Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 9. September 2003
Aktenzeichen: 14 U 6/03

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 09.09.2003, Az.: 14 U 6/03)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammerdes Landgerichts Kassel vom 15. November 2002 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dieDomain €F.de€ freizugeben und der Löschung desInhabereintrags €Café€ gegenüber der A e.G.zuzustimmen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rechte an der Domain €www.F.de€ Bei dem Flugplatz O1 handelt es sich um einen Sonderlandeplatz, der zunächst von der B-GmbH betrieben worden ist. Während dieser Zeit nutzte die Ehefrau des Beklagten aufgrund eines Pachtvertrages einen auf dem Fluggelände stillgelegten Schienenbus zum Betrieb eines Cafés. Für dieses Café hatte die Ehefrau des Beklagten die Internetadresse €X.de€ registrieren lassen. Anfang 2000 kam es zwischen der Betreibergesellschaft und der Ehefrau des Beklagten zu Auseinandersetzungen, die schließlich dazu führten, dass die Ehefrau des Beklagten aufgrund einer Kündigung der Betreibergesellschaft im April 2000 den Betrieb des Cafés aufgab.

Am 6.3.2000 (Bl. 15. d.A.) ließ der Beklagte bei der A-e.G. die Domain €F-O1.de€ eintragen. Als Domaininhaber ist das Café, €Straße €, O1, Germany, angegeben. Der Beklagte ist als administrativer Ansprechpartner (D) unter derselben Anschrift namentlich mit dem Zusatz Café benannt. Nach den Richtlinien der A-e.G. (Bl. 72 d.A.) ist der D die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Unter dieser Domain wurden allgemeine Angaben zum Sonderlandeplatz O1, aber auch ein Kommentar zur Bauvoranfrage bezüglich der Erweiterung des Flugplatzes veröffentlicht (Bl. 17 d.A.). Dem Kläger wurde vom Regierungspräsidium O2 am 20.12.2000 (Bl. 98 d.A.) die Genehmigung zum Betrieb des Sonderlandeplatzes erteilt. Streitig ist, ob der Kläger unter der Bezeichnung €E-GmbH€ eine Einmann-GmbH gegründet hat. Unstreitig ist eine solche GmbH oder Firma bislang im Handelsregister nicht eingetragen.

Der Kläger nimmt den Beklagten mit der Klage auf Löschung der Domain F in Anspruch, weil er den Beklagten für nicht berechtigt hält, diese Domain für sich selbst zu nutzen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.11.2002 (Bl. 117 ff d.A.) mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da er nicht Domaininhaber sei. Domaininhaber sei vielmehr das Café, das die Ehefrau des Beklagten betrieben habe. Als D sei der Beklagte nur als Bevollmächtigter des Domaininhabers aufgetreten, der namensrechtlich nicht berechtigt sei.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Inzwischen hat die A-e.G. die streitgegenständliche Domain €F.de€ auf den Kläger übertragen und die ursprüngliche Eintragung des Domaininhabers €Café€ gelöscht. Gegen diese Änderung der Domaininhaberschaft führt die Ehefrau des Beklagten gegen die A-e.G. einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main.

Der Kläger meint, der Beklagte sei passivlegitimiert, da er die Domaininhaberschaft mehrfach ausdrücklich zugestanden habe. An dieses Geständnis sei der Beklagte gebunden. Zum Schriftsatz des Beklagten vom 11.11.2002 (Bl. 108 ff d.A.) habe er erstinstanzlich nicht mehr Stellung nehmen können, weshalb ihm insoweit der beantragte Schriftsatznachlass hätte gewährt werden müssen. Im übrigen sei der Beklagte aber auch tatsächlicher Betreiber des Cafés gewesen und damit passivlegitimiert.

Der Kläger beantragt nach Klageänderung,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet sei, die Domain €www.F.de€ freizugeben und der Löschung des Inhabereintrags €Café€ gegenüber der A-e.G. zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet weiterhin, dass eine Firma oder Vorgründungsgesellschaft unter der Bezeichnung €F€ besteht und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.

A.

