Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. September 1997
Aktenzeichen: 6 U 84/97

(OLG Köln: Urteil v. 26.09.1997, Az.: 6 U 84/97)

1. Ein Wettbewerber ist nicht gehalten, jede ihm bekanntgewordene Wettbewerbshandlung von Konkurrenten alsbald zu prüfen und zu beanstanden, um sich die Möglichkeit des Vorgehens im Wege der einstweiligen Verfügung zu erhalten. Etwas anderes gilt aber, wenn eine Werbeaussage schon für sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen läßt oder jedenfalls Anlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit (ihrem Wahrheitsgehalt) gibt. Die werbliche Behauptung ,...TeppichHoflieferant seit..." zählt - auch unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen - als solche nicht zu derartigen Werbeaussagen.

2. Kommen einem Wettbewerber im Laufe seiner Recherchen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der werblichen Aussage eines Konkurrenten (hier: ,...Teppich-Hoflieferant"), muß er die ihm möglichen und gebotenen weiteren Ermittlungen zügig vornehmen; ein untätiges Zuwarten von ca. 6 Wochen bis zur Einreichung des Antrags auf Erlaß einer Unterlassungsverfügung ist dann dringlichkeitsschädlich.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 28. Februar 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 43 O 23/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem An-tragsteller auferlegt.

Gründe

Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, aber

unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des

Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als

unzulässig zurückgewiesen, denn es fehlt an den Voraussetzungen der

§§ 935, 940 ZPO für das Vorliegen des Verfügungsgrundes. Die

zunächst zu Gunsten des Antragstellers eingreifende

Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG hat der Antragsteller durch

sein eigenes Verhalten widerlegt. Umstände, die dennoch gemäß §§

935, 940 ZPO das Vorgehen des Antragstellers im Wege der

einstweiligen Verfügung im Streitfall rechtfertigen könnten, sind

aber vom Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Dem Antragsteller kann allerdings nicht schon deshalb der

Vorwurf gemacht werden, sein mit dem Verfügungsantrag geltend

gemachtes Unterlassungsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin nicht

mit der gebotenen Eile verfolgt zu haben, die für die

Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch eine einstweilige

Verfügung vorausgesetzt werden, weil die Werbeankündigung der

Antragsgegnerin "Teppich R. - Der Teppich - Hoflieferant seit 1875"

mit dem beanstandeten Hinweis "Hoflieferant" von der

Antragsgegnerin bereits seit vielen Jahren verwendet wird und dem

Antragsteller unstreitig auch schon lange vor der Einleitung des

vorliegenden Verfügungsverfahrens mit der am 31. Januar 1997 bei

Gericht eingegangenen Antragsschrift bekannt war. Ein Wettbewerber

ist nicht gehalten, jede ihm bekannt gewordene Wettbewerbshandlung

von Konkurrenten alsbald zu prüfen und gegebenenfalls zu

beanstanden, um bei einem Vorgehen im Wege des einstweiligen

Verfügungsverfahrens nicht bereits am Verfügungsgrund zu scheitern.

Anderes gilt für Wettbewerbshandlungen, die bereits für sich

genommen ihre Unzulässigkeit erkennen lassen oder zumindest Anlaß

für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit geben. Die

streitgegenständliche Werbeaussage der Antragsgegnerin stellt keine

derartige Wettbewerbshandlung dar, denn sie ist bei isolierter

Betrachtung weder gemäß § 3 UWG irreführend noch gibt sie sonst

Anlaß für die Vermutung, es handele sich dabei um eine unzulässige

Werbung.

Der Antragsteller hat jedoch in anderer Weise durch sein eigenes

Verhalten die Vermutung des § 25 UWG widerlegt. In seiner mit der

Antragsschrift überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 29.

