Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 21. November 1988
Aktenzeichen: 13 S 2026/88

(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 21.11.1988, Az.: 13 S 2026/88)

1. Fehlt auf der durch Telebrief übermittelten Klageschrift die Wiedergabe der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten, ist die Klage nach § 81 Abs 1 S 1 VwGO nicht formgerecht erhoben (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, BayVBl 1987, 406; Urteil vom 29.08.1983, NVwZ 1985, 34).

Tatbestand

Der im Jahre 1955 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit dem 1.10.1979 in der Bundesrepublik Deutschland. Am 7. November 1980 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die aus erster Ehe ein fast fünfjähriges Kind hatte. Aus der Ehe mit dem Kläger ging eine am 18. Dezember 1981 geborene Tochter hervor. Am 19. Oktober 1983 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit Februar 1984 war er, der bis dahin immer eine Arbeitsstelle hatte, arbeitslos.

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts R vom 20.9.1984 -- KLs 13/84 -- wurde der Kläger wegen schweren Raubes und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 6 Monaten und 3 Wochen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe wurde der Kläger mit Beschluß des Landgerichts T vom 5.12.1985 -- I StVK 161/85 -- aus der Strafhaft entlassen.

Mit Verfügung vom 3.10.1985 wies die Beklagte den Kläger nach vorheriger schriftlicher Anhörung aus dem Bundesgebiet aus und drohte die Abschiebung mit der Maßgabe an, daß sie einen Monat nach Zustellung der Ausweisungsverfügung erfolge. Die Wirkung der Ausweisungsverfügung wurde auf fünf Jahre ab dem Tage der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland befristet. Begründet wurde die Ausweisung im wesentlichen damit, daß nach der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft die Gefahr weiterer Straftaten zur illegalen Beschaffung von Geld bestehe. Bereits aus der Art und Weise, wie der Kläger bei seiner Tat vorgegangen sei, ergebe sich eine Wiederholungsgefahr.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium T mit Bescheid vom 14. Mai 1986, zugestellt am 12. Juni 1986, zurück. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der beigezogenen Strafakten und nach Rücksprache mit dem den Kläger betreuenden Bewährungshelfer beim Landgericht R müsse -- in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Beklagten -- von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Dies ergebe sich zunächst aus den Strafakten, darüber hinaus auch aufgrund der Entwicklung des Klägers nach der Entlassung aus der Strafhaft. Danach liege bei ihm, dessen Tat angesichts der Tatumstände, insbesondere der brutalen Vorgehensweise, als Gewalttat zu qualifizieren sei, ein erhöhtes Wiederholungsrisiko vor, das so schwer wiege, daß eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung erforderlich sei. Die Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr werde auch nicht durch die Strafaussetzung zur Bewährung und die familiären Umstände des Klägers während und nach der Strafzeit widerlegt. Bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung biete das Vorleben des Klägers und sein Verhalten nach der Entlassung ausreichend Gründe, um von der an sich positiven strafgerichtlichen Prognose abzuweichen. Bezüglich der familiären Verhältnisse müsse gesehen werden, daß die stabilisierende Wirkung der Ehe auf den Kläger nicht allzu hoch angesetzt werden könne: Bereits im Ermittlungsverfahren habe die Ehefrau der Polizei gegenüber erklärt, daß der Mann sich in Gaststätten herumtreibe, grob werden könne, wenn er getrunken habe, und daß die Ehe nicht gut sei, wenngleich sie auch erklärt habe, daß sie mit einer Ausweisung nicht einverstanden sei. Nach einer telefonischen Auskunft des Bewährungshelfers vom 25.4.1986 sei die Ehe nicht als stabil und intakt zu werten, vielmehr offensichtlich labil und gefährdet. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen müsse das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegenüber der zu erwartenden Gefahr für den Bestand der Ehe und die Erhaltung der Familieneinheit als vorrangig angesehen werden; es liege hier ein Fall schwerer Kriminalität vor; der konkreten Wiederholungsgefahr könne nur durch eine Ausweisung begegnet werden. Die privaten Interessen des Ausländers seien durch die Befristung der Ausweisungswirkungen ausreichend gewahrt.

