Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Oktober 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 54/07

(BGH: Beschluss v. 24.10.2008, Az.: AnwZ (B) 54/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2008, Aktenzeichen AnwZ (B) 54/07, entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen hat und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten sind. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Grund für den Beschluss war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. November 2006 ausgesprochen hatte. Der Sächsische Anwaltsgerichtshof wies den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hiergegen durch Beschluss vom 27. April 2007 zurück. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juli 2008 konnte der Antragsteller jedoch nachweisen, dass er seine Vermögensverhältnisse geordnet hat. Daraufhin hob die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung auf und die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt.

Da die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen waren, erklärte der Bundesgerichtshof, dass es billigem Ermessen entspreche, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen. Die Haftbefehle wegen der Forderungen des I.-Instituts und der D. H. wurden erst am 5. September 2007 gelöscht, obwohl die Zahlung bereits am 17. August 2007 erfolgte. Die Antragsgegnerin reagierte jedoch unverzüglich auf die neue Sachlage und nahm den Bescheid zurück.

Vorinstanz war das Amtsgericht Hamburg mit seiner Entscheidung vom 27.04.2007, Aktenzeichen AGH 23/06 (I).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 24.10.2008, Az: AnwZ (B) 54/07


Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. November 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Sächsische Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. April 2007 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juli 2008 hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er seine Vermögensverhältnisse geordnet hat. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben und die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91 a ZPO, § 13 a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. So sind die Haftbefehle wegen der Forderungen des I. -Instituts und der D. H. nach Zahlung am 17. August 2007 erst am 5. September 2007 gelöscht worden. Die Antragsgegnerin hat der neuen Sachlage unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 - AnwZ (B) 46/06 Tz. 2 m.w.N.).

Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 27.04.2007 - AGH 23/06 (I) -






BGH:
Beschluss v. 24.10.2008
Az: AnwZ (B) 54/07


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