Januar 1997 erklärt der Antragsteller, der Zeuge F. habe ihm am

Morgen des 27. Januar 1997 den Vorschlag unterbreitet, die

Berechtigung der Antragsgegnerin und des Herrn H. W.-R. zur Führung

des Titels "Hoflieferant" überprüfen zu lassen, weil er - der Zeuge

F. - insoweit Zweifel habe, ohne aber die historischrechtlichen

Grundlagen zu kennen. Der Zeuge F. habe daraufhin in seinem - des

Antragstellers - Auftrag Nachforschungen vorgenommen. Um die

Mittagszeit des 28. Januar 1997 habe ihn der Zeuge F. davon

unterrichtet, daß er bei Recherchen im nordrheinwestfälischen

Stadtarchiv in D. positiv erfahren habe, daß weder die

Antragsgegnerin noch Herr H. W.-R. persönlich zur Führung des

Titels "Hoflieferant" berechtigt seien. Vor diesen Daten habe er -

der Antragsteller - die Rechtmäßigkeit der Führung dieses Titels

durch Herrn Wolter-R. bzw. durch die Antragsgegnerin niemals

bezweifelt. Aus den vom Antragsteller selbst zu den Akten

gereichten Unterlagen ergibt sich aber, daß diese Angaben des

Antragstellers nicht zutreffend sind, wie bereits ausführlich im

Berufungstermin mit den Parteien erörtert. Im Parallelverfahren 43

O 8/97 LG A. = 6 O 76/97 OLG Köln hat der Antragsteller mit der

dortigen Antragsschrift ein an ihn gerichtetes Schreiben des

Stadtarchivs A. vom 12. Dezember 1996 überreicht, das sich auf

einer Anfrage des Antragstellers vom 29.11.1996 bezieht. Der Inhalt

dieser Anfrage des Antragstellers ist nicht bekannt. Das Schreiben

des Staatsarchivs A. vom 12. Dezember 1996 macht aber

unmißverständlich deutlich, daß sich die Anfrage des Antragstellers

gezielt auch, wenn nicht sogar in erster Linie, auf die

Berechtigung der Antragsgegnerin bezog, die Bezeichnung

"Hoflieferant" zu führen. In dem Schreiben des Stadtarchivs A.

finden sich ebenfalls Hinweise darauf, daß weitere Aufklärung zu

dieser Frage evtl. bei dem nordrheinwestfälischen

Hauptstaatsarchiv in D. zu erhalten ist. Danach kann keine Rede

davon sein, daß der Antragsteller, wie von ihm in der erwähnten

eidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 1997 behauptet, erst

am 27. Januar 1997 durch den Zeugen F. auf die Idee gebracht worden

sei, die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Führung der

Bezeichnung "Hoflieferant" überprüfen zu lassen, und vor diesem

Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Antragsgegnerin zur Führung dieser

Bezeichnung nicht bezweifelt habe. Ist aber davon auszugehen, daß

der Antragsteller - spätestens - bereits bei seiner Anfrage vom 29.

November 1996 eine Unzulässigkeit der im vorliegenden Verfahren

angegriffenen Werbeaussage der Antragsgegnerin vermutete und mit

seinen Óberprüfungen begonnen hat, mußte er diese Óberprüfung mit

der gebotenen Eile weiterführen, um nicht die

Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG durch sein eigenes Verhalten

zu widerlegen. Ersichtlich ist jedoch der Antragsteller nicht in

dieser Weise vorgegangen, wie der Umstand zeigt, daß er

offensichtlich nach Erhalt des Schreibens des Stadtarchivs A. vom

12.12.1996 zunächst nichts weiter unternommen, sondern sich

frühestens am 28. Januar 1997 wieder mit dieser Frage beschäftigt

hat.

Nach alledem hat der Antragsteller durch sein zu langes Zuwarten

mit der Beanstandung der im vorliegenden Verfahren zur Unterlassung

verlangten Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin mit der erst am

31. Januar 1997 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift zum

Ausdruck gebracht, daß ihm tatsächlich die Verfolgung dieses

Unterlassungsverlangens nicht eilig ist. Da aber der Antragsteller

keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die

ungeachtet des § 25 UWG für das Vorliegen des Vorführungsgrund der

§ 835, 940 ZPO sprechen, steht dem Antragsteller für die Verfolgung

seines Rechtsschutzbegehrens nicht der Weg des Eilverfahrens offen;

vielmehr ist ihm zuzumuten, seine Rechte im ordentlichen Verfahren

wahrzunehmen.

Die Entscheidung über die Kosten der somit erfolglosen Berufung

des Antragstellers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung

rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 26.09.1997
Az: 6 U 84/97


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