Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. November 2011
Aktenzeichen: V ZB 328/10

(BGH: Beschluss v. 17.11.2011, Az.: V ZB 328/10)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 2010 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.404,68 €.

Gründe

1. Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 wurde die Klage der Klägerin auf Rückzahlung geminderten Grundstückskaufpreises abgewiesen. Ihr wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juli 2009 hat das Landgericht die dem Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 5.426,40 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das 1 Kammergericht den Erstattungsbetrag um die Hälfte der vorprozessualen Geschäftsgebühr - das sind 1.404,68 € - gekürzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

a) Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, im vorliegenden Fall sei Absatz 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG noch in der Auslegung zugrunde zu legen, die der Bundesgerichtshof vor dem Inkrafttreten von § 15a RVG vertreten hat (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324). Danach ergab sich aus dieser Norm die Verpflichtung zur hälftigen Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. § 15a RVG habe daran nichts geändert.

b) Gestützt auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift (Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks 16/12717 S. 58) versteht der Bundesgerichtshof § 15a RVG nicht als Änderung, sondern als eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage im Wege der legislativen Interpretation (Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 [Senat], FamRZ 2010, 1248; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10, AGS 2010, 460 und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283, 284), und zwar dahin, dass es auch bisher schon keine Anrechnung gab. Veranlassung, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, bietet auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil die Beschwerdeentscheidung keinen Gesichtspunkt auf-2 zeigt, der eine erneute Befassung des Bundesgerichtshofs mit dieser Frage rechtfertigte.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2009 - 33 O 146/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2010 - 2 W 157/09 -






BGH:
Beschluss v. 17.11.2011
Az: V ZB 328/10


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