Mit einem am 14. Juli 1986 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangenen Telebrief hat der Kläger Klage erhoben. Die mit Telebrief übermittelte dreiseitige Kopie der Klageschrift läßt keine Unterschrift erkennen, sondern weist im Blatt 1 der Klage lediglich im linken Teil des Briefkopfes auf die Rechtsanwälte ... und ..., im rechten Teil des Briefkopfes auf die Rechtsanwälte ... B, ... U, ... B, ... F, ... W und ... W hin. Der bei der Deutschen Bundespost aufgegebene Begleitzettel zum Telebrief ist ebenfalls nicht unterschrieben, sondern enthält als Absenderangabe lediglich einen Stempel der Rechtsanwälte ... B, ... U, ... B. Ein mit dem Telebrief identisches, unterzeichnetes Exemplar der Klage ist am 16. Juli 1986 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangen. Es enthält einen Eingangsvermerk vom 14. Juli 1986 des Verwaltungsgerichts Ansbach mit dem Hinweis "Irrläufer".

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Regierungspräsidium gehe teilweise von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die Widerspruchsbehörde habe ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen zu Unrecht eine kriminelle Gefährdung durch ihn unterstellt. Aufgrund der Feststellungen der Strafvollzugsbehörden und der Äußerung seiner Ehefrau und seines Bewährungshelfers sei im Widerspruch zu der Auffassung des Regierungspräsidiums davon auszugehen, daß er bei der Begehung seiner Straftat in einer einmaligen Situation gehandelt habe, für deren Wiederholung angesichts seines Lebenswandels nach Beendigung der Strafhaft keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Auch sei es nicht richtig, daß es mit seiner Ehe nicht zum besten stehe, denn die Ehefrau selbst habe geäußert, daß ihr an der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihm gelegen sei. Dem Schutz der Ehe und Familie gebühre daher im Ergebnis der Vorrang gegenüber einem -- nicht vorhandenen -- öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten.

Durch Urteil vom 11. Januar 1988 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei trotz fehlender Unterschrift zulässig, da aus den gesamten Umständen des Falles (Übersendung der Klageschrift per Telekopie im Wege der Eilzustellung am letzten Tage der Klagefrist; Beiblatt zum Telebrief mit Stempel der Prozeßbevollmächtigten des Klägers) ersichtlich sei, daß die Klageschrift mit Wissen und Wollen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in den Rechtsverkehr gelangt sei mit dem Ziel, die Klagefrist zu wahren. Die Klage sei auch begründet. Die Ausweisungsverfügung in der Form des Widerspruchsbescheids sei wegen formeller und materieller Mängel rechtswidrig. In formeller Hinsicht sei dem Kläger keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden, sich zum Ergebnis eines Telefongesprächs mit dem Bewährungshelfer des Klägers vom 25.4.1986 zu äußern, das ausweislich des Widerspruchsbescheids auch für die Entscheidung des Regierungspräsidiums erheblich gewesen sei. Da es sich hierbei um ein wesentliches Ermittlungsergebnis gehandelt habe, habe der Kläger zwingend gehört werden müssen. Die unterbliebene Anhörung sei auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich, denn es liege im Bereich des Möglichen, daß die Widerspruchsbehörde nach erfolgter Anhörung des Klägers eine andere Entscheidung getroffen hätte. Dies gelte umso mehr, als die Befragung des Bewährungshelfers durch das Gericht eine andere Situation nach der Haftentlassung zutage gefördert habe, als sie in der Aktennotiz geschildert worden sei. Hieraus ergebe sich auch die Ermessensfehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheids, da die Behörde von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen bezüglich der familiären Verhältnisse des Klägers ausgegangen sei. Der Bewährungshelfer habe vor Gericht glaubhaft erklärt, bei dem entscheidenden Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums unter dem unmittelbaren Eindruck eines Telefongesprächs mit der Ehefrau des Klägers gestanden zu haben, bei welchem diese Scheidungsabsichten geäußert habe. Er habe dem Regierungspräsidium gegenüber aber nur mitgeteilt, was er von der Ehefrau gehört habe. Er selbst sei der Auffassung, die Ehe könne zu diesem Zeitpunkt nicht als zerrüttet angesehen werden. Erst ein Jahr später hätten sich der Kläger und seine Ehefrau tatsächlich getrennt. Den Darlegungen des Zeugen sei zu entnehmen, daß die Ehe des Klägers zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids nicht desolat gewesen sei, auch wenn die Ehefrau des Klägers dem Zeugen gegenüber Scheidungsabsichten geäußert habe. Auch was das Wiederaufleben der Trinkgewohnheiten und der Spielleidenschaft des Klägers angehe, habe der Zeuge erklärt, nur Eindrücke der Ehefrau, nicht eigene Erkenntnisse wiedergegeben zu haben. Er selbst habe aufgrund seiner Besuche keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, daß der Kläger Probleme mit dem Alkohol oder der Teilnahme an Glücksspielen habe. Aus dieser Aussage folge, daß die Angaben des Zeugen gegenüber dem Regierungspräsidium über die Trink- und Spielgewohnheiten des Klägers nach seiner Haftentlassung keine ausreichenden Tatsachengrundlagen für die Annahme bilden könnten, der Kläger sei nach der Haftentlassung wieder in sein altes Verhalten zurückgefallen.