Die Feststellungsklage des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass der Beklagte die von ihm benutzte Domain freigeben muss. Zwar ist die Domain F.de zwischenzeitig von der A auf den Kläger übertragen worden. Damit ist jedoch der Streit um die Domain nicht beendet, weil die A-e.G. die Domainübertragung gegen den Willen des Beklagten und seiner Ehefrau vorgenommen hat. Da die Ehefrau des Beklagten gegen die A wegen der Änderung des Domaininhabers einen Rechtsstreit führt und ungewiss ist, wie dieser Rechtsstreit ausgeht, hat der Kläger weiterhin ein rechtliches Interesse daran, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten geklärt wird, ob der Beklagte die von ihm oder seiner Ehefrau benutzte Domain freigeben muss.

B.

Dem Kläger steht gemäß §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG gegen den Beklagten ein Anspruch auf Löschung der eingetragenen Internetdomain €F.de€ zu.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die von ihm geführte Bezeichnung seines Unternehmens als €Flugplatz-O1€ genießt markenrechtlichen Schutz nach §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger bislang eine entsprechende Firma weder als einzelkaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen noch eine GmbH mit diesem Namen gegründet hat. Bei Unternehmensbezeichnungen entsteht nämlich der markenrechtliche Schutz auch ohne Eintragung allein durch den befugten Gebrauch des Unternehmenskennzeichens gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG (vgl. BGH MDR 2002, 1138, OLG Hamm NJWE WettbR 2000, 214). Es gibt Kennzeichen nach § 5 II Satz 1 MarkenG, die aufgrund ihrer Unterscheidungskraft in Abgrenzung zu rein beschreibenden Kennzeichen Markenschutz genießen. Ferner können geschäftliche Bezeichnungen nach § 5 II Satz 2 MarkenG markenrechtlichen Schutz auch ohne Unterscheidungskraft aufgrund ihrer Verkehrsgeltung beanspruchen. Die geschäftliche Bezeichnung €Flugplatz-O1€ ist unterscheidungskräftig, da sie aufgrund der Ortsangabe €O1€ einen bestimmten Flugplatz bezeichnet. Dem Kläger ist am 20.12.2000 für diesen Flugplatz gemäß § 6 LufVG die Genehmigung zum Betrieb des Sonderlandeplatzes erteilt worden. Der Kläger ist auch tatsächlicher Betreiber dieses Flugplatzes. Als Besitzer und Betreiber des Sonderlandesplatzes O1 kann er berechtigterweise die geschäftliche Bezeichnung €Flugplatz-O1€ führen. Diese Bezeichnung geht auch nicht über die erteilte Genehmigung hinaus, denn der Begriff €Flugplatz€ deckt als Oberbegriff auch das Betreiben eines Sonderlandeplatzes ab. Der Kläger führt im geschäftlichen Verkehr auch tatsächlich die geschäftliche Bezeichnung €Flugplatz-O1€. So hat er beispielsweise ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 22.1.2002 (Bl. 56 d.A.) seinen Flugbetrieb unter der Bezeichnung €G€ beim Gewerbeamt angemeldet. Mit der Benutzung dieser geschäftlichen Bezeichnung ist der markenrechtliche Schutz für diese geschäftliche Bezeichnung entstanden. Der kennzeichenrechtliche Schutz aus § 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem namensrechtlichen Schutz aus § 12 BGB vor (vgl. BGH NJW 2002, 2031).

2. Der Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts passivlegitimiert.

a) Zwar ist nach der Registereintragung der A vom 8.1.2002 (Bl. 15 d.A.) am 6.3.2000 die Domain €F-O1.de€ nicht unmittelbar auf den Namen des Beklagten, sondern auf Café, €-Straße €, O1, Germany, eingetragen worden. Das Café wurde jedoch von der Ehefrau des Beklagten betrieben, da diese von der Betreibergesellschaft einen auf dem Fluggelände stillgelegten Schienenbus zum Betrieb eines Cafés angepachtet hatte. Allerdings ist die Angabe des Domaininhabers unklar, denn das Café wurde nicht unter der angegebenen Anschrift €-Straße, sondern auf dem Fluggelände betrieben. Unter der angegebenen Anschrift €-Straße €, O1, waren sowohl der Beklagte als auch seine Ehefrau privat wohnhaft. Insbesondere ist als Domaininhaber keine natürliche Person angegeben worden, obwohl dies nach den Registerrichtlinien der A-e.G. an sich erforderlich gewesen wäre (Bl. 72 d.A.). Indes kommt es nicht entscheidend darauf an, wer der tatsächliche Domaininhaber ist, weil der Beklagte jedenfalls deshalb passivlegitimiert ist, weil er in den Registerdaten als administrativer Ansprechpartner (D) namentlich benannt ist und wegen der unklaren Eintragung des Domaininhabers die einzige natürliche Person ist, die als Handelnder für den Domaininhaber greifbar ist.

