Anwaltsgerichtshof Rostock:
Beschluss vom 13. Oktober 2009
Aktenzeichen: AGH 11/08 (I/6)

(AGH Rostock: Beschluss v. 13.10.2009, Az.: AGH 11/08 (I/6))

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 4.325,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 01.10.1990 als Rechtsanwalt tätig. Zugelassen ist der Antragsteller beim AG und beim LG Schwerin.

Ende 2007/Anfang 2008 unterhielt der Antragsteller seine Kanzlei in 00000 Sch., P. d. F. 00 und bearbeitete nach eigenen Angaben vorrangig Zivilsachen und die üblichen Rechtsfälle einer allgemeinen Kanzlei. Danach war der Kanzleisitz in Schwerin in den C. W. 00, 00000 Sch., verlegt worden.

Die Antragsgegnerin hatte am 27.09.2007 dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entzogen und außerdem den Sofortvollzug nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO angeordnet.

Die Anordnung des Sofortvollzuges hat die Antragsgegnerin am 17.10.2007 zunächst wieder aufgehoben und am 26.11.2007 aufgrund des Bekanntwerdens von neuen Umständen wiederholt angeordnet.

Daraufhin bestellte die Antragsgegnerin am 05.12.2007 Rechtsanwalt Dr. Stefan N. F. nach § 16 Abs. 7 i.V.m. §§ 161, 53 BRAO zum amtlichen Vertreter des Antragstellers.

Der Antragsteller übergab seinem amtlich bestellten Vertreter am 07.12.2007 die Kanzleigeschäfte.

Sodann stellte der Antragsteller am 17.12.2007 beim Anwaltsgerichtshof M.-V. den Eilantrag auf gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, woraufhin die Antragsgegnerin am 06.02.2008 die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Vertreterbestellung wieder aufgehoben hat.

Dem Antragsteller wurden die Kanzleivorgänge am 08.02.2008 zurückgegeben.

Nachdem der Antragsteller und der amtlich bestellte Vertreter keine Einigung über das Vertreterhonorar erzielen konnten, beantragte der Vertreter bei der Antragsgegnerin unter dem 12.02.2008 seine Vergütung als Vertreter nach § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO auf insgesamt 8.053,25 Euro festzusetzen.

Im Einzelnen begehrte der bestellte Vertreter den Ersatz für die Vergütung seiner Vertretertätigkeit sowie zu Anfang auch von Auslagen für die Tätigkeit seiner Sozia, Frau Rechtsanwältin L.-S. und von weiteren KZL-Mitarbeitern zuzüglich Mehrwertsteuer und Portoauslagen.

Der Vorstand der Antragsgegnerin setzte mit Bescheid vom 01.04.2008 einen Betrag von 4.325,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer fest. Die Antragstellerin vergütete damit aber lediglich die -persönliche- Vertretertätigkeit gemäß § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO, wie vom amtlich bestellten Vertreter beantragt, mit einem Stundensatz von 50,00 Euro für 86,5 Stunden. Im übrigen gab sie dem Antrag nicht statt, soweit er die Tätigkeit weiterer Mitarbeiter betraf.

Gegen die vorgenannte Entscheidung der Antragsgegnerin richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 30.04.2008.

Zur Begründung führt er u. a. aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, inwieweit für einfache Schriftsätze, insbesondere Deckungsanfragen, Anträge auf Terminsverlegung, Entbindung vom persönlichen Erscheinen und weitere einfache und sonstige Schreiben ein solch hoher Zeitaufwand mit entsprechender Vergütung entstehen könne. Desweiteren seien außer der Sperrung der Kanzlei am 07.12.2007 und der Entgegennahme der abrechenbaren Aktenvorgänge seitens des Vertreters keine kanzleiweiterführenden oder kanzleierhaltenden Aktivitäten (Annahme von Mandaten, Entgegennahme von Anrufen, Regelung des Besucherverkehrs, Abarbeiten der einzelnen Akten pp.) entwickelt worden, um den vorhandenen Mandantenbestand zu betreuen und zu erhalten sowie hierdurch die Interessen des Vertretenen zu wahren. Im Gegenteil, der Vertreter sei gegenüber den Mandanten und sonstigen Stellen augenscheinlich wie ein Insolvenzverwalter aufgetreten und habe den Anschein erweckt, als wäre es seine Aufgabe, eine Kanzlei abzuwickeln und nur noch Restforderungen einzutreiben (Briefbogen mit augenfälligen Angaben Insolvenzrecht, Platzieren seines PKW mit der Aufschrift "Die Insolvenzer" auf dem Kanzleiparkplatz, Auskünfte gegenüber Mandanten, die aufgrund von Abrechnungsschreiben in der Kanzlei anriefen).

