Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. September 1997
Aktenzeichen: 6 U 76/97

1. Ein Wettbewerber ist nicht gehalten, jede ihm bekanntgewordene Wettbewerbshandlung von Konkurrenten alsbald zu prüfen und zu beanstanden, um sich die Möglichkeit des Vorgehens im Wege der einstweiligen Verfügung zu erhalten. Etwas anderes gilt aber, wenn eine Werbeaussage schon für sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen läßt oder jedenfalls Anlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit (ihrem Wahrheitsgehalt) gibt. Die werbliche Behauptung eines Teppichhändlers ,... Der Teppich-Hoflieferant seit 1875" zählt - auch unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten - als solche nicht zu derartigen Werbeaussagen.

2. Erkennt ein Wettbewerber aufgrund ihm vorliegender Handelsregisterauszüge zu einem Konkurrenzunternehmen, daß ein werblich herausgestelltes Gründungsjahr erheblichen Zweifeln begegnet und wartet er mit der Einreichung seines auf Unterlassung gerichteten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne zügige Vornahme konkreter Recherchen ca. 6 Wochen zu, ist die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG widerlegt.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 14. Februar 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts A. - 43 0 8/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, aber

unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des

Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als

unzulässig zurückgewiesen, denn es fehlt an den Voraussetzungen der

§§ 935, 940 ZPO für das Vorliegen des Verfügungsgrundes. Die

zunächst zu Gunsten des Antragstellers eingreifende

Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG hat der Antragsteller durch

sein eigenes Verhalten widerlegt. Umstände, die dennoch gemäß §§

935, 940 ZPO das Vorgehen des Antragstellers im Wege der

einstweiligen Verfügung im Streitfall rechtfertigen könnten, sind

aber vom Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Dem Antragsteller kann allerdings nicht bereits deshalb der

Vorwurf gemacht werden, sein Unterlassungsbegehren gegenüber der

Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Eile verfolgt zu haben, die

für die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch eine einstweilige

Verfügung erforderlich ist, weil die Antragsgegnerin die

Werbeaussage "Teppich R. - Der Teppich-Hoflieferant seit 1875" mit

dem beanstandeten Hinweis "seit 1875" bereits seit vielen Jahren

verwendet und diese Werbung dem Antragsteller unstreitig auch schon

lange vor der Einleitung des vorliegenden einstweiligen

Verfügungsverfahrens mit der am 15. Januar 1997 bei Gericht

eingegangenen Antragsschrift bekannt war. Ein Wettbewerber ist

nicht gehalten, jede ihm bekannt gewordene Wettbewerbshandlung von

Konkurrenten alsbald zu prüfen und beanstanden, um sich die

Möglichkeit des Vorgehens im Wege der einstweiligen Verfügung zu

erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Werbeaussage schon

für sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen läßt oder jedenfalls

Anlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit gibt. Für die hier

in Rede stehende Werbeankündigung der Antragsgegnerin gilt dies

jedoch nicht, denn diese Werbung ist bei isolierter Betrachtung

weder unrichtig noch legt sie nahe, daß es dabei eventuell um eine

im Sinne von § 3 UWG irreführende Werbeankündigung geht.

Der Antragsteller hat jedoch in anderer Weise durch sein eigenes

Verhalten die Vermutung des § 25 UWG widerlegt. Es mag zwar sein,

daß der Antragsteller erst am 9. Januar 1997 davon erfahren hat,

daß über das Vermögen des Inhabers der A.er Firma "F. W. R." im

Jahre 1913 das Konkursverfahren eröffnet und die Firma im

Handelsregister gelöscht worden ist, wie es in den eidesstattlichen

Versicherungen des Antragstellers und des Zeugen F. jeweils vom 22.

Januar 1997 angegeben wird. Dies bedeutet aber nicht, daß der

Antragsteller erst am 9. Januar 1997 Kenntnis von der von ihm

geltend gemachten Unrichtigkeit der Alterswerbung der

Antragsgegnerin erlangt hat bzw. nicht bereits vorher von Umständen

erfahren hat, die ihm Anlaß geben mußten, zu dieser Frage näher zu

recherchieren, wenn ihm die Verfolgung dieser Wettbewerbshandlung

der Antragsgegnerin tatsächlich dringlich war. Der Antragsteller

hat mit der Antragsschrift einen bereits am 18. Dezember 1996

gefertigten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts A. zu der

Registereintragung der Antragsgegnerin vorgelegt. Ausweislich

dieses Handelsregisterauszuges stammt aber die erste Eintragung für

die Firma "Teppichlager R. O. R." vom 10. Dezember 1913. Der

Antragsteller hat zudem mit der Antragsschrift ein an ihn

gerichtetes Schreiben des Stadtarchivs A. vom 12. Dezember 1996

vorgelegt, in dem auf eine (nicht bei den Akten befindliche)

Anfrage des Antragstellers vom 29. November 1996 geantwortet wird.

Dieses Schreiben des Stadtarchivs A. läßt aber nur den Schluß zu,

daß der Antragsteller bereits zum damaligen Zeitpunkt, also bei

seiner Anfrage vom 29. November 1996, die Berechtigung der

Antragsgegnerin für die streitgegenständliche Alterswerbung (und

für die Führung der Bezeichnung "Hoflieferant", die im

Parallelverfahren 6 0 84/97 OLG Köln beanstandet wird) prüfte, was

wiederum nur den Schluß zuläßt, daß er bereits damals die

Unrichtigkeit dieser Werbung der Antragsgegnerin vermutete. Dann

war jedoch der Antragsteller gehalten, die Werbeaussage der

Antragsgegnerin mit der notwendigen Eile zu überprüfen, um nicht

durch sein eigenes zögerliches Verhalten zu demonstrieren, daß ihm

die Verfolgung dieser Wettbewerbshandlung in Wahrheit nicht so

dringlich ist, daß dies in zulässiger Weise im Wege der

einstweiligen Verfügung geschieht. Ersichtlich ist aber der

Antragsteller nicht in dieser Weise vorgegangen, wie die Tatsache

zeigt, daß er erst am 15. Januar 1997 den Verfügungsantrag bei

Gericht eingereicht hat und weder in seinem schriftsätzlichen

Vorbringen noch bei der Erörterung im Berufungstermin hierfür

nachvollziehbare Gründe anzuführen vermochte.

Hat danach der Antragsteller die Vermutung des § 25 UWG durch

sein Verhalten bei der gerichtlichen Verfolgung seines

Unterlassungsbegehrens widerlegt, waren nunmehr von ihm die

Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO für das Vorliegen des

Verfügungsgrundes vorzutragen und glaubhaft zu machen. An einer

derartigen Darlegung fehlt es jedoch, so daß dem Verfügungsantrag

und damit auch dem Rechtsmittel des Antragstellers der Erfolg zu

versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung

rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 26.09.1997
Az: 6 U 76/97


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