Landgericht Hamburg:
Urteil vom 5. Oktober 2007
Aktenzeichen: 324 O 166/07

(LG Hamburg: Urteil v. 05.10.2007, Az.: 324 O 166/07)

Tenor

1. Die einstweilige Verfu€gung vom 15.03.2007 wird im angegriffenen Umfang (Ziffern I.1. und II.) besta€tigt.

2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, und zwar nach einem Streitwert von 25.000,00 €.

Tatbestand

Der Antragsteller war Vorstandvorsitzender und zuletzt Aufsichtsratsvorsitzender der V... AG. Er ist Mitglied des Aufsichtsrates der P... AG und ha€lt an dieser 13% der Stammaktien und etwa 6% des Gesamtstammkapitals.

Der Antragsgegner vero€ffentlichte am 30. bzw. 31.01.2007 auf den Internetseiten €www. S..de€ und €www...de€ unter der U€berschrift €Das P.- P...- Betrugssystem€ einen Beitrag, der sich unter anderem mit dem so genannten € V...-Skandal€ und der Zusammenarbeit von V... und P... bei der Entwicklung und Herstellung der Gela€ndewagen T. und C. befasste. Darin hieß es unter anderem: €Wer hat sich durch die Korruption bereichert€ Antwort: Nutznießer der kriminellen Aktionen war allein V...-Chef P.. Er kassierte Milliarden in seiner zweiten Rolle als P...-Eigentu€mer. ... Allein mit dem C. spu€lt sich P...- Eigentu€mer P. Milliarden von V... in die private Tasche. Das P.- P...- Betrugssystem ist quasi ein finanzielles Perpetuum-Mobile. Mit den Milliarden von V... kaufte P. sich na€mlich sodann bei V... wieder ein!€. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beitrags wird auf den als Anlage ASt 13 zu den Akten gereichten Ausdruck der Vero€ffentlichung auf der Internetseite €www...de€ verwiesen.

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollma€chtigten vom 27.02.2007 (Anlage ASt 7) forderte der Antragsteller den Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 28.02.2007, 13.00 Uhr, zur Abgabe einer im Entwurf beigefu€gten Unterlassungsverpflichtungserkla€rung (Anlage ASt 8) auf. Dieses Schreiben einschließlich einer Vollmacht (Anlage ASt 10) u€bermittelten die Verfahrensbevollma€chtigten des Antragstellers dem Antragsgegner ausschließlich als Fax.

Daraufhin a€nderte der Antragsgegner den angegriffenen Teil der Berichterstattung wie folgt: €Wer hat sich durch die Korruptionsvorga€nge bei V... bereichert€ Antwort: Nutznießer der kriminellen Aktionen war u.a. V...-Chef P.. P..., das Unternehmen, das er und seine Familie beherrschen, profitiert in Milliardenho€he. ... Allein der C. spu€lt P... auf dem Ru€cken von V... Milliarden in die Kasse. Das P.- P...-Betrugssystem ist quasi ein finanzielles Perpetuum-Mobile. Mit Hilfe der durch V... verdienten Milliarden kaufte sich P... sodann bei V... wieder ein!€.

Hiervon unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben seines Verfahrensbevollma€chtigten vom 28.02.2007 (im Anlagenkonvolut des Antragsgegners enthalten). Mit weiterem Schreiben seines Verfahrensbevollma€chtigten vom 28.02.2007 (Anlage ASt 9) wies der Antragsgegner die Forderung nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkla€rung zuru€ck, weil die Bevollma€chtigung der Verfahrensbevollma€chtigten des Antragstellers nicht nachgewiesen worden sei.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollma€chtigten vom 06.03.2007 beantragte der Antragssteller den Erlass einer einstweiligen Verfu€gung, mit der dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel die Verbreitung der eingangs zitierten Auszu€ge der Berichterstattung einschließlich der U€berschrift verboten werden sollten. Mit Beschluss vom 15.03.2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, erließ die erkennende Kammer eine antragsgema€ße einstweilige Verfu€- gung. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollma€chtigten vom 13.04.2007 (im Anlagenkonvolut des Antragsgegners enthalten) erkannte der Antragsgegner die einstweilige Verfu€gung in den Ziffern I.2. und I.3. (Verbot des Verbreitens der eingangs zitierten Auszu€ge der Berichterstattung mit Ausnahme der U€berschrift) als endgu€ltige Regelung an.