Der Vergütungsfestsetzung sei deshalb allenfalls an die eines Abwicklers anzulehnen.

In seinem, auf die nichtöffentliche Sitzung vom 29.05.2009 nachgelassenen Schriftsatz des Rechtsanwalt B. vom 12.06.2009 wiederholt der Antragsteller seine Vorwürfe gegen den amtlichen Vertreter und geht auf dessen einzelne Abrechnungspunkte ein. Allerdings wiederholen sich auch dort die Argumente des Antragstellers, als im wesentlichen gerügt wird, dass für dessen einzelne Fallbearbeitungen der Zeitaufwand zu hoch angesetzt und nicht nachvollzogen werden kann.

Einzelne Mandate seien bei Aktenübernahme durch den Vertreter bereits erledigt gewesen, andere hätten nur noch abgerechnet werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf das 21-seitige Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers verwiesen.

Der Antragsteller begehrt - weiterhin - die Aufhebung des Bescheids der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern vom 01.04.2008, zugestellt am 03.04.2008, beantragt, die Vergütung des Vertreters herabzusetzen und stellt die festzusetzende Vergütung in das Ermessen des Gerichts.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.04.2008 gegen den Festsetzungsbescheid zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass sie die Arbeitsstunde eines Vertreters seit Jahren mit einem Satz von 50,00 Euro pauschal pro Stunde bewertet hat. Den Arbeitsaufwand des Vertreters halte sie durch die vom Vertreter vorgelegte Zeiterfassung für nachgewiesen und im Übrigen den Vergütungssatz für angemessen. Der Vergütungssatz von 50,00 Euro pro Stunde würde von ihr generell als niedrig, allerdings für einen Vertreter gerade noch als hinnehmbar angesehen. Die Begrenzung erfolge, da sie für die festgesetzte Vergütung wie ein Bürge hafte nach § 53 Abs. 10 S. 7 BRAO.

Eine Abwicklertätigkeit würde sie pauschal mit 15,00 Euro pro bearbeitete Akte bewerten.

Auf Nachfrage des Gerichts hatte der ehemals bestellte Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Stefan N. F., mit Schreiben vom 13.07.2009 zu einzelnen, elementaren Punkten seiner Abrechnung Stellung genommen und die Abrechnungsansätze erläutert.

II.

Der nach § 223 Abs. 1 u. 4, § 37 BRAO a. F. zulässige Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 01.04.2008 die Vergütung für den amtlich bestellten Vertreter des Antragstellers angemessen festgesetzt.

Nach § 53 Abs. 10 S. 4 u. 5 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters eine angemessene Vergütung festzusetzen, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen können.

Der Antragsteller und der amtlich bestellte Vertreter, Rechtsanwalt Dr. N. F., konnten eine Einigung über das Vertreterhonorar nicht erzielen, woraufhin der bestellte Vertreter unter dem 12.02.2008 bei der Antragsgegnerin beantragt hatte, seine Vergütung nach § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO festzusetzen.

Der Vorstand der Antragsgegnerin setzte die Vergütung auf insgesamt 4.325,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer fest.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht die Bestimmung der Vergütung nicht im Ermessen der Rechtsanwaltskammern. Der Begriff der angemessenen Vergütung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BGH, NJW 1993, 1334).

