Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 18. Juli 2005
Aktenzeichen: L 16 B 1/05 KR ER

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 18.07.2005, Az.: L 16 B 1/05 KR ER)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26. November 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 17.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 2. bis 5., die bis zum 05.11.2003 als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Maklerbüro der Antragstellerin (im Folgenden: ASt in) tätig waren. Mit notariellem Vertrag vom 06.11.2003 gründeten die Brüder I L und C L die Q Vermögensverwaltung AG (im Folgenden: AG) mit Sitz in V. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigener Vermögenswerte. Das Grundkapital beträgt 50.000 EUR. Durch Beschluss vom 06.11.2003 bestellten die Gründer den dreiköpfigen Aufsichtsrat der AG und stellten gemäß § 28 Aktiengesetz (AktG) die Satzung der AG fest. Der Aufsichtsrat bestellte am selben Tag u. a. die Beigeladenen zu 2. bis 5. zu Mitgliedern des insgesamt sechsköpfigen Vorstands. Einen Vergütungsanspruch bzw. einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder regelt der Gesellschaftsvertrag vom 06.11.2003 nicht. Unter Berufung auf die Bestellung der Beigeladenen zu 2. bis 5. zu Vorstandsmitgliedern der AG führte die ASt in in der Folgezeit keine Rentenversicherungsbeiträge bezüglich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. bis 5. im Maklerbüro der ASt in mehr ab.

Nachdem die Antragsgegnerin (im Folgenden: AG in) der ASt in auf eine entsprechende Anfrage hin zunächst unter dem 03.12.2003 die Auskunft erteilt hatte, die Beigeladenen zu 2. bis 5. seien als Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft auch in allen daneben ausgeübten Beschäftigungen nicht rentenversicherungspflichtig, nahm sie diesen Bescheid mit weiterem Bescheid vom 12.12.2003 zurück und stellte die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 2. bis 5. in ihrem Beschäftigungsverhältnis bei der ASt in fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch der ASt in wies die AG in mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2004 als unbegründet zurück. Gemäß § 1 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung unterlägen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in Beschäftigungen außerhalb von Konzernunternehmen generell der Rentenversicherungspflicht. Die Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1a SGB VI greife im Falle der ASt in nicht, da diese mit der Bestellung der Beigeladenen zu 2. bis 5. zu Vorstandsmitgliedern der AG rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Bestellung sei allein zu dem Zweck erfolgt, die Beigeladenen zu 2. bis 5. von der Rentenversicherungspflicht freizustellen.

Auf der Grundlage einer am 28.04.2004 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Beigeladene zu 1. nach Anhörung der ASt in mit Bescheid vom 12.08.2004 das Fortbestehen der Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 2. bis 5. über den 05.11.2003 hinaus fest und bezifferte den Nachforderungsbetrag für 2003 mit 3.497,52 EUR. Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren ruht. Den Antrag der ASt in auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat die Beigeladene zu 1. abgelehnt. Zugleich hat die AG in die ASt in u. a. unter dem 02.07.2004 aufgefordert, unverzüglich die Meldungen zur Sozialversicherung für die Beigeladenen zu 2. bis 5. zu korrigieren und die Rentenversicherungsbeiträge nachzuzahlen, sowie für den Fall, dass rechtzeitig keine Zahlungen geleistet werden, eine entsprechende Belastung des Beitragskontos auf der Grundlage von Schätzungen in Aussicht gestellt.

Unter dem Aktenzeichen S 6 KR 144/04 ist bei dem Sozialgericht Aachen ein Hauptsacheverfahren, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004, anhängig.

Am 07.07.2004 hat die ASt in bei dem Sozialgericht Aachen im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geltend gemacht, die aufschiebende Wirkung der Klage müsse angeordnet werden. Ihr Aufschubinteresse hat die ASt in mit der für sie finanziell bedeutsamen Höhe der geforderten Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 2. bis 5. begründet, die ihre Liquidität und Kreditwürdigkeit ernsthaft beeinträchtige. Auch sei der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1a SGB VI lägen vor mit der Folge, dass für die Beigeladenen zu 2. bis 5. keine Rentenversicherungspflicht bezüglich der Tätigkeit in ihrem, der ASt in, Maklerbüro bestehe. Zwar sei die AG am 06.11.2003 noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen; sie habe aber bereits als Vor-AG bestanden. Deren Rechte und Pflichten gingen ohne weiteres Zutun auf die AG über.

Die ASt in hat sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage S 6 KR 144/04 gemäß § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen.

Die AG in hat beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung noch habe die ASt in dargelegt, warum die Vollziehung des Verwaltungsaktes für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Die Voraussetzungen des § 86b Abs.1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 SGG lägen nicht vor.

Die Beigeladenen zu 1., auf die sich erstinstanzlich die Beiladung beschränkte, hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 26.11.2004 hat das Sozialgericht den Antrag der Ast in zurückgewiesen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden nicht. Die Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1a SGB VI sei nicht anwendbar, da am Stichtag, dem 06.11.2003, noch keine Aktiengesellschaft vorgelegen habe. Diese entstehe gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 AktG erst mit der Eintragung im Handelsregister. Die AG in sei auch zur Rücknahme des zunächst erteilten Bescheides vom 03.12.3003 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) berechtigt gewesen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den o. g. Beschluss Bezug genommen.

Gegen den ihren Bevollmächtigten am 06.12.2004 zugestellten Beschluss hat die ASt in am 23.12.2004 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, sie habe auf Druck der AG in am 20.01.2005 die Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 2. bis 5. in Höhe von 3.437,52 EUR für die Zeit vom 06.11. bis zum 31.12.2003 und in Höhe von 22.670,48 EUR für das Jahr 2004 abgeführt. An ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage halte sie dennoch fest; die AG in müsse bei einem Erfolg der Beschwerde die gezahlten Beiträge erstatten.

Die ASt in beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26.11.2004 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage S 6 KR 144/04 gemäß § 86b Abs. 1 SGG anzuordnen.

Die AG in beantragt,

die Beschwerde der ASt in gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26.11.2004 zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, spätestens mit der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge sei der Anordnungsgrund - Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung - entfallen. Falls sich im Hauptsacheverfahren erweisen sollte, dass die Beiträge zu Unrecht eingezogen worden seien, würden diese selbstverständlich unverzüglich erstattet werden.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

die Beschwerde der ASt in gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26.11.2004 zurückzuweisen.

Sie schließt sich der Argumentation der AG in an.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. stellen keine eigenen Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessaktes sowie der Verwaltungsvorgänge der AG in sowie der Beigeladenen zu 1. verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 18.07.2005
Az: L 16 B 1/05 KR ER


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