Gegen das ihr am 5. Mai 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. Juni 1988 Berufung eingelegt. Zur Begründung legt sie dar, eine ordnungsgemäße Klageerhebung liege nicht vor. Die Klage hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfen. Bei Ausweisung wegen Gewalttaten seien an die Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Ausreichend sei es, wenn lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten bestehe. Zu Recht sei daher wegen der Persönlichkeit des Klägers und seines alkoholauffälligen Verhaltens im Verkehr eine Wiederholungsgefahr angenommen worden. Die Ausländerbehörden seien auch nicht von unzutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen, da die insoweit maßgeblichen Erwägungen bereits im Bescheid der Ausgangsbehörde angestellt und im Widerspruchsbescheid bestätigt worden seien. Diese allein seien bereits ausreichend, die Ausweisungsverfügung zu rechtfertigen, so daß es auf die zusätzlich im Widerspruchsbescheid erwähnten Gesichtspunkte, die sich auf Angaben des Bewährungshelfers bezögen, nicht mehr wesentlich ankomme. Im übrigen sei unerheblich, ob der Bewährungshelfer gegenüber einer anderen Stelle im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber dem Regierungspräsidium gegenteilige Angaben mache. Die Prognose über eine Wiederholungsgefahr obliege allein der Ausländerbehörde, nicht dem Bewährungshelfer. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers habe die Behörde zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon ausgehen müssen, daß eine Ehe faktisch nicht mehr bestehe. Auf den Eindruck des Bewährungshelfers bezüglich des Zustandes der Ehe komme es daher nicht entscheidend an. Der Kläger sei auch zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen gehört worden. Aus den Angaben des Bewährungshelfers im Widerspruchsverfahren hätten sich keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ergeben, die eine von der Ausgangsbehörde abweichende, möglicherweise belastendere Entscheidung gerechtfertigt hätten.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.1.1988 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus: Die Klagefrist vom 14.7.1986 sei sowohl durch den Telebrief als auch durch die beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangene Klageschrift gewahrt worden. Die gesamten Umstände, insbesondere die Übersendung der Klageschrift per Telekopie im Wege der Eilzustellung am letzten Tag der Klagefrist sowie das Beiblatt zum Telebrief mit dem Stempel der Unterzeichner, hätten erkennen lassen, daß die Klage zur Wahrung der Klagefrist habe erhoben werden sollen. Deshalb sei das Fehlen der Unterschrift unschädlich gewesen. Soweit die vom Kläger erteilte Vollmacht vom 25.9.1985 nur einen Teil der bevollmächtigten Anwälte bezeichne, sei hervorzuheben, daß der Kläger nicht einen bestimmten Anwalt, sondern die Kanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt gehabt habe. Letztlich sei jedoch die Klagefrist dadurch gewahrt worden, daß am 14.7.1986 beim Verwaltungsgericht Ansbach das unterschriebene Original der Klageschrift eingegangen sei. Auch dann, wenn die Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben werde, blieben die Wirkungen der Rechtshängigkeit grundsätzlich bestehen. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, daß die angefochtenen Bescheide in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft seien. Er hätte nämlich zum Inhalt des Telefongesprächs gehört werden müssen. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch dargelegt, daß eine richtige und vollständige Würdigung des Sachverhalts nicht erfolgt sei, da andernfalls seine Lebenssituation auch unter Zugrundelegung der Einschätzung des Bewährungshelfers anders eingeschätzt worden wäre.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Stadt R, des Regierungspräsidiums T, des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und die in der Strafsache KLs 13/84 angefallenen Akten und Beiakten vor.