b) Der D ist die von dem Domaininhaber benannte natürliche Person, die als ihr Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Nach § 3 der A-Richtilinien ist ein D insbesondere dann zu benennen, wenn der Domaininhaber in Deutschland keinen Wohnsitz oder Niederlassung hat. Soweit das Landgericht meint, Ansprüche auf Unterlassung der Domainnutzung oder €löschung könnten sich nur gegen den Domaininhaber selbst, nicht aber gegen den D richten, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar steht die Auffassung des Landgerichts im Einklang mit der Entscheidung des OLG Koblenz vom 25.1.2002 (WRP 2002, 340). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen, weil das OLG Koblenz über einen Fall entschieden hat, in welchem der Domaininhaber eindeutig bezeichnet war. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass bei der Angabe des Domaininhabers mit €Café€ und einer Anschrift, unter der das Café unstreitig nicht betrieben wird, gerade keine natürliche Person eindeutig bezeichnet ist. Das OLG Koblenz stellt entscheidend darauf ab, dass Vertragspartner der A-e.G allein der Domaininhaber sei und nur dieser materiell namensrechtlich berechtigt sei, während der D lediglich sein Bevollmächtigter sei. Dabei wird verkannt, dass es auf die materielle Berechtigung aus dem Vertrag mit der A-e.G. im Verhältnis zu dem Dritten, hier dem Kläger, nicht entscheidend ankommt, weil dieser Vertrag gegenüber Dritten keine Wirkung entfaltet. Im Verhältnis zum Dritten kommen mangels vertraglicher Beziehungen nur deliktische oder sonstige gesetzliche Ansprüche in Betracht. Der D ist aber im Verhältnis zu dem Domaininhaber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Domain zu entscheiden. Die Benennung eines D durch den Domaininhaber hat gerade den Sinn, bei nur schwierig erreichbaren Domaininhabern eine Ansprechperson zu haben, wie sich dies gerade daraus ergibt, dass nach den Richtlinien der A bei Domaininhabern mit einem Wohnsitz im Ausland ein D benannt werden muss. Hierdurch soll sowohl der A-e.G. als auch Dritten die Durchsetzung namensrechtlicher Ansprüche betreffend die Domain erleichtert werden. Der Domaininhaber hat den D mit der erforderlichen Rechtsmacht ausgestattet, um alle Domainfragen verbindlich regeln zu können. Entscheidend im Verhältnis zu dem Dritten ist, dass der D im Falle der Verurteilung die Domain auch ändern und löschen kann. Der bei der Registrierung eines Domainnamens als administrative Kontaktperson Eingetragene ist deshalb bezüglich der Unterlassungsansprüche wegen eines Domainnamens jedenfalls dann passivlegitimiert, wenn sich aus der Registereintragung der Domaininhaber nicht eindeutig entnehmen lässt (vgl. auch OLG München MMR 2000, 277). Daher kann der Kläger den Löschungsanspruch auch direkt gegenüber dem Beklagten geltend machen. Dies gilt im Streitfall insbesondere deshalb, weil in der Registrierung der Domain der Domaininhaber namentlich nicht eindeutig benannt ist. Jedenfalls bei unklarer Domaininhaberschaft kann die Klage auf Unterlassung der Benutzung oder Löschung der Domain unmittelbar gegen den allein als Handelnden erkennbaren D gerichtet werden, weil der Dritte nur so eine rasche Abklärung der namensrechtlichen Streitfragen herbeiführen kann. Der Beklagte ist mithin passivlegitimiert.

