Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 7. Juni 2010
Aktenzeichen: 21 ZB 10.502

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 07.06.2010, Az.: 21 ZB 10.502)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen ist im Rahmen der nach § 124 a Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO gebotenen kurzen Begründung auszuführen:

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Diese bestehen nur dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. Die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen können, können auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 RdNr. 7 b zu § 124 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Registrierung der Bezeichnung Rechtsbeistand im Rechtsdienstleistungsregister hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Begründung des angefochtenen Urteils und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung kann diese vom Verwaltungsgerichtshof gewonnene Überzeugung an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des von diesem gefundenen Ergebnisses nicht im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel ziehen.

Denn auch für den Senat steht fest, dass der Kläger keine Zulassung als Prozessagent nach § 157 Abs. 3 ZPO (a.F.) hatte; denn diese hätte durch Anordnung der Justizverwaltung der ordentlichen Gerichtsbarkeit erteilt werden müssen (vgl. Art. 19 BayAGGVG).

Vielmehr wurde dem Kläger im Jahr 2003 (vgl. Bescheid vom 15.7.2003, Bl. 109 der Behördenakte) die Erlaubnis einer Tätigkeit als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG erteilt, ihm jedoch untersagt, die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" zu führen. Letzteres war die Folge davon, dass der Beruf des Rechtsbeistands im Jahr 1980 geschlossen worden ist (vgl. Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 des 5. ÄndG zur BRAGO vom 18.8.1980, BGBl I S. 1503 ff).

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers zum Führen der Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. AVO RBerG. Danach dürfen Einzelpersonen, denen die unbeschränkte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG erteilt ist, nur die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" führen; deshalb ist diese Vorschrift für den Kläger nicht anwendbar. Auch § 4 Abs. 1 Satz 2 der 2. AVO RBerG kann nicht zur Anwendung kommen, weil der Kläger kein Prozessagent nach § 157 Abs. 3 ZPO (a.F.) gewesen ist (vgl. oben).

Ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger auf die "Grunderlaubnis" nach dem RBerG und die Zulassung zum mündlichen Verhandeln hinweist.

Denn auch die Zulassung zum mündlichen Verhandeln (vgl. Urkunde vom 18.9.2003, Bl. 121 der Behördenakte) bedeutet nicht, dass der Kläger damit Prozessagent nach § 157 Abs. 3 ZPO (a.F.) geworden wäre und § 4 Abs. 1 Satz 2 der 2. AVO RBerG Anwendung finden könnte.

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Mai 2010 noch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anführt, ist das nicht mehr zu berücksichtigen. Denn dieser Zulassungsgrund wurde nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (Fristende: 12.4.2010) geltend gemacht. Abgesehen davon legt der Kläger nicht konkret dar, welche Rechts- oder Tatsachenfrage einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden sollte. Damit wäre dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ohnehin nicht genügt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Nachdem hier nur das Führen einer € weiteren € Berufsbezeichnung im Streit steht, hält es der Senat für angemessen, den Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen und von einer Streitwertfestsetzung nach Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) abzusehen.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 07.06.2010
Az: 21 ZB 10.502


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