Gründe

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben, denn sie ist unzulässig.

Mit der am 14. Juli 1986 per Telebrief übermittelten Klageschrift ist die Klagefrist nicht gewahrt worden, da es ihr an der vom Gesetz vorgeschriebenen Form mangelte; die am 16. Juli 1986 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangene unterzeichnete Klageschrift war ebenfalls nicht fristwahrend. Denn da der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid dem Kläger am 12.6.1986 zugestellt worden war, hätte die Klage bis zum 14.7.1986 erhoben sein müssen (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 und § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB).

Das Erfordernis der schriftlichen Klageerhebung nach § 81 VwGO verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. BVerwGE 2, 190; 13, 141). Regelmäßig stellt allein die eigenhändige Unterschrift die verläßliche Zurechenbarkeit einer Eingabe sicher. Erst sie gewährleistet, daß nicht ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozeßerklärung vorliegt, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und daß diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1970, BVerwGE 36, 296, 298; Beschluß vom 26.6.1980, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8).

Die Rechtsprechung hat allerdings vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift in einer Reihe von Fällen Ausnahmen zugelassen. So ist z.B. seit langem anerkannt, daß Rechtsmittel auch telegrafisch oder per Fernschreiben eingelegt werden können. Auch die fernmündliche Durchsage einer per Telegramm erhobenen Klage an das Gericht ist von der Rechtsprechung als wirksame Klageerhebung angesehen worden (vgl. dazu Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, RdNr. 3 zu § 81).

Entsprechend genügt auch die Erhebung einer Klage durch Telebrief dem Erfordernis der Schriftform, wenn ein Postamt die Klageschrift im Original entgegennimmt und dem Gericht eine im Telekopierverfahren hergestellte Fernkopie vom Empfängerpostamt zugeleitet wird (so für die Beschwerde VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 29.7.1985, VBlBW 1986, 107 im Anschluß an BGHZ 87, 63; BFH, Urteil vom 10.3.1982, NJW 1982, 2520; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 28.2.1983, NJW 1983, 1498; BAG, Urteil vom 24.9.1986, NJW 1987, 341 mit weiteren Nachweisen). Demgemäß hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Einlegung einer Revision durch Telebrief der Deutschen Bundespost für wirksam erklärt (BVerwG, Urteil vom 13.2.1987, BayVBl 1987, 406). Es weist darauf hin, daß es im Hinblick auf das Verfahren der Telekopie, bei dem ein Schriftstück durch Fernkopie übermittelt wird und dem Inhaber durch das Postamt des Bestimmungsorts zugestellt wird, gerechtfertigt sei, auf das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift zu verzichten. Dem Bedürfnis der Rechtssicherheit werde auf andere Weise genügt. Das Verfahren der Telekopie gebe nämlich den Inhalt des kopierten Schriftstücks zuverlässig wieder. Zwar lasse sich eine mechanische Vervielfältigung unter Umständen manipulieren; die Gefahr für solche Manipulationen sei indes nicht so groß, daß sie eine vervielfältigte Unterschrift im Vergleich zu einer eigenhändigen Unterschrift grundsätzlich fragwürdig mache. Ein Schriftsatz, der mit einer fotokopierten (ursprünglich eigenhändigen) Unterschrift versehen sei, genüge daher dem Erfordernis der Schriftform, solange die Umstände des Einzelfalles keinerlei Anlaß gäben, an ihrer Verläßlichkeit zu zweifeln (BVerwG, Urteil 25.11.1970, BVerwGE 36, 296, 298). Auch der BGH weist darauf hin, daß angesichts der Besonderheiten des Telekopierverfahrens, bei dem das Erscheinungsbild der Vorlage einschließlich der Unterschrift originalgetreu wiedergegeben und am Empfangsort festgehalten werde, der auf dem Postweg beförderte Telebrief einer eigenhändig unterzeichneten Rechtsmittelschrift gleichgesetzt werden könne (BGH, Beschluß vom 28.2.1983, NJW 1983, 1498; so auch BAG, Urteil vom 24.9.1986, NJW 1987, 341).