Die Kammern legen üblicherweise für die Festsetzung der angemessenen Vergütung in erster Linie den Zeitaufwand, sodann die berufliche Erfahrung und Stellung des Vertreters und schließlich die Schwierigkeit und Dauer der Abwicklung zugrunde. Am häufigsten wird eine pauschale Festsetzung dergestalt vorgenommen, dass entweder ein bestimmter Pauschalbetrag je Monat oder ein bestimmter Pauschalbetrag je aufgewandter Arbeitsstunde festgelegt wird. Bei der Festlegung eines monatlichen Pauschalbetrages wird entweder als Bemessungsgrundlage die angemessene Vergütung eines Angestellten oder eines sogenannten freien Mitarbeiters in einer Anwaltspraxis gewählt, wobei die Höhe sich hier nach den üblichen Vergütungssätzen im jeweiligen Kammerbezirk richtet. Oder es wird, namentlich dann, wenn es sich um einen jungen Rechtsanwalt handelt, die Vergütung für einen Angestellten gemäß BAT II a zugrunde gelegt. Die monatliche Vergütung schwankt zwischen ca. 1.500,00 Euro und 3.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, wobei von einem 8-Stunden-Arbeitstag ausgegangen wird. Stundenpauschalen werden vor allem dann festgesetzt, wenn die Abwicklung nur einen bestimmten, überschaubaren, kurzfristigen Zeitraum in Anspruch nimmt. Sie betrugen in der Vergangenheit häufig 50,00 DM. In einem Fall war allerdings ein Satz von 170,00 DM bewilligt worden, wobei die Vergütung jedoch dort auf einen Höchstbetrag von 3.400,00 DM je Monat begrenzt wurde (BGH, NJW-RR 1993, 1335; vgl. auch AGH Hamm, BRAK-Mitt. 2002, 37).

Zwar ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Zugrundelegung eines Stundensatzes, jedenfalls bei umfangreichen länger andauernden Vertretungen, kein geeigneter Ansatzpunkt für die Bemessung der angemessenen Vergütung.

Es erscheine dann angebracht, eine Gesamtvergütung für einen längeren Zeitraum, etwa einen Monat oder mehrere Monate festzusetzen (BHG, BRAK-Mitt. 1993, 44; AGH Koblenz, Beschl. vom 17.07.1997 - 2 AGH 1/96).

In vorliegendem Fall setzte die Antragsgegnerin die Vergütung aufgrund der Stundenabrechnung des amtlich bestellten Vertreters aber in nicht zu beanstandender Weise und nicht zu beanstandender Höhe fest.

Die Vertretung erfolgte vom 05.12.2007 bis zum 07.02.2008; mithin etwas mehr als zwei Monate. Hierbei handelt es sich noch um einen überschaubaren Zeitraum, so dass eine Abrechnung als Pauschale nach Monaten auch in Ansehung der vorgenannten BGH-Rechtsprechung nicht zwingend geboten war.

Der amtlich bestellte Vertreter legte mittels Aufwandserfassung dar, dass er im Zeitraum der Vertretung in der Anwaltskanzlei des Antragstellers 86,5 Stunden tätig war. Folglich ca. 43 Stunden im Monat.

Diese Aufwandserfassung ist nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der Listung des amtlich bestellten Vertreters ist glaubhaft.

Der Antragsteller vermag dies mit seinem Vortrag, einfache Schriftsätze erforderten keinen solch hohen Zeitaufwand, nicht zu entkräften. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass der Vertreter zwar ein erfahrener Rechtsanwalt ist, er aber, anders als der bearbeitende und aktenkundige Rechtsanwalt, erst nach einem - zusätzlichen - genauen Aktenstudium über das weitere Vorgehen entscheiden kann.

Gründe, welche für ein bewusst widerrechtliches Verhalten des Vertreters zu Lasten des Antragstellers sprechen, sind nicht ersichtlich. Daran vermag auch der letzte auf den Hinweis des Gerichts in der Sitzung v. 29.5.09 folgende Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten v. 12.6.09 nichts zu ändern.

