen Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien.

Mit Beschluss vom 11.11.2008 hat das Landgericht dem Freigabeantrag stattgegeben. Die gegen den Freigabebeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Berufungskläger hat der Senat durch Beschluss vom 17.02.2009, auf den Bezug genommen wird (Az: 5 W 40/08), zurückgewiesen.

Mit der am 09.12.2008 verkündeten Entscheidung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 724 € 746) hat das Landgericht alle Klagen abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Klägerin zu 3., die Kläger zu 5. und 6., der Kläger zu 12., die Kläger zu 14. € 17. und die Klägerin zu 18. mit ihren Berufungen, mit denen sie den angefochtenen Übertragungsbeschluss weiter bekämpfen.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin zu 3. vom 16.03.2009 (Bl. 838 - 842), der Kläger zu 5. und 6. vom 18.03.2009 (Bl. 848 - 850), der Kläger zu 14. € 17. vom 11.02.2009 (Bl. 817 - 823) und der Klägerin zu 18. vom 02.02.2009 (Bl. 804 - 806) verwiesen. Der Kläger zu 12. hat seine Berufung (Bl. 767) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht begründet.

Die Berufungskläger zu 3., 5., 6. und 18. haben in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und den streitgegenständlichen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 05.06.2008 für nichtig zu erklären bzw. festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist bzw. die Nichtigkeit hilfsweise festzustellen, äußerst hilfsweise die Unwirksamkeit festzustellen,

die Kläger zu 5. und 6. außerdem hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Wegen des genauen Wortlauts der Anträge wird auf die jeweiligen Berufungsbegründungen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

alle Berufungen zurückzuweisen.

Sie hat einer Zulassung der Revision widersprochen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 20. Mai 2009 (Bl. 867 - 880 nebst Anlagen) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.8.2009 hat die Streithelferin der Kläger ihre Nebenintervention in der Berufungsinstanz zurückgenommen (Bl. 912).

Die Akte 5 W 40/08 OLG Ffm ist zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Alle Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Wenn auch der Kläger zu 12. seine Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht begründet hat, führt dies nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels, denn es ist anerkannt, dass das rechtzeitige Rechtsmittel anderer notwendiger Streitgenossen - wie hier der übrige Berufungskläger - für alle wirkt, so dass der verspätete bzw. hier: nicht begründete Rechtsbehelf eines anderen Streitgenossen nur dann zu verwerfen ist, wenn die (Begründungs-) Frist durch den Rechtsbehelf der anderen Streitgenossen nicht gewahrt wurde oder wenn der fristwahrende Rechtsbehelf dieser anderen Streitgenossen zurückgenommen oder verworfen wurde (vgl. hierzu Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 62 Rdnr. 25; Zöller-Vollkommer, ZPO 27. Aufl., § 62 Rdnr. 32 m. N.).

Soweit die Kläger zu 14. bis 17. in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, waren sie kraft Gesetzes als durch die anwesenden Berufungskläger

Vertreten anzusehen (§ 62 Abs. 1 ZPO), so dass über deren Rechtsmittel wie auch über das - nicht zurückgenommene - Rechtsmittel des Klägers zu 12. zu entscheiden war.

Die Rechtsmittel der Berufungskläger sind jedoch unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf keiner Rechtsverletzung (§ 546) wie auch keine nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die von den Berufungsklägern geltend gemachten Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe liegen nicht vor.

Zunächst ist die Berufung der Klägerin zu 3. unbegründet.

Zwar ist die Aktionärsstellung der Klägerin zu 3. sowie deren Anfechtungsbefugnis unbestritten (Bl. 68 -70, 411); die vorgetragenen Einwände der Klägerin zu 3. greifen indes nicht durch, als diese geltend macht, es sei nicht nachgewiesen, dass der Hauptaktionärin bei der Durchführung des Squeeze-out-Verfahrens gem. § 327 a Abs. 1 AktG 95 % des Grundkapitals der Beklagten gehört hätten wie auch die Stimmberechtigung der Hauptaktionärin infolge fehlender rechtzeitiger Anmeldung derselben zur Hauptversammlung nicht gegeben gewesen sei, was den Übertragungsbeschluss nichtig, jedenfalls anfechtbar mache (Bl. 841).