Demnach entspricht eine im Wege des Telekopierverfahrens eingereichte verwaltungsgerichtliche Klage nur dann der Schriftform des § 81 VwGO, wenn die beim Gericht eingehende Kopie die Unterschrift des Klägers oder seines Bevollmächtigten wiedergibt. Dies folgt bereits daraus, daß beim Telebrief -- anders als beim Telegramm -- lediglich ein mechanisch vervielfältigter Schriftsatz übermittelt wird, der in Kopie regelmäßig die Unterschrift des Urhebers der Erklärung trägt, sofern eine rechtserhebliche Erklärung gewollt ist. Fehlt sie, so ist -- wie im Falle der Einreichung einer Klageschrift ohne Unterschrift (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1983, NVwZ 1985, 34) -- in der Regel keine ausreichende Gewähr für die Urheberschaft der Erklärung und den Willen, eine rechtserhebliche Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, gegeben. Der Sinn der Schriftform des § 81 VwGO besteht nicht nur darin, eine Identifizierung der Person des Absenders zu ermöglichen, sondern auch darin, klarzustellen, daß es sich bei der Erklärung nicht lediglich um einen Entwurf, sondern um eine für das Gericht bestimmte, diesem mit Willen des Unterzeichners und unter seiner vollen Verantwortung zugehende prozessuale Erklärung handelt (so für die Einlegung der Beschwerde nach § 73 PatG BGH, Beschluß vom 5.2.1981, NJW 1981, 1618, 1619). Daher ist auch für eine wirksame Klageeinlegung per Telebrief grundsätzlich zu verlangen, daß die vervielfältigte Kopie das Bekenntnis des Autors zum Inhalt des kopierten Schriftstücks mittels seiner Unterschrift erkennen läßt (so zum Fehlen der Unterschrift BSG, Beschluß vom 28.6.1985, NJW 1986, 1778, nur LS., und BAG, Beschluß vom 14.1.1986, NJW 1986, 1778, nur LS.).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind im vorliegenden Falle keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme vom Erfordernis der Wiedergabe der Unterschrift rechtfertigen. Zwar läßt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Ausnahmen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zu, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (BVerwG, Urteil vom 29.8.1983, NVwZ 1985, 34). An das Vorliegen dieser Voraussetzungen werden jedoch strenge Anforderungen gestellt. So hat es das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichen lassen, daß eine nicht unterschriebene Klage in einem Briefumschlag enthalten war, der die mit Schreibmaschine geschriebene Anschrift des Verwaltungsgerichts sowie die des Klägers enthielt (BVerwG a.a.O.). Das Bundesarbeitsgericht hat für eine Berufungseinlegung durch Telegramm verlangt, daß wenigstens aus dem Zusammenhang erkennbar ist, welche Rechtsanwälte für den Text verantwortlich sind und wer die Aufgabe des Telegramms veranlaßt hat. Es hat daher für eine telegrafisch eingelegte Berufung gefordert, daß sie die Verfasser eindeutig erkennen läßt. Die pauschale Bezeichnung einer Anwaltssozietät ohne namentliche Bezeichnung der beteiligten Anwälte hat es nicht ausreichen lassen (BAG, Urteil vom 27.9.1983, DB 1984, 1688).