Soweit die dortigen Angaben und Argumente des Antragstellers erheblich erscheinen, wurden sie auf Nachfrage des Gerichts von dem ehemaligen Vertreter, RA Dr. N. F., jedoch mit Schreiben v. 13.7.09 zur Überzeugung des Gerichts widerlegt.

So teilt, der vorgenannte ehemalige Vertreter in seiner Stellungnahme vom 13.7.09 an das Gericht mit, dass die seinerzeit vom Antragsteller übernommenen Akten zwar tatsächlich überwiegend abgeschlossen aber aus für den Vertreter nicht erklärlichen Gründen noch nicht abgerechnet waren.

Bei den vom Antragsteller insbesondere kritisierten Vorgängen # 38 (S.), 65 (Sch.), 68 (W.), 72 (S.), 94 (Eveline P.) (alle Ziffern beziehen sich auf das Schreiben des ASt. v. 12.6.09, diese wiederum auf die Aufwandserfassung des Vertreters) ist in der chronologischen Aufwandserfassung des Vertreters zwar nur die Erstellung einer "Deckungsanfrage" ausgewiesen. Allerdings teilt der Vertreter nachvollziehbar mit, dass zuvor für jede dieser Angelegenheiten erst die gesamte Akte durchgearbeitet werden musste, um deren Stand zu ermitteln. Dazu gehörte insbesondere die Fragestellung, welche Kostentatbestände erfüllt waren, vor allem aber auch die Beantwortung der Frage, ob vielleicht doch schon etwas abgerechnet war und noch häufiger, ob die Gebührenansprüche des Antragstellers bereits verjährt waren oder kurzfristig verjähren würden.

Zu diesem Zweck wurden ergänzende Gespräche seitens des Vertreters wie auch seiner Mitarbeiter mit dem Antragsteller geführt. Wobei an dieser Stelle nochmals erwähnt werden muss, dass ohnehin lediglich der Aufwand des Vertreters selbst Gegenstand der angefochtenen Festsetzung ist.

Auch habe die Aktenordnung eine zügigere Bearbeitung auch deswegen verhindert, als teilweise handschriftliche, schwer leserliche und ungeordnete Notizen/Protokolle die Aufarbeitung erschwerten. Viele übernommene Vorgänge seien als Loseblattsammlungen vorgefunden worden, die erst zu einer Akte zusammengeführt werden mussten.

Danach wurden -beispielhaft- in den vorgenannten Vorgängen (38, 65, 68, 72, 94) Kostenrechnungen erstellt, die mit entsprechenden Deckungsanfragen an die Versicherer verbunden wurden.

In den Zeiterfassungen des bestellten Vertreters seien diese Tätigkeiten lediglich verkürzt als "Deckungsanfrage" dargestellt worden.

So habe beispielsweise in der Sache #- 39 (M../.S.), nachdem die Deckungsanfrage schon zuvor gestellt worden war, erst durch intensives Aktenstudium und verschiedene Rückfragen mit der Versicherung die Prüfung und Zuordnung der Versicherungsnummer erfolgen können. Zu den beiden Positionen #- 79 und 88 ("Übergaben an Rechtsanwalt B.") sei zu bemerken, dass neben der grundsätzlichen Klärung mit dem Antragsteller hinsichtlich der Weiterbearbeitung von Akten durch RA B. und der Zusammenstellung der zu überlassenen Unterlagen, auch mit der Antragsgegnerin Rücksprachen erfolgen mussten, wie in Einzelfällen zu verfahren sei, in denen seitens des bestellten Vertreters keine strafrechtlichen Angelegenheiten bearbeitet werden konnten. Bei der Position #- 102 (O. ./. J.) fand der bestellte Vertreter eine seit längerer Zeit unbearbeitete Zwangsvollstreckungsproblematik vor, die zunächst inhaltlich erschlossen und dann einer Klärung mit Mandanten, Gegenseite und Rechtsschutzversicherung zugeführt werden musste.