Die Beklagte hat aber zum Beweis der Hauptaktionärsstellung der A GmbH & Co. KG mit mehr als 95 % ( Bl. 447, 448) nicht nur die in englischer Sprache verfassten Depotauszüge der D-Bank (Anlagen B 5 - B 9, vgl. Sonderband Anlagen zur Klageerwiderung - im Folgenden: Sonderband) vorgelegt, sondern auch bereits mit Schriftsatz vom 04.11.2008 die [als fehlend monierten] Übersetzungen dieser Depotauszüge (Anlagen B 5 dt - B 9 dt, Band IV Bl. 669 - 688 d. A.) und erneut als Anlage zur Berufungserwiderung (Bl. 891 - 910), aus denen sich ergibt, dass die Hauptaktionärin sowohl zum Zeitpunkt des Verlangens des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre, der Konkretisierung des Verlangens und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 05.06.2008 jeweils über 95 % der Aktien der Beklagten hielt (z. B. für den Bewertungsstichtag 05.06.2008 23.117.012 Aktien von unstreitig insgesamt 23.538.412 Aktien, was 98,21 % entspricht - Bl. 410, 411, 448, 891).

Dass die Depotauszüge etwa inhaltlich falsch seien, wird nicht behauptet. Die Depotauszüge genügen insgesamt als Nachweis der Hauptaktionärseigenschaft (§ 286 ZPO).

Des Weiteren ist auch von einer rechtzeitigen Anmeldung des Aktienbesitzes der Hauptaktionärin zur Hauptversammlung nach Maßgabe der in der Einberufungsbekanntmachung [vom 28.04.2008] veröffentlichten Bedingungen für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts (Anlage B 4 - Sonderband) auszugehen. Das Landgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Anlage B 23 (Sonderband) hinreichend dargetan sei, dass die Hauptaktionärin sich rechtzeitig unter Nachweis ihres Aktienbesitzes zur Hauptversammlung angemeldet habe und in der Hauptversammlung ordnungsgemäß vertreten gewesen sei (Anlagen B 24 a - B 24 d - Sonderband). Zwar bestreitet die Klägerin zu 3. mit Nichtwissen, dass die Hauptaktionärin eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung vorgenommen und den notwendigen Nachweis des fristgerechten Aktienbesitzes erbracht habe (Bl. 841, 72), zumal weder das Anmeldeschreiben selbst, noch das vermeintlich existierende Bestätigungsschreiben der Anmeldestelle vorgelegt worden sei (Bl. 842).

Auf die Vorlage solcher weiterer Unterlagen kommt es indes nicht an, denn die Klägerin zu 3. bestreitet doch nicht die inhaltliche Richtigkeit der an die Hauptaktionärin gerichteten Bestätigungen der D-Bank vom 28.08.2008 (Anlage B 23 - Sonderband), in der diese der Hauptaktionärin bestätigt,

€, dass wir die Anmeldung zur obengenannten Hauptversammlung für den per Record Date gehaltenen Bestand über Stück - 23.117.012 - auf den Inhaber lautende Stückaktien der C AG (€) unter Bestätigung des Nachweises des Anteilsbesitzes am 27.05.2008 um 19.15 Uhr per Telefax an die, von der C AG in der am 28.04.2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einladungsbekanntmachung genannten Anmeldestelle, C AG, c/o D-Bank AG, E-bank AG, € Strasse €, O1, Telefax € vorgenommen haben.

Die E-Bank AG, O1 (E-Bank), ist der von der D-Bank AG mit der Ausführung und Abwicklung der Tätigkeiten als Anmeldestelle beauftragte Dienstleister.

Die E-Bank hat uns schriftlich bestätigt, dass sie die vorgenannte Anmeldung über Stück - 23.117.012 - Inhaber-Stückaktien per Telefax am 27.05.2008 um 15.20 Uhr erhalten hat und nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung sowie des Nachweises über den Anteilsbesitz die Eintrittskarte Nr. € am 28.05.2008 ausgestellt und versandt hat €

Nach alledem liegt bereits kein ausreichendes Bestreiten der rechtzeitigen Anmeldung der Hauptaktionärin vor (Bl. 138 Abs. 3 ZPO).