Auch im vorliegenden Fall läßt sich aus den Begleitumständen nicht zuverlässig auf die Urheberschaft der bei Gericht eingegangenen Klage schließen. Aus dem Briefkopf der Klageschrift ergibt sich nicht mit Sicherheit, welche Anwälte als Verfasser der Klage in Frage kommen. Zweifel bestehen bereits deshalb, weil mit dem Verweis auf die Kollegen des Rechtsanwalts ... B nicht klar umschrieben wird, welche (namentlich nicht genannten) weiteren Anwälte als Urheber in Frage kommen. Auf die auf der rechten Seite des Briefkopfes namentlich aufgeführten Rechtsanwälte abzustellen, geht schon deshalb nicht an, weil der Stempel im Beiblatt zum Telebrief auf die Anwälte ... B, ... U und ... B hinweist. Auch die Annahme, die Erklärung sei mit Sicherheit allen auf dem Briefkopf aufgeführten und eventuellen weiteren Kollegen des Rechtsanwalts ... B zuzurechnen, ist mangels genauerer Information über den Kreis der bevollmächtigten Rechtsanwälte zum Zeitpunkt des Eingangs der Telekopie beim Verwaltungsgericht unklar. Bestätigt wird diese Unsicherheit dadurch, daß die am 25.9.1985 erteilte Vollmacht (AS 117, Beiakten 1 K 1769/85) ergibt, daß nur den Rechtsanwälten ... B, ... U, ... W, ... B Vollmacht in den die Ausweisung betreffenden Angelegenheiten erteilt wurde. Der bevollmächtigte Kreis von Rechtsanwälten ist daher nur teilweise identisch mit den auf dem Schriftsatz vom 10.7.1986 aufgeführten möglichen Urhebern der Klageschrift. Unter diesen Umständen verbietet sich die Annahme, sämtliche im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälte und eventuelle weitere Kollegen im Rechtsanwaltsbüro B könnten zweifelsfrei als Urheber der Erklärung angesehen werden.

Auch aus den weiteren vom Verwaltungsgericht dargelegten Umständen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, wer für die Klageerhebung verantwortlich zeichnet und ob die Klageschrift tatsächlich mit Wissen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in den Rechtsverkehr gelangt ist. Daß die Telekopie am letzten Tag der Klagefrist im Wege der Eilzustellung beim zuständigen Gericht eingegangen ist, erlaubt keinerlei Schlüsse auf die rechtsverbindliche Zurechnung der in der Kopie niedergelegten Erklärung zu einem eindeutig identifizierbaren Urheber.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann daher hier nicht von einer wirksamen Klageerhebung durch Telebrief ausgegangen werden. Eine Nachholung der Schriftform war nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr möglich (BVerwG, Beschluß vom 27.10.1981, BVerwGE 13, 141).

Die nach Ablauf der Klagefrist am 16.7.1986 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangene unterzeichnete Klageschrift stellt keinen Umstand dar, der ausnahmsweise ein Absehen vom Erfordernis der kopierten Unterschrift beim Telebrief rechtfertigt. Mit Fristablauf muß aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig feststehen, ob eine wirksame Klageerhebung vorliegt oder nicht. Könnten erst später erkennbare Umstände berücksichtigt werden, würde sowohl der Zweck der Formvorschrift des § 81 VwGO als auch derjenige der Klagefrist verfehlt. Für den Nachweis der Urheberschaft einer Erklärung und den Willen, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, kann nur auf Tatsachen abgestellt werden, die vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht bekannt geworden sind. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, daß sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen hinreichend sicher auf die Urheberschaft und den Erklärungswillen schließen lassen muß (BVerwG, Urteil vom 29.8.1983, NVwZ 1985, 34). Ist die Nachholung der Schriftform nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr möglich (BVerwG, Beschluß vom 27.10.1981, BVerwGE 13, 141), so ist es auch unzulässig, aus erst nach Ablauf der Klagefrist bekanntgewordenen Umständen auf eine wirksame Klageerhebung zu schließen.

Da wegen der Versäumung der Klagefrist weder Wiedereinsetzung beantragt worden ist noch Gründe erkennbar sind, die eine solche rechtfertigen können, mußte die Berufung Erfolg haben.






VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 21.11.1988
Az: 13 S 2026/88


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