3. Zwischen der nunmehr auf den Kläger übertragenen Domain €F€ und der vom Beklagten bzw. seiner Ehefrau benutzten gleichlautenden Domain besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Wer die Domain €F€ aufruft, erwartet erfahrungsgemäß als Domaininhaber den Betreiber des Flugplatzes und nicht eine dritte Person, die mit dem Flugplatz nichts mehr zu tun hat. Dabei wird nicht verkannt, dass die vom Beklagten benutzte Domain namensrechtlichen Schutz nach § 12 BGB genoss, weil es sich bei der Internetadresse um ein namensähnliches Kennzeichen handelt, dem mittelbar Namensfunktion zukommt, wenn sie individualisierende und unterscheidungskräftige Bestandteile enthält (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 622; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 625). Die Bezeichnung €Flugplatz-O1€ ist unterscheidungskräftig, da mit der Ortsangabe ein bestimmter Flugplatz bezeichnet ist. Der namensrechtliche Schutz nach § 12 BGB gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Auch wenn beide Parteien berechtigterweise einen bestimmten Namen nutzen, hat eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden und nur bei Gleichwertigkeit der Interessen an der Namensnutzung greift das sogenannte Prioritätsprinzip (vgl. BGH NJW 2002, 2031; Nägele, WRP 2002, 138). Erst Recht hat eine Abwägung stattzufinden, wenn, wie hier, der Beklagte keine berechtigten Interessen an der Nutzung der Internetdomain hat, er aber durch die Registrierung den Kläger an einer sinnvollen Nutzung des Namens hindert. Im Streitfall haben der Beklagte und dessen Ehefrau kein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain €H€, weil sie in keiner unmittelbaren Beziehung mehr zum Flughafen stehen. Das von der Ehefrau des Beklagten auf dem Fluggelände betriebene Café wurde bereits im April 2000 aufgegeben, weil wegen vorangegangener Streitigkeiten die Betreibergesellschaft das Pachtverhältnis gekündigt hatte. Wenn der Beklagte in Kenntnis dieser Streitigkeiten noch am 6.3.2000, also kurz vor der Kündigung des Pachtverhältnisses, die Domain €F€ eintragen ließ, sprechen bereits die äußeren Umstände dafür, dass er sich damit gegenüber dem Kläger lediglich eine namensrechtliche Position verschaffen wollte, um diese gegebenenfalls zum Nachteil des Klägers einsetzen zu können. Tatsächlich hat der Beklagte dann auch unter dieser Adresse einen Kommentar gegen die Erweiterung des Sonderflugplatzes veröffentlicht, um dem Kläger so in seinen geschäftlichen Aktivitäten Schwierigkeiten zu schaffen (Bl. 17 d.A.). Ferner hat der Beklagte mit Schreiben vom 9.6.2001 (Bl. 28 d.A.) zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, die Domain zu verkaufen. Irgendwelche eigenen Interessen des Beklagten oder seiner Ehefrau an der Nutzung der Internetdomain hat er nicht dargetan. Die Registrierung der Domain dient ausschließlich dem Zweck, den Kläger geschäftlich zu behindern und zu schädigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte seine Meinung gegen die Erweiterung des Flugplatzes berechtigterweise unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit verbreitet hat, denn es bleibt ihm unbenommen, dies unter einer anderen Internetdomain zu tun. An der Benutzung der Domain €F€ hat er jedenfalls kein berechtigtes Interesse mehr. Deshalb muss im Streitfall der Namensschutz aus § 12 BGB hinter dem kennzeichenrechtlichen Schutz des Klägers an seiner geschäftlichen Bezeichnung aus §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG zurücktreten. Der Kläger kann deshalb wegen der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG die Unterlassung der Benutzung der streitgegenständlichen Domain vom Beklagten verlangen. Die Feststellungsklage ist mithin begründet.

III.

Da der Beklagte unterlegen ist, hat er gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 7 EGZPO, 544 ZPO). Der Senat sieht in seiner Entscheidung auch keinen Widerspruch gegen die zitierte Entscheidung des OLG Koblenz, da in dem dort entschiedenen Fall der Domaininhaber aus der Registereintragung eindeutig hervorging, während im vorliegenden Fall der Domaininhaber in der Registereintragung nicht eindeutig bezeichnet ist.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 09.09.2003
Az: 14 U 6/03


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