Überdies indiziert ebenso auch der Inhalt des an die D-Bank gerichteten Anmeldeschreibens der Hauptaktionärin vom 13.05.2008 nebst Einladungsschreiben der D-Bank (Anlage B 24 b f = Anlage B 34 f - Bl. 667, 668), dass der für die Anmeldungen zuständigen Stelle bei der D-Bank auch eine solche ordnungsgemäße Anmeldung der Hauptaktionärin der Beklagten vorgelegen hat.

Soweit die Klägerin zu 3. in der Berufungsbegründung im Übrigen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, liegt hierin kein ausreichender Berufungsangriff, insbesondere kein solcher zu den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts dazu, dass Herr F als Vertreter einiger - bezeichneter Aktionäre zur Hauptversammlung nicht zugelassen wurde, weil er insoweit seine Vollmacht nicht schriftlich vorlegen, sondern nur eine Vollmachtserteilung per Fax vorweisen konnte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (LGU S. 21) und die diese Auffassung bestätigenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.02.2009 (BA S. 9) wird Bezug genommen.

Unbegründet sind auch die Berufungen der Kläger zu 5. und 6.,

die einen Nichtigkeitsgrund geltend machen und deren Aktionärsstellung im Sinne vom § 249 AktG unbestritten ist (Bl. 130, 413), ohne dass es auf die - streitigen (Bl. 130, 413, 414) - Voraussetzungen einer Anfechtungsbefugnis im Sinne von § 245 Nr. 1 AktG noch ankäme.

Der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss ist nicht wegen eines Einberufungsfehlers gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 S. 2 AktG nichtig, weil der Vorstand der Beklagten in der Einberufung zu der auf 2 Tage angesetzten Hauptversammlung als Stichtag (Record Date) lediglich den 15.05.2008, 0.00 Uhr als Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung angegeben hat, nicht aber - wie die Kläger zu 5. und 6. meinen - den Beginn des 16.05.2008, 0.00 Uhr (Bl. 849).

§ 123 Abs. 3 S. 3 AktG definiert das Record Date als €Beginn des 21. Tages vor der Versammlung€ und nicht etwa als Beginn des jeweils 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat [LGU S. 8] und was auch der Senatsrechtsprechung entspricht (vgl. Senat

5 W 22/07 - AG 2008, 167 Juris Rz. 39; Urt. v. 22.07.2008 - 5 U 77/07 Seite 26; Beschluss vom 17.02.2009 5 W 40/08 Seite 10; auch OLG Stuttgart, Urt. v. 15.10.2008 - 20 U 19/07 - AG 2009, 124, Juris Rz 77. Der auf den Beginn des 21. Tages ausgestellte Bestandsnachweis dient der Legitimation gegenüber der Gesellschaft zum Stichtag, besagt aber nichts über die materielle Berechtigung an der Aktie.

Die Berufung des Klägers zu 12. bleibt ohne Erfolg, nachdem er seine Berufung nicht begründet hat und damit offen geblieben ist, in welcher Hinsicht die angefochtene Entscheidung konkret fehlerhaft sein soll.

Der am 1.9.2009 nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers zu 12. (Fax - Eingang 14.35 Uhr) war bei der vorliegenden Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, weswegen auch keine Veranlassung zu einem Wiedereintritt in die fehlerfrei geschlossene mündliche Verhandlung bestand (§ 156 ZPO).

Zur Rechtzeitigkeit der Anmeldung der Hauptaktionärin hat der Senat bereits im Rahmen der Berufung des Klägers zu 3. Stellung genommen (Seite 10, 11).

Auch die Berufungen der Kläger zu 14. - 17. bleiben ohne Erfolg.

Zunächst ist die Anfechtungsbefugnis der Kläger zu 14. und 15. unbestritten, während eine solche hinsichtlich der in der Hauptversammlung nicht vertretenen Kläger zu 16. und 17. streitig ist (Bl. 256, 257, 411, 412), worüber indes nicht abschließend zu befinden ist, weil die geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht gegeben sind.