Mit dem Widerspruch seines Verfahrensbevollma€chtigten vom 03.05.2007 wendet sich der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfu€gung in den Ziffern I.1. (Verbot des Verbreitens der U€berschrift) und II. (Kostenentscheidung).

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dem Antragsteller stehe hinsichtlich des Verbotes zu I.1. (€Das P.- P...-Betrugssystem€) kein Unterlassungsanspruch zu, da es sich um eine von der Meinungsfreiheit gedeckte A€ußerung handele. Aber auch dann, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelte, stellte diese keine Perso€nlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers dar, weil sie wahr sei. Der Begriff € P.- P...-Betrugssystem€ bezeichne die Tatsache, dass der Antragsteller die P... AG unter Ausnutzung seiner Funktionen als Vorstandsvorsitzender bzw. Aufsichtsratsvorsitzender der V... AG einerseits sowie als Mitglied des Aufsichtsrats der P... AG andererseits in die Lage versetzt habe, mit dem C. ein Fahrzeug zu verkaufen, das im wesentlichen auf Kosten der V... AG entwickelt wurde und den Absatz des T. der V... AG behindere. Zudem trage der Antragsteller wesentlichen Anteil daran, dass mit dem C. ein u€berwiegend von der V... AG in der Slowakei produziertes und mit dem T. nahezu identisches Fahrzeug als in Deutschland hergestelltes hochwertiges Produkt der P... AG verkauft werde, was einen Betrug am Kunden darstelle. Weiterhin sei der Antragsteller dafu€r verantwortlich, dass Betriebsratsmitglieder Zuwendungen erhalten ha€tten, damit diese im Betriebsrat bzw. im Aufsichtsrat des V...-Konzerns der Zusammenarbeit zwischen der V... AG und der P... AG zustimmten und hieru€ber Stillschweigen bewahrten. Im U€brigen sei von der V... AG bis 2006 gegen § 331 HGB sowie § 400 AktG verstoßen worden, weil in den Gescha€ftsberichten der V... AG entgegen der IAS 24 die Gescha€ftsbeziehungen zu Unternehmen der Familien P... und P. nicht offen gelegt worden seien.

Soweit er € der Antragsgegner - hinsichtlich der Verbote zu I.2. und I.3. eine Abschlusserkla€rung abgegeben habe, seien zumindest die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfu€gung sei als vo€llig u€berflu€ssig rechtsmissbra€uchlich, da er die angegriffenen Teile der Berichterstattung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits gea€ndert und der Antragsteller hiervon auch Kenntnis gehabt habe. Zudem seien ihm die Kosten des Verfahrens auch wegen der Abschlusserkla€rung vom 13.04.2007 nicht aufzuerlegen, weil die Abmahnung vom 27.02.2007, die er nur als Fax erhalten habe, wegen deren Zuru€ckweisung mangels Nachweises der Vollmacht der Verfahrensbevollma€chtigten des Antragstellers gema€ß § 174 BGB unwirksam sei.

Der Antragsgegner beantragt,

wie folgt zu erkennen:

1. Die einstweilige Verfu€gung vom 15.03.2007 wird insoweit aufgehoben, als dass es dem Antragsgegner bei Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft verboten ist zu verbreiten: €Das P.- P...- Betrugssystem€.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfu€gung wird insoweit zuru€ckgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Verfu€gungsverfahrens zu tragen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfu€gung im angegriffenen Umfang zu besta€tigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die von den Parteien eingereichten Schriftsa€tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mu€ndlichen Verhandlung vom 28.09.2007, verwiesen.

Gründe

Der Widerspruch des Antragsgegners ist als Vollwiderspruch gegen das Verbot zu I.1. des Beschlusses vom 15.03.2007 (€Das P.- P...-Betrugssystem€) auszulegen, im U€brigen als Kostenwiderspruch. Insoweit ist der Widerspruch zwar nicht ausdru€cklich als solcher bezeichnet, jedoch wird u€ber das Verbot zu I.1. hinaus nur die Verurteilung in die Kosten angegriffen. Dies ergibt sich aus den Antra€gen und der Widerspruchsbegru€ndung. Zudem hat der Antragsgegner zu den Verboten zu I.2. und I.3. eine Abschlusserkla€rung abgegeben.

Der so verstandene Widerspruch ist zwar zula€ssig, aber unbegru€ndet. Die mit Beschluss vom 15.03.2007 erlassene einstweilige Verfu€gung ist im angegriffenen Umfang zu besta€tigen.

I.

