Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Februar 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 339/03

(BPatG: Beschluss v. 16.02.2005, Az.: 7 W (pat) 339/03)

Tenor

Das Patent 197 01 088 wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 197 01 088 mit der Bezeichnung Vorrichtung zum Setzen von Stanznieten, dessen Erteilung am 28. November 2002 veröffentlicht worden ist, hat die J... GmbH in P... Einspruch erhoben. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Standder Technik nicht patentfähig sei. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie macht geltend, die im Einspruchsverfahren neu genannte Entgegenhaltung aus der Technischen Rundschau könne auch in Verbindung mit der bereits im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift WÜRTZ, G.: "Alleskönner Robohammer" aus Roboter, September 1990, S. 50 bis 52 nicht als patenthindernd angesehen werden.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Vorrichtung zum Setzen von Stanznieten, insbesondere zum Verbinden zweier oder mehrerer Aluminiumbleche, bestehend aus einer an einem zangenartigen Gestell befestigten Einrichtung zum Fügen und/oder Einpressen des Stanzniets und einem an dem zangenartigen Gestell befestigten Gegenhalter (Matrize), dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung zum Fügen und/oder Einpressen eine impulsförmige Kraft aufbringt.

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bekannte Vorrichtungen zum Setzen von Stanznieten schwer und unhandlich seien, da hohe Kräfte an schlecht zu erreichenden Stellen aufgebracht werden müßten. Auch habe es sich herausgestellt, dass diese massiven Vorrichtungen aufgrund der hohen Kräfte schnell versagen (Abs [0005]).

Es ist daher Aufgabe der Erfindung, hier Abhilfe zu schaffen und eine Vorrichtung vorzuschlagen, die auch bei großer Ausladung noch leicht bauend ist (Streitpatentschrift (Abs [0005]). Der Patentanspruch 2 ist auf Merkmale gerichtet, die die Vorrichtung zum Setzen von Stanznieten nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

II 1.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und daher zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine patentfähige Erfindung.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervorgehen.

4.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann, einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Verbindungstechnik von Blechen, keine Anregung zum Auffinden des Gegenstands des Patentanspruchs 1 geben können.

Bei der erfindungsgemäß gestalteten Vorrichtung zum Setzen von Stanznieten wird auf die Nieten eine impulsförmige Kraft aufgebracht. Dadurch kann die Masse des Gegenhalters verringert bzw. die Vorrichtung wesentlich kleiner gebaut werden.

Beim Stanznieten wird im Gegensatz zum üblichen Nieten kein Loch vorgebohrt. Es entsteht eine Materialverbindung, die nur durch Zerstörung der verbundenen Bleche wieder gelöst werden kann. Beim Setzen der Stanznieten laufen Verschweißungsvorgänge ab, so dass man bisher von der Notwendigkeit ausging, den Setzvorgang mit einer kontinuierlich wirkenden Kraft durchzuführen. Bisher wurde angenommen, daß infolge Kraftunterbrechung bei teilweise gesetztem Niet aufgrund dieser Verschweißungsvorgänge ein weiteres Eintreiben nicht mehr möglich wäre.

In den Entgegenhaltungen, die sich mit dem Setzen von Stanznieten befassen (DE-OS 42 37 621 und "Blech '90 in Essen: ...", Zeitschrift Bänder, Bleche, Rohre 1-1991 S. 52 bis 56) ist keine impulsförmige Kraft angesprochen. In der DE-OS 42 37 621 wird der den Niet eintreibende Kolben durch (anhaltenden) hydraulischen Druck angetrieben (vgl. Sp. 5, Z. 50 bis 52).

Auch in der zweitgenannten Entgegenhaltung wird im Zusammenhang mit dem Stanznieten festgestellt, dass der Niet einseitig mit höherer Kraft durch das obere Blech hindurchgedrückt und die Kraft gewöhnlich hydraulisch aufgebracht wird (vgl. S. 52, liSp, letzte Zeile bis reSp, Z. 3 iVm reSp Z. 17 bis 19). Diese beiden Druckschriften wurden bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt und in der Streitpatentschrift zutreffend gewürdigt.

Für das Schlagwerkzeug "Robohammer", das in Robotor 9/1990 Seiten 50 bis 52 von Würz, G. unter der Überschrift "Alleskönner Robohammer" bzw. in der Technischen Rundschau Heft 29/30, 1993, Seite 26 bis 28 unter dem Thema "Max -ein richtungsweisendes Montagekonzept" beschrieben ist, sind als Anwendungsgebiete in der erstgenannten Druckschrift Nieten, Clinchen und Nageln genannt (vgl. dort S. 51 reSp, Abs. 3 Z. 6 bis 9), in der zweitgenannten Druckschrift wird als Anwendungsgebiet Einpressen genannt, das ohne Fügehilfsteile auskommt (vgl. dort S. 28, reSp. Abs. 2 bis Abs. 3 Z. 1 bis 7).

Das Stanznieten wird nicht als mögliches Einsatzgebiet für den "Robohammer" genannt. Die Verwendung eines "Robohammer" für das Stanznieten wird auch nicht durch die Verwendung für das Einpressen nahegelegt, da für diese Fügeart keine Fügehilfsmittel benötigt werden.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird deshalb auch nicht, wie von der Einsprechenden behauptet, von einer Zusammenschau der beiden vorstehend genannten, den Einsatz des "Robohammers" beschreibenden Druckschriften nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig und mit ihm der auf diesen Patentanspruch zurückbezogenen Patentanspruch 2 als echter Unteranspruch.

Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.02.2005
Az: 7 W (pat) 339/03


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