Vor allem seien auch Gelder auszuschütten gewesen, weil schon Kostenvorschüsse der Versicherungen geflossen waren, was eine sehr sorgfältige Prüfung des ganzen Vorganges erforderte. Auch in dieser Akte forderten mehrere Verfahrensbeteiligte "aufgestauten" Gesprächsbedarf ein.

Soweit die Position #- 103 ("Abgleich von Zahlungseingängen und Erstellen der Tabellen") vom Antragsteller angesprochen wird, handle es sich um die Vorbereitung der vollständigen Übergabe- und Abrechnungsunterlagen, die weisungsgemäß am 12.02.2008 an RA B. versandt wurden. Die Erstellung des Schreibens und der über die Erstellung der Tabellen hinausgehende Zeitansatz seien dabei gar nicht erfasst worden.

Die Festsetzung durch die Antragsgegnerin auf Basis einer Vergütung von 50,00 Euro/h ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

Der bestellte Vertreter verfügt über langjährige Berufserfahrung. Die Vertretung erfolgte für ca. zwei Monate, war jedoch auf unbestimmte Zeit angelegt, da ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges in Bezug auf den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft bestand. Die Vertretung wies einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf, da nach Angaben des Antragstellers in seiner Kanzlei vorrangig Zivilsachen und die üblichen Rechtsfälle einer allgemeinen Kanzlei zu bearbeiten waren. Der Vertreter ist zwar als Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht ausgewiesen, hatte aber diese Kenntnisse bei seiner Vertretertätigkeit nicht unbedingt einsetzen müssen.

Auch hierzu vermögen die Einwendungen des Antragstellers nicht zu greifen. Insbesondere trägt der Antragsteller nicht vor, dass der Vertreter die von ihm getätigten Arbeiten (Schriftsätze, Rechnungserstellung, etc.) fehlerhaft ausgeführt habe. Der Antragsteller beanstandet nur die Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit.

Dass Mandanten im Zusammenhang mit einem Abrechnungsschreiben Rückschlüsse auf die Fachanwaltschaft des Vertreters ziehen können, kann dem Vertreter nicht vergütungsmindernd angelastet werden. Ebensowenig hat der Antragsteller substantiiert vorgetragen, dass ihm durch die Tätigkeit des Vertreters Mandate verloren gingen oder gar nicht erst zustande kamen.

Hierzu sei am Rande erwähnt, dass der Vertreter in der Regel zwar verpflichtet ist, neue Mandate mit Wirkung für den Vertretenen anzunehmen. Er muss sich jedoch nicht um solche bemühen (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 53 Rn. 51).

Auch dies ist bei der Bewertung der Tätigkeit des Vertreters zu berücksichtigen, da die Vertretereinsetzung aufgrund des angeordneten Sofortvollzuges des Widerrufes der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgte und somit eine zeitnahe Auflösung der Kanzlei denkbar erschien.

Mithin entspricht die Festsetzung auch einer angemessenen Monatspauschale.

Nach der oben ausgeführten Rechtsprechung lag die Monatspauschale laut Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer aus dem Jahre 1991 bei einer Vollzeitbeschäftigung zwischen 3.000,00 DM und 6.000,00 DM - mithin zwischen 1.533,88 Euro und 3.067,75 Euro.

Die Antragstellerin setzt für den Zeitraum vom 05.12.2007 bis zum 07.02.2008 für die nachgewiesene Arbeit von 86,5 Stunden eine Vergütungsentschädigung von 4.325,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer fest. Dies ergibt eine monatliche Pauschale von ca. 2.100,00 Euro für eine Monatsarbeitszeit von ca. 44 Stunden.

Gemäß der oben bereits ausgeführten Bewertungskriterien (berufliche Erfahrung, Stellung des Vertreters, Schwierigkeit und Dauer der Abwicklung) ist dies bei der Geldentwicklung seit 1991 noch als angemessen anzusehen.

Dem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung muss daher der Erfolg versagt bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO (alt).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 202 Abs. 2 BRAO (alt), 30 Abs. 2 KostO.






AGH Rostock:
Beschluss v. 13.10.2009
Az: AGH 11/08 (I/6)


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