Unbegründet ist zunächst der Einwand, dass es im Zusammenhang mit der Zurückweisung von Aktionären [u. a. der Kläger zu 16. und 17.] treuwidrig gewesen sei, diesen den Einlass zur Hauptversammlung unter Hinweis auf den nicht ausreichenden Nachweis der Vollmacht zur verwehren, weil die Vorgabe der schriftlichen Vollmachtserteilung nicht die Notwendigkeit mit einschließe, die Vollmacht auch in schriftlicher Form vorzulegen (Bl. 820).

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 17.02.2009 (5 W 40/08, S. 10, 11) ausgeführt, dass die Satzung der Beklagten (Anlage B 25 - Sonderband) in § 24 Abs. 4 eine Regelung dahingehend getroffen hat, dass das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden kann, wobei die Beklagte von den satzungsgemäß vorgesehenen Formerleichterungen keinen Gebrauch gemacht hat. Folglich verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG, der eben eine schriftliche Vollmacht vorsieht, was - auf Verlangen - auch deren entsprechende Vorlage bei Zutritt zur Hauptversammlung einschließt (vgl. LGU S. 21; bereits auch Senat, Beschluss vom 12.09.2008, 5 W 21/08 - Seite 10; Willamowski in Spindler/Stilz, AktG, § 134 Rdnr. 8 m. N.), ohne dass eine etwaige Vollmachtsvorlage noch in der Einladung zur Hauptversammlung gesondert erwähnt werden musste; allerdings ist in den von der Antragstellerin an die Aktionäre versandten Eintrittskarten der folgende Hinweis enthalten (Bl. 876 - Anlage B 37 Sonderband):

€Bitte beachten Sie, dass Vollmachten der Schriftform bedürfen, sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden. Wir bitten daher um Vorlage von unterschriebenen Originalen am Zugang zur außerordentlichen Hauptversammlung €

Dieser Text findet sich auch in den von den Klägern zu 8. € 11. in erster Instanz als Anlage K 1 vorgelegten Fax-Vollmachten. Im Übrigen enthält die Satzung der Beklagten (Anlage B 25 - Sonderband) keine Bestimmung, wonach Vollmachten bei der Gesellschaft etwa einzureichen seien.

Nach Auffassung des Senats reicht es - hinsichtlich zurückgewiesener Aktionäre - im Übrigen nicht aus, Originalvollmachten etwa erst nach der Hauptversammlung vorzulegen, wobei diese Beurteilung schon im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich der Abläufe einer Hauptversammlung geboten ist.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern zu 14. - 17. bezeichneten Entscheidung des OLG Düsseldorf (AG 1991, 444), wo ebenfalls ausgeführt ist, dass ein Vertreter, der die schriftliche Stimmrechtsvollmacht nicht in der Versammlung beibringt, von [der Teilnahme an] der Hauptversammlung zurückgewiesen werden kann; lediglich dann, wenn der Aktionär zur Abstimmung zugelassen war, könne es ausreichend sein, die Stimmrechtsvollmacht erst nach der Hauptversammlung vorzulegen. Auch die von den bezeichneten Klägern benannte weitere Entscheidung (BGH WM 1989, 1687 - Bl. 822) ist nicht - im Sinne der Auffassung der Kläger - ergiebig, wo es um die - anders gelagerte - Frage ging, ob ein Aktionärsrecht hinreichend glaubhaft gemacht [und diese Entscheidung vom Gericht zu treffen] war, nachdem in der Einladung zur Hauptversammlung als Nachweis der Aktionärseigenschaft lediglich deren Glaubhaftmachung verlangt wurde.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts [LGU S. 22], wonach ebenso eine Teilnahmerechtsverletzung (§ 118 Abs. 1 AktG) im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Zwar meinen die Kläger zu 14. € 17., dass der - bezüglich einiger Kläger [u. a. zu 16 und 17] - zurückgewiesene Vertreter F zwar vielleicht nicht habe abstimmen dürfen; diesen [zurückgewiesenen Klägern] indes die Teilnahme durch einen Dritten jedenfalls nicht per se habe verweigert werden dürfen (Bl. 821). Die Kläger verkennen aber, dass der an der Hauptversammlung unstreitig in Vollmacht einzelner Aktionäre teilnehmende Herr F ungehindert Frage- und Redebeiträge einbringen konnte, so dass sich - selbst wenn man Stimmrecht und Teilnahmerecht nicht einheitlich betrachten wollte (vgl. aber für das Erfordernis einer Vollmacht auch in diesem Falle € Kubis in Münchner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 118 Rdnr. 65; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, § 118 Rdn. 26; Butzke in: Obermüller/Werner/Winden/Butzke, Die Hauptversammlung der Aktiegesellschaft 4. Aufl. (2001), Rdn. C 12) - eine relevante Rechtsverletzung für den Verlauf der Hauptversammlung nicht festzustellen ist. Hierbei greift schon der allgemeine Hinweis der Kläger zu 14. 17. auf mögliche Redebeiträge und mögliche Fragen [der nicht zugelassenen vertretenen Aktionäre] im Ergebnis nicht durch, zumal nicht dargelegt ist [insbesondere auch nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG], ob bzw. welche Fragen, Anträge oder Redebeiträge der für weitere Aktionäre bevollmächtigte Herr F denn (noch zusätzlich) gestellt oder gehalten hätte, die er nicht ohnehin gestellt bzw. für die anderen Aktionäre geliefert hat (so bereits Senat, Beschluss vom 17.02.2009, a. a. O., Seiten 11, 12).