Das Verbot gema€ß Ziffer I.1. der einstweiligen Verfu€gung (€Das P.- P...- Betrugssystem€) ist auch nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung zu Recht ergangen, denn dem Antragsteller steht insoweit ein Unterlassungsanspruch gema€ß §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (in entsprechender Anwendung) zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller bei fortbestehender Wiederholungsgefahr rechtswidrig in seinem allgemeinen Perso€nlichkeitsrecht.

1. Die A€ußerung €Das P.- P...-Betrugssystem€ entha€lt bewertende und tatsa€chliche Elemente, denn sie knu€pft an den strafrechtlichen Betrugsvorwurf an. Wird gegen jemanden ein derartiger Vorwurf erhoben, ist darin als tatsa€chliche Komponente die Behauptung enthalten, dass die betreffende Person € in irgendeiner Weise und zu irgendeinem Zweck € in der Absicht gehandelt hat, andere Personen zu ta€uschen; ob der Antragsteller mit einer derartigen Zielrichtung gehandelt hat, ist aber eine Tatsachenbehauptung, da eine Beweisaufnahme u€ber die Motive des Antragstellers (grundsa€tzlich) mo€glich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Begriff €Betrug€ im Sinne einer Parallelwertung in der Laienspha€re verwendet wird, denn dies ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das wesentliche vorwerfbare Element, wenn man jemanden des €Betruges€ zeiht. Daneben entha€lt die angegriffene A€ußerung auch bewertende Elemente, denn zum einen umfasst die Verwendung juristischer Fachbegriffe stets auch eine auf rechtlichen Einordnungen beruhende Subsumtion. Zum anderen wird dem Antragsteller vorgeworfen, dass er Teil eines ganzen €Betrugssystems€ sei; auch diese Einordnung ha€ngt u€berwiegend davon ab, welchen Pru€fungsmaßstab man zugrunde legt. Der Begriff €Betrugssystem€ beinhaltet na€mlich eine qualitative und quantitative Steigerung gegenu€ber einem €schlichten€ Betrug, denn hiermit wird dem Antragsteller die Beteiligung an einer systematischen Ta€uschung gegenu€ber einer Vielzahl von Betroffenen vorgeworfen; ab welchem Ausmaß man einen solchen Begriff fu€r gerechtfertigt halten will, ist aber eine Frage der individuellen Bewertung, mithin eine Meinungsa€ußerung. Eine Meinungsa€ußerung liegt na€mlich vor, wenn eine A€ußerung nicht dem Beweise zuga€nglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium €wahr oder unwahr€ messen la€sst, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafu€rhaltens gekennzeichnet, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewa€hlten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983,1415; Prinz / Peters, Medienrecht, Rz.4). Als Meinungsa€ußerung ist diese Aussage indes nicht schlechthin zula€ssig, denn auch wenn die Meinungsfreiheit nach Art.5 Abs.1 Satz 1 GG dem besonderen Schutz des Grundgesetzes unterliegt, braucht es ein von einer A€ußerung Betroffener jedenfalls nicht hinzunehmen, dass in Bezug auf seine Person Bewertungen gea€ußert werden, fu€r die es an jeglicher Anknu€pfungstatsache im Tatsa€chlichen fehlt (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1712; HansOLG Hamburg, B. v. 3.3.2000, NJW 2000, 1292f).

2. Zumindest prozessual ist davon auszugehen, dass der erhobene Vorwurf im Tatsa€chlichen unwahr ist und dass es fu€r die bewertenden Anteile keine hinreichenden Anknu€pfungstatsachen gibt.

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast fu€r das Vorliegen hinreichender Anknu€pfungstatsachen beziehungsweise fu€r die Wahrheit der tatsa€chlichen Anteile der A€ußerung trifft in entsprechender Anwendung des § 186 StGB den Antragsgegner. Zwar gilt im Zivilprozess grundsa€tzlich die Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat. Nach der im Zivilrecht entsprechend anzuwendenden Beweislastregel des § 186 StGB muss jedoch derjenige, der eine Behauptung aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, den Betroffenen vera€chtlich zu machen oder in der o€ffentlichen Meinung herabzuwu€rdigen, die Richtigkeit der Behauptung beweisen. Das ist vorliegend der Fall. Mit der Anknu€pfung an den strafrechtlichen Betrugsvorwurf ist die A€ußerung €Das P.- P...- Betrugssystem€ jedenfalls geeignet, den Antragsteller vera€chtlich zu machen oder in der o€ffentlichen Meinung herabzuwu€rdigen; dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begru€ndung. Damit trifft den Antragsgegner nach den vorstehenden Grundsa€tzen auch die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafu€r, dass hinreichende Anknu€pfungstatsachen fu€r die Bewertung, dass der Antragsteller Teil eines ganzen €Betrugssystems€ sei, bestehen.