Zuletzt bleibt auch die Berufung der Klägerin zu 18. (deren Anfechtungsbefugnis nicht angegriffen ist € vgl. Bl. 411 f) ohne Erfolg. Soweit sie geltend macht, die Angemessenheit der Barabfindung sowie der Referenzzeitraum zur Berechnung derselben sei im Anfechtungsprozess zu überprüfen, hat das Landgericht bereits ausführlich ausgeführt (LGU S. 10, 11, 13 € 15, worauf Bezug genommen wird), dass nach dem Willen des Gesetzgebers die dem Spruchverfahren vorzubehaltenden Bewertungsfragen nicht Gegenstand einer Anfechtung sein können (§§ 243 Abs. 4 Satz 2, 327 f Satz 1 AktG); eine etwaige Unangemessenheit der Barabfindung wäre kein Fall eines fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Angebotes einer Barabfindung. Des Weiteren ist eine vermeintlich bewusste Rechtsverletzung (Bl. 806) nicht ansatzweise vorgetragen, wie es auch auf Erwägungen der Klägerin zu 18. rechtsvergleichender Art nicht ankommt.

Schließlich folgt im Hinblick auf § 124 Abs. 3 AktG eine Anfechtbarkeit auch nicht daraus, dass in der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Vorschlag zur [übertragenden] Beschlussfassung sowohl von der Verwaltung der Beklagten [Vorstand und Aufsichtsrat] als auch von der Hauptaktionärin erfolgt ist (vgl. Anlage B 4 - Sonderband). Insbesondere kann der Hauptaktionär jederzeit vor oder in der Hauptversammlung den Vorschlag machen, die von ihm begehrte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn zu beschließen. Hierin ist nach richtiger Auffassung des Landgerichts ( LGU S. 16,17) eine unstatthafte Beeinflussung der Meinungsbildung der Aktionäre bei einem entsprechenden Vorschlag in der Bekanntmachung nicht zu sehen, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass der Hauptaktionär eine entsprechende Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, die auf sein Betreiben erfolgt, erstrebt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.02.2009, a. a. O., S. 12 wird Bezug genommen.

Auch im Übrigen verbleibt es bei den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, mit denen weitere Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe nicht festgestellt worden sind bzw. solche nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Dabei trifft die Kostenlast nach § 97 ZPO nur diejenigen Beteiligten, die Rechtmittel eingelegt haben (vgl. Zöller - Vollkommer, ZPO 27. Aufl., § 62 Rn 32). Etwaige zweitinstanzliche außergerichtliche Kosten der Streithelferin der Kläger, die sich in zweiter Instanz nicht mehr beteiligt und ihre Nebenintervention zuletzt zurückgenommen hat, trägt diese selbst (§§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 2 ZPO).

Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch setzt sich der Senat ersichtlich in Widerspruch zu anderer obergerichtlicher Rechtsprechung.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 01.09.2009
Az: 5 U 6/09


Link zum Urteil:
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