Dieser ihn treffenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hat der Antragsgegner indes nicht genu€gt. Zum einen ergeben sich keineswegs aus allen vom Antragsgegner angefu€hrten Sachverhalten auch nur Anhaltspunkte dafu€r, dass diese zur Ta€uschung geeignet gewesen sein ko€nnten. Zum anderen hat der Antragsgegner € soweit wenigstens eine mo€gliche Ta€uschung dargelegt ist € seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen:

Soweit der Antragsgegner behauptet, die P... AG profitiere u€berproportional von der gemeinsamen Entwicklung und Produktion der Fahrzeuge C. und T., hat der Antragsteller dies bestritten. Der Antragsgegner hat keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die V... AG gemessen an den Verkaufszahlen der auf der gemeinsamen Plattform gebauten Fahrzeuge des V...-Konzerns einerseits und der P... AG andererseits einen verha€ltnisma€ßig geringeren Anteil der Entwicklungskosten getragen hat als die P... AG. Der Vortrag, dass der von der P... AG getragene Anteil an den Entwicklungskosten gemessen an dem mit den Fahrzeugen erzielten Gewinn unterproportional sei, ist nicht substantiiert. Allein der Hinweis auf einen angeblichen Gewinn von 50.000 € pro Fahrzeug reicht dazu jedenfalls nicht aus.

Fu€r die - von dem Antragsteller bestrittene - unsubstantiierte Behauptung, der Verkauf des C. wirke sich nachteilig auf die Verkaufszahlen des T. aus, hat der Antragsgegner keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt.

Auch soweit der Antragsgegner eine Ta€uschung der Ka€ufer u€ber die Produktionssta€tte des C. behauptet, hat er seiner Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nicht genu€gt. Der Antragsteller hat dagegen dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner zur Substantiierung seines Vorwurfs vorgetragenen Tatsachen teilweise falsch und im U€brigen allgemein bekannt und durch die P... AG publiziert sind. Ein erheblicher Teil sowohl der Wertscho€pfung des C. als auch der Montage findet in Deutschland statt (vgl. Anlagen ASt 20 bis ASt 26). Diesen substantiierten und glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner nicht einmal mehr bestritten. Die Herstellung der Karosserie und die teilweise Montage des C. in dem V...-Werk in der Slowakei unter Verwendung von V...-Technik sowie der Umfang der Montage des C. in Deutschland wurden und werden nicht verschleiert, sondern unstreitig durch die P... AG publik gemacht (vgl. Anlagen ASt 15, ASt 19 - ASt 27). Die Pressemitteilung der P... AG vom 20.8.2002 (Anl ASt 4) mag zwar fu€r sich genommen in dieser Hinsicht nicht deutlich genug gewesen sein, angesichts der vorgenannten Fu€lle entgegen stehender Publikationen der P... AG kann hierin aber nicht einmal ein Indiz fu€r eine entsprechende Ta€uschungsabsicht gesehen werden.

Hinsichtlich der vom Antragsgegner angefu€hrten Korruptionsvorwu€rfe kann dahinstehen, ob ein Zusammenhang zwischen der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Produktion der Fahrzeuge gegeben oder auch nur mo€glich ist, jedenfalls hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Kenntnis von diesen Sachverhalten hatte. Diese ergibt sich insbesondere auch nicht aus der als Anlage ASt 6 vorgelegten Beschuldigtenvernehmung des Dr. H.. Da eine Ta€uschung immer ein zielgerichtetes Handeln darstellt, kann es ohne Kenntnis denklogisch auch keine Ta€uschung und damit auch keinen Betrug € gleich ob im juristischen Sinne oder ob als Parallelwertung in der Laienspha€re - geben.

Schließlich hat der Antragsteller auch die € zudem im Wesentlichen unsubstantiierten - Vorwu€rfe im Hinblick auf die Gescha€ftsberichte der V... AG bestritten. Glaubhaftmachungsmittel hat der Antragsgegner nicht vorgelegt.

3. Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslo€sende Begehungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung durch die angegriffene Berichterstattung als Wiederholungsgefahr indiziert und ha€tte grds. nur durch die Abgabe einer (hinreichend strafbewehrten) Unterlassungsverpflichtungserkla€rung - die der Antragsgegner hier nicht abgegeben hat - beseitigt werden ko€nnen (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283).

II.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Verbote zu I.2. und I.3. folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als Grundlage einer abweichenden Kostenentscheidung kommt nur § 93 ZPO in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

1. In der Abschlusserkla€rung vom 13.04.2007 liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, denn der Antragsgegner hat jedenfalls einen Anlass zur Klageerhebung bzw. zur Beantragung einer einstweiligen Verfu€gung gegeben, indem er mit der Ru€ge des fehlenden Nachweises der Vollmacht nicht zugleich erkla€rt hat, alsbald nach Vorlage der Vollmacht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkla€rung abzugeben. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Antragsgegner die Bevollma€chtigung der Verfahrensbevollma€chtigten des Antragstellers ordnungsgema€ß nachgewiesen wurde.

Es entspricht sta€ndiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (vgl. bspw. Beschluss vom 23.08.2006 - 3 W 88/06 -sowie WRP 1982, 478 und WRP 1986, 106), dass eine Abmahnung ohne beigefu€gte Vollmacht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht grundsa€tzlich unbeachtlich ist. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn zugleich mit der Ru€ge der fehlenden Vollmacht erkla€rt wird, alsbald nach Vorlage der Vollmacht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkla€rung abzugeben. Das Verhalten des Abgemahnten im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 93 ZPO ist danach zu beurteilen, ob es bei objektivierter Betrachtung Grund zu der Annahme gibt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch werde nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbar sein. Das ist jedoch nur dann nicht der Fall, wenn mit der Ru€ge des fehlenden Nachweises der Vollmacht zugleich erkla€rt wird, alsbald nach Vorlage der Vollmacht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkla€rung abzugeben.

Dem steht jedenfalls dann, wenn der Abmahnung - wie hier - der Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserkla€rung beigefu€gt ist, auch nicht § 174 BGB entgegen. In diesem Fall handelt es sich na€mlich bei der Abmahnung nicht um eine einseitige Erkla€rung, sondern um das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages, so dass § 174 BGB ohnehin keine (entsprechende) Anwendung finden und dahinstehen kann, ob dies bei der Abmahnung u€berhaupt mo€glich ist.

2. Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antrag der Antragstellers als vo€llig u€berflu€ssig rechtsmissbra€uchlich sei, da der Antragsgegner die angegriffene Berichterstattung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits gea€ndert und der Antragsteller hiervon Kenntnis gehabt habe. Mit diesem Vortrag zieht der Antragsgegner die Zula€ssigkeit des Antrags mangels Rechtsschutzinteresses oder das Vorliegen von Verfu€gungsanspruch und Verfu€gungsgrund in Zweifel.

Damit kann er im Rahmen des Kostenwiderspruchs jedoch nicht geho€rt werden, denn mit dem Kostenwiderspruch kann nach sta€ndiger Rechtsprechung nur geltend gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 ZPO zu tragen hat. Bei der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr handelt es sich aber um ein Tatbestandmerkmal der dem Verfu€gungsanspruch zu Grunde liegenden Anspruchsgrundlage. Damit bestreitet die Antragsgegnerin hier im Kern das Vorliegen des Unterlassungsanspruchs bzw. des Verfu€gungsanspruchs.

Hinzu kommt, dass dieser Einwand des Antragsgegners auch in der Sache unzutreffend ist, denn die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslo€sende Begehungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung durch die angegriffene Berichterstattung als Wiederholungsgefahr indiziert und ha€tte grundsa€tzlich nur durch die Abgabe einer (hinreichend strafbewehrten) Unterlassungsverpflichtungserkla€rung - die der Antragsgegner hier nicht abgegeben hat - beseitigt werden ko€nnen (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Daran a€ndert auch die Tatsache nichts, dass der Antragsgegner die angegriffene Berichterstattung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits gea€ndert hatte, denn hierdurch wurde die bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

III.

Die Entscheidung u€ber die weiteren Kosten des Verfahrens beruht wiederum auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 48 GKG und § 3 ZPO.

IV.

Der (nicht nachgelassene) Schriftsatz des Antragsgegners vom 02.10.2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung des Sachverhalts und gibt daher keinen Anlass zur Wiederero€ffnung.






LG Hamburg:
Urteil v. 05.10.2007
Az: 324 O 166/07


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